Urteil
26 O 237/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2012:0307.26O237.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Die zuletzt als biologisch-technische Assistentin tätige Klägerin macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein und Bedingungen Bl. 10 ff d.A.) geltend. Mit Antrag vom 3.12.2005 (Bl. 80 f d.A.) beantragte die Klägerin den Berufsunfähigkeitsschutz. Die Gesundheitsfragen beantwortete sie u.a. zu Ziffer 5 (Krankheiten, Beschwerden, Störungen in den letzten 5 Jahren) mit „Blinddarmentfernung 2004, Fibroadenom li. Brust Entf. 2003 ohne weitere Folgen“. zu Ziffer 6 (Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen oder Operationen in den letzten 5 Jahren) mit „s.o.; Dr. E, Dr. M1 KH Bergisch-Gladbach“. Im Juni 2009 beantragte sie bei der Beklagten Leistungen aus der BUZ (Fragebogen Bl. 24 ff d.A.) wegen Hashimoto-Thyreoditis seit Sept 2006, systemischer Sklerodermie seit März 2007, Raynaud-Syndrom seit März 2007, schizoaffektiver Störung seit Juni 2007 und den daraus sich ergebenden Beschwerden der Taubheit in den Händen, allergischem Asthma, Depressionen, Kraftlosigkeit, Infektionen, rheumatischen Schmerzen und Stoffwechselstörungen. Die Beklagte erklärte wegen unrichtiger Gesundheitsangaben mit Schreiben vom 16.7.2009 (Bl. 37 ff d.A.) den Rücktritt und mit Schreiben vom 6.8.2009 (Bl. 42 ff d.A.) sowie 25.8.2009 (Bl. 46 ff d.A.) Rücktritt und Anfechtung; auf diese Schreiben wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Unter näherer Darlegung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Schriftsatz vom 16.11.2011 behauptet die Klägerin, dass ihr diese Arbeit insbesondere wegen des Taubheitsgefühls in beiden Händen unmöglich geworden sei. Sie ist der Ansicht, die objektive Nicht-Angabe einiger medizinischer Tatbestände und Verdachtsmomente bei der Antragstellung sei zum Teil mangels Kausalität unerheblich, zum anderen habe sie sich bei Antragstellung an eine jemals bei ihr gestellte Diagnose eines Raynaud-Syndroms erinnern können. Dies ergebe sich aus einer im November 2010 gefertigten Stellungnahme des Diplompsychologen E4 vom der DEKRA Akademie in Köln (Bl. 51 d.A.), nach der sie aufgrund von massiven Traumatisierungen in früher Kindheit und Jugend unter Verleugnungen, Dissoziationen und Spaltungen leide und infolgedessen teils gravierende Erinnerungslücken habe. Ihr stünden in Teilen Ereignisse nicht bewusst zur Verfügung (Beweisangebot: Stellungnahme vom 1.11.2010 in Kopie [Bl. 51 d.A.]; ärztliches Gutachten vom 24.4.2008 in Kopie [Bl. 52 d.A.]; Zeugnis des Ehemannes). Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.1.2012 behauptet die Klägerin, nicht nur belanglose und negative Ereignisse zu vergessen, sondern sich auch an positive Erlebnisse für bestimmte Zeiträume nicht erinnern zu können. Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie 11.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz [aus jeweils 500,- € seit dem 2.7.2009 und dem jeweils 2. der Folgemonate bis zum 2.5.2011] sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von weiteren 1.393,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. an sie bis zum 1.12.2026 monatlich 500,- € als Berufsunfähigkeitsrente gem. der im Jahr 2005 zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvereinbarung zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie hält die Darlegungen der Klägerin zu der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht für ausreichend und hält an der Wirksamkeit von Rücktritt und Anfechtung fest. Sie bestreitet, dass die Klägerin krankheitsbedingt unter Erinnerungslücken leide, die u.a. dazu führen könnten, dass die Klägerin bei Antragstellung am 3.12.2005 vergessen hätte, dass sie am 25.11.2005 wegen multipler Gelenkschmerzen für mehrere Tage krankgeschrieben worden und am 2.12.2005 wegen Rheumaverdachts und chronischer Dorsolumbalgie in ärztlicher Behandlung gewesen sie, von wo aus sie an eine Rheumatologen überwiesen worden und ihr Krankengymnastik verordnet worden sei; es sei auch nicht plausibel, dass die Klägerin am 3.12.2005 von einem seit Jahren bestehenden Raynaud-Syndrom nichts gewusst habe, zu dieser Erkrankung aber 3 Wochen später sowie im Mai 2007 habe berichten können, dass