Urteil
11 S 235/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0410.11S235.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.04.2011 – 261 C 179/10 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.654,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 302,60 € seit dem 02.02.2010, aus 320,92 seit dem 09.03.2010 und aus 4.030,68 € seit dem 04.02.2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits - erster und zweiter Instanz - tragen die Klägerin zu 4 % und die Beklagte zu 96 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E 1 Die Klägerin nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht auf Ersatz von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 4.854,64 € nebst Zinsen aus drei Verkehrsunfällen in Anspruch, die sich im November und Dezember 2009 ereignet haben. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die bei den Verkehrsunfällen entstandenen Schäden ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten. Das Amtsgericht hat die beanspruchten Mietwagenkosten in voller Höhe zuerkannt und die Klage lediglich hinsichtlich der Zinsen teilweise abgewiesen. Hierbei hat es in zwei der drei Anmietfälle – D und K - zwar den begehrten Aufschlag von 20 % für nicht berechtigt erachtet, ist insgesamt aber in der Summe aller drei Anmietfälle unter Anwendung der Schwackeliste 2009 anstelle der von der Klägerin der Berechnung ihrer Klageforderung als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegten Werte nach der Schwackeliste 2007 zu einer berechtigten Restforderung aus den Anmietfällen in Höhe von 4.904,99 € gekommen und hat deshalb die Hauptforderung insgesamt für begründet erachtet. 2 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach Maßgabe des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. 3 Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs und meint, die Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Denn das Amtsgericht habe sich mit ihrem Vortrag nicht hinreichend auseinandergesetzt und relevante Beweisantritte missachtet. Sie habe in erster Instanz im einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass den Geschädigten jeweils vergleichbare Fahrzeuge inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen zur Verfügung gestanden hätten. Zu allen drei Schadenfällen seien von ihren Prozessbevollmächtigten jeweils sechs verschiedene Autovermieter angerufen und die Preise für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges am Wohnort des Geschädigten für dieselbe Anmietdauer abgefragt worden und von ihr selbst zusätzlich die Preise der Firma A Autovermietung GmbH. Dabei habe sich gezeigt, dass in allen drei Schadenfällen jeweils mehrere deutlich günstigere Angebote vorhanden gewesen seien. Trotz des konkreten und umfassenden Vortrages ihrerseits sowie des Zeugen- und Sachverständigenbeweisantrittes habe das Amtsgericht in unzulässiger Weise die Beweisangebote unbeachtet gelassen. Die hierfür vom Amtsgericht angeführten Gründe, wonach eine Anfrage bei sechs der großen allgemein bekannten Autovermietungsunternehmen nicht den örtlich relevanten Markt abbilden würde und die telefonischen Anfragen sich auf einen anderen Anmietzeitpunkt beziehen und auf eine jeweils im Vorhinein festgelegte Anmietzeit, reichten nicht aus, um sich über ihre Beweisantritte hinwegzusetzen. Diesbezüglich sei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09 – zu verweisen, in der dieser in einem vergleichbaren Fall aus entsprechenden Gründen zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Berufungsgericht die Grenzen tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten habe. Ausdrücklich habe sie – die Beklagte - darauf hingewiesen, dass die Mietpreise zum Zeitpunkt der Schadenfälle keinesfalls höher gewesen seien als die konkret ermittelten, da für die letzten Jahre eher von einer Preissteigerung auszugehen sei, was gleichfalls unter Beweis gestellt worden sei. Auch seien bei der durchgeführten telefonischen Preisabfrage die Parameter der jeweiligen Schadenfälle konkret nachgebildet worden. Es genüge insoweit auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkrete aktuelle günstigere Angebote darzulegen, wobei nicht der gesamte örtlich relevante Markt abgebildet werden müsse, um die Eignung der Schwackeliste als Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO ausreichend in Zweifel zu ziehen. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, dass sie die Preise von sechs der großen Autovermieter angegeben habe; hinzu kämen die Preise der A Autovermietung AG, einem gleichfalls großen Unternehmen, das bundesweit über 42 Anmietstationen verfüge. Da der Bundesgerichtshof für die Ermittlung des Normaltarifs von dem Preis ausgehe, der für einen Selbstzahler anfallen würde, könne es auch nicht darauf ankommen, ob eine Kreditkarte zur Verfügung stehe; dies sei ausschließlich dafür erheblich, ob ein Aufschlag für unfallbedingte Zusatzleistungen zu erbringen sei. Selbiges gelte für die Frage, ob ein Fahrzeug ohne Sicherheitsleistung und ohne Vereinbarung einer bestimmten Mietdauer zur Verfügung gestellt werde. In der Gesamtschau hätte das Gericht sich ihrem Vorbringen nicht verschließen dürfen und hätte zumindest Hinweise erteilen müssen, wenn ihm der Vortrag nicht ausreichte. Keinesfalls sei es auch unstreitig gewesen, dass in allen drei Schadenfällen jeweils eine Fahrzeugklasse niedriger angemietet worden sei. Dies sei von ihr ausdrücklich bestritten worden; insbesondere sei ausgeführt worden, dass jedenfalls in den Schadenfällen D und K 4 eine Abstufung wegen des Alters der Fahrzeuge vorzunehmen sei. Zu Unrecht habe das Amtsgericht auch im Schadenfall J einen Unfallaufschlag von 20 % aufgenommen; dies sei für eine Anmietdauer von fast vier Wochen nicht gerechtfertigt. Es sei erstinstanzlich insoweit dargelegt worden, dass die Firma J insoweit gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen habe. Denn die Anmietung sei zu einer Uhrzeit erfolgt, zu der auch ein normaler Mietvertrag hätte abgeschlossen werden können. Selbst wenn die Klägerin darlegen könne, dass durch die kurzfristige Vermietung unfallbedingte Mehrkosten entstanden seien – was bestritten werde – so könne man in jedem Fall erwarten, dass spätestens mit Beginn der zweiten Woche ein Fahrzeug zu einem normalen Tarif angemietet werde. Es sei davon auszugehen, dass die GmbH & Co.KG über Angestellte verfüge, die auch in der Lage gewesen wären, in den Tagen nach dem Unfall einen günstigeren Tarif zu recherchieren. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 6 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache nur in Höhe von 200,44 € Erfolg, die sich ergeben aus Zuvielforderungen der Klägerin in den Schadenfällen D in Höhe von 65,82 € und K in Höhe von 134,62 € aufgrund der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach der Schwackeliste 2007 anstatt der vom Amtsgericht zutreffend vorgenommenen Schätzung nach der Schwackeliste des Unfalljahres 2009 und des in beiden Fällen von Seiten des Klägers in Ansatz gebrachten aber nicht berechtigten 20 % - Aufschlags. Diese Zuvielforderungen durfte das Amtsgericht nicht über die der Klägerin nach der Schwackeliste 2009 zustehenden, aber nicht beantragten höheren Kosten im Schadenfall J Immobilien GmbH & Co.KG kompensieren. Denn der Anspruch im Schadenfall J Immobilien GmbH & Co.KG war begrenzt durch die insoweit mit der Klage nur geltend gemachten geringeren Mietwagenkosten nach der Schwackeliste 2007 in Höhe von 6.308,40 € netto abzüglich gezahlter 2.026,93 € = 4.030,68 €, so dass für diesen Schadenfall auch maximal dieser Betrag bei der Gesamtforderung der Klägerin zu berücksichtigen war. Im übrigen ist die Berufung unbegründet. 7 Das Amtsgericht durfte die erforderlichen Mietwagenkosten in allen Fällen anhand der Schwackeliste des maßgeblichen Unfalljahres 2009 schätzen. Einer Beweisaufnahme zur Bestimmung des ortsüblichen Mietpreises bzw. zur Überprüfung der in der Schwackeliste ausgewiesenen Preise bedurfte es nicht, da die Klägerin nicht aufgezeigt hat, dass Mängel der Erhebung der Schwackeliste sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichen Umfang auswirken. 