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Urteil

16 O 376/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0509.16O376.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Beklagte zu 2) ist Inhaber einer Autowerkstatt, die unter dem Namen „R & T“ firmiert. 3 Am Morgen des 13.12.2010 kamen gegen 7:10 Uhr der Kläger mit seinem Fahrzeug auf das Gelände der Autowerkstatt, um mit dem Beklagten zu 2) eine Rechnung vom 9.12.2010 (Anlage B1, Bl. 73 GA) zu besprechen. Das Betriebsgelände war mit einer dünnen Schneeschicht bedeckt. Er stellte sein Fahrzeug in der Nähe des Werkstatteingangs ab und ging in das Büro der Werkstatt. Hier besprach er mit dem Beklagten zu 2) die Rechnung und verließ sodann die Werkstatt wieder in Richtung seines Fahrzeuges. Auf dem Weg dorthin stürzte er. In der Folgezeit kam ein Rettungswagen, der den Kläger in ein Krankenhaus verbrachte. 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.5.2011 machte der Kläger Schadens- und Schmerzensgeldansprüche dem Grunde nach geltend. 5 Mit der Klage begehrt der Kläger nunmehr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.000 € sowie Kosten für die Physiotherapie in Höhe von 125,00 € und Rezeptkosten in Höhe von 18,67 €. Weiterhin begehrt er 181,50 € für Fahrtkosten, die dadurch entstanden sein, daß die Ehefrau des Klägers ihn elf mal im Krankenhaus besucht habe (27,5 km x 0,30 € x 11). 6 Der Kläger behauptet, das Unternehmen werde von den beiden Beklagten gemeinschaftlich betrieben. Zum Sturz behauptet er, er sei auf einer ca. 2x2 m großen Eisfläche, welche mit einem leichten Schneefall überdeckt gewesen sei, ausgerutscht. Diese Eisfläche habe nicht mit den üblichen Winterbedingungen im Zusammenhang gestanden, vielmehr müsse dort im Vorfeld Wasser gefroren sein. Er selber sei witterungsbedingt vorsichtig und mit geeigneten Schuhwerk den Weg zum Auto gegangen. Es sei mit dem Beklagten zu 2) verabredet gewesen, daß er bereits gegen 7:00 Uhr in der Werkstatt erscheinen sollte, um die Rechnung zu besprechen. Durch den Sturz habe er sich einen schwerwiegenden und komplizierten Verrenkungsbruch des rechten oberen Sprunggelenks mit knöchernen Ausriß der hinteren Syndesmose zugezogen. Noch am gleichen Tag sei er zum ersten Mal operiert worden. Ca. sechs Wochen später seien in einer Folgeoperation die Stellschrauben im Sprunggelenk entfernt worden. Er sei insgesamt bis zum 11.4.2011 arbeitsunfähig gewesen. Im Herbst 2011 habe eine dritte Operation stattgefunden, in der das restliche Metall entfernt worden sei. Er habe regelmäßig Schmerzmittel nehmen müssen. Er habe regelmäßig Physiotherapie machen müssen. Mit einer vollständigen Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Fußgelenkes sei nicht zu rechnen. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches den Betrag von 12.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 06.06.2011, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 €, zu zahlen; 9 2. festzustellen, daß die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dem Kläger aus dem Sturz auf dem Betriebsgelände der Beklagten am 13.12.2010 in A noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Blut übergegangen ist; 10 3. die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 325,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 6.6.2011 zu zahlen; 11 4. gegen den Beklagte zu 1) ein Versäumnisurteil zu erlassen. 12 Der Beklagte zu 2) beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte zu 2) behauptet, er selber sei an dem Morgen gegen 6:50 Uhr in die Werkstatt gekommen und habe die Zuwegung zur Werkstatt, den Einfahrtsbereich und den Bürgersteig mit Salz abgestreut. An der Stelle, wo der Beklagte sein Fahrzeug abgestellt habe, habe er etwa 2 Minuten vorher noch gestreut. Die Öffnungszeiten der Werkstatt seien von 7.30 bis 17:00 Uhr. 15 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist unbegründet. 18 1. 19 Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB ist bereits dem Grunde nach nicht gegeben. 20 Der Beklagte zu 2) hat den Kläger selber nicht verletzt. 21 Das Gericht ist auch nicht zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte zu 2) seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, indem er das Betriebsgelände nicht ausreichend in dem ihm obliegenden Sorgfaltsumfang gegen Eis- und Schneeglätte präpariert hat. 22 Aus den allgemeinen Grundsätzen der Begründung der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich, daß der Betreiber eines Geschäftes mit Publikumsverkehr die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz seiner Kunden vor Gefahren zu treffen hat, die mit der Öffnung des Verkehrs in Zusammenhang stehen. Dies gilt vorliegend nicht nur etwa für den Bürobereich der Werkstatt, sondern auch für den Außenbereich, insbesondere, weil dieser hier zum Abstellen der Fahrzeuge dient. Demnach ist jeder, der durch die Eröffnung eines Verkehrs auf seinem Grundstück, durch die Teilnahme am Verkehr oder auf andere Weise eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Für die Streupflicht auf öffentlichen Parkplätzen hatte die Rechtsprechung (BGH VersR 66, 90; OLG Köln VersR 83, 162; OLG Karlsruhe VersR 89, 45) folgende Grundsätze entwickelt: 23 Eine generelle Streupflicht besteht nicht. Die Pflicht zum Streuen sowie der Umfang und das Maß der Streupflicht richten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. Das Ausmaß der winterlichen Sicherung von Parkplätzen wird bestimmt von der Art und Wichtigkeit ihrer Einrichtung sowie von ihrer Frequentierung. Schließlich wird darauf abgehoben, was dem Pflichtigen zumutbar ist. Im Vordergrund steht dabei der Schutz der Wagenbenutzer. Der Pflichtige muß die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße bzw. dem Parkplatz ausgehenden Gefahren schützen, die ihnen trotz zweckgemäßer Benutzung drohen, d.h., er hat im Fall des Bestehens einer Streupflicht durch Aufbringen von abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen. 24 Diesen Grundsätzen entsprechend war der Beklagte zu 2) auf jeden Fall verpflichtet, sein Betriebsgelände und insbesondere auch den Parkplatzbereich zu bestreuen. Dies war dem Beklagten zu 2) auch zumutbar. 