Urteil
24 O 405/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2012:0223.24O405.11.00
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Filmausfallversicherung geltend. Die Klägerin, ein unabhängiges Filmproduktionsunternehmen in Köln, schloss für die von ihr im Frühjahr 2011 begonnene Produktion des Kinospielfilms „Die Erfindung der Liebe“ eine Filmversicherung bei der Beklagten ab. Der Vertragsabschluss erfolgte unter Einschaltung der international tätigen Versicherungsmaklerin L GmbH. Mit E-Mail vom 11.04.2011 (Anlage K 26, AH) übersandte die Maklerin der Klägerin einen Fragebogen zur Filmversicherung. Ferner führte sie aus, eine ärztliche Untersuchung der zu versichernden Personen sei nicht nötig, eine Gesundheitserklärung genüge. Mit Schreiben vom 21.04.2011 übersandte die L GmbH der Klägerin die Deckungsbestätigung im Namen und Auftrag der Beklagten (Anlage K 1, AH), aus der hervorgeht, dass die geschlossene Versicherung auch eine sog. Filmausfallversicherung umfasst, mit der sich das Produktionsunternehmen gegen das Risiko des Ausfalls der am Filmprojekt beteiligten Personen durch Tod, Unfall oder Krankheit absichert. Der Versicherung liegen die Versicherungsbedingungen für die Filmausfallversicherung Allgemeiner Teil (AFV 2008) (Anlage K 2, AH) und die Besonderen Bedingungen für die Ausfallversicherung (BB Ausfall 2008) (Anlage K 3, AH) zugrunde. Auf Seite 3 der Deckungsbestätigung ist geregelt, dass zur Erteilung von Versicherungsschutz von Krankheit und Tod die Vorlage einer Gesundheitsselbstauskunft erforderlich ist. Dem Versicherungsvertrag wurde ein von der Beklagten mit der E Film GmbH abgeschlossener Rahmenvertrag zugrunde gelegt (Anlage K 4, AH). Unter C Nr. 3 des Rahmenvertrags heißt es, dass jede zu versichernde Person rechtzeitig vor Risikobeginn die Gesundheitsselbsterklärung abzugeben habe. Unter C Nr. 4 heißt es weiter, dass sich der Versicherer in allen Fällen eine umfangreiche Untersuchung bei einem Arzt vorbehält. Die Auswahl des Arztes erfolge in Abstimmung mit dem Versicherer. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung übernehme der Versicherer in voller Höhe. Nach der Regelung unter C Nr. 5 der Rahmenvereinbarung beginnt der Versicherungsschutz für die Risiken Krankheit und Tod erst mit der Erteilung der schriftlichen Deckungszusage durch den Versicherer nach Prüfung der einzureichenden Gesundheitsunterlagen. Unter C Nr. 8 der Rahmenvereinbarung wird der Versicherungsschutz dadurch erweitert, dass der Ausschlusstatbestands nach Ziffer 4.11.3 der Besonderen Bedingungen für die Ausfallversicherung (BB Ausfall 2008), der die Einnahme von Drogen, Medikamenten, Alkohol und sonstigen Rauschmitteln betrifft, ersatzlos gestrichen wird. Die Versicherungssumme wurde mit 1.836.065,03 € festgesetzt. Für den Totalschadensfall wurde zusätzlich eine Versicherungssumme von 280.746,03 € für die Positionen Vorkosten, Rechte/Manuskript, Producers Fee/Gewinn, Finanzierungskosten und Treuhandgebühren vereinbart. Die Beklagte erteilte über die L GmbH mit Schreiben vom 21.04.2010 zunächst lediglich die Unfalldeckung für fünf an der Filmproduktion beteiligte Personen (Anlage K 5, AH). Betreffend den Versicherungsschutz für Krankheit sollte die Klägerin noch die Gesundheitserklärungen der am Filmprojekt beteiligten Personen einholen. So heißt es im Schreiben vom 21.04.2011, das an die Klägerin adressiert ist: „Bitte teilen Sie uns noch die Namen der restlichen zu versichernden Darsteller mit – sobald die Rollen besetzt sind – und reichen Sie uns noch die ausgefüllten Gesundheitserklärungen von allen zu versichernden Personen ein.