Urteil
22 O 394/08
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2012:0228.22O394.08.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 12. Juli 2011 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 12. Juli 2011 bleibt aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der L. Der Kläger als Anleger nimmt nicht die Anlagegesellschaft auf Zahlung in Anspruch, sondern die Beklagte zu 1. als Muttergesellschaft der Anlagegesellschaft und den Beklagten zu 2. als Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft. Am 27. September 2000 unterzeichnete der Kläger als Anleger einen Zeichnungsschein der Firma L über einen Anlagebetrag von 100.000,00 DM. Für die vorgenannte Gesellschaft unterschrieb der Zeuge T2. Am 05. Oktober 2007 wurde über das Vermögen der L das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger behauptet, er hätte am 27. September 2000 in Köln gegen Barzahlung eines Anlagebetrages in Höhe von 100.000,00 DM an den Zeugen T2 die Beteiligung an der L erworben. Das Anlagegeschäft sei aufgrund unzutreffender Informationen des für die Beklagte zu 1. tätigen und mit der Betreuung von Anlegern befassten Zeugen zustande gekommen. Der Zeuge T2 habe sich als Mitarbeiter der Beklagten zu 1. vorgestellt. Er habe erklärt, dass es sich um eine Beteiligung an der Beklagten zu 1. handele. Die Anlage sei sicher und das Kapital könne auf Anforderung jederzeit kurzfristig zurückgezahlt werden. Nachdem gegen die Beklagten unter dem 20. April 2009 ein Versäumnisurteil mit dem Tenor ergangen ist: die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, an den Kläger 51.129,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27. Februar 2009 zu zahlen; hat die Beklagte zu 1. gegen das ihr unter dem 28. Januar 2011 zugestellte Urteil mit Schriftsatz – eingegangen beim Landgericht Köln am 10. Februar 2011 - Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2011 erging Versäumnisurteil gegen den Kläger. Gegen dieses, ihm am 27. Juli 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz – eingegangen beim Landgericht Köln am 10. August 2011 - Einspruch eingelegt. Nunmehr beantragt der Kläger – nach Klagerücknahme in Höhe von 2000,00 € - das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 12. Juli 2011 aufzuheben und das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 20. April 2009 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte und der Aktien an der L Luxemburg: 10 Aktien mit der Seriennummer ### 50 Aktien mit den Seriennummern ### 100 Aktien mit der Seriennummer ### 1000 Aktien mit der Seriennummer ###. Die Beklagte zu 1. beantragt, das Versäumnisurteil vom 12. Juli 2011 aufrechtzuerhalten. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klage ist am 22. August 2008 erhoben und der Beklagten zu 1. am 27. Februar 2009 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Wie der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, kommen als Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche hier nur § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 31 BGB im Hinblick auf die Beklagte zu 1. in Betracht. Der Anspruch ist jedoch verjährt. Die Verjährungsfrist war bereits abgelaufen, als die Klage am 22. August 2008 zugestellt worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls zu welchem konkreten Zeitpunkt vor der Klagerhebung der Kläger hier Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen und den Personen der Schuldner erlangt hat. Denn mit Rücksicht auf den hier maßgeblichen Sach- und Streitstand und insbesondere auf das die Frage der Verjährung betreffende Vorbringen der Klägerseite ist davon auszugehen, dass spätestens im Jahre 2004 grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen vorlag. Wie der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln bereits in einem den Prozessbevollmächtigten beider Seiten bekannten Beschluss vom 24. Februar 2010 – 18 U 153/09 – ausgeführt hat, obliegt es dem Kläger und Geschädigten schon mit Rücksicht auf die getroffene Sphäre, seine Bemühungen zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruches und der Person des Schuldners dazulegen. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger dem genügt hat, hat jedoch seine Anhörung einen Kenntniszeitpunkt vor 2004 ergeben. Dem Kläger war die Schließung des Anlagebüros im Jahre 2001 bekannt. Daraufhin wandte er sich selbst an die Beklagtenseite, die ihm im Jahr nach der Geldanlage erklärt hat, für etwaige Ansprüche nicht auskunftspflichtig zu sein. Damit trat Verjährung bereits im Jahre 2005 ein. Etwaiges weiteres Verhalten der Beklagten zu 1), konnte die eingetretene Verjährung nicht berühren. § 852 BGB greift vorliegend nicht ein, da die Zahlung nur für die L entgegengenommen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis 07.02.2012 51.129,19 € danach 49.129,19 €.