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Urteil

26 O 367/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:0328.26O367.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 1.9.2000 nach dem sog. „Policenmodell“ abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung Nr. #####/####1 (Versicherungsschein Bl. 45 ff d.A.) sowie (im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht) auf eine weitere fondsgebundene Lebensversicherung Nr. #####/####2 (Bedingungen Bl. 149 ff d.A.) geleistet hat. Aufgrund Erklärung des Klägers zum 1.7.2010 bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 28.6.2010 (Bl. 52 ff d.A.) dessen Kündigung, ermittelte zur Versicherung Nr. -001 einen Rückkaufswert in Höhe von 5.684,09 € und zahlte diesen aus. Mit (anwaltlichem) Schreiben vom 12.11.2010 wurde der Widerspruch zur Versicherung Nr. 001 erklärt und Auszahlung der Differenz zu dem erstatteten Rückkaufswert verlangt (Bl. 48 ff d.A.). Unter dem 26.11.2010 wurde zur Versicherung Nr. -002 ein Widerspruch/Widerruf erklärt (Bl. 155 ff d.A.), den die Beklagte mit Schreiben vom 8.12.2010 als Kündigung wertete und den unter Berücksichtigung eines gewährten Darlehns ermittelten Rückkaufswert auszahlte. Der Kläger ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen und gem. § 5a VVG wirksam widerrufen worden. Das Widerrufsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerrufsfrist bestanden, weil die gemäß § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe, und die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend gewesen sei. Soweit in § 5a II 4 VVG eine maximale Widerrufsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Ferner bestehe ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 355 BGB, weil Ratenzuschläge für die monatliche Zahlungsweise der Beiträge nicht angegeben worden seien und das sich hieraus ergebende Widerrufsrecht mangels Belehrung nicht erloschen sei. Schließlich stützt der Kläger den Rückabwicklungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verstosses gegen die Beratungspflichten, weil es üblich sei, dass die Fondsgesellschaft an den Lebensversicherer eine Vergütung für erbrachte Dienstleistungen zahle, die zumindest zum Teil für Verwaltungskosten verwendet und zum Teil in die Überschusskalkulation aufgenommen werde. Nach der „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH habe der Kunde ein besonderes Interesse daran, über die Höhe dieser Rückvergütungen genauer informiert zu werden, da sich aus der Höhe ablesen lasse, inwiefern die Versicherung ein Interesse an der Vermittlung genau dieses Fonds habe. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, I. an ihn 13.080,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.4.2011 zu zahlen, II. an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.393,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, III. an ihn 5.427,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, IV. an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 788,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. und regt hilfsweise eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem Recht an. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerruf/Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam und beruft sich auf Verwirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit Schreiben vom 12.11.2010 und 26.11.2010 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre. Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil ein Widerspruch zur Überzeugung der Kammer (r+s 2011, 243) nach einer bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden kann (s. auch OLG Stuttgart, VersR 2011, 786). Das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (Palandt -Grüneberg, 70. Aufl., § 355 Rn 3.). Soweit der Verbraucherschutz dies gebietet, besteht das Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des BGH zwar auch bei einem anfechtbaren oder nichtigen Vertrag, da es in einem solchen Fall der Schutzzweck des Widerrufsrechts gebietet, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich durch Ausübung eines an keine materiellen Voraussetzungen gebundenen, einfach auszuübenden Rechts einseitig vom Vertrag zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Vertrages eintreten zu müssen (vgl. BGH NJW 2010, 610). Der BGH führt in dieser Entscheidung aber zugleich aus, dass es in diesem Zusammenhang darum geht, dem Verbraucher die Wahl zu erhalten, ob er den Vertrag mit der Rechtsfolge der Rückabwicklung nach §§ 346 BGB widerruft oder sich für eine Anfechtung bzw. Nichtigkeit des Vertrages mit der daraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach §§ 812 ff BGB entscheidet. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Der Kläger hatte sich bereits lange vor der anwaltlichen Widerrufs- bzw. Widerspruchserklärung für ein anderes Gestaltungsrecht mit anderen Rechtsfolgen, nämlich die Kündigung, entschieden, jedenfalls aber der Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf Grundlage der von der Beklagten so verstandenen Kündigung nicht widersprochen. Er hatte von seinem etwaigen Wahlrecht also bereits Gebrauch gemacht und durch die Wahl der Kündigung und Hinnahme deren Abwicklungsfolgen zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er diese Bindung nicht ex tunc (wie bei einer Anfechtung oder einem Berufen auf eine Nichtigkeit), sondern nur ex nunc beseitigen will und damit eine Bindung für der Vergangenheit gerade anerkennt. Auf diese Kündigung hin war dem Kläger von der Beklagten folgerichtig (und ohne dass der Kläger dagegen Einwendungen erhoben hätte) der Rückkaufswert ausgezahlt und das Versicherungsverhältnis vollständig beendet worden. Bei dieser Sachlage besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes für die rückwirkende Zulassung eines Widerspruchs- bzw. Widerrufsrechts kein Raum (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.8.2011, I-20 U 51/11). Ein etwaiges Widerrufsrecht wäre darüber hinaus auch nicht durchsetzbar, weil der Vertrag vollständig vollzogen ist. Ein erfolgreicher Widerspruch hätte gem. § 346 I BGB zur Folge, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren wären. Dies wäre vorliegend indes ausgeschlossen, weil die Beklagte dem Kläger den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz gewährt hat und der hierdurch erlangte Vermögensvorteil von dem Kläger nicht herausgegeben werden kann. Damit der Kläger nicht ungerechtfertigt bereichert bliebe, müsste er der Beklagten einen entsprechenden Wertersatz (§ 346 II Nr. 1 BGB) leisten. Dieser wäre mangels