“ Die Beklagte hatte der Klägerin über die Maklerin ein entsprechendes Formular betr. die Gesundheitserklärung (Anlage K 6, AH) zur Verfügung gestellt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Formular enthält eine Vielzahl von Gesundheitsfragen, die in persönlicher Anrede an die am Filmprojekt Beteiligten gerichtet sind, von denen die Erklärung auch zu unterzeichnen ist. Auf Seite 2 enthält das Formular den Hinweis, dass die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten sind, da der Versicherer ansonsten berechtigt ist, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Als eine der Hauptdarstellerinnen für das Filmprojekt hatte die Klägerin die Schauspielerin A verpflichtet. Die Agentur der Schauspielerin übersandte das von dieser ausgefüllte Gesundheitsformular (Anlage K 7, AH) am 25.05.2011 per Telefax an die Klägerin. Die Frage unter Ziffer 7, ob sie regelmäßig Medikamente oder Drogen (Marihuana, Kokain…) konsumiere, beantwortete die Schauspielerin wahrheitswidrig mit „Nein“, obwohl sie drogenabhängig, nämlich kokainabhängig, war. Die Frage 8 nach Krankheiten bzw. Unfallfolgen in den letzten 5 Jahren verneinte sie, obwohl sie wusste, dass sie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung litt. Aufgrund dieser Erkrankung war ihr in einem Strafverfahren wegen Brandstiftung in einer Kindestagesstätte in Berlin mit Beschluss des AG Berlin Tiergarten am 17.05.2006 als Bewährungsauflage auferlegt worden, sich einer psychoanalytischen Langzeittherapie von zunächst zwei Jahren zu unterziehen. Im Rahmen einer psychologischen Behandlung bei Herrn Dipl.-Psych. von O im Zeitraum vom 15.05.2007 bis zum 12.12.2007 wurde ebenfalls die o.g. Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Anlage B 2, Bl. 78 GA). Die Frage unter Ziffer 9 nach Rheumatischen oder Nervenerkrankungen ließ sie zunächst unbeantwortet. Mit E-Mail vom 26.05.2011 (Anlage K 8, AH) leitete die Klägerin das Gesundheitsformular, das sie spätestens zu diesem Zeitpunkt mit einem sie als Versicherungsnehmer ausweisenden Firmenstempel versah, an die L GmbH weiter. Die Maklerin bat die Klägerin mit E-Mail vom gleichen Tag (Anlage K 8, AH), die Beantwortung der bisher offen gebliebenen Frage Nr. 9 durch die Schauspielerin nachholen zu lassen. Mit Schreiben vom 26.05.2011 übersandte die Maklerin eine weitere Bestätigung mit den „Approbationsergebnissen zur Personenausfallversicherung“ (Anlage K 9, AH), wobei hinsichtlich Frau A die ab dem 26.05.2011 erteilte Krankheitsdeckung im Hinblick auf die Nichtbeantwortung der Frage zu „Rheumatischen oder Nervenkrankheiten“ eingeschränkt wurde. Nachdem Frau A auf erneute Rückfrage der Klägerin die Gesundheitserklärung hinsichtlich der Frage Nr. 9 durch Ankreuzen des mit der Bemerkung „Nein“ versehenen Kästchens vervollständigt hatte (Anlage K 10, AH), übersandte die Klägerin die erste Seite des Formulars, auf der die Ergänzung vorgenommen worden war, mit E-Mail vom 03.06.2011 (Anlage K 11, AH) an die L GmbH. Erneut war das Formular mit einem Firmenstempel der Klägerin versehen. Durch die Beantwortung der Frage nach Nervenkrankheiten mit „Nein“ lag wiederum eine Falschangabe der Schauspielerin vor, da sie an einer psychiatrischen Erkrankung litt. Mit E-Mail vom 06.06.2011 forderte die Maklerin auch die zweite Formularseite bei der Klägerin an (Anlage K 12, AH), welche daraufhin die vollständige Gesundheitserklärung der Frau A mit Telefax vom 07.06.2011 (Anlage K 13, AH) an die L GmbH übersandte. Die Beklagte bestätigte die Krankheits- und Todesfalldeckung der an der Produktion beteiligten Personen gegenüber der Maklerin mit Erklärung vom 06.06.2011 (Anlage B 1, Bl. 77 GA). Die Maklerin bestätigte sodann mit Schreiben vom 07.06.2011 den Versicherungsschutz