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Urteil

14 O 9/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2011:1222.14O9.10.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 27.293,03 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2006 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 610,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 27.293,03 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2006 zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 610,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks Z-Straße in ####1 S. Der Beklagte ist Eigentümer eines darüber gelegenen Waldgrundstücks. Zwischen den Grundstücken der Parteien liegen zwei weitere bebaute Grundstücke. Auf dem Grundstück des Beklagten befindet sich ein Bachlauf, der nicht durchgängig Wasser führt und (auch) in ein Rohrsystem unter der Straße I-Straße geleitet wurde und wird. In der Nacht vom 29. Juni 2005 auf den 30. Juni 2005 kam es zu einem Gewitter mit heftigen Regenfällen. Zu dieser Zeit war vor dem Einlauf der Verrohrung ein Gitter vorhanden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es fest angebracht oder nur lose davor gestellt war. In dieser Nacht staute sich das Wasser des Baches vor dem Einlauf sehr stark auf und trat über das Bachbett hinaus. Das Wasser lief über und den Hang hinab. Es rutschte Erde vom Hang über und auf dem Grundstück der Kläger ab und richtete am Haus der Kläger Schaden an. Der für den Bach gewässerunterhaltungspflichtige B nahm noch am 30. Juni 2005 Arbeiten vor, wodurch der Wasserstau am Bacheinlauf beseitigt wurde. Der klagende Ehemann informierte nochmals den Notdienst des B am selben Tage. Daraufhin beseitigte dieser das Gitter oberhalb des Einlaufs und am Folgetage nochmals das restliche Gemisch von Sand, Steinen und Schlamm. Die Kläger behaupten, der Einlauf auf dem Grundstück des Beklagten sei fehlerhaft ausgestaltet, insofern er tiefer gelegt und mit einem Lichtschachtgitter abgedeckt gewesen sei. Diese Ausgestaltung könne leicht verstopfen und sei ungeeignet. Dies sei am 29./30. Juni 2005 schadensursächlich geworden. Die Kläger bestreiten mit Nichtwissen, dass der B gegen den Willen der Eltern des Beklagten den Bacheinlauf dort angelegt hätte. Sie sind der Auffassung, es komme aber auch nicht darauf an, da der Beklagte für den Zustand seines Grundstücks hafte, wenn er Dritte auf dem Grundstück machen lasse. Die Kläger behaupten, die Regenmenge, die nach den Gutachten des Deutschen Wetterdienstes zugrundezulegen sei, ergebe einen Niederschlag, mit dem mehrmals in einem Jahrhundert gerechnet werden müsse, worauf ein Verrohrungssystem eingerichtet sein müsse und sei. Die Kläger sind der Auffassung, eine Sicherung des Steilhanges auf ihrem Grundstück sei nicht erforderlich gewesen, da sie von der drohenden Gefahr nichts gewusst hätten. Zur Schadenshöhe tragen die Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juli 2007 vor, dass insgesamt ein Schaden von 26.978,40 EUR entstanden sei; auf diesen Schriftsatz wird Bezug genommen. Zur Begründung des Schadens beziehen sie sich auf das von ihrer Elementarschadenversicherung in Auftrag gegebene Schadensgutachten des Zeugen V vom 12. Oktober 2005 (Anlage K5, Blatt 22 ff. der Akten). Ferner tragen sie mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011 weiter vor und machen 28.917,56 EUR geltend. Hilfsweise machen die Kläger Kosten aus von ihnen vorgelegten Rechnungen über nach ihrer Behauptung tatsächlich durchgeführte Leistungen geltend, insbesondere betreffend den Außenanstrich des Hauses wegen der nach ihrer Behauptung verschmutzten Fassade, wozu sie sich auf die Rechnung der Firma H vom 31. Dezember 2006 (Anlage K 21) beziehen. Insoweit wird auf die Darlegungen im Schriftsatz der Kläger vom 4. Mai 2011 unter II. (Blatt 648 ff. der Akte) sowie auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 30. Juni 2011 (Blatt 684 ff. der Akte) und vom 23. August 2011 (Blatt 713 der Akte) verwiesen. Die Streithelfer der Kläger behaupten, dass das Einlaufbauwerk nicht durch die Streithelferin zu 1), den B, errichtet worden sei. Die Streithelfer verweisen im Übrigen darauf, dass der Beklagte unterhaltspflichtig für das Einlaufbauwerk sei, welches eine Anlage nach § 94 LWG NW sei. Das Einlaufbauwerk sei nicht entsprechend den Regeln der Technik errichtet, andernfalls wäre das Wasser schadlos aufgenommen worden. Die Haftung der Streithelferin zu 2), die Stadt S, scheide schon deshalb aus, da die Entwässerung den Stadtwerken Y, der Streithelferin zu 3), obliege. Unabhängig davon sei die Verrohrung unterhalb der Straße ordnungsgemäß. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 28.917,56 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 30. November 2006 zu zahlen, sowie weiterer 691,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Streithelferin zu 1), der B, habe gegen den Willen seiner Eltern, welche die damaligen Eigentümer des Waldgrundstücks gewesen seien, den Bacheinlauf dort angelegt. Die Verrohrung des Bachlaufs stamme nicht vom Beklagten, sondern sei von den Stadtwerken S in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde im Rahmen des Ausbaus der Straße I-Straße vorgenommen worden. Er ist der Auffassung, dass Inhaber der Anlage im rechtlichen Sinne nicht der Beklagte, sondern die Streithelferin zu 1) sei. Die Streithelferin zu 1) sei nach dem Gesetz über den B zuständig. Eine Verfügungsbefugnis des Beklagten über den Einlass bzw. die Anlage habe nicht bestanden. Die Verkehrssicherungspflicht liege bei dem Verband und der Stadt, was sich letztlich auch dadurch dokumentiere, dass nach Auftreten des Schadens die Streithelferin zu 1) tätig geworden sei. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der geltend gemachte nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch subsidiär sei, da sowohl der B als auch die Stadt S vorrangig hafteten. Der Beklagte behauptet, es gebe auch kein Sammelbecken auf dem Grundstück des Beklagten. Ebenso wenig gebe es auf dem Grundstück des Beklagten einen eigentlichen Bach im Sinne eines fließenden Gewässers, wozu der Beklagte auf die von den Klägern überreichten Anlagen K 13 (Blatt 67 der Akten) und K 11 (Blatt 62 der Akte) verweist. Unter Verweis auf das Gutachten C vom 17. Mai 2007 (Blatt 88 ff. der Akte) behauptet der Beklagte, dass es sich bei den Niederschlägen am 30. Juni 2005 um ein Katastrophenereignis gehandelt habe. Die Kläger hätten aufgrund des geltend gemachten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auch lediglich Anspruch auf billigen Ausgleich, nicht auf vollen Schadensersatz. Der Schadenshöhe tritt der Beklagte mit den Schriftsätzen vom 6. Juni 2011 (Blatt 677 ff. der Akte) und vom 20. Juli 2011 (Blatt 692 der Akten), worauf Bezug genommen wird, entgegen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 15. Mai 2008 (Blatt 266 der Akten), vom 31. Juli 2008 (Blatt 277 der Akte), vom 9. März 2009 (Blatt 315 der Akte), vom 26. November 2009 (Blatt 345 der Akte), vom 26. März 2010 (Blatt 427 der Akte) durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten und durch Vernehmen des Zeugen V. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 18. Dezember 2008 (Blatt 284 ff. der Akte) und vom 4. Mai 2009 (Blatt 319 ff. der Akte), das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F vom 11. Oktober 2010 (Blatt 504 ff. der Akte) sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 6. Oktober 2011 (Blatt 726 ff. der Akten) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist überwiegend begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten nach dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 27.293,03 EUR. 1. Eine unmittelbare Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB scheidet aus, da die Kläger sich nicht auf eine nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zu duldende Einwirkung berufen. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, sofern der betroffene Eigentümer diese aus besonderen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB unterbinden konnte und Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vergleiche BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 – V ZR 37/02; Urteil vom 17. September 2004 – V ZR 230/03, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der nachbarrechtliche Anspruch ist nicht wie § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen (vergleiche BGH, Urteil vom 17. September 2004 – V ZR 230/03), wie sie hier mit der durch die Überschwemmung verursachten Mure bzw. den Schlamm- und Lehmverschüttungen vorlagen. 2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt im vorliegenden Fall auch nicht als subsidiär zurück. Zwar ist anerkannt, dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch subsidiärer Natur ist (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 – III ZR 26/77; Urteil vom 22. Juni 1999 – III ZR 198/98; jeweils mit weiteren Nachweisen). Das besagt aber nicht, dass der Anspruch nur dann besteht, wenn kein anderer Ersatz zu leisten verpflichtet ist. Vielmehr heißt das lediglich, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch erst in Betracht kommt, wenn nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt (vergleiche BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 – III ZR 26/77). Eine abschließende Regelung in diesem Sinne ist jedoch nicht gegeben. Die Haftung der Streithelfer etwa nach den auch vom Beklagten angeführten §§ 125, 128, 97 LWG NW betrifft die Haftung des Gewässerunterhaltungspflichtigen. Dies machen die Kläger jedoch nicht (allein) geltend, sondern berufen sich insbesondere auch auf die Störerhaftung des Beklagten als Grundstückseigentümer und damit auch als Eigentümer der Bachverrohrungsanlage. Eine abschließende Regelung ist insofern nicht gegeben. Im Gegenteil weist vielmehr § 94 LWG NW ausdrücklich dem Eigentümer einer solchen Anlage die Erhaltungspflicht hinsichtlich dieser Anlage insoweit zu, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Dies betrifft aber gerade den privaten Eigentümer und nicht den Gewässerunterhaltungspflichtigen. Die Subsidiarität kann auch nicht das Gesetz über den B und die darin aufgeführten Aufgaben des Streithelfers zu 1) begründen. Denn soweit dort dem B die Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen zugewiesen ist, erfolgt die Zuweisung ausdrücklich nach Maßgabe der Regelungen des Landeswassergesetzes. Daraus folgt jedoch nichts anderes, als dass die Unterscheidungen des Landeswassergesetzes auch bei der Bestimmung des Aufgabenumfangs des B zu berücksichtigen sind. Damit verbleibt es bei der in § 94 LWG NW getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, den Eigentümer zur Erhaltung der Anlage zu verpflichten, so dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers durch die Anlage nicht beeinträchtigt wird. 3. Eine vom Grundstück des Beklagten ausgehende Einwirkung auf das klägerische Grundstück ist infolge der durch die Verstopfung des Bacheinlaufs ausgelösten Mure gegeben. Die Beeinträchtigung auf dem Grundstück der Kläger durch die erheblichen Schlamm- und Lehmverschüttungen übersteigt das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung. Die Kläger waren auch aus tatsächlichen Gründen gehindert, die Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden. Jedenfalls unterlagen die Kläger insofern einem faktischen Duldungszwang, da sie die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt haben und auch nicht erkennen konnten (vergleiche dazu etwa BGH, Urteil vom 20. November 1998 – V ZR 411/97). Denn dass die Kläger die Kenntnis von dem auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Bacheinlauf hatten oder ihnen gar die aufgrund der Gestaltung des Einlaufs drohende Gefahr für ihr Grundstück bewusst war oder sie diese hätten erkennen können, ergibt sich nicht. 