OffeneUrteileSuche
Urteil

24 O 338/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:0308.24O338.11.00
3mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.2011 monatliche Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 632,40 € bis zum Lebensende auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 83% und der Beklagte zu 17%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.2011 monatliche Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 632,40 € bis zum Lebensende auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 83% und der Beklagte zu 17%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages. T a t b e s t a n d: Mit der Klage verfolgt der Kläger Rentenversorgungsansprüche gegen den Beklagten. Der Kläger war seit dem 01.05.1984 Geschäftsführer der N Verwaltungs GmbH. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Ehefrau des Klägers 100% der Geschäftsanteile der N Verwaltungs GmbH. Mit Vertrag vom 20.12.1988 erteilte der Kläger sich als künftig alleinigen Gesellschafter eine Versorgungszusage (vgl. Anlage K 1, Bl. 7 ff. GA). Das Ruhegeld sollte ab dem 65. Lebensjahr monatlich 5.000,00 DM betragen, das Witwengeld sollte 60% hiervon betragen (vgl. Anlage K 1, Bl. 7 f. GA). Zudem schloss der Kläger unter dem 20.12.1988 mit sich als zukünftigen Alleingesellschafter der N Verwaltungs GmbH einen neuen Geschäftsführervertrag (vgl. Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 28.11.2011, Bl. 80 ff. GA). Mit Vertrag vom 31.12.1988 übernahm der Kläger 100% der Geschäftsanteile der N Verwaltungs GmbH. Die N Verwaltungs GmbH war Komplementärgesellschaft der N GmbH & Co. KG; die Ehefrau des Klägers war alleinige Kommanditistin der N GmbH & Co. KG (vgl. Gesellschaftsvertrag der N GmbH & Co. KG vom 16.04.1984, Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 28.11.2011, Bl. 75 ff. GA). Ergänzend zum Geschäftsführervertrag mit der N Verwaltungs GmbH schloss der Kläger unter dem 11.01.1989 eine Tantiemevereinbarung, die ihm 25% des ausgewiesenen Gewinns der N GmbH & Co. KG zusprach (Anlage 3 zur Klageerwiderung vom 28.11.2011, Bl. 85 GA). Mit Gesellschaftsvertrag vom 20.11.1989 wurde die N Verwaltungs GmbH Komplementärgesellschaft der Kommunalgrund N GmbH & Co. KG. Die Einlage der Komplementärgesellschaft sollte darin bestehen, dass sie die Geschäftsführung, die Vertretung und die persönliche Haftung übernahm, eine Vermögenseinlage wurde nicht erbracht. Die Einlage der Ehefrau des Klägers als Kommanditistin betrug 50.000,00 DM. Nach § 7 Ziffer 2 wurden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei je 10.000,00 DM der festen Kapitaleinlage je eine Stimme gewährten; die persönliche haftende Gesellschafterin verfügte über eine Stimme (vgl. S. 7 des Gesellschaftsvertrages vom 20.11.1989, Anlage zum Schriftsatz vom 09.02.2012, AH). Die Kommunalgrund N GmbH & Co. KG wurde unter dem 09.02.1990 in das Handelsregister eingetragen (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 09.02.1990, AH). Unter dem 29.11.1991 wurde das Ruhegeld aus der Versorgungszusage des Klägers auf 6.000,00 DM erhöht (vgl. Anlage K 2, Bl. 11 GA). Zum 01.12.1993 wurde die N GmbH & Co. Objekte S KG, deren Komplementärgesellschaft die N Verwaltungs GmbH wurde, in das Handelsregister eingetragen (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 09.02.1990, AH). Auf den Gesellschaftsvertrag vom 11.06.1993 wird Bezug genommen (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 09.02.1990, AH); die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Einlage und der Stimmrechte im Rahmen der Gesellschafterversammlung entsprachen denen der Kommunalgrund