für die an der Produktion beteiligten Personen in der Ausfallversicherung auch gegenüber der Klägerin (Anlage K 14, AH). Am 04.07.2011 wurde die Schauspielerin A tot in ihrer Wohnung aufgefunden. In dem später eingeholten Sektionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Berliner Charité wurde als Todesursache eine tödliche Kokain-Intoxikation diagnostiziert und ein „hochpositiver Befund für Kokain (über 1.000 ng/ml)“ festgestellt. An den Unterarmen wurden insgesamt etwa 300 frische, teilweise verkrustete Nadeleinstiche vorgefunden. Die Obduktion ergab narbige, stragförmige Veränderungen der Armvenen. Sowohl die Mutter der Verstorbenen als auch deren Freund bestätigten einen mehrjährigen, nahezu täglichen Kokainkonsum. Der Ausfall der Hauptdarstellerin führte zur Unterbrechung der weiteren Dreharbeiten. Zu diesem Zeitpunkt waren 23 von insgesamt 35 Drehtagen, die im Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 26.07.2011 angesetzt waren, abgeschlossen. Die Klägerin zeigte den aufgrund des Todes der Hauptdarstellerin eingetretenen Versicherungsfall umgehend gegenüber der L GmbH an, die die Information an die Beklagte weiterleitete. Mit Schreiben vom 20.07.2011 (Anlage K 16, AH) teilte die Beklagte mit, der Versicherungsschutz müsse noch geprüft werden und Arztberichte sowie ein Obduktionsbericht müssten angefordert werden. Mit Anwaltsschreiben vom 26.07.2011 (Anlage K 17, AH) bat die Klägerin um Übermittlung einer Deckungszusage bis zum 02.08.2011. Hierauf entgegnete die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2011 (Anlage K 18, AH) und lud zu einer Besprechung ein. Im Besprechungstermin vom 02.08.2011 machte die Beklagte geltend, die Schauspielerin A habe in ihrer Gesundheitsauskunft vermutlich falsche Angaben gemacht, die der Klägerin als Versicherungsnehmerin zuzurechnen seien, da die Schauspielerin als deren Wissenserklärungsvertreterin anzusehen sei. Dieser rechtlichen Bewertung trat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 03.08.2011 (Anlage K 19, AH) entgegen. Am gleichen Tag fand bei der Klägerin eine Besprechung mit einem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen betreffend die Möglichkeiten der Weiterführung des Filmprojekts durchgeführt. Mit Anwaltsschreiben vom 16.08.2011 (Anlage K 22, AH) wandte sich die Klägerin nochmals an die Beklagte und wies darauf hin, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, den Eintritt eines Totalschadens durch eine Neukonzeption des Filmprojekts zu vermeiden. Hierfür sei jedoch eine kurzfristige Vorschusszahlung von 100.000 € erforderlich. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23.08.2011 (Anlage K 23, AH) den Rücktritt von der mit der Klägerin abgeschlossenen Filmversicherung und hilfsweise die Anfechtung der Deckungsbestätigung wegen arglistiger Täuschung. Dies stützte sie darauf, dass die Schauspielerin A in ihrer Gesundheitserklärung in erheblichem Umfang falsche Angaben gemacht habe, indem sie eine Drogenabhängigkeit und eine psychiatrische Erkrankung verschwiegen habe und der Tod der Schauspielerin ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens auf eine Kokain-Intoxikation zurückzuführen sei. Diese Falschangaben seien der Klägerin zuzurechnen. Aufgrund der Deckungsablehnung musste das Filmprojekt inzwischen abgebrochen werden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Rücktritts- sowie die Anfechtungserklärung der Beklagten seien unwirksam. Dies stützt sie darauf, dass § 19 Abs. 2 VVG bestimme, dass der Versicherer dann vom Vertrag zurück treten kann, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt. Der Klägerin als Versicherungsnehmerin seien bei Abschluss der