Urteil
84 O 175/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2012:0222.84O175.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Beide Parteien vertreiben u.a. auch Getränke für Kinder. Die Beklagte vertreibt unter der Marke „Y“ in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 75 cl ein „Perlendes Apfel-Pfirsich Fruchtsaftgetränk aus Biologischem Anbau“, das zu 99% aus Fruchtsaft (96% Apfelsaft aus Konzentrat, 3% Pfirsichsaft aus Konzentrat) besteht und dem Kohlensäure, natürliches Aroma und als Antioxidant Ascorbinsäure zugesetzt ist. Wegen des Zusatzes von natürlichem Aroma darf die Beklagte das Getränk nicht als Fruchtsaft bezeichnen und in den Verkehr bringen; sie bezeichnet es deshalb als Fruchtsaftgetränk. Auf das Produkt wird keinerlei Pfand erhoben. Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsverordnung. Bei dem Getränk handele es sich nach der Zusammensetzung und insbesondere nach der eigenen Verkehrsbezeichnung um ein perlendes Fruchtsaftgetränk und damit um ein Erfrischungsgetränk, welches gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung unter die Einwegpflichtbepfandung falle. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a) von ihren Abnehmern bei Vertrieb des Produktes Y, perlendes Apfel-Pfirsich Fruchtsaftgetränk aus biologischem Anbau, in Einweggetränkeverpackungen kein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung bei einem Füllvolumen von 0,1 l bis 3 l zu erheben und b) das unter a) genannte Getränk nicht als pfandpflichtig zu kennzeichnen, wenn es in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 l bis 3 l vertrieben wird; 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang, mit welchen Ein- und Verkaufspreisen und mit welcher Gewinnmarge Handlungen in der in Ziffer 1. beschriebenen Art und Weise betrieben wurden, wobei die Angaben nach Vertragspartner und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln sind; 3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskünfte an Eides Statt zu versichern; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen in der in Ziffer 1. beschriebenen Art entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, das Getränk „Y“ unterliege nicht der Pfandpflicht. Lebensmittelrechtlich handele es sich zwar um ein Fruchtsaftgetränk. Die Verpackungsverordnung sei indes nicht dem Lebensmittelrecht, sondern dem Abfallrecht zuzuordnen. Schon nach seiner Beschaffenheit sei „Y“ eher dem Begriff „Fruchtsaft“ als dem Begriff „Fruchtsaftgetränk“ zuzuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Das Kindergetränk „Y“ unterliegt nicht der Pfanderhebungs- und Rücknahmeverpflichtung des § 9 Abs. 1 Verpackungsverordnung. Vielmehr greift der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Verpackungsverordnung. Abfallrechtlich ist „Y“ als Fruchtsaft einzuordnen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass „Y“ lebensmittelrechtlich wegen des Zusatzes von natürlichem Aroma nicht als Fruchtsaft bezeichnet werden darf. Dementsprechend bezeichnet die Beklagte „Y“ auch als Fruchtsaftgetränk, die nach den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke zu den Erfrischungsgetränken gehören. Aus dieser lebensmittelrechtlichen Einordnung folgt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass „Y“ auch als Erfrischungsgetränk im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung anzusehen ist. Vielmehr folgt aus der Begründung zu der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (Anlage K 5, dort S. 9), dass für die Auslegung der Begriffe zwar grundsätzlich auf das Lebensmittelrecht zurückgegriffen werden darf. Um allerdings abfallwirtschaftlich unerwünschte Ergebnisses zu vermeiden, sollen die Begriffskategorien bei der Anwendung der Verpackungsverordnung nach Sinn und Zweck der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung ausgelegt werden. So gelten ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers zum Beispiel als Frucht- und Gemüsesäfte bzw. Frucht- und Gemüsenektare im Sinne der Verpackungsverordnung auch entsprechende Getränke, die aufgrund von geringfügigen Zusätzen, wie zum Beispiel Mineralstoffe, rein lebensrechtlich nicht als solche bezeichnet werden dürfen. So liegt der Fall auch hier. „Y“ besteht zu 99% aus Fruchtsaft. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Zusätze Kohlensäure und Ascorbinsäure die Einordnung als Fruchtsaft (selbst lebensmittelrechtlich) nicht hindert. Lediglich der Zusatz von natürlichem Aroma steht – lebensmittelrechtlich – der Einordnung als Fruchtsaft entgegen. Ebenso wenig wie ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers der Zusatz von Mineralstoffen die Pfandpflicht begründen könnte, hindert auch der Zusatz von natürlichem Aroma nicht, „Y“ als Fruchtsaft im Sinne der Verpackungsverordnung anzusehen. Der Verordnungsgeber hat Frucht- und Gemüsesäfte sowie Frucht- und Gemüsenektare nicht der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht unterworfen, da dessen Aufwand außer Verhältnis zum ökologischen Nutzen stünde (Anlage K 5, dort S. 14). Warum dies bei „Y“, das zu 99% aus Fruchtsaft besteht, allein wegen des Zusatzes von natürlichem Aroma anders sein soll, vermag auch die Klägerin nicht zu begründen. „Y“ unterliegt auch nicht deshalb der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht, weil das Getränk nicht aus frisch gepressten Fruchtsäften, sondern aus Fruchtsaftkonzentraten hergestellt wird. Insoweit differenziert § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Verpackungsverordnung nicht zwischen verschiedenen Arten von Fruchtsäften und deren Herstellungsverfahren. Eine Differenzierung nach der Art der Herstellung erschließt sich der Kammer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Verpackungsverordnung auch nicht. Ein Blick in die Ladenregale der Discounter erhellt im Übrigen, dass dort massenweise verschiedenste Sorten Fruchtsäfte, die aus Fruchtsaftkonzentrat hergestellt sind, pfandfrei verkauft werden. Würde dies unter Verstoß gegen die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht erfolgen, wären die zuständigen Überwachungsbehörden längst eingeschritten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 100.000,00 €