I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen Beschäftigte der I -Kliniken in Buch über den Antragsteller identifizierend zu berichten, insbesondere durch Nennung seines Namens, seines Alters und seiner Position, wie durch die Formulierung „des Ärztlichen Direktors Prof. Dr. med. A (57)“ im Rahmen des Artikels „I -Klinik unter Betrugsverdacht“ vom 21.06.2011 und des Artikels „Klinik-Razzia, die Nächste“ vom 22.06.2011 unter www.c.de geschehen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist ärztlicher Direktor des zur I Kliniken Gruppe zählenden I Klinikums C3. Die I Kliniken Gruppe ist ein Konzern mit deutschlandweit 64 Kliniken. Sitz der Konzernzentrale ist Berlin. Neben seiner Tätigkeit als ärztlicher Direktor ist der Verfügungskläger tätig als Chefarzt der Klinik für Orthopädie und orthopädische Rheumatologie. Seit Juni 2011 ermittelt die Staatsanwaltschaft Berlin gegen 14 Beschäftigte des I Klinikums C3. Der Kläger ist einer der Beschuldigten. Es besteht Betrugsverdacht, denn es sollen solche Leistungen durch Assistenzärzte erbracht und gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet worden sein, die nur durch Fachärzte hätten erbracht und abgerechnet werden dürfen. Die Beklagte betreibt unter der URL www.C.de die Website c Online. Sie veröffentlichte am 21.06.2011 unter der Überschrift „Klinik-Razzia I -Klinik unter Betrugsverdacht“ auf ihrer Website c Online einen Artikel, in dem über die Betrugsvorwürfe im Zusammenhang mit falscher Abrechnung von ärztlichen Leistungen berichtet wird. Im Artikel taucht der vollständige Name des Klägers auf. So heißt es unter anderem: „Auch an neun Privatadressen verdächtiger Geschäftsführer und Ärzte, darunter auch der des ärztlichen Direktors Prof. Dr. med. A (57), beschlagnahmten die Ermittler Datenträger und Patientenakten.“ Am Tag darauf veröffentlichte die Beklagte einen weiteren Artikel mit dem Titel „Klinikrazzia die Nächste“, in welchem sich der bereits zitierte Absatz erneut findet. Nachdem der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert hatte, erwirkte er am 07.07.2011 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte (Az. 28 O 532/11). Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger im Wege der Hauptsacheklage Unterlassung. Er behauptet, dass die Verdachtsmomente gegen ihn gering wögen. Das LKA habe im vom Kläger verantworteten klinischen Bereich, namentlich der Orthopädie und orthopädischen Rheumatologie keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Es fänden sich in der Ermittlungsakte keine Anhaltspunkte, die den Kläger als solchen belasteten. Seine Stellung als Verdächtiger rühre lediglich daher, dass er als ärztlicher Leiter über die Abläufe des Klinikums Bescheid wisse. Er sei keine in der Öffentlichkeit stehende Person und sei auch nicht durch andere Berichterstattung namentlich bekannt. Der Kläger beantragt, der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand, untersagt, im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen Beschäftigte der I -Kliniken in Buch über den Antragsteller identifizierend zu berichten, insbesondere durch Nennung seines Namens, seines Alters und seiner Position, wie durch die Formulierung „des Ärztlichen Direktors Prof. Dr. med. A (57)“ im Rahmen des Artikels „I -Klinik unter Betrugsverdacht“ vom 21.06.2011 und des Artikels „Klinik-Razzia, die Nächste“ vom 22.06.2011 unter www.C.de geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass dem Kläger vorgeworfen werde, das Gesundheitssystem massiv in Millionenhöhe geschädigt zu haben und dabei Leib- und Leben von Patienten gefährdet zu haben, da der Kläger Behandlungen von Patienten durch nicht qualifizierte Assistenzärzte veranlasst habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Der Antrag des Klägers ist entsprechend der §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass eine festzusetzende Ordnungshaft an der Geschäftsführung und nicht an dem Vorstand zu vollstrecken ist. I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 32 ZPO. Demnach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, was gleichfalls Handlungs- und Erfolgsort einer unerlaubten Handlung umfasst. Allerdings reicht für die Annahme eines Erfolgsortes nicht die bloße Abrufbarkeit in Köln aus. In seiner Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit (BGH NJW 2010, 1752 „New York Times“) hat der BGH herausgestellt, dass eine Veröffentlichung einen