N GmbH & Co. KG, wobei je 1.000,00 DM der festen Kapitalanlage eine Stimme gewährten (s.o.). Mit Nachtrag zum Geschäftsführervertrag vom 10.01.1994 (Anlage 4 zur Klageerwiderung vom 28.11.2011, Bl. 86 GA) erhöhte der Kläger sich die monatliche Vergütung von 10.000,00 DM auf 12.000,00 DM. Unter dem 19.04.1994 wurde die N GmbH & Co. Objekt M KG, deren Komplementärgesellschaft die N Verwaltungs GmbH aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 10.02.1994 wurde (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 09.02.2012, AH), in das Handelsregister eingetragen. Hinsichtlich des Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf die Ausführungen zur N GmbH & Co. Objekte S KG Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.02.1998 stellte der Wirtschaftsprüfer der N Verwaltungs GmbH bei der Beklagten eine Anfrage hinsichtlich der Insolvenzfähigkeit der Versorgungszusage des Klägers bzw. hinsichtlich der Melde- und Beitragspflichten (vgl. Anlage K 3, Bl. 16 GA). Mit Schreiben vom 09.03.1998 (Anlage K 4, Bl. 17 GA) und 03.04.1998 (Anlage K 4, Bl. 18 GA) forderte der Beklagte weitere Angaben, um zur Insolvenzsicherungsfähigkeit bzgl. der Versorgungszusage Stellung nehmen zu können. Mit Schreiben vom 20.03.1998 (Anlage K 5, Bl. 19 GA) und 09.04.1998 (Anlage K 6, Bl. 22 GA) ließ der Kläger die übersandten Formulare ausgefüllt zurücksenden. Mit Schreiben vom 26.10.1998 wollte der Beklagte wissen, ob die N Verwaltungs GmbH einen von der Förderung der Geschäfte der N GmbH & Co. KG unterscheidbaren, wirtschaftlich eigenständigen Betrieb unterhalte (vgl. Anlage K 7, Bl. 25 GA). Mit Schreiben vom 29.10.1998 ließ der Kläger mitteilen, dass die N Verwaltungs GmbH keinen eigenständigen Betrieb unterhalte, sondern als Komplementärgesellschaft der N GmbH & Co. KG, der Kommunalgrund N GmbH & Co. KG, der N GmbH & Co. Objekte S KG sowie der N GmbH & Co. M KG ohne Vermögenseinlage die Vertretung und Geschäftsführung der Kommanditgesellschaften übernehme (vgl. Anlage K 8, Bl. 26 GA). Mit Schreiben vom 20.11.1998 teilte der Beklagte mit, dass er die Versorgungszusage zugunsten des Klägers für insolvenzsicherungsfähig halte (vgl. Anlage K 9, Bl. 27 GA). Mit Vertrag vom 20.01.1999 wurde die Versorgungszusage des Klägers dahingehend geändert, dass das Ruhegeld nunmehr 7.200,00 DM betragen sollte (vgl. Anlage K 2, Bl. 14 GA). Mit Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 23.04.2002 wurde über das Vermögen der N GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 17.07.2002 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N Verwaltungs GmbH mangels Masse abgelehnt. Mit Schreiben vom 27.10.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Bedingungen für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage nach §§ 30 f, 17 Abs. 1 BetrAVG als Voraussetzung für die Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht erfüllt seien (vgl. Anlage K 10, Bl. 29 f. GA). Aufgrund der Verwaltungstätigkeit der N Verwaltungs GmbH für die Kommanditgesellschaften sei von einem eigenen Geschäftsbetrieb auszugehen, so dass anrechenbare Arbeitnehmerzeiten lediglich für den Zeitraum vom 20.04.1984 bis zum 08.02.1990 anerkannt werden könnten. Mit Rentenbescheid vom 20.04.2011 wurde dem Kläger eine gesetzliche Rente in Höhe von monatlich 530,04 € ab dem 01.07.2011 zugesprochen (Anlage K 11, Bl. 31 f. GA). Mit Schreiben vom 30.06.2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Leistungsbescheid im Hinblick auf die Versorgungszusage des Klägers (Anlage K 12, Bl. 33 f. GA). Mit Formblatt vom 19.07.2011 verwies der Beklagte auf sein Schreiben vom 27.10.2005 (Anlage K 13, Bl. 