8 Im Einzelnen: 9 Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vergl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, NJW 2010, 2569; BGH, Urteil vom 02.02.2010, VersR 2010, 683; BGH, Urteil vom 19.01.2010, NJW-RR 2010, 679 – jew. m. w. Nachweisen). Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. 10 Die nach Maßgabe dieser Kriterien erstattungsfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges können im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Normaltarifs ermittelt werden, für den in vorhandenen Listen und Tabellen ausgewiesene Werte herangezogen werden können. 11 Vor dem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 bzw. die darin enthaltenen Mietpreise zur Schadenschätzung herangezogen hat. Auch die Kammer bestimmt die erforderlichen Mietwagenkosten in ständiger Rechtsprechung anhand des von der Schwacke-Sachverständigenorganisation als neutralem Unternehmen im Regelkreis der KfZ-Unfallschadensregulierung herausgegebenen Schwacke-Mietpreisspiegels (vergl. Urteil vom 28.04.2009 – 11 S 116/08 – und zuletzt Urteil vom 27.03.2012 – 11 S 265/11). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der ungeachtet der allgemeinen, vor allem auf die Studien des Fraunhofer Instituts und die Erhebungen von Dr. Y gestützten Kritik an den Erhebungsmethoden der Schwacke- Mietpreisorganisation die Schwackelisten als grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet ansieht. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht aufgrund falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Der Umstand, dass die verschiedenen vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt aber für sich nicht um Zweifel an der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen (vergl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, NJW 2011, 1947 ff.). 12 Damit reicht es zunächst nicht aus, den sich aus der Schwackeliste für die Anmietfälle ergebenden Preisen die dem Fraunhofer Mietpreisspiegel zu entnehmenden Preise entgegnen zu halten. 13 Ebensowenig sind die im Internet von der Beklagten recherchierten günstigeren Anmietpreise der Firma B geeignet, die Tauglichkeit der Schwackeliste als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen. Weder hat die Beklagte die Internetangebote vorgelegt, noch hat sie konkrete Angaben dazu gemacht, was die Angebote beinhalteten, wie sie ausgestaltet waren und wie sich die Zahlungsbedingungen darstellten, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob diese Angebote überhaupt mit den konkreten Anmietsituationen und -bedingungen vergleichbar sind. 14 Auch die von der Beklagten für alle drei Anmietfälle durchgeführte telefonische Preisabfrage bei sechs großen Vermietungsunternehmen mit den hierbei erzielten Auskünften rechtfertigen keine Zweifel daran, dass die Schwackeliste den örtlichen Normaltarif zutreffend wiedergibt: 15 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Befragungen, die Grundlage der Schwackeliste 2009 sind, jeweils zu einer Preisspanne geführt haben, die als Minimal-Maximalpreis auch aus der Liste ersichtlich ist. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass es nahezu auch immer günstigere Angebote gibt, weil der Normaltarif nach der Schwackeliste nie oder nur ganz selten dem Minimalpreis entspricht (vergl. auch OLG Köln, Beschluss vom 07.12.2010 – 18 U 121/10 -). 16 Im Schadenfall D entsprechen zwei der von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten telefonisch erfragten Preise dem sich aus der Schwackeliste ergebenden Normaltarif von 497,80 € inklusive Vollkaskoversicherung, Zustellung und Abholung und Winterreifen nahezu; der von der Autovermietung Sixt mitgeteilte Preis von 468,27 € liegt unwesentlich darunter, der von der Autovermietung B angegebene Preis von 499,51 € liegt unwesentlich darüber. Auch die Firma A Autovermietung GMBH hat mit 451,00 € brutto einen Mietpreis genannt, der sich deutlich im Rahmen der Ergebnisse der Schwacke-Erhebung hält und wie die vorgenannten erfragten Preise nahe am meistgenannten Wert, dem hier seitens des Amtsgerichts seiner Schätzung zugrunde gelegten Modus bewegt; das nach der Schwackeliste