Versicherung jedoch keine Fragen gestellt worden, insbesondere nicht hinsichtlich des Gesundheitszustands der am Filmprojekt beteiligten Personen. Anzeigepflichtig seien nach § 2 Ziffer 1 Abs. 1 AFV 2008 nur solche gefahrerheblichen Umstände, nach denen die Klägerin als Versicherungsnehmerin in Textform gefragt worden sei. Etwaige Falschangaben in der Gesundheitsselbstauskunft der Schauspielerin A seien der Klägerin auch nicht über die Figur des Wissenserklärungsvertreters zuzurechnen. Denn die von der Schauspielerin abgegebene Erklärung sei keine Erklärung für die Klägerin als Versicherungsnehmerin, sondern eine eigene Erklärung der Schauspielerin. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe Frau A damit betraut, für sie Erklärungen gegenüber der Beklagten abzugeben. Eine Zurechnung der Falschangaben sei auch deshalb unbillig, weil der Klägerin der Gesundheitszustand der Künstlerin unbekannt sei. Insofern verweist sie auch darauf, dass die in der Gesundheitsselbsterklärung (Anlage K 6, AH) enthaltene Einwilligungserklärung der versicherten Person die Beklagte lediglich berechtige, Gesundheitsdaten im Falle einer Einschränkung oder Ablehnung des Versicherungsschutzes aufgrund des Gesundheitszustands an die Klägerin zur Begründung der Entscheidung zu übermitteln. Soweit die Beklagte behaupte, der Klägerin sei der Drogenkonsum der Schauspielerin bekannt gewesen, habe diese verkannt, dass der Klägerin als juristischer Person unmittelbar nur die Kenntnis ihrer vertretungsberechtigten Organe zugerechnet werden könne, nicht aber die etwaige Kenntnis von Mitarbeitern am Set. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des LG Köln vom 30.11.2009 - 20 O 189/08 - sowie des OLG Köln vom 01.06.2010 - 9 U 2/10 - greifen nach Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall nicht, da diesen Entscheidungen ein in wesentlichen Punkten abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen habe, insbesondere aus dem Grund, dass es dort um eine Versicherung für fremde Rechnung gegangen sei, bei der Falschangaben der versicherten Person dem Versicherungsnehmer zuzurechnen seien. Unstreitig hielt die Person, die als Künstler Falschangaben gemacht hatte, Geschäftsanteile der Klägerin. Die Klägerin ist der Ansicht, die Zurechnung von Falschangaben der Gefahrperson sei in der Personenausfall-Versicherung durch die Gestaltung der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Nach § 2 Nr. 1 Abs. 1 AFV 2008 treffe nur den Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht. Eine Wissens- und Verhaltenszurechnung im Hinblick auf die am Filmprojekt beteiligten Personen hätte ihrer Ansicht nach daneben gesondert vereinbart werden müssen. Insofern verweist die Klägerin auf einige Bedingungswerke, die eine derartige ausdrückliche Zurechnungsnorm enthalten. Dafür, dass eine Zurechnung der Falschangaben der versicherten Person nicht erfolge, spreche auch der Umstand, dass in der Gesundheitserklärung auf die Regressmöglichkeit des Versicherers im Falle von wissentlichen Falschangaben hingewiesen werde und dass allein der Versicherer aufgrund der Regelung unter C Nr. 4 der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit habe, die Gesundheitsangaben durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen. Wenn er hierauf verzichte, könne dies nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Die Beklagte könne sich jedenfalls deshalb nicht auf eine Falschangabe berufen, weil es an einer Belehrung im Sinne des § 19 Abs. 5 VVG fehle. Der Hinweis im Formular zur Gesundheitserklärung sei nicht ausreichend, da dieser sich lediglich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beziehe. Ihrer Ansicht