sie seit dem 15. Lebensjahr an dieser Erkrankung leide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Der Klägerin stehen Leistungsansprüche aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und vorgerichtliche Anwaltskosten nicht zu. Die Beklagte ist von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirksam zurückgetreten. Im Hinblick auf den im Jahr 2005 erfolgten Vertragsabschluss und den behaupteten Versicherungsfall im Jahr 2009 ist nach dem sogenannten „Spaltungsmodell“ gemäß Art. 1 EGVVG die Frage, ob der Tatbestand einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegt, nach altem Recht (§ 16 I VVG a.F.) zu beantworten, während sich die Frage, ob aus dieser Anzeigepflichtverletzung als Rechtsfolge ein Rücktrittsrecht besteht, nach den §§ 19 ff VVG n.F. beantwortet. Die Klägerin hat objektiv die Pflicht zur Angabe gefahrerheblicher Umstände, nach denen sie im Antragsformular gefragt worden ist, verletzt. Gefahrerheblich in diesem Sinne sind alle Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Im Zweifel gilt ein Umstand als gefahrerheblich, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, § 16 Abs. 1 S. 3 VVG aF (vgl. BGH VersR 2000, 1486; VersR 1994, 711). Die Bewertung der vom Versicherungsnehmer anzuzeigenden Umstände ist allein Sache des Versicherers (vgl. BGH aaO). Liegt die Gefahrerheblichkeit auf der Hand, sind die anzugebenden Umstände so zugrundezulegen, wie sie dem Versicherer anzuzeigen waren, ohne dass es insoweit auf eine nachträglich ärztliche Bewertung dieser Umstände ankommen könnte (vgl. BGH VersR 2000, 1486, 1487). Drängt sich danach ohne weiteres auf, dass die verschwiegenen Umstände bei der Entscheidung über das Ob und Wie des Vertragsschlusses von Bedeutung sind, liegt die Gefahrerheblichkeit auf der Hand. Es ist deshalb auch nicht auf einen sogenannten verständigen Versicherungsnehmer abzustellen. Werden dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsantrag ausdrücklich Fragen nach Gesundheitsumständen gestellt, ist es keinesfalls seine Aufgabe, deren Gefahrerheblichkeit aus seiner Sicht zu beurteilen. Er ist vielmehr gefordert, die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und deren Prüfung und Bewertung dem Versicherer zu überlassen (vgl. BGH aaO). Die Umschreibung der Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheiten oder Beschwerden verdeutlicht, dass nicht nur Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht erfragt werden. Der Antragsteller soll vielmehr auch solche benennen, die sich nicht bereits als Schaden oder Krankheit darstellen, sondern nur als Störungen oder Beschwerden seine Gesundheitsbeeinträchtigung von (noch) geringerer Intensität verstehen, als dies beim Vorliegen einer Krankheit oder eines Schadens der Fall ist. Für den Befragten ist damit die Antragsfrage offenkundig weit gefasst. Er wird also aufgefordert, auch Störungen und Beschwerden unabhängig von deren Schwere oder von dem Stadium, in dem sie sich befinden, anzugeben. Eine Wertung wird dem Antragsteller nicht abverlangt. Die erfragte Gesundheitsstörung erfasst vielmehr jede Gesundheitsbeeinträchtigung, die nicht offenkund belanglos ist und alsbald vergeht (vgl. BGH VersR 1994, 711, 713). Die in § 16 Abs. 1 VVG aF normierte Obliegenheit des Antragstellers zur Erfüllung der Anzeigepflicht knüpft an die Kenntnis des Antragstellers bei der Beantwortung der Antragsfragen an. Hatte er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von gefahrerheblichen Umständen, insbesondere ihm offenbarten ärztlichen Einschätzungen, ist er zur Anzeige verpflichtet. Die Prüfung und Bewertung dieser angezeigten Umstände ist ausschließlich Sache des Versicherers (vgl. BGH VersR 1994, 711, 712). Im Antragsformular hat die Klägerin auf die Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden sowie Behandlungen in den letzten 5 Jahren lediglich eine Blinddarmentfernung im Jahr 2004 und eine folgenlose Entfernung eines Fibroadenoms in der linken Brust 2003 angegeben. Nicht aufgeführt worden sind die weiteren, von der Beklagten in ihren Schreiben aufgeführten Krankheiten und Behandlungen, insbesondere wegen Rheumaverdacht und Skoliose am 2.11.2005 (mit Überweisung an Rheumatologen und Verordnung einer physikalischen