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Urteil

7 O 520/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:0404.7O520.09.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.067,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Q C , Fahrgestellnummer 00000, Farbe schwarz, Erstzulassung 29.04.2009.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 135,20 € zu zahlen.

Die Beklagte wird zuletzt verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 892,44 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Freistellungsantrages gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.067,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Q C , Fahrgestellnummer 00000, Farbe schwarz, Erstzulassung 29.04.2009. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 135,20 € zu zahlen. Die Beklagte wird zuletzt verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 892,44 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Freistellungsantrages gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. T A T B E S T A N D Der Kläger kaufte im April 2009 bei der Beklagten das im Tenor näher bezeichnete Fahrzeug zu einem Gesamtkaufpreis von 54.727,89 €. Am 29.04.2009 wurde das Fahrzeug abgeholt. Im Rahmen der Abholung und der Zulassung dieses Fahrzeugs entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 51,17 € für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und weiterer 84,03 € für die Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Dieses Fahrzeug hat als Sonderausstattung unter anderem eine zentrale Steuer- und Recheneinheit, das sogenannte „Q -Communication-Management“ (QCM ) und ein Telefonmodul. Das QCM besteht maßgebend aus einem Bordcomputer, dem Navigationssystem und dem Audiosystem nebst Freisprecheinrichtung. Der Kläger verfügt über ein Mobiltelefon des Herstellers Apple, iPhone 3G-16 GB. Im Speicher dieses Telefonbuchs befinden sich über 30.000 Telefonnummern. Mobiltelefon und Freisprechanlage des Wagens kommunizieren miteinander über Bluetooth. Der Kläger, der berufsbedingt einen Großteil seiner Arbeitszeit im Auto verbringt, telefoniert auch dort mittels Freisprecheinrichtung; dieser Umstand war Gegenstand der Gespräche im Rahmen der Vertragsverhandlungen, deren genauer Inhalt indes zwischen den Parteien streitig ist. Der Wagen hatte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Laufleistung von 3.000 Kilometern. Der Kläger behauptet – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet –, es käme mehrfach zu Systemabstürzen; diese resultierten daraus, dass Freisprecheinrichtung und Handy nicht miteinander kommunizieren könnten. Mehrfache Nachbesserungsversuche seien erfolglos geblieben, stets sei das QCM inklusive Musikanlage abgestürzt, wenn er eine Einwahl versucht habe. Zu dem Ablauf der Vertragsgespräche behauptet der Kläger, er habe stets betont, die Freisprecheinrichtung müsse mit seinem Apple iPhone kompatibel sein, da er es zur beruflichen Nutzung unabdingbar benötige. Der Kläger behauptet weiter, der Verkaufsberater der Beklagten habe ihm ausdrücklich zugesichert, das QCM sei mit seinem Mobiltelefon problemlos kompatibel. Der Kläger behauptet weiterhin, das Problem sei kein Einzelfall, sondern trete in einer Vielzahl von anderen Fällen ebenfalls auf. Der Kläger ist der Ansicht, er könne nunmehr den Vertrag rückabwickeln. Hierzu behauptet er ferner, er habe weitere Kosten gehabt, nämlich eine Stellplatzmiete ab 2009 in Höhe von 91,26 € monatlich, die in Höhe von 821,34 € Gegenstand eines weiteren Zahlungsantrages ist, sowie Kosten der Haftpflichtversicherung in Höhe von 650,56 € und eine Tiefgaragenmiete von zwei Monaten in Höhe von insgesamt 170,-- €. Der Kläger, der zunächst nur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens, Feststellungsanträge und Freistellungs- sowie Schadensersatzanträge in Höhe von 135,20 € gestellt hat, hat die Klage wegen dieser weiteren behaupteten Kosten erweitert und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.727,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Q C , Fahrgestellnummer 00000, Farbe schwarz, Erstzulassung 29.04.2009; festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 135,20 € Schadensersatz zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 892,44 € freizustellen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.606,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, im Rahmen der Verkaufsgespräche habe der Kläger den Typ seines Mobiltelefons nie genau mitgeteilt; entsprechend sei auch keine Zusicherung erfolgt, sondern der Hinweis darauf, dass es ein Telefonmodul gebe, welches neben dem QCM zusätzlich optional gegen Aufpreis bestellbar sei. Die Beklagte behauptet, das bestellte System sei mit einem iPhone 3G getestet worden und habe mit diesem auch funktioniert; der Kläger nutze aber, so die Beklagte weiter, ein mit einer Speichererweiterung versehenes