beauskunftete Minimum liegt bei 281,00 € ( 165,00 € 3-Tagespauschale + 55,00 € 1-Tagespauschale + 29,00 € Vollkasko + 20,00 € Zustellung und Abholung + 12,00 € Winterreifen), das beauskunftete Maximum bei 836,54 € ( 312,23 € 3-Tagespauschale + 106,20 € 1-Tagespauschale + 128,51 € Vollkasko + 142,80 € Zustellung und Abholung + 166,60 € Winterreifen). Allein die der Beklagten bzw. deren Prozessbevollmächtigten von der Firma Q erteilte Preisauskunft von 214,87 € liegt deutlich unter dem der Schwackeliste zu entnehmenden Minimalpreis. Dies kann bei der sich auch aus der von der Beklagten veranlassten Telefonrecherche als solcher ergebenden Bandbreite der Mietpreise jedoch die Eignung der Schwackeliste als Schätzungsgrundlage nicht ernsthaft in Zweifel ziehen, zumal die EurotaxSchwacke zur Gewährleistung der erforderlichen Reproduzierbarkeit der Erhebung und Beständigkeit der Preise als Voraussetzung dafür, dass sie für den Geschädigten sicher zugänglich sind, allein schriftliche Preislisten der Vermietungsunternehmen auswertet (vergl. Editorial der Schwackeliste 2009 Seite VII). Nicht zu beanstanden ist auch die Heranziehung der Moduswerte des des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 zur Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten im Fall D. Deren Zugrundelegung erscheint auch der Kammer sachgerecht, da die entsprechenden Grundpreise ausweislich der Angaben in der Schwackeliste immerhin von vier Autovermietungen genannt wurden bei insgesamt 14 Nennungen im maßgeblichen Postleitzahlengebiet und das arithmetische Mittel des Grundpreises der 1-Tagespauschale wie auch der 3-Tagespauschale auch nur geringfügig von dem Moduswert abweicht, bei der 1-Tagespauschale um rund einen Euro höher liegt und bei der 3-Tagespauschale um rund einen Euro niedriger. 17 Im Schadenfall K verhält es sich entsprechend. Nach der Schwackeliste 2009 errechnet sich ausgehend vom dort ausgewiesenen Moduswert ein Mietpreis in Höhe von 573,00 € inklusive Vollkaskoversicherung, Zweitfahrer, Zustellung und Abholung und Winterreifen. Die insgesamt sieben von der Beklagten telefonisch befragten Autovermietungen haben bis auf die Firma Q Preise mitgeteilt, die innerhalb der sich aus der geringsten und der höchsten Nennung ergebenden Spanne zwischen 326,02 € (225,02 € 3-Tagespauschale + 35,00 € 1-Tagespauschale + 26,00 € Vollkasko + 8,00 € Zusatzfahrer + 20,00 € Zustellung und Abholung + 12,00 € Winterreifen = Minimalwert) und 1.058,64 € ( 385,56 € 3Tagespauschale + 133,00 € 1-Tagespauschale + 145,00 € Vollkasko + 85,68 € Zusatzfahrer + 142,80 € Zustellung und Abholung + 166,60 € Winterreifen = Maximalwert) nach der Schwackeliste liegen, hiervon zwei, nämlich die von den Vermietungsfirmen B und Sixt genannten Preise nur unwesentlich, nämlich um knapp 30,00 € bzw. knapp 50,00 € unter dem Moduswert. Dass von den insgesamt sieben befragten Autovermietungen ein Unternehmen einen unter dem sich aus der Schwackeliste ergebenden Minimalpreis genannt hat und vier Unternehmen sich mit den von ihnen angegebenen Preisen von 367,95 € (T), 384,39 € (S), 335,58 € Europcar und 372,47 € (A) im unteren Preissegment der Schwackeliste bewegen, ist nicht geeignet aufzuzeigen, dass sich Erhebungsmängel vorliegend auswirken. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass – was auch für den Fall D gilt – der EurotaxSchwacke eine größere Zahl von Nennungen zur Auswertung des Marktes für das betreffende Postleitzahlengebiet zur Verfügung stand, konkret 15 Nennungen, wobei die EurotaxSchwacke neben den Preisanfragen an die großen Autovermietungen auch Preisanfragen an kleinere Vermieter stellt, die den Markt mit abbilden, dabei aber oft höhere Preise verlangen als die großen Unternehmen. 