Urteil
29 S 88/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0510.29S88.10.00
6mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 14.04.2010 - 31 C 21/ 09- teilweise wie folgt abgeändert: Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits einschließlich der Revision werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft X-Weg in Königswinter. Bei der Wohnanlage handelt es sich um eine Mehrhausanlage bestehend aus drei Reihenhäusern. Die Kläger bewohnen das Haus Nr. 3. Das Grundstück gehörte ursprünglich dem Vater der Beklagten und wurde unter dessen Söhnen aufgeteilt. Die Kläger haben ihr Wohnungseigentum am 22.03.2000 erworben. In der Teilungserklärung des Notarvertrages Teil II heißt es unter „§ 6 Auslegungsregel“: 4 „In allen Zweifelsfragen bei der Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes und der vorstehenden Festlegungen ist davon auszugehen, dass der Raumeigentümer so zu behandeln ist, als ob er unbeschränkter Alleineigentümer eines selbstständigen parzellierten Grundstückes mit den darauf errichteten Gebäulichkeiten wäre.“ Für den Inhalt der Teilungserklärung wird auf Bl. 25 ff der Akte Bezug genommen. 5 Die Parteien streiten über die Beseitigung der ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer von den Klägern errichteten zwei Überwachungskameras, die die Kläger an ihrem Haus unterhalb des Daches angebracht haben. Hierzu haben die Beklagten in erster Instanz Widerklage erhoben. Die Klageforderung ist durch Vergleich vor dem Amtsgericht erledigt. 6 Die Beklagten haben die Befürchtung geäußert, dass die Kameras nicht nur den Grundstücksbereich der Kläger erfassen und behauptet, insbesondere eine der beiden Kameras sei so montiert, dass damit der Hofbereich und die Zuwegung einsehbar und kontrollierbar sei. Sie habe außerdem bestritten, dass die Kameras nur mit einem erheblichen und äußerlich wahrnehmbaren Aufwand anders ausgerichtet werden könnten. 7 Die Kläger haben sich darauf berufen, dass die Kameras zu ihrem Schutz erforderlich seien, da es eine Serie von Einbrüchen in unmittelbarer Nähe des Hauses in diesem Jahr gegeben habe. 8 Sie haben behauptet, dass die Kameras so montiert seien, dass weder das Sondereigentum der Beklagten noch die Gemeinschaftsfläche aufgezeichnet werden könne. Die Kameras könnten nur manuell mit einem erheblichen und äußerlich wahrnehmbaren Aufwand, durch das Aufstellen einer Leiter, verstellt und anders ausgerichtet werden. Zur Position der Kameras haben die Kläger Fotos vorgelegt (Bl. 183). 9 Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 14.04.2010 der Widerklage stattgegeben und die Kläger zu Beseitigung der Kameras verurteilt. Dabei hat es darauf abgestellt, dass durch die Kameras ein permanenter Überwachungsdruck aufgebaut werde. Für die Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Amtsgerichts (Bl. 196 ff) verwiesen. 10 Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt. 11 Die Kammer hat in der Berufungsinstanz durch Urteil vom 25.11.2010 die Berufung zurückgewiesen unter Berufung darauf, dass ein Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der Videokameras aus §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 WEG i.V. mit § 1004 BGB gegeben sei. Dazu hat sie ausgeführt: Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht könne auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Im vorliegenden Fall ließen konkrete Gründe es nachvollziehbar erscheinen, dass die Beklagten befürchteten, von den Klägern überwacht zu werden. Dass das persönliche Verhältnis zwischen den Parteien schwer belastet werde durch mehrere Rechtsstreitigkeiten, hätten die Kläger nicht entkräften können. Auch wenn in erster Instanz im hiesigen Verfahren ein Teilvergleich geschlossen worden sei, so werde noch über dessen Vollstreckung gestritten. Wenn die Kläger behaupteten, dass die Eskalation des Streits nur von den Beklagten ausgehe und sie einigungsbereit seien, so schließe der indirekt damit verbundenen Vorwurf der Kläger, dass die Beklagten die „Bösen“ seien, das Überwachungsinteresse der Kläger nicht aus. Für die Einzelheiten der Entscheidung vom 25.11.2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 87-97 GA verwiesen. 12 Dieses Urteil der Kammer ist vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 21.10.2011- V ZR 265/10 aufgehoben worden und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen worden, damit die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen zur Frage, ob ein objektiv ernsthafte Überwachungsverdacht besteht, getroffen werden. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof unter Rn. 12 wörtlich ausgeführt: „Rechtsfehlerhaft sieht das Berufungsgericht jedoch eine objektiv ernsthafte Verdachtslage darin, dass die Parteien mehrere Rechtsstreitigkeiten führten und hierdurch ihr persönliches Verhältnis schwer belastet werde. Die Tatsache, dass benachbarte Parteien vor Gericht Rechtsstreitigkeiten austragen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Befürchtung einer Partei, künftig in den Überwachungsbereich einer als Einbruchschutz dienenden Videoanlage des Nachbarn einbezogen zu werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass allein aus dem Beschreiten des Rechtsweges durch die Parteien und die hiermit verbundene Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, die Kläger würden sich künftig rechtswidrig verhalten und die Kameras zu einer Überwachung der Beklagten einsetzen. Dass es sich hierbei um einen „eskalierenden Nachbarstreit" handelt, der einen Überwachungsverdacht rechtfertigen könnte (BGH, a.a.O., Rn. 14), lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Dieses spricht zwar von einer „Eskalation des Streits“, führt aber nicht aus, worin diese besteht. Damit fehlt es an der Feststellung konkreter objektiver Umstände, die einen Überwachungsverdacht rechtfertigen könnten. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2011 verwiesen. 13 Im Hinblick auf die vom BGH geforderten Feststellungen wird zum Streit zwischen den Parteien wie folgt im Tatbestand ausgeführt: 14 In erster Instanz reichten die Kläger mit Schriftsatz vom 11.09.2009 eine Schilderung von Vorgängen am 20.7.2009 durch die Kläger persönlich zur Akte. Darin schildern die Kläger, wie die Beklagten den Sichtschutzzaun, den die Kläger am Carport der Beklagten angebracht haben, demontiert hätten. Es sei dazu gekommen, dass Bekannte des Klägers den Beklagten zu 2) filmten und ein Bekannter der Beklagten dann wiederum davon Filmaufnahmen gemacht habe. Auch beschuldigen die Kläger in diesem Schriftstück den Beklagten zu 1), dass er am 11.7.2009 durch das Fenster in die Küche und in das Wohnzimmer geschaut habe. Auch wird den Beklagten zu 1) und 3) vorgeworfen, dass sie auf die Terrasse der Kläger schauten, auch in der Nacht. Hierzu heißt in der Schilderung: „Dies ist Panikmache pur!!!“ (Bl. 154 GA). Für die Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 152-154 GA verwiesen. 15 Am 8.10.2009 kam es vor dem Amtsgericht zu einem Vergleich über den Carport und andere Punkte, die hier noch streitige Widerklage wurde ausgeklammert (Bl. 164 d A). Mit Schriftsatz vom 17.08.2010 (Bl. 259 GA) wiesen die Beklagten auf folgende noch bestehende Streitigkeiten unter den Parteien hin: 16 - Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben von den Beklagten zur Entfernung der Kameras aus Urteil des AG Königswinter. 17 - Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben von den Klägern Kläger aus Ziffer 1 des Vergleichs, weil noch kein Verwalter bestellt worden sei, 18 - Klage vor dem AG Königswinter auf Unterlassung einer Behauptung gegen den Beklagten zu 3), weil dieser dem Dienstherrn des Klägers gegenüber u. a. angezeigt hat, dass der Kläger die beiden Kameras am Gemeinschaftseigentum angebracht hat 19 - Klage der Beklagten und weiter im Nachbarhaus wohnende Familienmitglieder gegen die Kläger auf Schmerzensgeld wegen Kameraüberwachung vor dem LG Bonn. 20 Letzteres Verfahren ist inzwischen rechtskräftig entschieden durch Beschluss des OLG Köln vom 15.09.2011- 9U 3/11. 21 Die Kläger vertreten in diesem Zusammenhang die Ansicht, es lägen keine Tatsachen für eine Befürchtung vor, dass die Beklagten annehmen könnten, durch die beiden Kameras überwacht worden zu sein. Der Nachbarstreit sei bislang nicht eskaliert, insbesondere werde von ihrer Seite alle Anstrengungen unternommen würden, eine Eskalation zu vermeiden. Die Kläger behaupten, die gerichtlichen Verfahren seien von Klägerseite immer nur eingeleitet worden, wenn ihnen außergerichtlich keine andere Alternative geblieben sei, um die Beklagten zu einem Mitwirken im Rahmen des Wohnungseigentums zu bewegen. Die Klage gegen den Beklagten zu 3) sei erforderlich gewesen, nachdem dieser nachweislich falsche Tatsachen behauptet habe, die geeignet seien, den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern, und sich außergerichtlich nicht einsichtig gezeigt habe. Auch seien sie bereit, durch bauliche Maßnahmen an der Videokamera deren Blickwinkel einzuschränken. Ihnen gehe es ausschließlich darum, Störungen ihres Sondereigentums zu begegnen und erforderlichenfalls die Beweise zu sichern. 22 Die Kläger beantragen, 23 unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Königswinter die Widerklage abzuweisen. 