Therapie), Gelenkschmerzen mit einer Arbeitsunfähigkeit vom 25.11.2005 bis zum 30.11.2005 und Dyskardie am 30.11.2005 sowie einem seit Jahren bestehenden Raynaud-Syndrom und langjährigen rezidivierenden Beinschmerzen. Dem Versicherungsnehmer obliegt demgegenüber Vortrag zu den Umständen in seiner Sphäre, konkret also für die Gründe der Falsch- oder Nichtangabe (vgl. OLG München, VersR 2000, 711), so dass der Versicherungsnehmer in nachvollziehbarer Weise plausibel machen muss, wie es zum Verschweigen der Umstände gekommen ist (vgl. OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115; BGH, VersR 2008, 242). Macht der Versicherungsnehmer die Unkenntnis des erfragten Umstandes geltend, so muss er dazu substantiierte Angaben machen und im Fall des Vergessens dies gegebenenfalls beweisen (Prölls/Martin, 28. Aufl. 2010, § 19 Rn 69 mwN). Insoweit genügt der Vortrag der Klägerin, dass sie wegen einer schizoaffektiven Störung und eines seit 2008 bestehenden Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung teils gravierende Erinnerungslücken habe, nicht. Aus der von ihr zum Beleg vorgelegten Stellungnahme des Diplompsychologen E3 vom 1.11.2010 ergibt sich schon nicht, ab wann eine „vordiagnostizierte schizoaffektive Störung“ mit der Folge teils gravierender Amnesien besteht; gleiches gilt für den als Teilkopie ohne Bezug zu der Klägerin und auch im übrigen nicht näher einzuordnenden Ausschnitt eines Gutachtens Dr. N2 vom 24.8.2008, das sich über Erinnerungslücken überdies überhaupt nicht verhält; dass derartige Erinnerungslücken überhaupt zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen hätten, ist danach gänzlich offen. Nicht plausibel ist ferner, dass die Klägerin bei der Antragstellung am 3.12.2005 wegen einer krankhaften Amnesie die nur kurz zurückliegenden Arztbesuche und eine unmittelbar vorausgehende Arbeitsunfähigkeit nicht hätte erinnern können und dass sie demgegenüber nur wenig später das seit 15 Jahren bestehende Raynaud-Syndrom angeben konnte. Eine konkrete ärztliche Bestätigung einer solchen Amnestie ist ebensowenig vorgelegt worden wie ein Beweisantritt durch ein Sachverständigengutachten erfolgt ist. Dem in der mündlichen Verhandlung erklärten Beweisantritt durch Vernehmung des Ehemannes „zu der vorgetragenen Teilamnesie“ fehlt es an konkreten Anknüpfungstatsachen schon hinsichtlich des Zeitraumes und an sonstigen Umständen behaupteter Erinnerungslücken. Die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach § 19 IV VVG hat die Klägerin entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht konkret dargetan oder unter Beweis gestellt. Auch die Anfechtung gem. §§ 22 VVG, 123 BGB ist begründet. Das Verschweigen der vorgenannten Umstände als objektive Falschangabe indiziert bereits die arglistige Täuschung (vgl. OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 514). Der Klägerin war bekannt, dass sie unter den verschwiegenen Umständen gelitten hat, ohne dass sie sich – wie dargelegt – auf die vorgebrachten „Erinnerungslücken“ berufen kann. Ausreichend für Arglist ist bereits bedingter Vorsatz im Sinne eines „Für-möglich-Haltens“ (OLG- Karlsruhe OLG-Report 2005, 456 m.w.N. zur BGH-Rechtsprechung; OLG Nürnberg, 02.05.2006, VersR 2006, 1627). Indiz für die Absicht des Täuschenden auf die Entschließung des Geschädigten einzuwirken sind Art und Schwere der verschwiegenen Erkrankung (vgl. OLG Koblenz, NVersZ 1999, 472, 473; OLG Düsseldorf, 13.02.2007 – I-4 U 91/06), die zeitliche Nähe zur Antragstellung (OLG Hamm, VersR 2002, 342) sowie die Bedeutung der unrichtigen und unvollständigen Angaben (OLG Saarbrücken, VersR 1996, 488; OLG Köln, 29.08.2001, 5 U 27/01) gerade im Hinblick auf die Tätigkeit. Danach sind vorliegend insbesondere die nur sehr kurz vor der Antragsstellung erfolgten Behandlungen wegen Gelenkschmerzen mit Verdacht auf eine Rheumaerkrankung und die daher erfolgte Überweisung an einen Rheumatologen, eine einwöchige Krankschreibung sowie das bereits seit dem 15. Lebensjahr bestehende und nach eigenen Angaben der Klägerin zur Berufsunfähigkeit führende Raynaud-Syndrom von besonderer Bedeutung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1: 11.500,- € Antrag zu 2: 21.000,- € (42 Monate à 500,- €) gesamt: 32.500,- €