Mobiltelefon, weswegen möglicherweise daher die behaupteten Probleme resultierten. Die Beklagte ist zuletzt der Ansicht, der Kläger müsse sich Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Wagens abziehen lassen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlusses vom 21.04.2010 (Bl. 66 d.A.) sowie der Beschlüsse vom 14.03.2011 (Bl. 175 d.A.) und 10.06.2011 (Bl. 222 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zu den Akten gereichten Gutachten Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Klage ist in der zuletzt gestellten Form im weit überwiegenden Umfange begründet. Der Kläger hat zunächst einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe des tenorierten Betrages von 54.067,89 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw. Der Kläger ist wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten, da der Pkw einen Sachmangel aufweist, der zu einem Rücktritt nach § 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 440, 433 BGB berechtigt. Hierbei hat das Gericht bereits im Termin darauf hingewiesen, dass es ungeachtet der streitigen Zusicherungen im Verkaufsgespräch schon dann an einem mangelfreien Fahrzeug fehlt, wenn das QCM -System nicht in der Lage wäre, mit einem iPhone störungsfrei zu kommunizieren. Dies ist aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten und bestärkt durch zwei Ergänzungsgutachten wiederholt ausgeführt, dass der Fehler auf das QCM zurückzuführen sei; dieses sei unter den dargestellten Bedingungen nicht in der Lage, den auf dem Mobiltelefon gespeicherten – wenngleich sehr umfangreichen – Telefonnummernbestand zu verarbeiten. Diese Nutzung führe zu sporadischen Abstürzen und zu einem Neustart des gesamten Systems, wobei das Mobiltelefon laut Gutachten selbst fehlerfrei arbeite. Der Sachverständige hat hierbei insbesondere herausgestellt (Bl. 116 d.A.), dass die Größe des Adressbuches mit jedem iPhone realisierbar sei, so dass das konkret vom Kläger eingesetzte iPhone-Modell nicht fehlerkausal gewesen ist. Vielmehr ist das QCM auch im Rahmen der herstellerseits angegebenen Leistungsfähigkeit nicht zu einem fehlerfreien Betrieb im Wagen des Klägers in der Lage. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagtenseite bleiben unbehelflich. Soweit diese darauf verweist, dass der sehr umfangreiche Telefonnummernbestand auf dem Mobiltelefon des Klägers Ursprung der Fehlfunktion sei, hat der Sachverständige dem zwar zugestimmt; Ursache für die Systemausfälle ist aber das Unvermögen des beklagtenseits gelieferten Gerätes, diese zu verarbeiten. Auch die von Beklagtenseite angedachten weiteren Testreihen wären zur Ergebnisfindung nicht erforderlich gewesen, wobei das Gericht ergänzend darauf hinweist, dass hinsichtlich der vom Beklagtenseite selber durchgeführten Testfahrten schon keine dahingehende Indikation vorliegt. Zum einen wurde ein anderes Fahrzeug verwendet, zum anderen haben auch die Ergebnisse des Sachverständigen nur sporadisch zu einem Auftreten der Fehlfunktion geführt, so dass eine fehlerfreie Fahrt nicht schon der Umkehrschluss impliziert, dass stets von einer fehlerfreien Nutzbarkeit der Anlage auszugehen wäre. Soweit die Beklagte ferner einen Antrag auf Neubegutachtung nach § 412 ZPO stellt, bleibt dieser im Ergebnis erfolglos, weil das Gericht das bislang festgestellte gutachterliche Ergebnis nicht als ungenügend ansieht. Die Rechte der Beteiligten finden im Beweisverfahren ihre Grenzen in §§ 412, 485 Abs. 3 ZPO. Eine neue Begutachtung kann also nur unter den Voraussetzungen von § 412 ZPO erfolgen. Für diese Entscheidung ist dem Gericht ein Ermessen dahingehend einzuräumen, ob das eingeholte Gutachten ungenügend ist. Hierbei hat der Richter nach freier Überzeugung zu entscheiden, das heißt das Sachverständigengutachten unterliegt seiner freien Beweiswürdigung. Nur wenn ein Gutachten unvollständig oder unverständlich ist, ist es zu ergänzen, gegebenenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. OLG Jena, Beschl. vom 16.12.2005 - 4 W 637/05 - IBR 2006, 1365). Das Gericht hat erst dann, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anzuordnen, wenn insbesondere schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen sind, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhebt (vgl. BGH, Urt. vom 29.11.1995 – VIII ZR 278/94 – NJW 1996, 730; KG, Urt. vom 28.07.2003 – 12 U 44/02 – KGR 2004, 114). Der aus § 286 ZPO folgende Pflicht einer gerichtlichen Sachaufklärung, die auch und gerade Widersprüche in technischen Einzelheiten aufklären muss, ist aber genüge getan, wenn – wie hier – eine Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen zu den offenen Fragen (hier: die Frage der Fehlerquelle und die Art der Systemabstürze) eingeholt worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 20.07.1999 – X ZR 121/96 – NJW-RR 2000, 44 (46)). Ein Obergutachten nach § 412 ZPO einzuholen würde demgegenüber voraussetzen, dass