18 Im Schadenfall J Immobilien GmbH & Co.KG liegen die telefonisch erfragten Angebote zwar mit 3.174,06 € (Sixt), 3.473,97 € (B), 2.770,32 € (Europcar) und 5.552,54 € (A Autovermeitung GmbH) alle deutlich unter dem sich aus der Schwackeliste 2009 errechnenden Normaltarif von 7.507,00 € , wobei der Minimalwert der von der Schwackeliste erfassten Nennungen für das Postleitzahlengebiet 531 3.317,00 € beträgt (3 x 801,00 € Wochenpauschale + 594,00 € 3-Tagespauschale + 1.68,00 € Vollkasko + 60,00 € Navi + 20,00 € Zustellung und Abholung + 72 € Winterreifen) und der Maximalwert bei 9.612,02 € (3 x 1.879,50 € Wochenpauschale + 974,61 € 3-Tagespauschale + 1.713,60 € Vollkasko + 1.428,00 € Navi + 142,80 € Zustellung und Abholung + 999,60 € Winterreifen). Dennoch lässt sich daraus nicht ableiten, dass der zugrunde gelegte Schwackepreis für den konkreten Fall den Markt hier nicht zutreffend wiedergibt. EurotaxSchwacke verfügte über 19 Nennungen, wobei auch die oft höheren Preise kleinerer Vermietungsunternehmen zu berücksichtigen waren. Zudem sind die im Schwacke-Mietpreisspiegel ausgewiesenen Werte auf der Grundlage zumindest auch kurzfristige Anmietungen berücksichtigender Mietpreise und solcher Mietpreise, die bei kurzfristigen Anmietungen und Anmietungen, die keine Abhängigkeit von einer vorbestimmten Mietdauer ausweisen, bestimmt worden, was gerade die Anmietsituation im Schadenfall J Immobilien GmbH prägt. Dafür, dass sich diese Umstände hier nicht unerheblich im Preis niederschlagen spricht, dass entsprechend hochpreisige Fahrzeuge wie das von der Firma J Immobilien GmbH angemietete der Mietwagenklasse 10 nicht gleichermaßen umfänglich vorgehalten werden wie Fahrzeuge der unteren Mietwagengruppen; so war bei den Autovermietungen T, S und Q bei der von der Beklagten mit nicht unerheblicher Vorbuchungsfrist gestellten Anfrage ein entsprechendes Fahrzeug nicht verfügbar. Hiernach trifft es auch nicht zu, dass wie von der Beklagten geltend gemacht, die Frage, ob ein Fahrzeug ohne Sicherheitsleistung, ohne Vorbuchungsfrist, ohne Vereinbarung einer bestimmten Mietdauer und auch ohne Vorauszahlung zur Verfügung gestellt werde, ausschließlich dafür erheblich ist, ob ein Aufschlag für unfallbedingte Zusatzleistungen zu erbringen ist. Es handelt sich zugleich auch um Kriterien, die in eine allgemeine Mietpreisbestimmung einfließen und sich dabei mehr oder weniger auswirken können. Vorliegend fehlt es daher im Fall der J Immobilien GmbH & Co.KG in Bezug auf die von der Beklagten telefonisch erfragten Preise zu den konkreten Anmietbedingungen – Vorauszahlung/Vorbuchungsfrist/fest bestimmte Mietzeit – die sämtlich zu günstigeren Preisen führen - an der Vergleichbarkeit mit der konkreten Anmietsituation, so dass diese Preise keine Zweifel an der Ortsüblichkeit des im Schwacke-Miepreisspiegel ausgewiesenen Mittel- bzw. Moduswertes rechtfertigen. 19 Die Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag der Beklagten gebietet danach vorliegend eine Zeugeneinvernahme über die telefonischen Preisabfragen der Beklagten oder auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den ortsüblichen Anmiettarifen nicht. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 ist in seiner Eignung als Schätzungsgrundlage durch den Vortrag der Beklagten nicht erschüttert. 20 Zu Recht hat das Amtsgericht im Fall der J Immobilien GmbH & Co.KG auch den geltend gemachten Aufschlag in Höhe von 20 % für unfallbedingte Mehraufwendungen des Vermieters zuerkannt. Das Ersatzfahrzeug wurde von dem Unternehmen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin nur zwei Stunden nach dem Unfall angemietet, womit dem Geschädigten die Vorrathaltung an dem angemieteten Fahrzeug durch die Klägerin zugute kam. Es wurde weder eine Vorauszahlung noch eine Sicherheit geleistet, so dass das Risiko der Realisierung des Ersatzanspruchs hinsichtlich der Mietwagenkosten bei der Klägerin als Vermieterin geblieben ist. Bereits diese Umstände rechtfertigen den Aufschlag, der nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes der Höhe nach geschätzt werden kann, wobei die Bemessung mit pauschal 20 % nicht zu beanstanden ist. Die Firma J Immobilien GmbH & Co.KG war auch nicht gehalten, spätestens mit Beginn der zweiten Woche ein Fahrzeug zu einem „normalen Tarif“ anzumieten. Die Firma J Immobilien GmbH & Co.KG hat zum Normaltarif angemietet. Eine Verpflichtung des Unfallgeschädigten Minimalpreise zu ermitteln und zu diesen anzumieten besteht nicht. Der 20 % - Aufschlag dient der Abgeltung von Mehraufwendungen des Vermieters im Unfallersatzgeschäft und ist ohne Einschränkung für die Zeit der erforderlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu erstatten. 