35 GA). Unter dem 03.08.2011 ließ der Kläger bei dem Beklagten erneut einen Leistungsbescheid beantragen (Anlage K 14, Bl. 36 GA), den der Beklagte mit Schreiben vom 11.08.2011 unter Hinweis auf das Schreiben vom 27.10.2005 erneut zurückwies (Anlage K 15, Bl. 37 GA). Der Kläger behauptet, er habe im Vertrauen auf die Zusage des Beklagten vom 20.11.1998 (Anlage K 9, Bl. 27 f. GA) keine alternativen Altersversorgungsmodelle abgeschlossen oder bespart. Der Beklagte müsse sich an seiner Zusage vom 20.11.1998 festhalten lassen. In dem Schreiben vom 20.11.1998 sei ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen. Im Falle des Obsiegens der Beklagten sei bzgl. des Schreibens vom 20.11.1998 von einer schadensersatzpflichtigen Falschauskunft auszugehen. Entgegen der Darlegungen des Beklagten sei die Geschäftsentwicklung der N GmbH & Co. KG hervorragend gewesen, so dass der Kläger sehr wohl in der Lage gewesen sei, alternative Altersversorgung, z.B. in Form von Direktversicherung, zu betreiben. Allein die Beiträge an den Beklagten hätten dies bereits ermöglicht. Insoweit habe der Kläger einen Vertrauensschaden erlitten. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 BetrAVG. Die Argumentation des Beklagten, wonach die Komplementärbeteiligung an einer Gesellschaft keinen eigenen Geschäftsbetrieb ausmache, während dies die Komplementärstellung in mehreren Gesellschaften einen eigenen Geschäftsbetrieb begründe, sei nicht nachvollziehbar. Die N Verwaltungs GmbH habe lediglich als Komplementärgesellschaft die Vertretung und Geschäftsführung der Kommanditgesellschaften wahrgenommen und daher keinen über die Förderung der Kommanditgesellschaften hinausgehenden Geschäftsbetrieb unterhalten. Neben der Aufwandserstattung habe sie lediglich Einnahmen aus Kapital erzielt (vgl. Anlage K 17, Bl. 42 ff. GA). Die N Verwaltungs GmbH habe als Komplementärgesellschafter in keiner der gegründeten Kommanditgesellschaften mehr als 50% der Anteile gehabt. Aufgrund der Verteilung der Stimmrechte in der Kommunalgrund N GmbH & Co. KG, der N GmbH & Co. – Objekt S und der N GmbH & Co. – Objekt M habe die Kommanditistin über die faktische Leitungsmacht verfügt. Zudem habe die Ehefrau des Klägers als Kommanditistin der Kommanditgesellschaften maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaften gehabt und sei nicht blinde Befehlsempfängerin gewesen. So habe die Kommanditistin nach Einzelprüfung und -entscheidung Bürgschaften übernommen und ihr Privathaus mit einer Grundschuld zur Sicherung von Firmendarlehen belastet. Sie sei über sämtliche Geschäftsvorgänge informiert gewesen und habe für die Gesellschaften selbständige Bürodienstleistungen erbracht. Die gesellschaftsvertraglichen Sonderrechte seien mit dem Ehe- und Erbvertrag der Eheleute N synchronisiert, so dass eine beherrschende Stellung des Klägers nicht anzunehmen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.07.2011 monatliche Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 3.681,00 € bis zum Lebensende auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei, da er die zunächst erteilte Auskunft erst im November 1998 erhalten habe und bereits im Juli 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die N Verwaltungs GmbH mangels Masse abgelehnt worden sei. Der Kläger habe in dieser Zeit überhaupt nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, alternative Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, da es seit Ende 1998 finanziell schlecht um die N Unternehmensgruppe gestanden habe. Insoweit verweist der Beklagte auf Auszüge aus dem Gutachten der Insolvenzverwaltung durch die Rechtsanwälte Q