4. Der Beklagte ist auch Störer, und zwar Zustandstörer. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt an die Stelle des primären Abwehranspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB und erfordert, dass die Voraussetzungen eines solchen Abwehranspruchs vorlagen (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 23. April 1993 – V ZR 250/92). a) Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks und auch der Anlage. Denn unabhängig davon, ob die Verrohrung und der Einlauf von den Streithelfern errichtet worden sind, sind sie durch die feste Verbindung mit dem Grund und Boden des Grundstücks des Beklagten zu wesentlichen Bestandteilen geworden, § 94 BGB, und sind damit in das Eigentum des Beklagten übergegangen, § 946 BGB. Davon ist auch das Gitter im Bereich des Einlaufs erfasst. Die Kammer geht davon aus, dass das Gitter jedenfalls ursprünglich mit dem Einlauf fest verbunden war. Dafür spricht insbesondere das Foto 04 zum Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F vom 11. Oktober 2010, auf dem deutlich die (ursprüngliche) Befestigung des Gitters am Einlauf zu erkennen ist. Dies entspricht dem Vortrag der Kläger und der glaubhaften Darstellung des Klägers persönlich in der mündlichen Verhandlung. Soweit die Streithelfer behaupten, das Gitter sei nicht fest installiert gewesen, ist dieser Vortrag unbeachtlich. Zum einen ergibt sich aus dieser Angabe nicht, ob dies von Anfang an der Fall gewesen ist. War jedoch das Gitter zunächst fest verbunden, ist es mit dem Eigentum an der gesamten Anlage in das Eigentum des Beklagten übergegangen. Eine etwaige spätere Ablösung führt nicht dazu, dass der Beklagte das Eigentum an dem Gitter verloren hätte. Es gehört auch weiterhin zur Anlage, da es sich unstreitig - jedenfalls lose - zum Schadenszeitpunkt vor dem Einlauf befand. Zum anderen sind die Streithelfer, die auf Seiten der Kläger dem Rechtsstreit beigetreten sind, gemäß § 67 ZPO daran gehindert, von dem Klägervortrag abweichend vorzutragen, so dass der diesbezügliche Vortrag der Streithelfer auch aus diesem Grunde nicht zu beachten ist. Der Beklagte selbst konnte keine konkreten Angaben dazu machen, ob das Gitter anfangs fest mit dem Grundstück verbunden war oder nicht. Bekannt war ihm lediglich, dass es ein oder zwei Jahre vor dem Schadensereignis lose gewesen war; insoweit will der Beklagte selbst das Gitter einmal wieder aufgestellt haben, nach dem es umgefallen war. b) Zwar genügt die Eigentümerstellung allein nicht, um die Störereigenschaft zu bejahen (vergleiche BGH, Urteil vom 23. April 1993 – V ZR 250/92). Entsteht eine Beeinträchtigung allein aufgrund der natürlichen Beschaffenheit eines Grundstücks oder als Folge eines Naturereignisses, ist sie vielmehr dem Eigentümer nicht zurechenbar (vergleiche etwa Ebbing in: Erman, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 127, mit weiteren Nachweisen). Die Beeinträchtigung muss daher wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen und durch eigene Handlungen ermöglicht oder pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden sein (vergleiche BGH, Urteil vom 23. April 1993 – V ZR 250/92). So war es im vorliegenden Fall. Den Beklagten traf nämlich die Unterhaltungspflicht hinsichtlich des Einlaufs nach § 94 LWG NW. Die Verrohrung einschließlich des zugehörigen Einlaufs ist eine Anlage im Sinne von § 94 LWG. Davon erfasste Anlagen in und an fließenden Gewässern sind Bauwerke und Einrichtungen, die an das Gewässer herangetragen werden und mit denen eigene, von der Gewässerunterhaltung oder dem Gewässerausbau losgelöste Funktionen verfolgt werden. Sie können auch das Gewässerbett selbst bilden. Eine Verrohrung eines Gewässers zur Unterquerung eines Verkehrsweges ist eine typische Anlage in diesem Sinn (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 29. April 2002 – 6 U 157/01 mit weiteren Nachweisen). Die Verpflichtung des Eigentümers einer Anlage, diese zu erhalten, ist aber von der allgemeinen Gewässerunterhaltungsverpflichtung zu trennen. Die Anlage selbst, insbesondere also die aus der Wahrung der Substanz resultierende Funktionsfähigkeit, muss zwar der jeweilige Eigentümer unterhalten. Dagegen obliegt die Räumung und Reinigung des Gewässers auch auf diesem Abschnitt dem für das Gewässer Unterhaltspflichtigen (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 29. April 2002 – 6 U 157/01 mit weiteren Nachweisen). Der Eigentümer der Anlage ist für die Erhaltung der Anlage selbst - also hier der Rohrwände und des Einlaufgitters - zuständig, der Gewässerunterhaltungspflichtige dagegen weiterhin für das eigentliche Gewässer, also den Raum zwischen den Rohrwänden und vor und hinter dem Einlaufgitter. Diese Verpflichtung hat der Beklagte im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Anlage befand sich jedenfalls am Einlauf mit dem davor befindlichen Gitter nicht in einem rechtmäßigen Zustand. Nur wenn der rechtmäßige Zustand der Anlage nicht infrage steht, wird die Pflicht nach § 94 LWG NW nicht ausgelöst und ist der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers ausschließlich im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu gewährleisten. Gegenstand der Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist nämlich das Gewässer insgesamt, und zwar unabhängig davon, ob es im Sinne von § 31 WHG ausgebaut ist. Inhaltlich umfasst die Gewässerunterhaltung ungeachtet der Ursachen eines eventuellen Unterhaltungsbedarfs die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss bzw. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses, § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG (vergleiche OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 2004 - Az. 20 A #####/####, Rn. 26 nach Juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Einlauf mit dem Gitter davor ungeeignet und in Verbindung mit dem am 29. bzw. 30. Juni 2005 aufgetretenen Niederschlag ursächlich für die Überflutung und den eingetretenen Schaden auf dem Grundstück der Kläger war. Dabei folgt die Kammer vollen Umfangs den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2010. Der Sachverständige hat zutreffend anhand der maßgeblichen DIN 19661-1 zunächst ausgeführt, dass die Öffnungen des zur Zeit der Schadensereignisses vorhandenen Gitters mit 3 × 3 cm gemäß dieser DIN-Norm unzureichend und damit unzulässig sind. Denn aufgrund der Belegenheit des Einlaufs auf dem bewaldeten Grundstück des Beklagten war damit zu rechnen, dass bei Starkregenereignissen auch in den Einlaufbereich Treibsel geschwemmt werden, also Blätter, Äste und anderes Treibgut, wie es sich in einem Wald findet, und so das engmaschige Einlaufgitter schnell belegt ist und damit zu einer erheblichen Reduzierung des Ableitungsvermögens der Verrohrungsanlage führt. Dies leuchtet ohne weiteres ein. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, dass die DIN 19661-1 in ihrer Fassung ab 1998 einen Abstand von Grobrechen von einem Drittel des geringsten Querschnittsmaßes vorschreibt, der in der Regel zwischen 20 und 60 cm liegen soll. Diese Anforderungen hat das Gitter unstreitig nicht erfüllt. Das Gitter entsprach auch nicht den Vorgaben der DIN 19661-1 in der Fassung des 1998, die aus dem Jahre 1972 stammt. Denn danach war überhaupt erst ab einer Einlaufhöhe von 80 cm ein Rechen vorzusehen, was vorliegend nicht der Fall war, da der Rohrdurchmesser lediglich 30 cm beträgt. Gerade weil die bis 1998 geltenden Maße von 5 cm bis 20 cm für den Rechenabstand – die das Gitter ebenfalls nicht erfüllt – immer wieder zu Schadensfällen geführt haben, ist die Änderung 1998 erfolgt. Vor diesem Hintergrund hätte das Einlaufgitter durch einen Rechen ersetzt werden müssen, der den Vorgaben der der DIN-Norm entspricht. Der Austausch und die Veränderung des Einlaufs ist jedoch erst nach dem Schadensereignis erfolgt. c) Demgegenüber hat der Sachverständige unter Darlegung der Berechnungen zur Größe des Einzugsgebiets, der Leistungsfähigkeit der Verrohrungsanlage und des vom Deutschen Wetterdienst am Schadenstag festgestellten Niederschlags rechnerisch belegt, dass die Verrohrung selbst ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, auch den maximalen gemessenen Niederschlag von 33,1 mm/h ohne Schwierigkeiten aufzunehmen und abzuführen, selbst wenn diese Regenmenge innerhalb von 15 Minuten gefallen wäre. Diese für sich selbst sprechenden Feststellungen und Berechnungen des Sachverständigen Prof. Dr. F legt die Kammer ihrer Entscheidung zu Grunde. Dem Beklagten war nach seiner eigenen Darstellung bekannt, dass das Gitter sich vor dem Einlauf zur Verrohrung befand. Das weitere Vorbringen des Beklagten unterstellt, das Gitter wäre lose gewesen, musste sich ihm der pflichtwidrige Zustand der Anlage geradezu aufgedrängt haben. Anstatt das Gitter einfach wieder vor den Einlauf zu stellen, hätte er diesen Zustand beseitigen müssen, wenigstens aber die Streithelfer dazu auffordern müssen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass insbesondere der Streithelfer zu 1) im Rahmen seiner regelmäßigen Kontrollen den ungeeigneten und unzulässigen Zustand des Einlaufs hätte bemerken müssen. Denn mag es auch dem Streithelfer zu 1) oblegen haben, insoweit für Abhilfe zu sorgen oder wenigstens den Beklagten zu informieren, ändert dies nichts daran, dass den Beklagten als Eigentümer der Anlage und in Kenntnis des Zustands ebenfalls eine Handlungspflicht zur Beseitigung des störenden Zustands getroffen hat. 5. Der Haftung des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass das Grundstück der Kläger und das Grundstück des Beklagten nicht unmittelbar aneinandergrenzen, sondern sich das klägerische Grundstück unten an einem Hang befindet, während andere Grundstücke dazwischen liegen. Im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs besteht keine Beschränkung auf die unmittelbaren Nachbarn, so dass es auf den Umstand, dass zwischen dem Grundstück des Beklagten und dem der Kläger weitere Grundstücke liegen, nicht ankommt. § 906 BGB sieht als nicht genuin nachbarrechtliche Regelung keine Beschränkung auf das Nachbarverhältnis der Grundstückseigentümer vor (vergleiche Säcker in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 906 Rn. 141). Eine sachgerechte Begrenzung der Anspruchsberechtigten kann durch das Erfordernis einer engen räumlichen und zeitlichen Beziehung wie im Immissionsschutzrecht erreicht werden. In diesem Sinn ist jeder anspruchsberechtigt, der durch ein räumlich und zeitlich qualifiziertes Betroffensein gekennzeichnet ist, das sich abhebt von den Auswirkungen, die den einzelnen Grundstückseigentümer als Teil der Allgemeinheit treffen (vergleiche Säcker in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 906 Rn. 141). Dies trifft im Verhältnis der Kläger vom Beklagten zu, da sie mit ihrem Grundstück schon aufgrund des Gefälles von dem Grundstück des Beklagten zu dem Grundstück der Kläger im unmittelbaren Einzugsbereich liegen. 