21 Dass die Geschädigten als Ersatz für den jeweiligen Unfallwagen jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet haben, war als solches in erster Instanz von der Beklagten nicht konkret in Frage gestellt worden. Die Beklagte hat sich nur pauschal darauf berufen, die Klägerin müsse sich wegen ersparter Eigenaufwendungen einen Abzug in Höhe von 10 % von den tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten gefallen lassen. Mit der Berufung macht die Beklagte hinsichtlich des angeblich ausdrücklich erfolgten Bestreitens nur geltend, dass insbesondere von ihr ausgeführt worden sei, dass jedenfalls in den Schadenfällen D und K eine Abstufung wegen des Alters der Fahrzeuge vorzunehmen sei. Dem vermag die Kammer jedoch ebenso wenig wie das Amtsgericht zu folgen. Zwar wird bei der Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung das Alter des Fahrzeuges durch entsprechende Rückstufungen um bis zu zwei Klassen berücksichtigt. Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anzuwenden, da der Geschädigte hierbei keine fiktive, sondern reale ihm entstandene Kosten geltend macht und grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug desselben – seinem verunfallten Fahrzeug entsprechenden - Modells anmieten darf. Dass Autovermietungen in der Regel nur neue Fahrzeuge vorhalten, ist dem Geschädigten wirtschaftlich nicht anzulasten. 22 Die angefochtene Entscheidung ist jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als das Amtsgericht die Klageforderung in vollem Umfang zugesprochen hat, obgleich es in den Schadenfällen D und K aufgrund der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste 2009 und des Abzugs des zutreffend nicht für berechtigt erachteten 20 % - Aufschlags zu geringeren berechtigten Mietwagenkosten gekommen ist, als insoweit mit der Klage geltend gemacht, nämlich im Schadenfall D zu 497,80 € anstelle der von der Klägerin in Ansatz gebrachten 563,62 € und im Schadenfall K zu 573,00 € anstelle der in Ansatz gebrachten 707,62 €. Insoweit ist die Berufung in Höhe von 200,44 € begründet (= (563,62 € - 497,80 €) + (707,62 € - 573,00 €)). Das Amtsgericht hat insoweit die sich ich im Schadenfall der J Immobilien GmbH & Co.KG aus der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten nach der Schwackeliste 2009 ergebenden höheren Mietwagenkosten von 6.308,00 € netto gegenüber den sich aus der Berechnung nach der Schwackeliste 2007 nur in Höhe von 6.057,61 € netto ergebenden Mietwagenkosten voll angesetzt, obgleich insoweit die Forderung der Klägerin durch den Klageantrag begrenzt war, und hat so der Klägerin im Ergebnis in diesem Schadenfall begrenzt durch die Gesamtforderung mehr zugesprochen als beantragt war, was einen Verstoß gegen § 308 ZPO darstellt, da es sich vorliegend um drei verschiedene Schadenfälle handelt. 23 Nach allem war wie erkannt zu befinden. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 26 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Kammer folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, der eine Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels grundsätzlich für zulässig erachtet und eine Klärung der Eignung der Schwackelisten wie auch anderer Listen zur Schadensschätzung nur dann für erforderlich hält, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. An dieser Rechtsprechung hat sich auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09 – nichts geändert, in der verlangt wird, dass der Tatrichter sich mit dem Vorbringen zu günstigeren Mietpreisen im einzelnen auseinandersetzt. Nur wenn sich bei dieser Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Sachvortrag hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht den ortsüblichen Tarif abbildet, bedarf es hierzu einer Beweisaufnahme. Dies ist jedoch wie vorstehend im einzelnen ausgeführt hier nicht der Fall. 27 Berufungswert: 4.854,64 €