entgegenstehender Anhaltspunkte genau in der Höhe zu beziffern wie die Beitragszahlungen, die mit der Klage zurückverlangt werden. Es müsste also dann die von der Beklagten verlangte Zahlung sofort wieder an sie zurückgegeben werden, was aber den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zuwiderlaufen würde (vgl. LG Bamberg, VersR 2011, 1251). Vorliegend ist der erklärte Widerspruch jedoch jedenfalls zu spät erfolgt und mithin unwirksam: a) Nach § 5a VVG in der hier einschlägigen, ab dem 29.7.1994 geltenden Fassung gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Der Lauf dieser zweiwöchigen Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, aus welchem Grunde hier Zweifel an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen. Soweit er sich hinsichtlich der Vertrages Nr. -001 auf die – gemeinsam mit dem Schreiben vom 28.6.2010 als Anlage K 8 vorgelegten – Allgemeinen Bedingungen beziehen sollte, so ist dort bereits deutlich auf das Widerrufsrecht hingewiesen. Zu der Belehrung im Versicherungsschein und dem im Schreiben der Beklagten vom 28.6.2010 enthaltenen Verweis auf Ziffer 5 der Verbraucherinformation hat er nicht Stellung genommen und die Verbraucherinformation nicht einmal vorgelegt. Zu dem Vertrag Nr. -002 hat er keinerlei einschlägige Unterlagen eingereicht. Schadensersatzansprüche wegen einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung scheiden damit ebenfalls aus. Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins zu laufen; der Widerspruch im Jahr 2010 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bestehen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln nicht (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.). Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. b) Der Widerspruch ist jedenfalls aber bereits deshalb unwirksam, weil der Kläger die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt. Auch diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff) sowie der weiteren Oberlandesgerichte vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. Vereinzelte Revisionszulassungen oder Erwägungen einer Vorlage an den europäischen Gerichtshof stehen dieser einhelligen Rechtsprechung nicht entgegen. c) Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art, 234 EGV besteht mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien nicht. Die gezahlten Beiträge kann der Kläger auch nicht aufgrund des Widerrufs der Willenserklärung (§§ 495, 499 a.F:, 355, 346 BGB) zurückverlangen. Insoweit fehlt es bereits an dem Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes i.S.d. § 499 BGB a.F., wie von der Kammer und dem Oberlandesgericht Köln in ständiger Rechtsprechung vertreten wird; auf die Argumentation des Oberlandesgerichts Köln (zuletzt VersR 2011, 248 ff) und weiterer Oberlandesgerichte (OLG Bamberg, VersR 2007, 529; OLG Stuttgart, VersR 2011, 786; OLG Hamburg, VersR 2012, 41; OLG Hamm r+s 2012, 61) wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholung verwiesen. Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) hergeleitet werden. Soweit beanstandet wird, es sei nicht ordnungsgemäß über den Rückkaufswert und die Verwendung der Abschluss- und Verwaltungskosten und die hiermit verbundenen finanziellen Nachteile aufgeklärt worden, scheidet eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung von vornherein aus. Die gebotene Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung, die Verwendung der Prämien zur Deckung von Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren mit entsprechenden finanziellen Nachteilen im Falle frühzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt über die schriftliche Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., die Folgen ihres Fehlens ergeben sich abschließend aus § 5a VVG a.F.. Insoweit kommt eine Beratungspflicht nur im Einzelfall in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zusätzlicher Beratungsbedarf besteht. Hieran fehlt es vorliegend. Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich nicht aus dem behaupteten Versäumnis, nicht auf sogenannte „Kick-Backs“ hingewiesen worden zu sein. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die vorliegende Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht anwendbar. Auf die der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln entsprechende Entscheidung OLG Köln, VersR 2011, 248 ff (übereinstimmend hiermit etwa auch OLG Stuttgart, Urteil vom 8.3.2011 – 7 U 187/10, zitiert nach Juris) wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen; mit Urteil vom 29.11.2011 hat der BGH selbst klargestellt, dass diese Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten über Innenprovisionen und vereinnahmte Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt (BGH ZIP 2012, 67, Rz 39). Ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Widerrufsbelehrung scheidet gleichfalls aus. Die Widerrufsbelehrung ist wirksam. Überdies ist vom Kläger in keiner Weise dargetan worden, aus welchen Gründen er bei einer von ihm geforderten Widerrufserklärung denn überhaupt fristgerecht einen Widerruf des statt dessen von ihm jahrelang beanstandungslos geführten Versicherungsvertrages erklärt hätte. Letztlich steht einem Anspruch des Klägers die Verwirkung eines etwaigen Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen. Der Kläger hat den Widerspruch gegen den beanstandungslos geführten Versicherungsvertrag erst viele Jahre nach Policierung erklärt. Das erforderliche Umstandsmoment beruht darauf, dass die Prämien regelmäßig gezahlt, Policendarlehn in Anspruch genommen und nach der Kündigung und Abrechnung zunächst keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht wurden. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts nach der langen Zeitspanne verstößt auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Dauerschuldverhältnisses gegen Treu und Glauben und stellt sich als rechtsmißbräuchlich dar. Dem Versicherungsnehmer würde die Möglichkeit eröffnet abzuwarten, ob ein Versicherungsfall eintritt. Für diesen Fall würde er sich erfolgreich auf die Verpflichtung des Versicherers zur Leistungserbringung berufen können. Würde demgegenüber in einer langen Zeitspanne kein Versicherungsfall eintreten, könnte er das gesamte Versicherungsverhältnis rückabwickeln. Dies widerspricht aber eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft. Eine Zurückweisung von Vorbringen der Beklagten gem. 296 ZPO scheidet bereits deshalb aus, weil eine erhebliche Verzögerung nicht eintritt. Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. Streitwert: 18.507,82 €