6. Der Zustand des Grundstücks des Beklagten war auch (jedenfalls mit-) ursächlich für die Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger. So mag zwar entsprechend der Spekulation des Beklagten auch ein aufgeweckter Schüler der 1. Grundschulklasse bemerken, dass es am Schadenstag nicht nur auf dem Grundstück des Beklagten, sondern auch auf allen anderen Grundstücken in der Umgebung geregnet hat, auch auf denjenigen in der Hanglage zwischen dem Grundstück des Beklagten und der Kläger und auf dem Grundstück der Kläger selbst. Dass es aber zu einer Verstopfung vor dem Einlauf an der Verrohrung auf dem Grundstück des Beklagten gekommen ist und dadurch eine Mure (mit-)verursacht worden ist, die auf das Grundstück der Kläger abgerutscht ist und dort zu Schäden geführt hat, stellt der Beklagte - auch nach dem diesbezüglichen Hinweis der Kammer im Beschluss vom 23. Februar 2010 - nicht infrage. Dass auch von anderen Grundstücken Regenwasser auf das Grundstück gelaufen ist, ändert an der Haftung des Beklagten nichts. Denn die Mitursächlichkeit für die Überschwemmung des Grundstücks der Kläger durch die Mure mit der Folge der Schädigung des Grundstücks genügt. Unterstellt man mit dem Beklagten, dass erst das Regenwasser von (allen) benachbarten Grundstücken dazu geführt hat, dass es zu dem Schadensereignis auf dem Grundstück der Kläger gekommen ist, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Störer haften im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nämlich gesamtschuldnerisch, wenn keine der Ursachenreihen hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele (vergleiche so schon BGH, Urteil vom 13. Februar 1976 – V ZR 55/74). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass erst das aufgestaute Wasser vor dem Einlauf, das ausweislich der den Einlauf zur Zeit des Ereignisses unstreitig zutreffend wiedergegebenen Fotos ein erhebliches Volumen eingenommen hat, maßgeblich die Mure verursacht haben muss. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO ist die Kammer der Auffassung, dass mindestens überwiegend die Verursachung durch das Wasser vom Grundstück des Beklagten erfolgt ist. Dabei hat die Kammer auch die den abgerutschten Abhang zeigenden Fotos, wie sie beispielsweise auch in der Anlage K3 zur Klageschrift ersichtlich sind, berücksichtigt. Darüber hinaus hat sie die diesbezüglichen Angaben des Zeugen V dazu herangezogen, wie dieser sie zur Schadensursache am Tag direkt nach dem Schadensereignis in seinem Gutachten vom 12. Oktober 2005 festgehalten hat. Insofern erscheint es der Kammer plausibel, dass die großen Wassermengen aus dem Bachlauf maßgeblich für das Abrutschen ursächlich waren. Selbst wenn sich jedoch nicht feststellen ließe, in welchem Umfang das Wasser von dem Grundstück des Beklagten und eventuell Wasser von den Grundstücken der Nachbarn ursächlich für den Schaden gewesen sind, würde der Beklagte jedenfalls mit dem Nachbarn als Gesamtschuldner gemäß § 840 BGB haften. Auch hier gilt, dass der ungeeignete Zustand des Einlaufs das Grundstück jedenfalls mitursächlich war. Daher würden – eine Haftung der Nachbarn aufgrund des auf ihren Grundstücken niedergegangenen Regens unterstellt – die Grundstückseigentümer gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner haften. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH (vergleiche etwa Urteil vom 26. November 1982 – V ZR 314/81, mit weiteren Nachweisen) diese Norm auch im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs anwendbar, auch wenn § 840 BGB seinem Wortlaut nach nur für eine von mehreren Personen begangene unerlaubte Handlung gilt. Diese Ausweitung der Anwendbarkeit von § 840 BGB hält die Kammer im Interesse des Geschädigten für sachgerecht. Maßgeblich bleiben auch insofern die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F, dass sämtliche Niederschläge auch mit den Spitzenwerten aus der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2005 von der Verrohrung hätten bewältigt werden können, ohne dass es zu einer Überschwemmung gekommen wäre. Dabei ist für die Kammer auch von entscheidender Bedeutung, dass der Sachverständige das Einzugsgebiet untersucht und abgegrenzt hat und ausdrücklich auch die nach Norden und Süden verlaufenden Sackgassen der Straße I-Straße mit einbezogen hat, so dass auch das Argument des Beklagten, dass das Niederschlagswasser von dieser Straße teilweise in das verrohrte Gewässer eingeleitet werde und dieses dafür unterdimensioniert sei, entkräftet ist. Wie dargelegt, ergibt sich aus den überzeugenden Berechnungen des Sachverständigen das Gegenteil, dass nämlich die Verrohrung ausreichte. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte auch nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juli 2010, die er mit Schriftsatz vom 28. März 2011 überreicht hat, berufen. Dort ist darauf abgestellt worden, dass von den dortigen Klägern noch nicht einmal die Mitursächlichkeit dargelegt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall anders. 7. Der Anspruch des Beklagten ist schließlich auch nicht wegen "höherer Gewalt" ausgeschlossen. Zwar kommt auch im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ein Ausschluss des Anspruchs wegen höherer Gewalt in Betracht. Auch bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Regenereignis (Katastrophenregen), wie es mit einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren vorliegen soll, ist der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen (vergleiche BGH, Urteil vom 22. April 2004 – III ZR 108/03). Darunter versteht die höchstrichterliche Rechtsprechung ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen 3. Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vergütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (vergleiche BGH, Urteil vom 22. April 2004 – III ZR 108/03). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Wie dargelegt, wäre die Verstopfung der Verrohrungsanlage und die dadurch verursachte Mure ohne größeren Aufwand zu vermeiden gewesen, indem man das Gitter vor dem Einlauf entfernt hätte. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass es sich um einen "Jahrhundertregen" handelt. Denn ausweislich der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen wäre auch ein solcher "Jahrhundertregen" durch die Verrohrung ohne Überschwemmung abgeleitet worden, wenn nicht das Gitter davor gestanden hätte. 8. Die Kläger brauchen sich auch kein etwaiges Mitverschulden zurechnen zu lassen wegen der Hanglage ihres Grundstücks. Insbesondere ergibt sich auch aus der Entscheidung des OVG M vom 4. Januar 2011, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011 zitiert, nichts anderes. Dort hat das OVG darauf abgestellt, dass Abwasserkanäle nicht so angelegt sein müssen, dass es auch bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen, also in Extremfällen, nicht zu einem Rückstau kommt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist dies vorliegend gerade kein Problem der Verrohrungsanlage, sondern des unsachgemäßen Gitters vor dem Einlauf. Unabhängig davon war den Klägern nicht bekannt, dass auf dem Grundstück des Beklagten wegen des Bachlaufs mit der Verrohrungsanlage die Gefahr eines Überlaufens bestand. Die Kläger hätten auf ihrem Grundstück auch keine besondere Hangsicherung installieren müssen. Denn allein aus dem Umstand, dass ein Grundstück eine Hanglage hat, folgt nicht, dass hier besondere Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen sind. Dass aufgrund der Gegebenheiten des Grundstücks derartige zusätzliche Sicherungsmaßnahmen hätten getroffen werden müssen, ergibt sich auch aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Das Grundstück der Kläger war vor dem Schadensereignis und ist auch jetzt bepflanzt, ohne dass insofern Schwierigkeiten entstanden. Mit der durch den Rückstau vor der Bachverrohrung auf dem Grundstück des Beklagten verursachten Mure mussten die Kläger jedoch mangels Kenntnis der Umstände nicht rechnen. Insbesondere ist auch nicht vorgetragen, dass es jemals zuvor bereits einen vergleichbaren Vorfall gegeben hat. 8. Der Höhe nach besteht der Anspruch mit 27.293,03 EUR. Inhalt und Umfang des Anspruchs bestimmen sich nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dient als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche nach §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB, schützt also wie diese das Eigentum und den Besitz an einem Nachbargrundstück. Die Ausgleichsleistung knüpft an diese Rechtspositionen an (vergleiche BGH, Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07). Besteht die Einwirkung in einer Substanzschädigung, kann der Entschädigungsanspruch auf vollen Schadensersatz gehen (vergleiche BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 – V ZR 37/02 mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier. Die Kläger sind durch die abrutschende Mure in der Substanz ihres Grundstücks geschädigt worden. Die streitgegenständlichen Positionen im Außenbereich beruhen schon ganz augenscheinlich auf dem durch die Überschwemmung verursachten Abrutschen der Erde auf und über das Grundstück der Kläger. Im Einzelnen gilt folgendes: a) Den Klägern stehen Kosten in Höhe von 532,84 EUR netto entsprechend der Rechnung der Stadtwerke S vom 14. Juli 2005 für das Räumen der Freiflächen rund um das Gebäude der Kläger mit dem Zweck, die Zugänglichkeit für weitere Rettungsmaßnahmen zu gewährleisten, zu. Zum einen sind die Leistungen ausweislich der Rechnung der Stadtwerke S tatsächlich ausgeführt und den Klägern in Rechnung gestellt worden. Zum anderen konnte der Zeuge V überzeugend erläutern, dass die Maßnahmen notwendig waren. Auch in Anbetracht der vorliegenden Fotos, die unstreitig den Zustand nach dem Schadensereignis zeigen, sind die Leistungen und die abgerechneten Kosten angemessen. Die Kammer hält den Zeugen grundsätzlich für glaubwürdig und seine Aussagen im Termin vom 6. Oktober 2011 generell für glaubhaft. Als von der Elementarversicherung der Kläger eingeschalteter Gutachter steht der Zeuge – mangels besonderer Anhaltspunkte – von vornherein nicht im Verdacht, zu Gunsten der Kläger Feststellungen getroffen zu haben. Seine Angaben schon in dem schriftlichen Gutachten vom 12. Oktober 2005 zeigen Augenmaß und eine lebensnahe Einschätzung. Dies kann die Kammer, die im Schwerpunkt mit