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Urteil

30 O 443/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0503.30O443.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin betreibt ein Bekleidungsgeschäft in Köln. Sie macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte, ihre Hausbank, mit der sie seit Jahren in Geschäftsverbindung steht, Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung geltend. 3 Am 25.10.2010 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen strukturierten Euro-Zinsswap-Vertrag über einen Bezugsbetrag von 1.200.000,00 € für eine Laufzeit von 3 Jahren ab. Bei diesem Vertrag handelt es sich um eine spekulative Anlage, bei der der Bankkunde mit der Bank vereinbart, zu verschiedenen vertraglich bestimmten Zeitpunkten Zahlungsströme auszutauschen. Grundlage des streitgegenständlichen Geschäfts war ein sog. Währungsswap, der an den A- Bank D (EUR) Index gekoppelt war. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass die Beklagte an die Klägerin in den ersten beiden Jahren jährlich Zahlungen in Höhe von 1 % des Nominalvolumens nach der nachfolgenden Formel leisten sollte: 4 1,0000 % x Nominalvolumen x Anzahl der Tage der Zinsperiode [ 30/360 –Konvention] / 360 5 Im dritten Jahr sollte die Klägerin an die Bank einen variablen Betrag zahlen, dessen Höhe von der Wertentwicklung des EUR D Indexes (D1) abhing. Dieser Betrag sollte nach der folgenden Formel berechnet werden: 6 10,0000 % - 0,5x100% x [D1 Ende / D1 Beginn) – 1] x Nominalvolumen x Anzahl der Tage der Zinsperioode [30/360 – Konvention] / 360 7 Als Fälligkeitstage für die zu zahlenden Festbeträge waren der 29.10.2008, der 29.10.2009 und der 29.10.2010 vorgesehen, der zuletzt genannte Termin war gleichzeitig das vereinbarte Enddatum. Um aus Sicht der Klägerin einen Vorteil aus dem Swapgeschäft zu ziehen, musste der EUR D Index bis 2 Geschäftstage vor Laufzeitende um mehr als 18 % gegenüber seinem Stand bei Laufzeitbeginn ansteigen. Das Verlustrisiko betrug maximal 7 % des Bezugsbetrages. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsbestätigung vom 26.10.2007 (Anlage K 2, Anlagenheft zur Klageschrift), das Produkt-Termsheet (Anlage K 10, Anlagenheft zur Klageschrift) und die Kundenpräsentation (Anlage B 9, Anlagenheft zur Klageerwiderung) verwiesen. 8 Der Swap Vertrag wurde den Geschäftsführern der Klägerin von Kundenberatern der Beklagten empfohlen. Den Geschäftsführern der Klägerin wurde in einem Beratungsgespräch der Vertrag vorgestellt. Dabei wurde ihnen von Kundenberatern der Beklagten das Produkt-Termsheet (Anlage K 10) und eine Indexbeschreibung überreicht (Anlage K 5, Anlagenheft zur Klageschrift). Im Übrigen ist der Inhalt des Beratungsgesprächs streitig. 9 Die Beklagte legte dem Swap bei Vertragsschluss bewusst einen negativen Marktwert zugrunde, in dem unter anderem die Gewinnmarge der Beklagten aber auch die Kosten der Bank für Risikoabsicherung, Kapitalkosten und Abwicklungskosten enthalten waren. Hierüber wurde die Klägerin nicht informiert. 10 Am 27.10.2010 rechnete die Beklagte den Swap gegenüber der Klägerin ab. Der Klägerin entstand dabei nach Abzug von zuvor erhaltenen Zahlungen ein Verlust von 84.000,00 €, der nunmehr klagegegenständlich ist. 11 Die Klägerin behauptet unter anderem, sie habe die Mitarbeiter der Beklagten in dem Beratungsgespräch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie in der Vergangenheit schmerzhafte Verluste erlitten habe und daher kein Risiko eingehen wolle. Sie sei lediglich bereit, eine sichere Anlage ohne Verlustrisiko zu tätigen. Daraufhin habe ein Mitarbeiter der Beklagten erwidert, dass nicht einmal ein Vorfall wie der 11. September 2011 ausreichen würde, um einen Verlust zu erzeugen. Sie ist zudem der Ansicht, die Beklagte habe sie über den von ihr bei Vertragsschluss einkalkulierten negativen Marktwert aufklären müssen. 12 Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage zunächst die Freistellung von Verbindlichkeiten aus dem Swap-Vertrag begehrt. Nach Abrechnung des Vertrages hat sie ihre Klageanträge auf Zahlung umgestellt. 13 Die Klägerin beantragt zuletzt, 14 wie erkannt. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei von ihren Mitarbeitern hinreichend über die Risikostruktur des Geschäfts aufgeklärt worden, ihre Mitarbeiter hätten insbesondere keine Risiken verharmlost. Die Anlage habe auch den Anlagezielen der Klägerin entsprochen, die mit dem Geschäft durch die Umsetzung von Markterwartungen die Chance auf zusätzliche Erträge habe nutzen wollen. Sie ist der Ansicht, zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert sei sie nicht verpflichtet gewesen, weil es sich um ein eigenes Produkt gehandelt habe, bei dem für den Kunden offensichtlich gewesen sei, dass sie dafür Gewinne erziele. Sie behauptet weiter, dass die Kenntnis von dem negativen Marktwert für die Anlageentscheidung der Klägerin im Übrigen ohne Bedeutung gewesen sei. 18 Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung der Geschäftsführer der Klägerin als Partei erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2012 (Bl. 434 ff GA) Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistung von Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag zu, weil die Beklagte die Klägerin nicht hinreichend über den dem Vertrag zugrunde gelegten negativen Marktwert aufgeklärt hat. 21 Zwischen den Parteien ist im Zusammenhang mit der Empfehlung des streitgegenständlichen Swap-Vertrages zumindest konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. 22 Aus diesem Beratungsvertrag schuldete die Beklagte der Klägerin eine anleger- und objektgerechte Beratung. Inhalt und Umfang der einem Anlageberater obliegenden Beratungspflichten hängen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Beratungsleistung sind einerseits der Wissenstand des Kunden über Anlegergeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zugrunde zu legen, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, (anlegergerechte Beratung, vgl. BGH NJW 1993, 2433). Andererseits hat der Anlageberater auf der Grundlage des vom Interessenten verfolgten Anlageziels ein geeignetes Anlageprodukt auszusuchen und den Kunden über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände, insbesondere die mit der Anlage verbundenen Risiken, aufzuklären (objektgerechte Beratung, vgl. BGH a.a.O.). Während die Aufklärung über die allgemeinen und speziellen Risiken richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts ex ante betrachtete lediglich vertretbar sein (vgl. BGH WM 2006, 851). Damit trägt der Kunde das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist (BGH a.a.O.). 23 Ausgehend von diesen Grundsätzen muss schon nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt von einer Pflichtverletzung der Beklagten in Form der nicht anlagegerechten Beratung ausgegangen werden. Denn es wird auch von der Beklagten nicht bestritten, dass dem Vertrag ein negativer Marktwert zugrunde gelegen hat, über den die Beklagte die Klägerin vor Abschluss des Swap-Vertrages nicht aufgeklärt hat. Auf die weiteren, klägerseits angeführten Pflichtverletzungen kommt es demnach nicht an. 24 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Bank ihren Kunden über den negativen Marktwert eines Swap-Vertages aufklären, den sie in die Formel zur Berechnung der variablen Zinszahlungspflicht des Anlegers einstrukturiert hat, weil dieser negative Marktwert Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist und die konkrete Gefahr begründet, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt (BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, WM 2011, 682 ff, zitiert nach Juris). Diese Aufklärungspflicht gilt auch dann, wenn die Bank – wie vorliegend – ihre Risiken durch Abschluss sogenannter Hedgegeschäfte an andere Markteilnehmer weitergibt (vgl. BGH a. a. O.). 25 Die Kammer verkennt nicht, dass es sich in dem hier zu entscheidenden Fall nicht um einen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegenen B1 Swap handelt. Gleichwohl sind die vom Bundesgerichtshof dargelegten Grundsätze auch auf den hier vorliegenden D Swap anwendbar. Zwar ist im Falle des vorliegenden Währungsswaps keine dem B Swap vergleichbar komplexe Zinsformel angewendet worden. Ebenso wenig ist das Verlustrisiko der Klägerin unbegrenzt gewesen, sondern vielmehr auf 7 % des Bezugsbetrages begrenzt. Entscheidend ist jedoch, dass auch in den Konditionen des streitgegenständlichen Swap-Geschäfts eine negativer Marktwert einkalkuliert war, der dazu führte, dass das Risiko der Beklagten, bei dem streitgegenständlichen Geschäft einen Verlust zu erleiden, im Verhältnis zu dem Risiko, das die Klägerin mit dem Vertrag eingegangen ist, nicht unerheblich geringer gewesen ist. Dieser Umstand führt zu einem Interessenkonflikt der Beklagten, der für die Klägerin neben der offensichtlichen Gewinn- bzw. Verlustmöglichkeit durch eine Veränderung des A- Bank D Indexes nicht offensichtlich erkennbar gewesen ist, für ein Verständnis des mit dem streitgegenständlichen Vertrages eingegangenen Risikos jedoch ein maßgeblicher Umstand ist, und der daher von der Beklagten hätte offenbart werden müssen. 