nach ist die Vorschrift des § 56 VVG nicht einschlägig, da diese sich ausschließlich auf Anzeigepflichtverletzungen vor Abschluss eines Rahmenvertrages, nicht jedoch einer Einzeldeckungszusage beziehe. Darüber hinaus vertritt die Klägerin den Standpunkt, allein aus dem Verschweigen eines Drogenkonsums und einer psychiatrischen Erkrankung könne keine arglistige Täuschung der Frau A hergeleitet werden. Hinsichtlich der Höhe des Entschädigungsanspruchs verweist die Klägerin auf die als Anlage K 24 (AH) sowie K 27 (AH) vorgelegten Kostenaufstellungen und behauptet, es sei ein Gesamtschaden in Höhe von 1.869.556,17 € entstanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.869.556,17 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt ihr vorprozessuales Vorbringen, wegen einer der Klägerin aus Sicht der Beklagten zuzurechnenden arglistigen Täuschung über den Gesundheitszustand der Schauspielerin A aufgrund eines wirksamen Rücktritts bzw. einer Anfechtung leistungsfrei zu sein. Sie erklärt vorsorglich die Anfechtung der der Deckungsbestätigungen vom 26.05.2011 zugrunde liegenden Willenserklärung. Sie behauptet, die Klägerin habe vor Absendung der letzten vollständigen Gesundheitserklärung am 07.06.2011 positive Kenntnis vom starken Drogenkonsum der Frau A gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der exzessive Drogenkonsum bei der Filmproduktion nicht aufgefallen und bekannt gewesen sein soll, insbesondere im Hinblick auf die mehreren Hundert Einstichstellen an den Armen der Schauspielerin, die aufgrund sommerlicher Kleidung nicht hätten verborgen bleiben können. Insoweit behauptet die Beklagte, dass auch anderen Produktionsunternehmen, die mit Frau A zusammengearbeitet hatten, deren Drogenkonsum bekannt gewesen sei. Darüber hinaus sei der Klägerin ein arglistiges Verhalten der Schauspielerin als ihr Wissenserklärungsvertreter nach § 166 BGB analog zuzurechnen, da die Klägerin als Versicherungsnehmerin die Schauspielerin mit der Beantwortung des Fragebogens betraut habe. Die von der Klägerin geäußerten Bedenken greifen nach Ansicht der Beklagten angesichts der Rechtsprechung des OLG Köln im Beschluss vom 01.06.2010 - Az.: 9 U 2/10 - nicht durch. Eine hinreichende Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG sei im Produktinformationsblatt sowie in den Versicherungsbedingungen enthalten. Zudem, so die Behauptung der Beklagten, habe die Maklerin ausreichende Belehrungen über die Rechtsfolgen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen erteilt. Unabhängig davon habe es einer Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG schon gar nicht bedurft, da § 19 Abs. 2 VVG durch § 56 Abs. 1 S. 1 VVG verdrängt und somit § 19 Abs. 5 VVG nicht anwendbar sei. Bei dem vorliegenden Versicherungsvertrag handele es sich um ein versichertes Einzelrisiko im Rahmen einer laufenden Versicherung, für die der Rahmenvertrag abgeschlossen worden sei. Die Beklagte behauptet, die Falschbeantwortung der Fragen in der Gesundheitserklärung sei kausal für die Annahme des Vertragsangebots geworden. Der Deckungsschutz für die Risiken Krankheit und Tod sei von den Angaben in der Gesundheitserklärung abhängig gemacht worden. Der Klägervortrag zur Schadenshöhe sei nicht einlassungsfähig, da nicht ersichtlich sei, was tatsächlich vereinbart und gezahlt worden sei, ob durch den Abbruch der Filmarbeiten eine Ersparnis eingetreten sei, ob Schadensminderungsmaßnahmen getroffen werden konnten und ob verwertbare Teilarbeiten verblieben seien. Die Beklagte ist der Ansicht, die geltend gemachte Zinsforderung sei nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei der Versicherungsleistung nicht um ein Entgelt handelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Akte 1 Bra Js 5008/05 StA Berlin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus dem Filmversicherungsvertrag herleiten, da der Vertrag jedenfalls aufgrund Anfechtung der Beklagten gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Die Beklagte stützt ihre Anfechtungserklärung, die sie im Schreiben vom 23.08.2011 (Anlage K 23, AH) innerhalb der nach § 124 Abs. 1 BGB maßgeblichen Jahresfrist ausgesprochen hat, mit Erfolg auf den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die versicherte Person, A, in der gegenüber der Beklagten abzugebenden Gesundheitserklärung objektiv falsche Angaben gemacht hat. Sie hat die Fragen Nr. 7 („Nehmen Sie /nahmen Sie regelmäßig Medikamente oder Drogen? Marihuana, Kokain, Barbiturate, LSD, Amphetamine, Haschisch, Benzole, Meskalin, Heroin, Halluzinogene), Nr. 8 („Krankheiten und Unfallfolgen in den letzten 5 Jahren?“) sowie Nr. 9 („Leiden Sie an Rheumatischen oder Nervenkrankheiten?“) bewusst wahrheitswidrig, und damit arglistig, mit „Nein“ beantwortet. Tatsächlich war sie seit Jahren kokainabhängig, was bereits durch die im Rahmen der Obduktion festgestellten 300 (!) Nadeleinstiche und die Veränderungen der Armvenen sowie die Angaben der Mutter und eines Freundes der Verstorbenen bestätigt wurde. Zudem litt die Verstorbene unstreitig an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. In dem Verfahren 1 Bra Js 5008/05 StA Berlin wegen Brandstiftung einer Berliner Kindestagesstätte durch Frau A wurde ein nervenärztliches Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit eingeholt, in dem Frau A eine instabile Persönlichkeit mit sozio-emotionaler Reifungsverzögerung attestiert wurde. Dementsprechend wurde im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17.05.2006 (Az.: (425) 1 BRA Js 5008/05 Ls (12/06)) von verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen und ihr wurde die Bewährungsauflage erteilt, sich einer zweijährigen psychoanalytisch orientierten Langzeittherapie zu unterziehen. Vom 15.05.2007 bis zum 12.12.2007 war sie in Therapie bei Herrn Dipl.-Psych. von O (vgl. Anlage B 2, Bl. 78 GA). Durch die Falschangabe sollte auch erreicht werden, dass die Beklagte als Versicherer den Versicherungsantrag der Klägerin annimmt. Denn der Beklagten war erkennbar an zutreffenden Angaben hinsichtlich des Gesundheitszustands der zu versichernden Personen gelegen, um die vertraglichen Risiken richtig einschätzen zu können. Demgemäß ist auch in der Rahmenvereinbarung unter Abschnitt C Ziffer 5 lit. b) geregelt, dass Versicherungsschutz für die Risiken Krankheit und Tod erst mit der schriftlich erteilten Deckungszusage durch den Versicherer beginnt, nachdem die komplett eingereichten Gesundheitsunterlagen geprüft wurden. Die arglistige Täuschung der versicherten Person ist der Klägerin nach § 166 BGB analog zuzurechnen, da diese als Wissenserklärungsvertreter der Klägerin anzusehen ist. Insofern liegt keine Erklärung eines Dritten im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB vor, sodass es nicht darauf ankommt, ob auch die Klägerin selbst Kenntnis von den Falschangaben hatte. Wissenserklärungsvertreter, dessen Erklärungen dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden, ist, wer vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten und zur Abgabe von Erklärungen anstelle des Versicherungsnehmers betraut worden ist (Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 28 Rn. 56; BGH, Urteil vom 02.06.1993 - IV ZR 72/92 - , zu recherchieren über Juris). Für ein Betrauen ist dabei ausreichend, dass der Wille des Versicherungsnehmers zutage tritt, der andere solle für ihn etwas