Bausachen befasst ist, insbesondere hinsichtlich der Bewertung von Leistungen in eigener Kenntnis aus zahlreichen Bauprozessen ermessen, in denen es um die Abschätzung und Bewertung von Massen ging. Dieser Eindruck hat sich in der Zeugenvernehmung weiter gefestigt. b) Die Kläger haben ferner Anspruch auf anteilige Kosten für Reinigungs- und Sicherungsmaßnahmen, wie sie die I GmbH in ihrer Rechnung vom 19. Juli 2005 abgerechnet sind, in Höhe von 3709,84 EUR netto. Auch insoweit folgt die Kammer der Aussage des Zeugen V. Es erscheint der Kammer plausibel, dass in Anbetracht des Zustands des Grundstücks der Kläger nach dem Schadensereignis derartige Reinigungsarbeiten auch in dem Umfang angefallen sind. Der Zeuge konnte im Übrigen insbesondere nach erneuter Einsichtnahme der bei der Akte befindlichen Fotos vom Tag nach dem Schaden den Umfang der Verschmutzungen und Erschütterungen erinnern. Insbesondere in Anbetracht der Fotos aus der Anlage K3, aber auch der weiteren Fotos, wie sie sich auf der CD-ROM der Anlage K 11 befinden, ergibt sich der erhebliche Umfang der Verschmutzungen und damit derjenige der erforderlichen Reinigungs- und Sicherungsmaßnahmen. Der Zeuge konnte ferner auch gut nachvollziehbar erläutern, warum Überstundenzuschläge zu akzeptieren waren. Denn es leuchtet ein, dass unmittelbar nach dem Schadensereignis nicht gleich alle anderen Arbeiten ruhen können. Soweit der Zeuge V auch insofern auf sein sachkundiges Urteil unmittelbar nach dem Schaden Bezug nimmt, folgt ihm die Kammer insoweit. c) Für Bepflanzung und Erdarbeiten entsprechend der Position 4 aus dem Gutachten V geht die Kammer von Kosten von 6867,00 EUR aus. Dabei folgt die Kammer der von dem Zeugen V dargelegten Einschätzung, dass ca. 45,00 m³ Erdreich zu verdichten, zu befestigen und zu bepflanzen waren. Der Zeuge hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass und wie er zu seiner Schätzung im damaligen Zeitpunkt gelangt ist. Dabei hat der Zeuge dargelegt, dass er die Fläche abgeschätzt und den Umfang der abzutragenden Erde mit ca. 50 cm bis 60 cm im Durchschnitt angesetzt hat. Wiederum auch in Anbetracht der Fotos vom Schadenstag folgt die Kammer dieser Einschätzung. Auch der Höhe nach erscheinen die 152,60 EUR pro Kubikmeter, welche der Zeuge in seinem schriftlichen Gutachten angesetzt hat, angemessen. Zwar hat der Zeuge bekundet, dass er heute mangels der ihm damals zur Verfügung stehenden Unterlagen die konkrete Kalkulation für diesen Kubikmeter-Preis im Einzelnen nicht mehr begründen könne. Allerdings hat er die von ihm vorgenommenen Kalkulationsschritte erläutert; diese hält die Kammer für sachgerecht. Dabei überzeugt die Kammer, dass aufgrund der Hanglage die Arbeiten in Handarbeit ausgeführt werden müssten und der Zeuge dies für einen vergleichbaren Aufwand wie die Handschachtung hält. Für sachgerecht hält die Kammer, dass der Zeuge für die Kalkulation die erforderlichen Zeiten abschätzt, die Erschwernisse wie die Handarbeit berücksichtigt und den Geräte- und Materialeinsatz kalkuliert. Dass der Zeuge ferner auch bei Stundenlöhnen nach Facharbeiter- und Helferanteil differenziert und ortsübliche Vergleichspreise zugrunde legt, rundet das Bild einer angemessenen Kalkulation ab. Die Schätzung des Zeugen erfolgte zudem unter Berücksichtigung des nicht abgerutschten Teils des Grundstücks der Kläger und der dortigen Beschaffenheit, womit der Zeuge eine belastbare Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des zu ersetzenden Aufwands gewählt hat. d) Des Weiteren haben die Kläger Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 7807,50 EUR. Insofern hält die Kammer auch die Position 5 aus dem schriftlichen Gutachten des Zeugen V für sachgerecht. Wie bereits in der vorangehenden Position und der gleichen systematischen Vorgehensweise hält die Kammer die Schätzung des Zeugen auf 150 m² aus den genannten Gründen für überzeugend. Auch den Umstand, dass der Einheitspreis pro Quadratmeter hier lediglich auf rund 1/3 des Einheitspreises der vorstehenden Positionen angesetzt ist, hat der Zeuge überzeugend begründet. Die Kammer folgt ihm in seiner wesentlichen Begründung, da es einleuchtend ist, dass in dieser Position ein deutlich geringerer Materialaufwand zu treiben ist und deshalb auch wesentlich weniger Zeitaufwand erforderlich ist. e) Die Kammer hält darüber hinaus auch den von dem Zeugen angesetzten Ersatz für die Bepflanzung des beschädigten Grundstücksteils in Höhe von 1050,00 EUR für angemessen. Dabei hat die Kammer keine Bedenken, sich der aus den Erkenntnissen des Zeugen am Tag nach dem Schaden ergebenden tatsächlichen Einschätzung vor Ort anzuschließen, die dieser aus einem Vergleich mit den nicht betroffenen Flächen gewonnen hat. f) Dies gilt in gleicher Weise für die Position 7 aus dem schriftlichen Gutachten des Zeugen und die dort betroffenen Pflanzen. g) Auch der Ansatz von 125 EUR für sonstige, nicht gesondert erfasste Einzelmaßnahmen ist gerechtfertigt. Die von dem Zeugen vorzunehmende Schadensschätzung kann nicht auch sämtliche kleinen Positionen erfassen, so dass eine pauschale Abgrenzungsposition, wie sie der Zeuge an dieser Stelle gebildet hat, angemessen erscheint. h) Hinsichtlich des Schadens am Hausrat haben die Kläger Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz von 1176,00 EUR. Grundlage ist zunächst, dass die Kammer auch der Einschätzung der Schäden am Hausrat folgt, wie sie der Zeuge V unter der Position 3.2.3 und unter der Position 3.3.3 seines Gutachtens vom 21. Oktober 2005 vorgenommen hat. Auch insoweit hat der Zeuge sein Vorgehen überzeugend dargelegt und hält die Kammer dies für sachgerecht, um den eingetretenen Schaden in angemessener Weise zu schätzen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich eines mittleren Zeitwerts. Dabei überzeugt die Kammer, dass der Zeuge anhand von Erfahrungswerten die ihm erkennbaren Umstände herangezogen hat und so zu der Bewertung gekommen ist. Dies ist der Kammer auch in Anbetracht der bei der Akte befindlichen Fotos vom Hausrat im Keller, etwa dem Foto IMG 0023 oder auch IMG 0047 aus der CD-ROM Anlage K 11, gut nachvollziehbar. Dies ergibt – einschließlich einer Pauschale für Eigenleistungen der Kläger – einen Betrag von insgesamt 2245,25 EUR brutto. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Entsorgung aus der Position 3.3.3 in Höhe von 577,00 EUR brutto, insgesamt mithin 2822,25 EUR. Insofern hat der Zeuge dargelegt, dass es sich jeweils um getrennte Kosten handelt, die er nicht doppelt in Ansatz gebracht hat. Daher hat die Kammer auch insoweit keine Bedenken, dies der Beurteilung zu Grunde zu legen. Den nicht versicherten Selbstbehalt in Höhe von 1176,00 EUR hat der Beklagte zu erstatten. j) Darüber hinaus ist der Beklagte zur Erstattung der Kosten aus der Position 3.3.2 in Höhe von 1940,00 EUR brutto verpflichtet. Auch insofern folgt die Kammer dem Zeugen und seinem schriftlichen Gutachten. k) Verursacht durch das Schadensereignis sind ferner Kosten der Vermessung mit 244,24 EUR, Kosten für das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes in Höhe von 145,00 EUR und vergeblich aufgewendete Flugkosten von 249,86 EUR, die der Beklagte als solche nicht bestritten hat (Schriftsatz vom 6. Juni 2011 am Ende). l) Ein weitergehender Anspruch der Kläger gegen den Beklagten besteht nicht im Hinblick auf die Trocknungs-, Reinigungs-, Sicherungsarbeiten sowie Malerarbeiten innen. Denn nach ihrem eigenen Vortrag hat die Versicherung der Kläger diese Position bereits mit 9206,00 EUR ausgeglichen. Damit ist der Klage hinsichtlich dieser Positionen mit ihrem Hauptvorbringen vollen Umfangs entsprochen worden, so dass kein Raum für eine anderweitige, hilfsweise vorgetragene Schadensbegründung ist, zumal der Zeuge V auch nach dem Vortrag der Kläger bereits bei der Prüfung durch die Versicherung diese Rechnungen mit berücksichtigt hat. m) Soweit die Kläger hilfsweise die ihnen von der Firma H in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 3127,57 EUR (Anlage K 21, Blatt 672 der Akte) ersetzt verlangen, besteht ein solcher Anspruch nicht. Die Rechnung und die darin ausgewiesenen Leistungen passen jedenfalls nicht vollständig zu den Beeinträchtigungen, die durch die Schlamm- und Lehmverschüttungen am Haus der Kläger entstanden sind. Denn dass durch das Schadensereignis Risse entstanden sind, die von der Firma H zunächst geweitet und dann mit Fassadenrissdichter versiegelt werden mussten, ist nicht erkennbar. Das Haus ist mit Schlamm und Lehm gespritzt worden; dass es auch Erschütterungen gegeben hätte, die zu den Rissen geführt haben könnten, ist nicht vorgetragen und auch nicht nachvollziehbar. Da es insofern an einer Unterscheidung in der Rechnung fehlt, können die abgerechneten Leistungen dem Schaden nicht zugerechnet werden. Auch eine Schätzung ist der Kammer mangels abgrenzender Angaben in der Rechnung oder durch die Kläger nicht möglich. Vielmehr verbleibt es insofern bei der Schätzung auf der Grundlage der Aussage des Zeugen V. Gleiches gilt für die Garage. Diesbezüglich erscheint ferner ausgeschlossen, dass durch die Mure Roststellen auf dem Garagentor entstanden wären. Im Übrigen räumen die Kläger selbst ein, dass der Zeuge V diese Kosten jedenfalls hinsichtlich der Sockelflächen bereits berücksichtigt hat. Eine Abgrenzung der Kosten aus der Rechnung H, welche auch den Sockel und das farbige Absetzen des Sockels enthält, haben die Kläger nicht vorgenommen. Unerfindlich ist schließlich, weshalb die über dem Sockel, dessen Wiederherstellung von der Versicherung ausgeglichen ist, liegenden Spritzer nicht einfach hätten abgewaschen werden können, gegebenenfalls mittels eines Hochdruckreinigers. n) Damit ergibt sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 20.317,18 EUR netto, zuzüglich von 16 % Mehrwertsteuer = 3250,75 EUR mithin ein Betrag von 23.567,93 EUR brutto für die Außenanlagen, den der Beklagte den Klägern zu ersetzen hat. Hinzu kommen der Selbstbehalt für den Hausrat von 1146,00 EUR brutto, 1940,00 EUR brutto für die Entsorgung im Bereich der Außenanlagen, Vermessungskosten von 244,24 EUR, Gutachterkosten von 145,00 EUR sowie Flugkosten von 249,86 EUR, somit insgesamt 3725,10 EUR brutto. Insgesamt besteht der Anspruch damit in Höhe von 27.293,03 EUR. 9. Die Kläger haben ferner Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 286 BGB für die ihnen durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten. Dabei ist allerdings nur von einem Streitwert von 27.323,03 EUR auszugehen. Eine 1,3 Geschäftsgebühr beträgt 985,40 EUR netto. Davon machen die Kläger nur eine 0,65 Gebühr geltend, so dass sich 492,70 EUR netto ergeben. Die geltend gemachte Auslagenpauschale beträgt 20% dieser Kosten, höchstens jedoch 20,00 EUR, so dass sich 512,70 EUR netto ergeben. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 19% ergibt sich somit ein zu ersetzender Betrag von 610,11 EUR. Davon macht Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. 10. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 28.917,56 EUR