Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2008 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger bezüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 83,54 € gegenüber dem Rechtsanwalt T, W-Straße, 51545 Waldbröl freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T A T B E S T A N D: Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf ärztlicher Fehlbehandlung in Anspruch. Der am 16.05.1943 geborene Kläger befand sich zunächst vom 15.03.2008 bis zum 23.03.2008 stationär in Behandlung im Hause der Beklagten. Grund der Aufnahme waren akute starke Schmerzen im Bereich der rechten Flanke mit Ausstrahlung in den rechten Unterbauch. Es wurde die Diagnose Urolithiasis rechts gestellt. Der Kläger nahm seit Jahren wegen einer Thrombophilie-Neigung den Wirkstoff Clopidogrel zur Antikoagulation ein; bei Aufnahme am 15.03.2008 wurde dieser Wirkstoff abgesetzt. Am 16.03.2008 wurde eine Röntgenübersichtsaufnahme angefertigt, auf welcher aufgrund der ausgeprägten Darmgasüberlagerung kein eindeutiger Steinnachweis zu führen war. Am 17.03.2008 wurde bei persistierenden Beschwerden eine retrograde Darstellung durchgeführt; dabei wurde auf der rechten Seite eine Umfließungsfigur festgestellt, die als Harnleiterstein gewertet wurde. Am gleichen Tag wurde dem Kläger eine Harnleiterschiene eingesetzt. Am 18.03.2008 wurde eine Kontrollübersichtsaufnahme angefertigt, auf welcher eine schwach röntgendichte Struktur im Nierenbecken erkennbar war. Daraufhin wurde am 18.03.2008 und am 20.03.2008 eine extrakorporale Stoßwellenlithotrypsie (ESWL) durchgeführt. Im Anschluss an die zweite Behandlung vom 20.03.2008 wurde am 21.03.2008 bei der radiologisch-sonografischen Kontrolle der Verdacht auf das Vorliegen eines perirenalen Hämatoms geäußert. Am 23.03.2008 verließ der Kläger die Klinik der Beklagten entgegen ärztlichem Rat. Am 31.03.2008 wurde der Kläger aufgrund von akuten Schmerzen erneut notfallmäßig in der Urologischen Abteilung der Beklagten aufgenommen. Sonografisch wurde nun ein 100 x 60 x 30 mm großes Hämatom perirenal rechts nachgewiesen. Im Folgenden wurde das Hämatom im Verlauf kontrolliert. Bei einer Röntgenaufnahme am 01.04.2008 war ein Steinnachweis nicht möglich. Am 06.04.2008 wurde der Kläger wieder aus der stationären Behandlung entlassen. Vom 07.07.2008 an befand sich der Kläger wegen persistierener Flankenschmerzen rechts und anhaltender Müdigkeit und Abgeschlagenheit in stationärer Behandlung im Z-Hospital Y. Eine ambulante Nachkontrolle am 07.08.2008 durch Dr. med. I in Siegburg ergab eine seitengleiche, nicht eingeschränkte Nierenfunktion. Vom 03.04.2010 bis zum 08.04.2010 sowie vom 13.04.2010 bis zum 17.04.2010 musste sich der Kläger wegen einer Funktionseinschränkung der rechten Niere erneut in stationäre Behandlung im Z-Hospital in Y begeben. Der Kläger wirft der Beklagten Behandlungsfehler vor. So sei die ESWL-Therapie schon nicht indiziert gewesen, weil keine Steinerkrankung vorgelegen habe. Zumindest hätte vor Durchführung der ESWL-Therapie eine Nativ-CT-Untersuchung zum Nachweis bzw. Ausschluss von Steinen erfolgen müssen. Schließlich sei der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden, dass bei Nichteinhalten der erforderlichen Karenzzeit nach Absetzen des antikoagulierenden Medikaments Clopidogrel die besondere Gefahr einer Nierenblutung bestehe. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 50.000,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2008 zu zahlen; 2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bezüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.641,96 € gegenüber dem Rechtsanwalt T, W-Straße, 51545 Waldbröl freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers entgegen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 31.07.2009 (Bl. 75 f. d. A.), vom 08.06.2010 (Bl. 155 d. A.) und vom 01.04.2011 (Bl. 219 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und zweier Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S sowie durch dessen mündliche Anhörung. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 21.01.2010 (Bl. 90 ff. d. A.) nebst ergänzender Stellungnahmen vom 06.01.2011 (Bl. 173 ff. d. A.) und vom 04.07.2011 (Bl. 224 ff. d. A.) sowie für die mündliche Sachverständigenanhörung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2012 (Bl. 275 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500,- € aufgrund einer Verletzung des Behandlungsvertrags (§§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB) lediglich insoweit, als durch den Einsatz der ESWL-Therapie zu früh nach Absetzen des Wirkstoffs Clopidogrel begonnen wurde und dadurch ein Hämatom an der Niere des Klägers verursacht wurde. Im Übrigen steht dem Kläger keine Anspruch zu. