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Urteil

26 O 61/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:1214.26O61.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D: 2 Der Kläger schloss im Jahre 1999 mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag. Dieser Vertrag wurde vom Kläger mit Schreiben vom 20.7.2009 gekündigt, worauf von der Beklagten gemäß Schreiben vom 25.8.2009 (Bl. 26 d.A.) ein Betrag von 9.177,87 € als Rückkaufswert an den Kläger gezahlt wurde. Mit Anwaltsschreiben vom 19.1.2011 (Bl. 27 ff. d.A.) wurde seitens des Klägers u.a. der Widerspruch nach § 5a VVG a.F. nebst Widerruf, gerichtet auf Rückabwicklung gemäß § 812 BGB und damit Rückzahlung der eingezahlten Beträge zzgl. Zinsen, erklärt, hilfsweise entsprechender Schadensersatz, weiter Zahlung des Mindestrückkaufswertes begehrt. 3 Der Kläger ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen und gem. § 5a VVG a.F. wirksam widerrufen worden. Das Widerrufsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerrufsfrist bestanden, weil die gemäß § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Soweit in § 5a II 4 VVG eine maximale Widerrufsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Ferner bestehe ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 355 BGB, weil Ratenzuschläge für die monatliche Zahlungsweise der Beiträge nicht angegeben worden seien und das sich hieraus ergebende Widerrufsrecht mangels Belehrung nicht erloschen sei. Schließlich stützt der Kläger den Rückabwicklungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verstosses gegen die Beratungspflichten, weil es üblich sei, dass die Fondsgesellschaft an den Lebensversicherer eine Vergütung für erbrachte Dienstleistungen zahle, die zumindest zum Teil für Verwaltungskosten verwendet und zum Teil in die Überschusskalkulation aufgenommen werde. Nach der „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH habe der Kunde ein besonderes Interesse daran, über die Höhe dieser Rückvergütungen genauer informiert zu werden, da sich aus der Höhe ablesen lasse, inwiefern die Versicherung ein Interesse an der Vermittlung genau dieses Fonds habe. 4 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 5 6 I. an den Kläger 11.288,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.1.2011 zu zahlen, 7 II. an den Kläger weitere 1.213,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Hilfsweise regt der Kläger für den Fall, dass sich das Gericht nicht der Auffas- 9 sung der Klage anschließen sollte, eine Vorlage an den Europäischen Gerichts- 10 hof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem 11 Recht zu den aus S. 14, 15 der Klageschrift (Bl. 14, 15 d.A.) ersichtlichen Fra- 12 gen an. 13 Der Kläger beantragt weiter hilfsweise, 14 die Beklagte zu verurteilen, 15 a) dem Kläger in prüfbarer – und soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 III VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den mit dem Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, 16 b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, 17 c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und 18 d) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages an den Kläger in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.1.2011 zu zahlen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte hält den Widerruf/Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für 22 unwirksam und tritt dem Vorbringen des Klägers auch im übrigen entgegen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewech- 24 selten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 25 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 26 Die Klage ist nicht begründet. 27 Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte 28 die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtli- 29 chen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zu- 30 stande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit 31 anwaltlichem Schreiben vom 19.1.2011 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG 32 a.F. wirksam wäre. 33 Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil ein Widerspruch zur Überzeugung der Kammer (r+s 2011, 243) nach einer bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden kann (s. auch OLG Stuttgart, VersR 2011, 786). Das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (Palandt -Grüneberg, 70. Aufl., § 355 Rn 3). Soweit der Verbraucherschutz dies gebietet, besteht das Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des BGH zwar auch bei einem anfechtbaren oder nichtigen Vertrag, da es in einem solchen Fall der Schutzzweck des Widerrufsrechts gebietet, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich durch Ausübung eines an keine materiellen Voraussetzungen gebundenen, einfach auszuübenden Rechts einseitig vom Vertrag zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Vertrages eintreten zu müssen (vgl. BGH NJW 2010, 610). Der BGH führt in dieser Entscheidung aber zugleich aus, dass es in diesem Zusammenhang darum geht, dem Verbraucher die Wahl zu erhalten, ob er den Vertrag mit der Rechtsfolge der Rückabwicklung nach §§ 346 BGB widerruft oder sich für eine Anfechtung bzw. Nichtigkeit des Vertrages mit der daraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach §§ 812 ff BGB entscheidet. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Der Kläger hatte sich bereits lange vor der anwaltlichen Widerrufs- bzw. Widerspruchserklärung für ein anderes Gestaltungsrecht mit anderen Rechtsfolgen, nämlich die Kündigung, entschieden. Er hatte von seinem etwaigen Wahlrecht also bereits Gebrauch gemacht und durch die Wahl der Kündigung zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er diese Bindung nicht ex tunc (wie bei einer Anfechtung oder einem Berufen auf eine Nichtigkeit), sondern nur ex nunc beseitigen will und damit eine Bindung für die Vergangenheit gerade anerkennt. Auf diese Kündigung hin war der Kläger von der Beklagten folgerichtig (und ohne dass der Kläger dagegen Einwendungen erhoben hätte) der Rückkaufswert ausgezahlt und das Versicherungsverhältnis vollständig beendet worden. Bei dieser Sachlage besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes für die rückwirkende Zulassung eines Widerspruchs- bzw. Widerrufsrechts kein Raum (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.8.2011, I-20 U 51/11). 34 Ein etwaiges Widerrufsrecht wäre darüber hinaus auch nicht durchsetzbar, weil der Vertrag vollständig vollzogen ist. Ein erfolgreicher Widerspruch hätte gem. § 346 I BGB zur Folge, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren wären. Dies wäre vorliegend indes ausgeschlossen, weil die Beklagte dem Kläger den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz gewährt hat und der hierdurch erlangte Vermögensvorteil von dem Kläger nicht herausgegeben werden kann. Damit der Kläger nicht ungerechtfertigt bereichert bliebe, müsste er der Beklagten einen entsprechenden Wertersatz (§ 346 II Nr. 1 BGB) leisten. Dieser wäre mangels entgegenstehender Anhaltspunkte genau in der Höhe zu beziffern wie die Beitragszahlungen, die mit der Klage zurückverlangt werden. Es müsste also dann die von der Beklagten verlangte Zahlung sofort wieder an sie zurückgegeben werden, was aber den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zuwiderlaufen würde (vgl. LG Bamberg, VersR 2011, 1251). 35 Soweit der Kläger hilfsweise mit dem Anwaltsschreiben vom 17.1.2011 auch die 36 Anfechtung gemäß §§ 119, 123 BGB erklärt hat, greift diese unabhängig vom 37 Vorliegen eines Anfechtungsgrundes schon deshalb nicht durch, weil die Rege- 38 lungen des § 5a VVG a.F. als lex specialis vorgehen. 39 Vorliegend ist der erklärte Widerspruch aber auch jedenfalls zu spät erfolgt und 40 mithin unwirksam. 41 Ob und wann die Frist des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. im vorliegenden Fall zu 42 laufen begonnen hat, bedarf für die vorliegende Entscheidung keiner weiteren 43 Ausführungen. 44 Der Widerspruch ist nämlich jedenfalls bereits deshalb unwirksam, weil der Klä- 45 ger die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach er- 46 lischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. In- 47 nerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt, sondern erst mit Anwaltsschreiben vom 19.1.2011. Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. dazu z.B. OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff ) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. 48 Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art. 234 EGV besteht 49 mangels bestehender Zweifel der Kammer hinsichtlich der Auslegung der fragli- 50 chen Richtlinien nicht. 51 Von Klägerseite vorgebrachte Ausführungen in einer Verhandlung vor dem Bun- 52 desgerichtshof oder die Ansicht des OLG München vermögen dieser Beurteilung 53 nicht entgegenzustehen. 54 Es bestand kein Anlass, auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers 55 vom 23.11.2011 die prozeßordnungsgemäß geschlossene mündliche Verhand- 56 lung wieder zu eröffnen. 57 Die gezahlten Beiträge kann der Kläger auch nicht aufgrund des Widerrufs der Willenserklärung (§§ 495, 499 a.F:, 355, 346 BGB) zurückverlangen. Insoweit fehlt es bereits an dem Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes i.S.d. § 499 BGB a.F., wie von der Kammer und dem Oberlandesgericht Köln in ständiger Rechtsprechung vertreten wird; auf die Argumentation des Oberlandesgerichts Köln (z.B. VersR 2011, 248 ff.) wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen. 58 Ebenso hat der Kläger danach einen wirksamen Widerruf nach der 59 Vorgängervorschrift des außer Kraft getretenen § 7 VerbrKrG bereits vom Ansatz 60 her, im übrigen auch wegen Nichteinhaltung der in § 7 VerbrKrG a.F. normierten 61 Fristen, nicht schlüssig vorgetragen. 62 Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) herausverlangt werden. 