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Urteil

33 O 118/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0221.33O118.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 25.03.2003, Az. 33 O 394/02, sowie aus dem dazu ergangenen Ordnungsgeldbeschluss vom 31.05.2007, Az. 33 O 394/02 SH I. 3 Der Kläger wurde am 14.10.1988 als Steuerberater bestellt. Die Bestellung des Klägers zum Steuerberater wurde mit Bescheid der Beklagten vom 14.09.2000 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die vom Kläger gegen den Widerruf eingelegten Rechtsmittel sind mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2002, Az.: VII B 35/02, als unbegründet zurückgewiesen worden. 4 Der Kläger ist mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 25.03.2003, Az.: 33 O 394/02, verurteilt worden, es zu unterlassen, im Rechts- und Geschäftsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ aufzutreten und geschäftsmäßig in der Bundesrepublik Deutschland Hilfe in Steuersachen zu leisten, die über die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung (Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens der Lohnkonten und der Abschlußarbeiten nach §§ 41 b, 42 b des EStG) hinausgeht und die nicht unter § 6 StBerG fällt. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist vom OLG Köln zurückgewiesen worden. 5 Der Kläger beantragt, 6 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 25.03.2003 unter dem Az. 33 O 394/02 sowie dem dazu ergangenen Ordnungsgeldbeschlusses vom 31.05.2007 unter dem Az. 33 O 394/02 SH I wird für unzulässig erklärt. 7 2. gemäß § 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 25.03.2003 unter dem Az. 33 O 394/02 sowie dem dazu ergangenen Ordnungsgeldbeschluss vom 31.05.2007 unter dem Az. 33 O 394/02 SH I bis zur Rechtskraft des Urteils hier einstweilen eingestellt wird. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verfahrensakte 33 O 394/02 Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 13 Die Klage dürfte als zulässig anzusehen sein, obwohl sich bereits Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der Angabe des Klagegrundes gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergeben. 14 Zwar wird durch die Klageanträge der Klagegegenstand, nämlich die Zwangsvollstreckung aus dem obengenanntem Urteil und Ordnungsmittelbeschluss, konkretisiert. Indes wird der konkrete Lebensvorgang, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet, nicht deutlich. Gegenstände aus unterschiedlichen Verfahren und Sachverhalten werden in teils wirrer Form aneinandergereiht, neben allgemeinen, sachfremden Ausführungen und vereinzelten Rechtsansichten des Klägers bzw. seines Prozessvertreters. Ein roter Faden oder eine streitgegenstandsbezogene Argumentationsstruktur ist kaum erkennbar. Die Klageschrift ist daher insgesamt in ihrem Aussagegehalt nur schwer verständlich. 15 Soweit der Kläger Beweis durch Einholung schriftlicher Stellungnahmen der EU-Kommission und des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, sowie Zeugnis der dortigen Referentinnen angeboten hat, war der Beweisantrag unzulässig und diesem daher nicht zu entsprechen. Denn Gegenstand dieser „Beweisangebote/-antritte“ sind – entgegen der Auffassung des Klägers – keine Tatsachen sondern Rechtsansichten, die einem Beweis nicht zugänglich sind. 16 Soweit der Kläger geltend macht, dem an ihn übersandten Antragsschreiben seien keine der dort bezeichneten Anlagen beigefügt gewesen, handelt es sich um eine Einwendung gegen das rechtswirksame Zustandekommen des Beschlusses vom 03.12.2010. Diesbezüglich ist die Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft, da sich die Einwendung nicht gegen den titulierten Anspruch sondern gegen den Beschluss selbst richtet (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 767, Rn. 8a). 17 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt im Übrigen nicht vor, denn der Kläger hätte über seinen Prozessbevollmächtigten jederzeit Akteneinsicht nehmen können. 18 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 19 Der Kläger ist als Schuldner der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 25.03.2003, Az. 33 O 394/02, sowie des dazu ergangenen Ordnungsgeldbeschlusses vom 31.05.2007, Az. 33 O 394/02 SH I, aktivlegitimiert. 20 Die Beklagte ist als Titelgläubigerin passivlegitimiert. 21 Mit dem Vorbringen, der Bescheid durch welchen seine Zulassung zum Steuerberater widerrufen worden ist, sei gemäß § 125 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 AO wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, ist der Kläger gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. 22 Eine automatische Nichtigkeit vorangegangener Verwaltungsakte oder gerichtlicher Entscheidungen würde im Übrigen auch dann nicht gegeben sein, wenn man die Auffassung des Klägers als zutreffend unterstellt, dass die Richtlinie 2006/123 nicht korrekt in nationales deutsches Recht umgesetzt worden sei. 23 Der Kläger führt aus, dass der Widerruf seiner deutschen Steuerberaterzulassung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO. Daher seien auch die Vollstreckung aus dem Urteil vom 25.03.2003 sowie der darauf basierenden Beschlüsse unzulässig. § 3 a StBerG verstoße gegen höherrangiges EU-Recht. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 12.12.2006 sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Es handelt sich dabei um Rechtsauffassungen des Klägers, die dieser bereits vielfältig in vorangegangenen Verfahren vorgebracht hat. 24 Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verstoß gegen europäisches Recht vor. 25 Aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 50 EG; jetzt Art. 56, 57 AEUV) ergibt sich für den Kläger kein Recht, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Selbst wenn mit der Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eine abschließende Rechtsharmonisierung auf Gemeinschaftsebene für reglementierte Berufe nicht vorläge und sich der Kläger deshalb auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könnte, wäre er nicht zu einer grenzüberschreitenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Dienstleistungsfreiheit verlangt in erster Linie die Beseitigung jeglicher Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. Eine Diskriminierung des Klägers aufgrund seines (vorgeblichen) Sitzes in den Niederlanden liegt nicht vor. Vielmehr ist der Kläger allein deshalb im Inland nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, weil er nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das deutsche Recht auch für in der Bundesrepublik niedergelassene Steuerberatungsgesellschaften vorschreibt. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a. der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Über eine solche Versicherung verfügt der Kläger nicht. Dies räumt er selbst ein. 26 Nach § 2 S. 1 StBerG darf die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Eine Befugnis ist danach auch für eine Steuerberatungsgesellschaft erforderlich, die – wie vom Kläger behauptet – ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat und von dort aus Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in der Bundesrepublik leistet. Dies gilt selbst dann, wenn sich die für die Steuerberatungsgesellschaft handelnden Personen zur Erbringung der Dienstleistungen nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik begeben. Die Befugnis für Steuerberatungsgesellschaften ist in § 3 Nr. 3, § 3a StBerG geregelt. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik befugt (§ 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG). Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat (§ 3a Abs. 1 Satz 2 StBerG). Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 StBerG genannten Personen (§ 3a Abs. 1 Satz 3 StBerG). Zu diesen Berufsregeln gehört u.a. der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (vgl. § 50 Abs. 6 StBerG, § 51 DVStB). 27 Soweit § 51 Abs. 1 DVStB vorsieht, dass Steuerberatungsgesellschaften verpflichtet sind, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern, kann diese Regelung zwar geeignet sein, die geschäftsmäßige Hilfeleistung des Klägers im Inland zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Sie ist jedoch insbesondere aus Gründen des Allgemeininteresses, nämlich dem Schutz von Verbrauchern als Empfänger der betreffenden Dienstleistung erforderlich (BFH, Urt. v. 21.07.2011, II R 6/10 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 11.06.2009 - C-564/07 - DStR 2009, 2340 Rn. 32 „Kommission/Österreich“, zur Berufshaftpflicht eines Patentanwalts). 28 Auch Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, dürfen geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen demnach nur dann leisten, wenn sie über irgendeinen Schutz in Bezug auf ihre Berufshaftpflicht verfügen. Dies betrifft sowohl Dienstleistungen dieser Gesellschaften in Steuerverfahren auf dem Gebiet der Bundesrepublik als auch Dienstleistungen, die von einer Gesellschaft als Bevollmächtigte eines inländischen Steuerpflichtigen ohne Grenzübertritt der für die Gesellschaft handelnden Personen erbracht werden und steuerrechtliche Erklärungen beinhalten. 29 Bereits grundsätzlich gegen die Anwendung der Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG v. 12.12.2006, auf die sich der Kläger beruft, im Hinblick auf solche Dienstleistungen spricht, dass sie nach Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie nicht für den Bereich der Steuern gilt (vgl. auch Erwägungsgründe 29 und 88 der Richtlinie). 30 Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig aber nach auf Grundlage der oben gemachten Ausführungen unbegründet. 31 Eine Vorlage an den EuGH mit der Frage nach der Vereinbarkeit von § 3 a StBerG mit der Richtlinie 2006/123/EG ist vorliegend nicht angezeigt, da der Rechtsstreit keine klärungsbedürftige Frage zum Unionsrecht aufwirft. Überdies besteht eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur für nationale Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht angefochten werden können. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. 34 Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.