hinreichenden Bezug zum Inland aufweisen muss, was bejaht werden könne, wenn die Kenntnisnahme im Inland nach den Umständen des konkreten Einzelfalls erheblich näher liege als dies aufgrund einer bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre. Der Rechtsgedanke lässt sich auf die örtliche Zuständigkeit im Inland übertragen. Ein hinreichender örtlicher Bezug ist hier zu bejahen, denn eine Kenntnisnahme im Landgerichtsbezirk Köln ist naheliegend. Auch wenn das Online Angebot der c-Online sich zuvörderst an Berliner richten mag, ergibt sich für den vorliegenden Fall ein überregionales Interesse. Gegenstand der Berichterstattung sind Betrugsvorwürfe gegen eine Klinik aus dem I Verbund, einem aufgrund der Vielzahl an Kliniken deutschlandweit bekannten Klinikverbund. Über die Vorwürfe ist zudem auch in der überregionalen Presse ausführlich berichtet worden. II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 GG zu. Es liegt hinsichtlich des Klägers eine identifizierende Berichterstattung vor. Die angegriffenen Veröffentlichungen unter Nennung des vollständigen Namens des Klägers stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Der Eingriff ist auch rechtswidrig. Die Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet. Bei einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht ist die Rechtswidrigkeit nicht bereits indiziert, denn es handelt sich um einen offenen Tatbestand (Palandt/ Sprau, 71. Aufl., BGB § 823 Rz. 95). Die Rechtswidrigkeit ist daher im Einzelfall und unter der Würdigung aller Umstände im Wege einer Güter- und Interessenabwägung festzustellen. Insoweit stehen sich die Pressefreiheit der Beklagten als Schutzgut aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie das Informationsinteresse der Allgemeinheit auf der einen Seite und das Anonymitätsinteresse des Klägers als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 GG sowie des Konventionsrechts auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK auf der anderen Seite gegenüber. Für eine Verdachtsberichterstattung hat der BGH die Zulässigkeitsvoraussetzungen wie folgt gefasst: „Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert” verleihen (vgl. BGHZ68, 331 = NJW 1977, 1288 [1289] = LM § 823 [Ah] BGB Nr. 58; NJW 1997, 1148 [1149] = LM H. 6/1997 Art. 5 GrundG Nr. 90). Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (BGHZ59, 76 = NJW 1972, 1658 [1659] = LM § 824 BGB Nr. 16, und BGHZ68, 331 = NJW 1977, 1288 = LM § 823 [Ah] BGB Nr. 58, ebenso OLG Brandenburg, NJW 1995, 886 [888]). Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung denunzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt (OLG Brandenburg,NJW 1995, 886; OLG München, NJW-RR 1996, 1487 [1488]; NJW-RR 1996, 1493 [1494]; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1990, 989 [990]). Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden (BVerfGE35, 202 [232] = NJW 1973, 1226; Senat,NJW 1965, 2395 [2396] = LM Art. 5 GrundG Nr. 20). Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (BGHZ132, 13 [25] = NJW 1996, 1131 = LM H. 6/1996 § 823 [Ah] BGB Nr. 123 m. w. Nachw.). Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (BVerfGE85, 1 [15] = NJW 1992, 1439; BGHZ132, 13 [24] = NJW 1996, 1131 = LM H. 6/1996 § 823 [Ah] BGB Nr. 123; zur Recherchierungspflicht vgl. auch BGHZ139, 95 = NJW 1998, 3047 = LM H. 1/1999 Art. 5 GrundG Nr. 92). Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfGE35, 202 [230 f.] = NJW 1973, 1226). Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5I GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen (BVerfGE97, 125 [149] = NJW 1998, 1381; Senat = BGHZ 68, 331 = NJW 1977, 1288 = LM § 823 [Ah] BGB Nr. 58), wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen (BVerfG, NJW 1999, 1322 [1324]; NJW 1977, 1148 = LM H. 6/1997 Art. 5 GrundG Nr. 90). Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6II EMRK - soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann - die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden.[…] Zutreffend geht das BerGer. davon aus, dass der Presse bei einer die Identifizierung des Beschuldigten enthaltenden oder ermöglichenden Berichterstattung über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat besondere Zurückhaltung auferlegt ist. Hiernach setzt die namentliche Erwähnung des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren zusätzlich zu den oben dargestellten Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren (BGH, NJW 1994, 1950 [1952] = LM H. 8/1994 § 839 [Ca] BGB Nr. 95; vgl. auch LGBerlin, NJW-RR 1999, 1253). Wenngleich die vorliegend in Rede stehenden Delikte der Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung von der Strafandrohung her (§§ 331 ff. StGB) lediglich dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden können, handelt es sich doch um Straftaten, die ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen und bei denen der Informationsfunktion der Presse wegen der Verbindung von staatlichem Handeln mit dem strafbaren Verhalten von Amtsträgern erhöhte Bedeutung beikommt. In solchen Fällen kann wegen der Stellung der Person des Beschuldigten und der Art der Straftat eine namentliche Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität zulässig sein (vgl. Löffler/Steffen, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPresseG Rdnr. 208).“ Die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass die angegriffene Berichterstattung der Beklagten unter der vollen Nennung des Namens des Klägers rechtswidrig ist und eine Unterlassungsverpflichtung anzunehmen ist. Wenngleich das für eine aktuelle Berichterstattung streitende Informationsinteresse der Allgemeinheit im Streitfall hoch anzusetzen ist überwiegen im Hinblick auf eine identifizierende Berichterstattung die Belange des Klägers. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit wiegt zwar im konkreten Fall besonders schwer, denn mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges durch das I Klinikum in C3 bzw. einiger Mitarbeiter ist eine Einrichtung der öffentlichen Gesundheitsversorgung sowie das Gesundheitssystem an sich betroffen. Insoweit kann ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres verneint werden. Allerdings ist hinsichtlich des Klägers zu berücksichtigen, dass schwerwiegende Verdachtsmomente, die gerade den Kläger treffen, bisher nur unzureichend dargetan sind. Die bislang vorgetragenen Umstände sprechen in der Tendenz eher für einen geringen Verdacht. Die bloße Behauptung der Beklagten, dass der Kläger das Gesundheitssystem massiv in Millionenhöhe geschädigt haben soll sowie dass auf seine Veranlassung hin unqualifizierte Assistenzärzte Behandlungen durchgeführt hätten lassen sich indes nicht an entsprechende Beweistatsachen knüpfen. Vielmehr wurde in Ermangelung genauerer Schadensangaben der Schaden in der zugrunde liegenden Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft mit 1,00 € angegeben. An Verdachtsmomenten findet sich ausweislich der Berichterstattung und des Vorgetragenen bislang wenig mehr als der Umstand, dass der Kläger mit seiner Funktion als ärztlicher Direktor des betroffenen Klinikums in leitender Position tätig ist. Zu Gunsten des Klägers gilt es im derzeitigen Verfahrensstadium zu berücksichtigen, dass eine stigmatisierende Wirkung der identifizierenden Berichterstattung ihn persönlich in besonderem Maße trifft. Als Mediziner und in seiner Position als ärztlicher Direktor des I Klinikums C3 nimmt er in Ausübung seines Berufs bei Patienten besonderes Vertrauen in Anspruch und ist dabei in besonderem Maße auf seinen „guten Ruf“ angewiesen. Dabei gilt - wie grundsätzlich bei der Frage identifizierender Berichterstattung im Rahmen identifizierender Berichterstattung - zu berücksichtigen, dass dann, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass der Verdacht unbegründet war, möglicherweise ein Makel an seiner Person haften bleibt. Weiterhin muss vor dem Hintergrund der hier vorgetragenen Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren berücksichtigt werden, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit auch ohne Nennung des Namens des Klägers in hinreichendem Maße befriedigt werden kann und damit gewahrt wäre. Die in Rede stehenden Vorwürfe werden zudem durch die Nennung des Namens des Klägers unweigerlich mit diesem persönlich verbunden, wobei erschwerend hinzu kommt, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Berichten der einzige namentlich genannte Verdächtige ist. Unabhängig davon, wie intensiv oder gering eine mögliche Beteiligung des Klägers ist, wird durch die angegriffene Berichterstattung der vorgeworfene Abrechnungsbetrug zu weiten Teilen mit ihm persönlich in Verbindung gebracht. Hierdurch konzentrieren sich die Vorwürfe gleichsam auf die Person des Klägers. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: EUR 20.000,00.