erklären. Erforderlich ist also, dass die Künstlerin den Gesundheitsfragebogen mit Wissen und Wollen der Versicherungsnehmerin im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten für die Versicherungsnehmerin ausgefüllt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01.06.2010, - 9 U 2/10- ). Dies ist vorliegend der Fall, insbesondere hat Frau A durch das Ausfüllen des Fragebogens eine Erklärung anstelle der Klägerin als Versicherungsnehmerin abgegeben. Die Pflicht, den Fragebogen auszufüllen und damit entsprechende Angaben zum Gesundheitszustand der zu versichernden Personen zu machen, traf die Klägerin. Bereits mit dem als Anlage K 5 (AH) vorgelegten Schreiben wandte sich die Maklerin an die Klägerin und bat diese, sie solle die ausgefüllten Gesundheitserklärungen aller zu versichernder Personen einreichen. Dementsprechend leitete die Maklerin den Fragebogen unmittelbar der Klägerin – und nicht den jeweiligen Künstlern – zu, damit sich die Klägerin ihrerseits an die Künstlerin wenden konnte, um den Fragebogen ausfüllen zu lassen. Nach dem Ausfüllen durch die Künstlerin wurde der Fragebogen wieder über die Klägerin an die Maklerin zurückgesandt. Auch als auffiel, dass die Frage 9 im Fragebogen nicht beantwortet worden war, kam die Maklerin zunächst auf die Klägerin zu, die dann auch später für die Übermittlung des vollständig ausgefüllten Fragebogens an die Maklerin sorgte. Zuständig für die Beibringung des Fragebogens war damit unmittelbar die Klägerin, die dies auch dadurch zum Ausdruck brachte, dass sie den ausgefüllten Fragebogen mit ihrem firmeneigenen Stempel versah. Zum anderen handelte es sich auch deshalb um eine Erklärung der Klägerin, weil die Beibringung der verlangten Gesundheitsangaben zur Erlangung einer Deckungszusage für die Risiken Krankheit und Tod durch die Beklagte erforderlich waren und die Klägerin damit ein besonderes Interesse an der Abgabe der entsprechenden Angaben hatte. Dem Umstand, dass es sich um eine Erklärung der Klägerin handelte, steht auch nicht entgegen, dass sich die in der Gesundheitserklärung formulierten Fragen unmittelbar an die zu versichernden Personen („Sind Sie (….)?; Leiden Sie an (…)?“) richteten. Denn nur die zu versichernde Person ist in der Lage, Fragen zum Gesundheitszustand zu beantworten. Auch das OLG Köln ist in seinem Hinweisbeschluss vom 25.03.2010 - 9 U 2/10 - davon ausgegangen, es liege eine eigene Erklärung des Versicherungsnehmers vor, auch wenn er selbst über die zu übermittelnden Angaben keine Kenntnis haben kann. Der Umstand, dass die zu versichernde Person gleichzeitig Gefahrperson sei, führt nach Auffassung des OLG Köln ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Durch die Zurechnung der Erklärung der Wissensvertreterin wird die Klägerin auch nicht unbillig belastet. Soweit die Klägerin zu bedenken gibt, es gereiche ihr zum Nachteil, dass die Beklagte auf das ihr nach der Rahmenvereinbarung gegebene Recht, die versicherte Person ärztlich untersuchen zu lassen, verzichtet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Klägerin hätte es ihrerseits frei gestanden, auf eigene Veranlassung eine ärztliche Untersuchung der zu versichernden Personen vornehmen zu lassen, um so – im eigenen Interesse – etwaige Risiken für die Filmproduktion infolge eines gefährdeten Deckungsschutzes abschätzen zu können. Der Einwand der Klägerin, sie erhalte nur im Falle einer Einschränkung oder Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte Kenntnis von gesundheitlichen Problemen der zu versichernden Personen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insoweit kann dahinstehen, ob die in der Gesundheitserklärung ausgesprochene