vom 07.05.2002 (Anlage 5 zur Klageerwiderung vom 28.11.2011, Bl. 99 ff. GA). Auch hätten der Kläger und dessen Ehefrau teilweise Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen für ihre private Lebensführung vorgenommen. In der Korrespondenz, die im Jahr 1998 geführt wurde, sei es ausschließlich um die Beitragspflicht des Unternehmens gegangen. Zudem sei die Korrespondenz nicht mit dem Kläger, sondern mit der Z Treuhandgesellschaft mbH geführt worden, die wiederum für die N Verwaltungs GmbH und die N GmbH & Co. KG gehandelt habe. Der Beklagte habe daher kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber dem Kläger abgegeben; bei dem Schreiben vom 20.11.1998 habe es sich lediglich um eine Wissenserklärung gehandelt. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft erworben, da er für den ganz überwiegenden Teil seiner Tätigkeit nicht unter den berechtigten Personenkreis des § 17 BetrAVG gefallen sei. Der Anwendungsbereich des BetrAVG sei allenfalls für ca. 4 (vom 01.05.1984 bis 31.12.1988), maximal ca. 6 Jahre (vom 01.05.1984 bis 08.02.1990) eröffnet gewesen, was nach § 30f Abs. 1 BetrAVG nicht zur Unverfallbarkeit geführt habe. Ohnehin seien die Unternehmerzeiten nicht als Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzunehmen. Grundsätzlich seien Alleingesellschafter und –geschäftsführer einer GmbH vom Anwendungsbereich des BetrAVG ausgeschlossen, es sei denn, die GmbH unterhalte als Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co. KG keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Ohne eigenen Geschäftsbetrieb komme es darauf an, ob der Anspruchsteller – vermittelt über die Komplementär-GmbH – in der GmbH & Co. KG die bestimmende Leitungsmacht ausübe, wovon bei einer Beteiligung von mindestens 50% der Geschäftsanteile sowie der Geschäftsführerstellung auszugehen sei. Mit der Komplementärbeteiligung an der N GmbH & Co. KG und unter Berücksichtigung der alleinigen Kommanditistin (der Ehefrau) sei entsprechend der gesetzlichen Abstimmungsvorschriften (§§ 161, 119 Abs. 1 HGB), der gesellschaftsvertraglichen Sonderrechte der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2, § 8, § 10 Abs. 1 und 5 des Gesellschaftvertrages vom 20.12.1988 (Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 28.11.2011, Bl. 75 ff. GA) sowie der alleinigen Geschäftsführung durch die N Verwaltungs GmbH, deren Anteile der Kläger zu 100% gehalten habe, von einer beherrschenden Stellung auszugehen. Diese Stellung zeige sich auch darin, dass die N Verwaltungs GmbH als Komplementärin gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftvertrages einen Vergütungsanspruch in Höhe von 10% ihres eigenen Stammkapitals und Erstattung aller Auslagen gegen die N GmbH & Co. KG gehabt habe. Auch die 25%-ige Beteiligung am Gewinn der N GmbH & Co. KG, die der Kläger sich aufgrund der Tantiemevereinbarung (vgl. Anlage 3 zur Klageerwiderung vom 28.11.2011, Bl. 85 GA) zugesprochen habe, lasse auf die beherrschende Stellung des Klägers, vermittelt über die N Verwaltungs GmbH, schließen. Spätestens mit der Komplementärstellung bei weiteren Kommanditgesellschaften sei von einem eigenen Geschäftsbetrieb auszugehen. Eine Beurteilung der Unternehmerstellung nach der Gesamtbetrachtung des BGH biete sich nur an, wenn die GmbH Komplementärgesellschaft in einer Kommanditgesellschaft sei, so dass von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden könne. Eine Gesamtbetrachtung mehrerer GmbH & Co. KG sei nicht gerechtfertigt. Mit der Übernahme der Komplementäreigenschaft in mehreren Kommanditgesellschaften sei von einem eigenen Geschäftsbetrieb der N Verwaltungs GmbH auszugehen. Schließlich sei ein etwaiger Anspruch des Klägers entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG ratierlich zu kürzen. Insoweit sei der fiktive Vollanspruch ins Verhältnis der tatsächlichen Beschäftigungszeit zur möglichen Beschäftigungszeit bis zum 65. Lebensjahr zu setzen, abzüglich des Zeitraums der Tätigkeit als Unternehmer. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet; im Wesentlichen ist sie unbegründet. I. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 S. BetrAVG hinsichtlich des Zeitraumes vom 31.12.1988 bis zum Eintritt des Insolvenzfalles am 17.07.2002 gegen den Beklagten, da er nach § 17 BetrAVG wegen seiner Stellung als Unternehmer nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des BetrAVG zuzurechnen ist. Mit der Übernahme sämtlicher Gesellschaftsanteile an der N Verwaltungs GmbH zum 31.12.1988, die ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.1988 (Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 28.11.2011, Bl. 75 ff GA) neben der Ehefrau des Klägers als Kommanditistin alleinige Komplementärgesellschaft der N GmbH & Co. KG war, ist von einer Unternehmereigenschaft des Klägers auszugehen, so dass Rentenansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 31.12.1988 bis zur Insolvenz der N GmbH & Co. KG am 23.04.2002 bzw. 17.07.2002 nicht in Betracht kommen. Das BetrAVG gilt nach § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG zunächst für Arbeitnehmer. Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 BetrAVG sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Nach Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes – dem Schutz von Arbeitnehmern und ihnen wertungsmäßig gleich stehenden Personen – werden Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, die mit der Gesellschaft vermögensmäßig intensiv verbunden sind, am Gesellschaftsgewinn teilnehmen und persönlich auf die Gesellschaftsschulden haften, grundsätzlich vom Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen. Sie sind vielmehr als Unternehmer anzusehen (Blomeyer/Rolfs/Otto- Rolfs , Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, § 17 Rn. 99, 124). Die genannten Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn – wie hier – eine Kapitalgesellschaft als Komplementärgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt ist. Insoweit ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Gesellschaften in ihrer Verbindung zueinander vorzunehmen. Unterhält die Kapitalgesellschaft keinen eigenen Betrieb, beschränkt sie sich also auf die Geschäftsführung der Personengesellschaft, kommt es für die Anwendbarkeit des BetrAVG auf die verhältnismäßige Höhe des Kommanditanteils zuzüglich der mittelbaren Beteiligung aufgrund der Mitgliedschaft in der GmbH und das hierdurch bedingte Maß an unternehmerischer Leitungsmacht an (vgl. BGH, II ZR 254/78, Urteil vom 28.04.1980 – recherchiert über juris; Blomeyer/Rolfs/Otto- Rolfs , Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, § 17 Rn. 120 ff.). Der Kläger war seit dem 31.12.1988 Alleingesellschafter und –geschäftsführer der N Verwaltungs GmbH. Mit Gesellschaftsvertrag vom 20.12.1988 (vgl. Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 28.11.2011, Bl. 75 ff. GA) war die N Verwaltungs GmbH alleinige Komplementärgesellschaft der N GmbH & Co. KG. Kommanditistin der Kommanditgesellschaft war die Ehefrau des Klägers. Mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen muss davon ausgegangen werden, dass die Willensbildung in der Kommanditgesellschaft den gesetzlichen Vorschriften der §§ 161, 119 HGB entsprochen hat, so dass jedem „Gesellschafter“ ein gleichwertiges Stimmrecht zugestanden hat. Aufgrund der alleinigen Komplementärstellung der N Verwaltungs GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war, oblag dieser die alleinige Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft (vgl. 161, 116 HGB). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze ist aufgrund dieser Umstände von einer Beteiligung der N Verwaltungs GmbH von 50% an der Kommanditgesellschaft sowie in Anbetracht der Alleingeschäftsführung von einer ausschlaggebenden Leitungsmacht des Klägers auszugehen. Soweit der Kläger insoweit vorträgt, die Ehefrau des Klägers sei als Kommanditistin stets in operative Entscheidungen der Kommanditgesellschaft eingebunden, so steht dies der Leitungsmacht des Klägers nicht entgegen, denn nach §§ 161, 116 HGB stand der N Verwaltungs GmbH, und damit dem Kläger als deren Alleingesellschafter und –geschäftführer, die alleinverantwortliche Vertretung und Geschäftsführung der N GmbH & Co. KG zu. Diese Betrachtungsweise ändert sich auch nicht dadurch, dass die Ehefrau des Klägers Bürgschaften für Gesellschaftsverbindlichkeiten eingegangen ist oder diese durch dingliche Sicherheiten abgesichert hat, da diese Umstände nichts über die Leitungsmacht innerhalb der Gesellschaft aussagen. Die Stellung des Klägers in der N GmbH & Co. KG, vermittelt über die N Verwaltungs GmbH, manifestiert sich weiterhin in den der Komplementärgesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.1988 eingeräumten Sonderrechten: Obwohl die N Verwaltungs GmbH keine Vermögenseinlage geleistet hat und nicht am Gewinn oder Verlust der Kommanditgesellschaft beteiligt gewesen ist, stand ihr gemäß § 5 Ziffer 1 des Gesellschaftvertrags ohne Rücksicht auf Gewinn oder Verlust eine feste, jährliche Vergütung in Höhe von 10% ihres eigenen Stammkapitals sowie die Erstattung aller Auslagen zu, die für die Geschäftsführung aufgewendet worden sind. Nach § 5 Ziffer 4 des Gesellschaftvertrages konnte die N Verwaltungs GmbH zugleich mit der Feststellung des Jahresabschlusses bestimmen, dass der ausgewiesene Gewinn ganz oder zum Teil nicht entnommen werden durfte, sondern in eine Rücklage einzustellen war. Zudem war sie entsprechend dieser Regelung befugt, jederzeit die Auflösung von Rücklagen anzuordnen. Nach § 7 Ziffer 2 des Gesellschaftvertrages vom 20.12.1988 standen Veräußerungen und Verfügungen über Kommanditanteile unter Genehmigungsvorbehalt der N Verwaltungs GmbH als Komplementärgesellschaft. Nach § 10 Ziffer 1 des Gesellschaftvertrages konnte die N Verwaltungs GmbH der Kündigung der Kommanditistin widersprechen. Weiterhin konnte die N Verwaltungs GmbH als Komplementärgesellschaft die Kommanditistin nach § 10 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages durch Erklärung ausschließen. Schließlich konnte die N Verwaltungs GmbH nach § 10 Ziffer 5 des Gesellschaftvertrages jederzeit die Liquidierung der Gesellschaft anordnen. Die der N Verwaltungs GmbH eingeräumten Sonderrechte betreffen existenzielle Maßnahmen der Kommanditgesellschaft und machen die überragende Stellung der Komplementärgesellschaft deutlich. Schließlich erhielt der Kläger aufgrund der Tantiemevereinbarung vom 11.01.1989 eine Tantieme in Höhe von 25% des Gewinns der N GmbH & Co. vor Abzug der Rückstellung der Tantieme für das laufende Jahr sowie vor Abzug der Gewerbesteuer (vgl. Anlage 3 zur Klageerwiderung vom 28.11.2011, Bl. 85 GA). Die Beteiligung am Gewinn einer Gesellschaft stellt ebenfalls ein gewichtiges Indiz für die Unternehmerstellung dar. Die Gesamtschau der aufgeführten Umstände führt zu der Annahme, dass der Kläger als Unternehmer anzusehen ist, und damit nicht dem Anwendungsbereich des BetrAVG unterfällt. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die N Verwaltungs GmbH habe als Komplementärgesellschaft bei keiner der Kommanditgesellschaften Vermögenseinlagen geleistet, so kann er hiermit nicht durchdringen. Maßgeblich ist vielmehr die unternehmerische Leitungsmacht. Die Unternehmereigenschaft des Klägers als geschäftsführender Alleingesellschafter der N Verwaltungs GmbH ist weiterhin darin begründet, dass diese seit dem 20.11.1989 neben ihrer Komplementärstellung in der N GmbH & Co. KG darüber hinaus Komplementärgesellschaft in der Kommunalgrund N GmbH & Co. KG, und später auch in der der N GmbH & Co. – Objekt S und der N GmbH & Co. – Objekt M geworden ist. Soweit die N Verwaltungs GmbH ausweislich der jeweiligen Gesellschaftsverträge innerhalb der jeweiligen Kommanditgesellschaft nur über untergeordnete Stimmrechte verfügt hat, so dass nicht zwingend auf eine unternehmerische Leitungsmacht geschlossen werden kann, so kommt es hierauf nicht an, da sich in einem solchen Fall eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Gesellschaften als wirtschaftliche Einheit nicht anbietet. Der BGH nimmt die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vor, wenn die Komplementärgesellschaft über keinen eigenen Geschäftsbetrieb verfügt, sondern sich auf die Geschäftsführung und persönliche Haftung in der Kommanditgesellschaft beschränkt. In einem solchen Fall richtet sich die Frage nach dem eigenen Geschäftsbetrieb der Komplementärgesellschaft danach, ob die wirtschaftliche Einheit mit der Kommanditgesellschaft und deren produktiven Geschäftsbetrieb der Komplementärgesellschaft zugerechnet werden kann, was dann der Fall sein soll, wenn dieser unternehmerische Leitungsmacht zukommt. Ist die GmbH jedoch wie in dem hier vorliegenden Fall in mehreren Kommanditgesellschaften als Komplementärgesellschaft tätig, dann ist hierin bereits ein eigener Geschäftsbetrieb der GmbH zu sehen, so dass eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung ausscheidet. Die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung knüpft an die unternehmerische Einheit zwischen der Komplementärgesellschaft und der Kommanditgesellschaft an, die bei der Komplementärtätigkeit in mehreren Kommanditgesellschaften gerade nicht mehr gegeben ist. Insoweit kann auch nicht isoliert auf die Komplementärstellung in einer Kommanditgesellschaft unabhängig von der Komplementärtätigkeit in den jeweils anderen Kommanditgesellschaften abgestellt werden. Zur Beurteilung des Geschäftsbetriebes muss auf das gesamte Tätigkeitsspektrum abgestellt werden, das vorliegend darin besteht, Komplementärtätigkeiten für mehrere Kommanditgesellschaften zu erbringen. Hierin ist auch der eigene Geschäftsbetrieb der N Verwaltungs GmbH zu sehen. Eine GmbH, die gegen entsprechendes Entgelt die Geschäftsführung und Vertretung für mehrere Kommanditgesellschaften übernimmt, erbringt eine gewerbliche Dienstleistung, so dass insoweit von einem eigenen Geschäftsbetrieb ausgegangen werden kann. Somit ist auch im Hinblick auf die Übernahme der Komplementärtätigkeit der N Verwaltungs GmbH in der Kommunalgrund N GmbH & Co. KG, der N GmbH & Co. – Objekt S und der N GmbH & Co. – Objekt M von der Unternehmereigenschaft des Klägers auszugehen. II. Der Kläger hat gemäß §§ 2, 7 Abs. 1 S. 1, 30f Abs. 1 BetrAVG einen Anspruch auf Rentenzahlungen in Höhe von 632,40 € für den Zeitraum vom 01.05.1984 bis zum 30.12.1988. Der Kläger war seit dem 01.05.1984 als Geschäftsführer der N Verwaltungs GmbH bis zum Eintritt des Insolvenzfalles am 23.04.2002 bzw. 17.07.2002 angestellt. Die Versorgungszusage