26 Die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 18.01.2012 (13 U 232/10, 13 U 235/10 und 13 U 37/11) sind nach Einschätzung der Kammer nicht geeignet im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn diesen Entscheidungen lagen wiederum andere Swap-Verträge zugrunde, als dem hier zu entscheidenden Fall, zumal hier – anders als in den genannten Entscheidungen – unstreitig ist, dass die Beklagte dem Vertrag einen negativen Marktwert zugrunde gelegt hat. Hinzu kommt, dass auch das vorliegende Geschäft - ähnlich dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall - als „Zinswette“ zu qualifizieren ist, denn es ging ja gerade um das Setzen auf eine zukünftige unvorhersehbare Währungsentwicklung und zwar um eine Wette auf die Kursentwicklung von verschiedenen, vorab nicht konkret festgelegten Währungen gegenüber dem US-Dollar. Hierbei muss die hinter dem A- Bank D (EUR) Index stehende Strategie, die vorsieht, dass die Abwertung bzw. Aufwertung verschiedener Währungen gegenüber dem US-Dollar hinter den von den Terminmärkten hierfür erwarteten Entwicklungen zurückbleiben wird, durchaus als komplex angesehen werden. 27 Das Vertretenmüssen der Beklagten wird gemäß § 280 S. 2 BGB vermutet. 28 Der der Klägerin durch Abschluss des Vertrages entstandene Schaden in Höhe von 84.000,00 € ist zwischen den Parteien unstreitig. 29 Die Pflichtverletzung war auch schadensursächlich. Für die Klägerin spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Vermutung ist durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht erschüttert worden. Vielmehr ist nach den in Bezug auf die Beweisfrage glaubhaften Ausführungen der Geschäftsführer der Klägerin, die auf die Kammer auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht haben, im Rahmen ihrer Parteivernehmung davon auszugehen, dass sie den streitgegenständlichen Swap- Vertrag bei gehöriger Aufklärung über den negativen Marktwert nicht abgeschlossen hätten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die beiden Geschäftsführer als Partei des Rechtsstreits naturgemäß ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Gleichwohl sind die Ausführungen der Geschäftsführer dazu, nach denen sie ausschließen könnten, dass sie das Geschäft in Kenntnis des negativen Marktwertes abgeschlossen hätten, angesichts der dann offenbar werdenden unterschiedlichen Risiken der jeweiligen Vertragspartner nachvollziehbar. Dies gilt um so mehr, wenn man bedenkt, dass schon ein negativer Marktwert von nur 1 % einen Betrag von 12.000,00 € ausgemacht hätte. Eine Vernehmung der Kundenberater als Zeugen war nicht geboten. Denn bei der Frage, ob sich die Geschäftsführer der Klägerin auch bei hinreichender Aufklärung über den negativen Marktwert für den streitgegenständlichen Vertrag entschieden hätten, handelt es sich um eine innere Tatsache. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit die Berater der Beklagten hierzu Angaben machen können. Es ist auch nicht erforderlich, die Berater der Beklagten als Zeugen für die Frage der Richtigkeit der Angaben der Geschäftsführer der Klägerin hinsichtlich der Erläuterungen des Gewinns der Beklagten zu vernehmen. Denn selbst wenn die Zeugen zur Überzeugung der Kammer bestätigen würden, dass in den Beratungsgesprächen über den der Bank durch das Geschäft zufließenden Gewinn gesprochen worden ist, könnte hieraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die Klägerin das Geschäft auch bei hinreichender Aufklärung über den negativen Marktwert, der ja auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht nur die Gewinnmarge darstellt, geschlossen hätten. 30 Die Zinsansprüche beruhen auf § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, 288 BGB. Da die Beklagte schon vor Abrechnung des Swap-Vertrages Schadensersatzansprüche der Klägerin zurückgewiesen hat, ist von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung auszugehen. 31 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 32 Streitwert: 84.000,00 €.