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Urteil

26 O 249/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:0215.26O249.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Der Kläger verlangt Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 1.6.2003 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsschein Bl. 24 ff d.A.) geleistet hat (abzüglich des Rückkaufswertes), sowie Ersatz entgangener Zinsvorteile. Aufgrund Kündigung des Klägers vom 14.6.2010 (Bl. 131 d.A.) ermittelte die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 3.111,92 € bzw. von weiteren 171,01 € (Schreiben vom 2.10.2010 und 15.3.2011, Bl. 133 ff d.A.) und zahlte diesen aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.7.2011 wurde der Widerspruch erklärt und Auszahlung der Differenz zu dem erstatteten Rückkaufswert verlangt (Bl. 37 ff d.A.). Der Kläger ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei gem. § 5a VVG a.F. wirksam widerrufen worden. Soweit in § 5a II 4 VVG eine maximale Widerrufsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 6.708,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 916,30 € zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. hilfsweise eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem Recht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerruf/Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben vom 28.7.2011 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre. Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil ein Widerspruch zur Überzeugung der Kammer (r+s 2011, 243) nach einer bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden kann (s. auch OLG Stuttgart, VersR 2011, 786). Das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (Palandt -Gründeberg, 70. Aufl., § 355 Rn 3.). Soweit der Verbraucherschutz dies gebietet, besteht das Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des BGH zwar auch bei einem anfechtbaren oder nichtigen Vertrag, da es in einem solchen Fall der Schutzzweck des Widerrufsrechts gebietet, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich durch Ausübung eines an keine materiellen Voraussetzungen gebundenen, einfach auszuübenden Rechts einseitig vom Vertrag zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Vertrages eintreten zu müssen (vgl. BGH NJW 2010, 610). Der BGH führt in dieser Entscheidung aber zugleich aus, dass es in diesem Zusammenhang darum geht, dem Verbraucher die Wahl zu erhalten, ob er den Vertrag mit der Rechtsfolge der Rückabwicklung nach §§ 346 BGB widerruft oder sich für eine Anfechtung bzw. Nichtigkeit des Vertrages mit der daraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach §§ 812 ff BGB entscheidet. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Der Kläger hatte sich bereits länger als ein Jahr vor der anwaltlichen Widerrufs- bzw. Widerspruchserklärung für ein anderes Gestaltungsrecht mit anderen Rechtsfolgen, nämlich die Kündigung, entschieden. Er hatte von seinem etwaigen Wahlrecht also bereits Gebrauch gemacht und durch die Wahl der Kündigung zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er diese Bindung nicht ex tunc (wie bei einer Anfechtung oder einem Berufen auf eine Nichtigkeit), sondern nur ex nunc beseitigen will und damit eine Bindung für der Vergangenheit gerade anerkennt. Auf diese Kündigung hin war dem Kläger von der Beklagten folgerichtig (und ohne dass der Kläger dagegen dem Grunde nach Einwendungen erhoben hätte) der Rückkaufswert ausgezahlt und das Versicherungsverhältnis vollständig beendet worden. Bei dieser Sachlage besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes für die rückwirkende Zulassung eines Widerspruchs- bzw. Widerrufsrechts kein Raum (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.8.2011, I-20 U 51/11). Vorliegend ist der erklärte Widerspruch jedoch jedenfalls zu spät erfolgt und mithin unwirksam: a) Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 (gültig vom 1.8.2001 bis 7.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist bezogen auf den vorliegenden Versicherungsvertrag 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Konkrete Einwendungen hiergegen erhebt die Klägerin vorliegend nicht. Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins zu laufen; der Widerspruch vom 28.7.2011 konnte die Frist deshalb ersichtlich nicht mehr wahren. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bestehen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln nicht (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.). Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. b) Der Widerspruch ist auch bereits deshalb unwirksam, weil der Kläger die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt. Auch diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. c) Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art, 234 EGV besteht mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien nicht. d) Von Klägerseite vorgebrachte Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Europarechtswidrigkeit oder die Ansicht vereinzelter Gerichte vermögen dieser Beurteilung ebenso wenig entgegenzustehen wie etwaige Erwägungen der Zulassung von Revisionen zum BGH. Letztlich würde einem Anspruch des Klägers die Verwirkung eines Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen. Die Klägerin hat den Widerspruch gegen den beanstandungslos geführten Versicherungsvertrag erst viele Jahre nach Policierung und mehr als ein Jahr nach der ausgesprochenen Kündigung erklärt, mit der das Vertragsverhältnis (lediglich) mit Wirkung für die Zukunft beendet werden sollten. Das erforderliche Umstandsmoment beruht darauf, dass die Prämien regelmäßig gezahlt und nach der Kündigung und Abrechnung keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht wurden. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts nach der langen Zeitspanne verstößt auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Dauerschuldverhältnisses gegen Treu und Glauben und stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar. Dem Versicherungsnehmer würde die Möglichkeit eröffnet abzuwarten, ob ein Versicherungsfall eintritt. Für diesen Fall würde er sich erfolgreich auf die Verpflichtung des Versicherers zur Leistungserbringung berufen können. Würde demgegenüber in einer langen Zeitspanne kein Versicherungsfall eintreten, könnte er das gesamte Versicherungsverhältnis rückabwickeln. Dies widerspricht aber eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft. Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. Streitwert: 6.708,21 €