25 Diese Pflichten hat der Beklagte zu 2) hingegen ordnungsgemäß erfüllt. Denn hier sind auch die Grenzen dieser Pflicht zu berücksichtigen, die insbesondere auch an die Zeiten knüpfen, in denen der Raum / die Fläche für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet ist. 26 Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hatte der Beklagte zu 2) dargelegt, daß er unmittelbar vor dem Eintreffen des Klägers sein Betriebsgelände mit Salz bestreut hatte. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dem Beklagten zu 2) insoweit keinen Glauben zu schenken. Er dargelegt, gegen 7:00 Uhr mit dem Streuen angefangen zu haben. Nach Auffassung des Gerichtes hat der Beklagte zu 2) damit seinen Verkehrssicherungspflichten Genüge geleistet. Denn dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Verkehrssicherungspflichten darauf abzielen, Kunden eines Geschäftes zu den üblichen Ladenöffnungszeiten vor Gefahren zu schützen. Der Beklagte zu 2) hat hier vorgetragen, sein Geschäft öffne um 7.30 Uhr. Das bloße Bestreiten des Klägers dieser Öffnungszeiten ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Ausweislich des Internetauftrittes des Beklagten zu 2) (http://www.R-T.go1a.de/kontakt-anfahrt/) sind die täglichen Öffnungszeiten von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Kläger hat hierzu zwar behauptet, daß er mit dem Beklagten zu 2) schon häufiger so verfahren sei, daß er bereits vor 7:30 Uhr dessen Werkstatt aufsuche. Daß die Werkstatt dann aber bereits allgemein geöffnet sei, folgt daraus nicht. Insbesondere hat der Kläger auch nicht etwa vorgetragen, daß bereits andere Kunden ebenfalls vor 7:30 Uhr regelmäßig die Werkstatt aufsuchen würden, woraus gegebenenfalls eine bereits frühere Öffnung des Geschäftes für den Publikumsverkehr geschlossen werden könnte. 27 Der Beklagte zu 2) hat damit alles Erforderliche getan, um seinen Verkehrssicherungspflichten, die nach dem oben Dargelegten sich darin erschöpfen, ab Beginn der Öffnung des Geschäftes Gefahren durch Glatteis von den Kunden abzuhalten, zu erfüllen. Unter Berücksichtigung dessen, daß das Streuen von Salz auch einer gewissen „Einwirkzeit“ bedarf, um etwaige Glatteisstellen zu beseitigen, hat der Beklagte zu 2) nach Auffassung des Gerichtes seine Verkehrssicherungspflichten erfüllt, als er gegen 7:00 Uhr mit dem Bestreuen der Betriebsfläche begonnen hat. Sucht ein Kunde dann bereits vor den allgemeinen Ladenöffnungszeiten den Betrieb auf, kann er nicht erwarten, daß der Betreiber bereits zu diesem Zeitpunkt sämtliches Glatteis beseitigt haben wird. Dies ist auch nicht anders zu bewerten wegen des Umstandes, daß der Beklagte zu 2) – unstreitig - das Tor zum Werkstattgelände bereits geöffnet hatte. Insoweit steht es dem Beklagten zu 2) schließlich frei, dieses Tor bereits vor den Öffnungszeiten der Werkstatt zu öffnen. Insoweit ist schließlich auch zu beachten, dass ein solches Tor etwa auch dem Zweck dient, zu verhindern, dass außerhalb der Ladenöffnungszeiten Unbefugte das Betriebsgelände betreten können. Allein aus dem Umstand, daß der Beklagte zu 2) durch das Offenstehen-Lassen des Tores anderen Personen die Möglichkeit eröffnet, sein Betriebsgelände betreten können, folgt hingegen nicht, daß er damit sein Betriebsgelände auch tatsächlich schon für den Publikumsverkehr geöffnet hat. Die Verkehrssicherungspflicht findet dann dort an der Eigenverantwortlichkeit der Personen, die das Betriebsgelände außerhalb der Öffnungszeiten betreten, ihre Grenze. Soweit der Kläger - was vom Beklagten zu 2) bestritten ist - behauptet hat, mit dem Beklagten zu 2) explizit verabredet zu haben, daß er bereits vor den Ladenöffnungszeiten in dessen Werkstatt erscheinen solle, hat er dazu keinen Beweis angeboten. Damit kommt es auf die Frage, ob der Beklagte zu 2) dann bereits auch früher hätte mit dem Streuen anfangen müssen, um explizit den Kläger vor Gefahren zu schützen, nicht an. 28 2. 29 Soweit der Kläger gegen den Beklagten zu 1) den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt hat, hat die Klage bereits deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger zur Passivlegitimation des Beklagten zu 1) nicht schlüssig vorgetragen hat. Aus der Rechnung vom 9.12.2010 (Bl. 73 GA) geht hervor, daß Inhaber des Betriebes allein der Beklagte zu 2) ist. Allein der Umstand, daß der Name des Beklagten zu 1) in der Firmierung des Unternehmens „R & T“ enthalten ist, begründet keine Haftung. 30 3. 31 Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. 32 4. 33 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. 34 Streitwert : 17.825,17 €