eine Gutachtenergänzung und eine mündliche Erläuterung erfolglos geblieben ist (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 412, Rn. 1). Diese Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen gemäß §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO liegen nicht vor. Erneute Fristsetzungen vor der Rücktrittserklärung waren entbehrlich, da – insoweit unstreitig – eine Vielzahl von Nachbesserungsversuche durch die Beklagte erfolglos geblieben sind. Der Käufer genügt in diesem Fall seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis dessen, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt (vgl. BGH, Urt. vom 09.03.2011 – VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664). Der Rücktritt ist vorliegend auch nicht ausgeschlossen. Hierbei weist das Gericht bereits darauf hin, dass es für den Zeitpunkt des Ausschlusses des Rücktrittsrechts nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt; ist – wie hier – zu diesem Zeitpunkt die Mangelursache trotz mehrerer Reparaturversuche nicht bekannt und deshalb auch nicht absehbar, ob und in welchem Aufwand ein Mangel beseitigt werden könne, bleibt ein Rücktritt auch dann möglich, wenn sich nachträglich eine Fehlerbehebungsmöglichkeit mit geringem Aufwand herausstellt (vgl. BGH, Urt. vom 15.06.2011 – VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708). Es kann daher auch dahinstehen, ob die Problematik durch ein Softwareupdate lösbar wäre. Auch ansonsten ergibt die Auslegung, dass die Pflichtverletzung vorliegend nicht unerheblich ist. Für das Interesse des Klägers an einer Rückabwicklung des Vertrages spricht zunächst, dass aufgrund mehrerer fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche der Schluss naheliegt, dass der Mangel nicht behebbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 13.11.2008 – 9 U 150/08, NJW-RR 2009, 741 (743); OLG Köln, Urt. vom 27.04.2010 – 15 U 185/09, NJW-RR 2011, 61 (63)). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger schon aus beruflichen Gründen ein dringendes und nachvollziehbares Interesse an einer einwandfrei funktionierenden Kommunikationsanlage hatte. Zudem hat er als Käufer eines Neuwagens eine berechtigte Erwartung, dass aufgrund des Anspruchs der Marke auf dem Markt, der hochwertigen Baureihe und der hochpreisigen Ausführung eine besondere Qualität und technische Zuverlässigkeit geboten wird, so dass die Schwelle der Unerheblichkeit in diesen Fällen besonders niedrig liegt (vgl. OLG Köln, Urt. vom 27.04.2010 – 15 U 185/09, NJW-RR 2011, 61 (63); OLG Düsseldorf, Urt. vom 18.01.2008 – 17 U 2/07, NJW-RR 2008, 1230 (1231)). Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Rückzahlung der Kaufpreissumme nur im tenorierten Umfange, da er sich nach § 346 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf Wertersatz für gezogene Nutzungen in Form von Gebrauchsvorteilen in Höhe von 660,-- € anrechnen lassen muss. Diese Nutzungsentschädigung schätzt das Gericht, § 287 ZPO, auf 0,40 % des Bruttoanschaffungspreises je angefangener 10.000 Kilometer Laufleistung (vgl. Palandt-Grüneberg, 71. Aufl. (2012), 346, Rdnr. 10), woraus ein gerundeter Betrag von 660,-- € für die gefahrenen 3.000 Kilometer resultiert. Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen in Höhe von 135,20 € aus §§ 284, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB. Diese Anspruchsgrundlage bleibt auch neben dem Rücktritt denkbar, § 325 BGB. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen zählen Kosten für Mietwagen und Zulassung, soweit aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache ein Zweckfortfall eingetreten ist (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 284, Rdz. 5). Damit sind die Kosten von 135,20 € (51,17 € Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zur Abholung; 84,03 € Zulassungskosten) ersatzfähig. Hinsichtlich der weiteren Kosten von 821,34 € (Stellplatzmiete) und 170,-- € (Tiefgaragenstellplatz) hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger aber nicht hinreichend dartun können, dass Aufwendungen in geltend gemachter Höhe entstanden wären, so dass die Frage, ob bereits hier der Stellplatz anderweitig nutzbar gewesen wäre, dahinstehen kann. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der Haftpflichtversicherung von 650,56 € besteht kein Ersatzanspruch des Klägers. Der Wagen war – auch wenn er ihn nicht gefahren ist – gleichwohl haftpflichtversichert und damit zulassungsfähig, so dass es an einem Fortfall des Zweckes fehlt, der aber für eine Ersatzfähigkeit als frustrierte Aufwendung erforderlich ist (vgl. Beck’scher OK-Unberath, § 284, Rn. 17). Die Zinsentscheidung folgt – ebenso wie der Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten – aus Verzug. Der Feststellungstitel erklärt sich aus dem vorbezeichneten und dem Annahmeverzug der Beklagten. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: 55.863,09 €.