Einwilligungserklärung betr. die Übermittlung von Gesundheitsdaten sich lediglich auf die Mitteilung des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung oder auch auf die Mitteilung der Angaben im Fragebogen selbst bezieht, der nach dem Vortrag der Parteien ohnehin offen lesbar unter Einschaltung der Klägerin übermittelt wurde. Der Klägerin ist es unbenommen gewesen, selbst Fragen zum Gesundheitszustand an Frau A zu richten. Dass sie dies unterlassen hat, kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Soweit die Klägerin einwendet, die Grundsätze aus dem Beschluss des OLG Köln vom 01.06.2010 - 9 U 2/10 - würden nicht greifen, da der dortige Sachverhalt so gelagert gewesen sei, dass die versicherte Person der Versicherungsnehmerin zusätzlich dadurch besonders nahe gestanden habe, dass sie zu einem Drittel als Gesellschafter an der Versicherungsnehmerin beteiligt gewesen sei und er daher ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluss der Versicherung gehabt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Diese vom OLG Köln angestellten Überlegungen wurden in dem Zusammenhang geäußert, dass es nicht schädlich gewesen sei, dass die dortige beklagte Versicherung sich auch unmittelbar an die zu versichernde Person gewandt habe und stellen somit nur einen zusätzlichen Gesichtspunkt für die Bejahung der Zurechnung der dortigen Erklärung dar, nicht jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für die Annahme, es sei von einem Wissenserklärungsvertreter auszugehen. Im Hinweisbeschluss vom 25.03.2010 hatte der Senat im Übrigen auf die wirtschaftliche Beteiligung derjenigen Person, die Falschangaben gemacht hatte, an der Versicherungsnehmerin nicht abgestellt. Auch der Einwand der Klägerin, die im Beschluss des OLG Köln getroffene Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich vorliegend nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung handele, geht fehl. Denn auch das OLG Köln ist in seinem Beschluss nicht von einer Versicherung für fremde Rechnung ausgegangen. Denn dann wäre ohnehin nach § 79 VVG a. F. auf die Kenntnis des Versicherten abzustellen gewesen. Einer Zurechnung steht auch nicht entgegen, dass im Gesundheitsfragebogen über ein Regressrisiko belehrt worden ist und dass sich in den Versicherungsbedingungen keine ausdrückliche Zurechnungsnorm befindet. Eine vom Versicherer ausgesprochene Regressdrohung ist nicht als Verzicht auf eine Anfechtungsmöglichkeit anzusehen (OLG Köln, Beschluss vom 01.06.2010, 9 U 2/10 – zu recherchieren über Juris; sowie Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 25.03.2010, 9 U 2/10). Zudem muss die Zurechnung über einen Wissenserklärungsvertreter nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen normiert werden, da es sich hierbei um einen allgemeinen Grundsatz handelt. Soweit sich in einzelnen Vertragswerken, die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführt wurden, ausdrückliche Zurechnungsnormen finden, haben diese lediglich deklaratorischen Charakter. Nach dem Vorgesagten ist somit von einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auszugehen, sodass es auf die Frage eines Rücktritts und die damit verbundene Belehrungsproblematik nicht mehr ankommt. Die Beklagte vermochte das Gericht durch ihre Erklärung, sie stütze sich primär auf einen Rücktritt vom Vertrag und nur hilfsweise auf ein Anfechtungsrecht aufgrund arglistiger Täuschung – anders als es bei einer nur hilfsweise erklärten Aufrechnung aufgrund der damit verbundenen Erfüllungs- und Rechtskraftwirkung der Fall gewesen wäre – nicht in seiner Prüfungsreihenfolge zu binden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert : 1.869.556,17 €