63 Soweit beanstandet wird, es sei nicht ordnungsgemäß über den Rückkaufswert und die Verwendung der Abschluss- und Verwaltungskosten und die hiermit verbundenen finanziellen Nachteile aufgeklärt worden, scheidet eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung von vornherein aus. Die gebotene Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung, die Verwendung der Prämien zur Deckung von Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren mit entsprechenden finanziellen Nachteilen im Falle frühzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt über die schriftliche Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., die Folgen ihres Fehlens ergeben sich abschließend aus § 5a VVG a.F.. Insoweit kommt eine Beratungspflicht nur im Einzelfall in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zusätzlicher Beratungsbedarf besteht. Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat etwas anderes bereits nicht substantiiert und schlüssig vorgetragen. 64 Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich nicht aus dem behaupteten Versäumnis, nicht auf sogenannte „Kick-Backs“ hingewiesen worden zu sein. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die vorliegende Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht anwendbar. Auf die der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln entsprechende Entscheidung OLG Köln, VersR 2011, 248 ff (übereinstimmend hiermit etwa auch OLG Stuttgart, Urteil vom 8.3.2011 – 7 U 187/10, zitiert nach Juris) wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen. 65 Letztlich steht einem Anspruch des Klägers die Verwirkung eines Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen. Der Kläger hat den Widerspruch gegen den beanstandungslos geführten Versicherungsvertrag erst viele Jahre nach Policierung und etliche Jahre nach der ausgesprochenen Kündigung erklärt, mit der das Vertragsverhältnis (lediglich) mit Wirkung für die Zukunft beendet werden sollte. Das erforderliche Umstandsmoment beruht darauf, dass die Prämien regelmäßig gezahlt und nach der Kündigung und Abrechnung keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht wurden. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts nach der langen Zeitspanne verstößt auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Dauerschuldverhältnisses gegen Treu und Glauben und stellt sich als rechtsmißbräuchlich dar. Dem Versicherungsnehmer würde die Möglichkeit eröffnet abzuwarten, ob ein Versicherungsfall eintritt. Für diesen Fall würde er sich erfolgreich auf die Verpflichtung des Versicherers zur Leistungserbringung berufen können. Würde demgegenüber in einer langen Zeitspanne kein Versicherungsfall eintreten, könnte er das gesamte Versicherungsverhältnis rückabwickeln. Dies widerspricht aber eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft. 66 Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheiden auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung eines Zinsschadens und ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. 67 Die hilfsweise erhobene Stufenklage ist ebenfalls unbegründet. 68 Ein Auskunftsanspruch könnte jedenfalls nur dann bestehen, wenn ein Leistungsanspruch hinreichend wahrscheinlich ist. 69 Dazu hat der Kläger bereits nicht schlüssig vorgetragen. 70 Soweit der Kläger dazu mit der Klageschrift, S. 12 (Bl. 12 d.A.) insbesondere auf die Rechtsprechung des BGH verweist, wäre Voraussetzung insoweit eine Intransparenz der maßgebenden streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen. Dazu hat der Kläger jedoch bereits nicht substantiiert und nachvollziehbar und damit schlüssig vorgetragen. Bereits aufgrund des Vorbringens des Klägers läßt sich eine Intransparenz der Bestimmungen über den Rückkaufswert, die dann auch die Regelungen über die Abschlusskosten oder über die Stornokosten erfassen könnte, nicht feststellen. Wegen der weiteren Begründung dazu wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des OLG Köln vom 5.2.2010 – 20 U 150/09 – (VersR 2011, 245 ff.) Bezug genommen. 71 Im übrigen wäre selbst dann, wenn von einer Unwirksamkeit der maßgebenden Klauseln in dem Vertragswerk zwischen den Parteien wegen Intransparenz auszugehen sein sollte, allenfalls etwa 40 % der eingezahlten Beiträge als Rückkaufswert geschuldet. Mit Rücksicht auf den eigenen Vortrag des Klägers in der Klageschrift, S. 11, 12 (Bl. 11, 12 d.A.) zu den vom Kläger erbrachten Beitragszahlungen und zu dem seitens der Beklagten bereits erhaltenen Rückkaufswert 72 hätte der Kläger danach bereits mehr erlangt als ihm bei einer solchen Berechnung zugestanden hätte. 73 Zu den Stornokosten hat die Beklagte mit der Klageerwiderung, S. 13 (Bl. 121 d.A.) zudem Auskunft erteilt, ohne dass der Kläger darauf seinen Klageantrag angepasst hätte. Im übrigen könnte der Kläger aber auch, wie ausgeführt, nur dann die Herausgabe der Stornokosten verlangen, wenn insoweit von einer Unwirksamkeit der Regelungen ausgegangen werden könnte, was der Kläger jedoch bereits nicht schlüssig vorgetragen hat. 74 Damit ist die Stufenklage insgesamt nicht schlüssig. 75 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. 76 Streitwert: 11.288,05 €