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S wird in der Fachinformation für elektive Eingriffe ein Zeitraum von 7 Tagen nach Absetzen des Wirkstoffs Clopidogrel empfohlen. Denn der Wirkstoff Clopidogrel unterbinde die Aggregation der Blutplättchen, so dass er zu einem erhöhten Risiko für eine Blutungskomplikation führe. Hier wurde jedoch bereits am 18.03.2008 und am 20.03.2008 die ESWL-Therapie eingesetzt, nachdem der Wirkstoff Clopidogrel erst am 15.03.2008 abgesetzt worden war; der geforderte 7-Tages-Zeitraum wurde damit nicht eingehalten. Es handelte sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch um einen elektiven Eingriff; es bestand keine zwingende Indikation zur sofortigen Behandlung, weil der Kläger grundsätzlich durch Einlegen der Harnleiterschiene bereits adäquat versorgt war. Jedenfalls ohne weitere Erörterung mit dem Patienten unter Abwägung der besonderen Blutungsgefahr mit der Dringlichkeit des Eingriffs – die hier unstreitig nicht erfolgte – sei die Durchführung der ESWL-Therapie zu diesem Zeitpunkt als behandlungsfehlerhaft einzuordnen. Die von Beklagtenseite hiergegen erhobene Einwendung, dies stehe im Widerspruch zu der vom Sachverständigen ebenfalls getroffenen Feststellung, im Allgemeinen normalisierten sich bereits innerhalb von 5 Tagen nach Absetzen von Clopidogrel die Thrombozytenaggregation und die Blutungszeit, verfängt nicht. Denn für die Frage, ob der ärztliche Standard eingehalten ist, kommt es maßgeblich auf die Angabe in der Fachinformation an. Zudem hat der Sachverständige in der mündlichen Anhörung klargestellt, dass erst spätestens nach zwölf Tagen die entsprechenden Blutkörperchen komplett neu gebildet seien, so dass jedenfalls der 7-Tages-Zeitraum einzuhalten sei. Die Bildung des Hämatoms an der Niere des Klägers ist kausal auf diesen Behandlungsfehler zurückzuführen. Denn das Hämatom beruht nach der Einschätzung des Sachverständigen eindeutig auf der am 18.03.2008 und am 20.03.2008 durchgeführten ESWL-Therapie. Die vom Sachverständigen beschriebene Unklarheit, ob ein entsprechendes Hämatom sich auch gebildet hätte, wenn die ESWL-Therapie erst mit einem Abstand von mindestens 7 Tagen zum Absetzen von Clopidogrel durchgeführt worden wäre, geht zu Lasten der Beklagten. Denn hier handelt es sich um den Einwand des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigem Alternativverhalten. Insoweit wäre die Beklagte beweisbelastet dafür, dass es sicher auch bei späterer Anwendung der ESWL-Therapie zu einem entsprechenden Hämatom gekommen wäre; diesen Beweis kann die Beklagte nicht führen. Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass einzige objektivierbare Folge des Hämatoms, die gleichzeitig Grundlage für das ausgeurteilte Schmerzensgeld ist, über ein bis zwei Tage andauernde Schmerzen sind. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist das Hämatom zügig und problemlos resorbiert worden. Eine irreversible Schädigung der Niere im Sinne einer Einschränkung der Nierenfunktion sei daraus nicht resultiert. Dies folgert der Sachverständige überzeugend daraus, dass die Prüfung der Nierenfunktion durch Dr. I in Siegburg am 07.08.2008 eine seitengleiche, nicht eingeschränkte Nierenfunktion ergab. Die nachfolgenden Schmerzen des Klägers seien nicht durch das Hämatom, sondern durch die persistierende Urolithiasis verursacht worden. Dies gelte bereits für die stationäre Wiederaufnahme am 31.03.2008; die hierfür ursächlichen Schmerzen seien sicher nicht auf das Hämatom zurückzuführen. Umso mehr gilt dies für die weiteren Beschwerden, die zur Behandlung im Z-Hospital in Y im Juli 2008 und erneut im April 2010 geführt haben. Gegen diese Feststellungen des Sachverständigen wendet sich der Kläger – nachdem vor Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2012 keine Fragen mehr offen geblieben sind - mit den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 30.01.2012 und vom 09.02.2012 ohne Erfolg. Sie sind verspätet im Sinne des § 296 a ZPO. Der Inhalt dieser Schriftsätze bietet keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Eine Vernehmung der Zeugen Dr. E und Dr. M zu der Frage, ob Nierensteine vorlagen, war nicht erforderlich, weil deren Behandlungsunterlagen beigezogen waren und dem gerichtlichen Sachverständigen zur Begutachtung vorlagen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vernehmung der Zeugen einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht hätte. Soweit der Kläger mit den nicht nachgelassenen Schriftsätzen die Frage der Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen aufwirft, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die Tatsache, dass einer der Nachbehandler möglicherweise Schüler des gerichtlich bestellten Sachverständigen war, die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen soll. Zudem hätten entsprechende Bedenken vor Stellung der Klageanträge im Termin am 25.01.2012 geäußert werden können und müssen. Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.02.2012 unter Berufung auf ein Telefonat mit dem Privatsachverständigen Prof. Dr. H weiter vorträgt, dass Hämatome innerhalb der Nierenkapsel Schmerzzustände von mehreren Wochen, unter Umständen auch mehreren Monaten auslösen könnten, ist dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung geäußerte inhaltliche Einwand gegen das Gutachten von Prof. Dr. Dr. S ebenfalls verspätet. Der Einwand hätte im Rahmen der Anhörung des Termins vom 25.01.2012 geäußert werden können und müssen; gegebenenfalls hätte, wenn noch die Stellungnahme eines Privatgutachters eingeholt werden sollte, ein Antrag auf Schriftsatznachlass gestellt werden können. Der Klägervertreter hat jedoch, ohne entsprechende Einwendungen zu erheben oder Schriftsatznachlass zu beantragen, die Klageanträge gestellt. Auf Beweiserleichterungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers kommt es vorliegend nicht an, denn der Sachverständige konnte über das geschilderte Maß hinausgehende Beeinträchtigungen durch das Hämatom sicher ausschließen. Davon unabhängig hat der Sachverständige das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers mit überzeugender Begründung verneint. Der Fehler sei nicht so schwer, dass man „die Hände über dem Kopf zusammenschlagen“ würde. Für die Beeinträchtigung durch das Hämatom, nämlich Schmerzen im Zeitraum von ein bis zwei Tagen, erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,- € angemessen, aber auch ausreichend. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 286, 288 Abs. 1 BGB. Ab dem 10.09.2008 befand sich die Beklagte aufgrund des Schreibens ihrer Haftpflichtversicherung gleichen Datums (Anlage A4, SH I), mit dem die Leistung eines Schmerzensgelds ernsthaft und endgültig verweigert wurde, gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedurfte. Des Weiteren besteht gemäß § 280 Abs. 1 BGB im Rahmen des Schadensersatzanspruchs auch ein Anspruch auf Freistellung von den auf Grundlage eines Streitwerts von 500,- € entstandenen vorgerichtlichen Kosten des Klägers. Diese berechnen sich wie folgt: 1,3-Geschäftsgebühr aus dem Streitwert 500,- € 58,50 € Kostenpauschale 20% (Nr. 7002 RVG) 11,70 € 70,20 € 19 % Mehrwertsteuer 13,34 € Summe 83,54 €. Im Übrigen stellt sich die Behandlung des Klägers durch die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als frei von Behandlungsfehlern dar. Insbesondere bestand nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S eine Indikation für die Durchführung der ESWL-Therapie, weil bei dem Kläger eine Steinerkrankung vorlag. Die bei retrograder Darstellung am 17.03.2008 sichtbare Umfließungsfigur entspreche einem Stein. Die Tatsache, dass nach Durchführung der ESWL-Therapie sich keine Steine im Urinsieb fanden, spreche nicht gegen eine Steinerkrankung. Nach Steindesintegration sei nicht zwanghaft mit einer Steindetektion im gesiebten Urin unmittelbar postoperativ zu rechenen; die zertrümmerten Fragmente könnten auch nach der stationären Entlassung spontan abgegangen sein. Des Weiteren habe vor Durchführung der ESWL-Therapie keine zwingende Indikation zur Durchführung einer CT-Diagnostik bestanden. Denn dadurch, dass im Rahmen der retrograden Urographie am 17.03.2008 eine Umfließungsfigur sichtbar war, sei ein Stein bereits sicher detektiert worden. Die Kammer nimmt auf diese gut nachvollziehbaren und überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen Bezug und macht sie sich zu Eigen. Soweit der Kläger schließlich rügt, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass bei Nichteinhalten der erforderlichen Karenzzeit nach Absetzen des antikoagulierenden Medikaments Clopidogrel die besondere Gefahr einer Nierenblutung bestehe, fordert er die Aufklärung über einen Behandlungsfehler, die nicht geschuldet ist. Denn der Arzt hat den Patienten nicht darüber aufzuklären, dass ihm etwaige Behandlungsfehler unterlaufen können, die bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbar sind und die dann möglicherweise zu einem Gesundheitsschaden führen können ( Gehrlein, Grundriss der Arzthaftpflicht, 2. Aufl. 2006, C II Rn 12). Eine darüber hinausgehende Aufklärungsrüge ist nicht erhoben, so dass es auch nicht der Vernehmung des vorsorglich geladenen Zeugen Dr. J zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs bedurfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Vollstreckung durch den Kläger aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, für die Vollstreckung durch die Beklagte aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Streitwert : 50.000,- €