wurde ihm erstmalig unter dem 20.12.2008 erteilt. Insoweit ist eine Unverfallbarkeit der Versorgungszusage nach § 30f Abs. 1 BetrAVG anzunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ab dem 31.12.1988 als Unternehmer zu qualifizieren ist. Die Frage der Betriebszugehörigkeit ist nicht auf die Zugehörigkeit als Arbeitnehmer beschränkt, sondern schließt den Wechsel in eine etwaige Unternehmerstellung ein (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto- Rolfs , Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, § 1b Rn. 60 unter Verweis auf BGH, II ZR 255/78, Urteil vom 09.06.1980 – recherchiert über juris). Der dem Kläger zustehende Rentenanspruch ist nach § 2 BetrAVG um den Zeitraum der Insolvenz (17.07.2002) bis zum Erreichen des Rentenalters zum 01.07.2011, sowie um den Zeitraum vom 31.12.1988 bis zum Eintritt des Insolvenzfalles am 17.07.2002 (entspricht insgesamt 270 Monate), in dem er als Unternehmer tätig war, ratierlich zu kürzen. Da der Kläger einen insolvenzgeschützten Rentenanspruch wegen einer 56-monatigen Tätigkeit erlangt hat, sind diese 56 Monate zu der Gesamtdauer des Tätigkeit für die Schuldnerin bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ins Verhältnis zu setzen (326 verhalten sich zu 100 % wie 56 zu 17,18 %). Unter Berücksichtigung eines fiktiven Vollanspruchs in Höhe von monatlich 3.681,00 €, entspricht dies einem monatlichen Rentenanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 632,40 €. III. In dem Schreiben vom 20.11.1998 (Anlage K 9, Bl. 27 f. GA) kann zunächst kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis dahingehend gesehen werden, dass der Beklagte eine unbedingte Einstandspflicht habe schaffen wollen. Gegenstand der Korrespondenz zwischen der Z Treuhand-Gesellschaft mbH und der Beklagten waren die Melde- und Beitragsmodalitäten der N Verwaltungs GmbH und der N GmbH & Co. KG. Eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen, die zu einem Rentenanspruch des Klägers nach dem BetrAVG führen, hatte noch nicht stattgefunden und lässt sich dem Schreiben vom 20.11.1998 auch nicht entnehmen. Insoweit fehlt es an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen des Beklagten gegenüber dem Kläger, das über eine ggf. vorliegende Auskunft nicht hinausgeht. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht, da bereits ein kausaler Schaden des Klägers nicht ersichtlich ist. Der Kläger hat erst mit Schreiben vom 24.02.1998 Kontakt mit dem Beklagten aufgenommen, um die Insolvenzsicherungsfähigkeit der betrieblichen Altersvorsorge abzuklären. Der Insolvenzfall trat bereits am 23.04.2002 bzw. 17.07.2002 ein, so dass der Kläger allenfalls 4 bis 4,5 Jahre auf die Bewertung der Sach- und Rechtslage des Beklagten vertrauen konnte. Soweit der Kläger pauschal vortragen lässt, er habe im Vertrauen auf das Schreiben vom 20.11.1998 keine anderweitigen Altersvorsorgemöglichkeiten erwogen, so trägt er ungeachtet des dezidierten Bestreitens des Beklagten nicht vor, welche gleichwertigen Vorsorgemöglichkeiten dies denn gewesen wären. Insoweit fehlt es an der entsprechenden Darlegung eines konkreten Schadens. Hierzu müsste der Kläger vortragen, mit welchen finanziellen Mitteln er welche alternativen Versorgungsmöglichkeiten ausgeschöpft hätte. Hieran fehlt es in Anbetracht der Darlegungen des Beklagten im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Klägers und der Gesellschaften (vgl. die Gutachten und Berichte der Rechtsanwälte Q als Insolvenzverwalter, Anlage 5 zur Klageerwiderung vom 28.11.2011, Bl. 87 ff. GA). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 S. 2 ZPO. Streitwert : 139.878,00 €