24 Die Beklagten beantragen, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie Anlass hätten, eine Überwachung zu befürchten. Insbesondere auch aus der erstinstanzlich zur Akte gereichten Schilderung der Vorgänge vom 20.07.2009 folgern die Beklagten, dass sich die Kläger offensichtlich beobachtet fühlen von den Beklagten und die Beklagten danach befürchten müssen, dass die Kläger die Kameras als Gegenmaßnahme installiert haben und auch benutzen wollen. 27 Für die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 28 II. 29 Die Berufung der Kläger hat Erfolg. 30 Die Widerklage der Beklagten ist abzuweisen. 31 Ein Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der Videokameras aus § 1004 BGB i.V. mit § 14 Nr.1, §15 Abs. 3 WEG ist nicht begründet. 32 Entscheidend ist, ob den Beklagten durch die Überwachungskameras ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG entsteht. Die Annahme einer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehenden Beeinträchtigung ist unter Zugrundelegung des der Kammer vorliegenden Sach- und Streitstandes vorliegend nicht gerechtfertigt. 33 Die Kammer geht – wie auch der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren - davon aus, dass sich der Erfassungswinkel der Kameras zumindest derzeit ausschließlich auf das Grundstück der Kläger erstreckt. Dass die Einstellung der Kameras noch auf ihr Grundstück zeigt, haben die Beklagten nach der von ihnen durch Fotos behaupteten Verstellung der Kameras nicht mehr vorgetragen und unter Beweis gestellt. 34 Zwar kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Dies setzt aber voraus, dass die Dritten eine Überwachung durch die Kameras ernsthaft befürchten müssen. Dabei muss eine solche Befürchtung aufgrund konkreter Umstände als objektiv nachvollziehbar und verständlich erscheinen. Dass der Kamerawinkel verstellbar ist, reicht hierfür nicht aus. 35 Auch die Tatsache, dass benachbarte Parteien vor Gericht Rechtsstreitigkeiten austragen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Befürchtung einer Partei, künftig in den Überwachungsbereich einer als Einbruchschutz dienenden Videoanlage des Nachbarn einbezogen zu werden. Die Kammer, die ihre im aufgehobenen Urteil vertretene Ansicht einer „Eskalation des Streits“ der Parteien aus der weiter zunehmenden Zahl der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien gefolgert hat, vermag an dieser Auffassung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht mehr festzuhalten. Der Bundesgerichtshof hat deutlich ausgeführt, dass allein aus dem Beschreiten des Rechtsweges durch die Parteien und die hiermit verbundenen Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, die Kläger würden sich künftig rechtswidrig verhalten und die Kameras zu einer Überwachung der Beklagten einsetzen (vgl. BGH Urt. vom 21.12.2011 V ZR 265/10 Rn. 12). 36 Die Beklagten haben ihre subjektive Befürchtung, dass die hier konkret vorliegenden Rechtsstreitigkeiten zu einem Überwachungsverhalten der Kläger führen sollten, nicht durch erforderliche weitere Fakten nachvollziehbar begründet, insbesondere haben sie aber auch keine sonstigen Umstände dargelegt, die eine derartige Befürchtung hinreichend objektiv nachvollziehbar und verständlich erscheinen lassen. 37 Insbesondere aus dem von den Klägern zu den Akten gereichten Schreiben über die Vorfälle vom 20.7.2009 ergibt sich nicht, dass die Kläger ihre Kameras zu einer Überwachung der Beklagten einsetzen wollen. Die Kläger haben weder die Kameras in diesem Zusammenhang erwähnt noch mit einer Überwachung gedroht. Dass die Kläger die Kameras als „Gegenmaßnahme“ auf die behaupteten Beobachtungen durch die Beklagten benutzen wollen, um diese ihrerseits zu beobachten, erscheint insoweit als bloße Spekulation. Insbesondere haben die Kläger im hiesigen Verfahren sogar angeboten, bauliche Maßnahmen zur Einengung des Erfassungswinkels durchführen zu lassen, um Ängste der Beklagten zu zerstreuen. Dass von den Klägern ansonsten eine Eskalation der beiderseitigen Streitigkeiten ausgeht, im Sinne einer Steigerung der eingesetzten „Waffen“, die über das Beschreiten des Rechtsweges hinausgeht, haben die Beklagten nicht dargelegt. Vielmehr waren es die Beklagten, die sich außerhalb des Rechtsweges an den Dienstherrn des Klägers gewandt haben, so dass die Kammer unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des BGH im Urteil vom 21.11.2011 eine Beeinträchtigung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines sog. Überwachungsdrucks nicht mehr zu erkennen vermag. 38 Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, es habe eines Hinweises der Kammer nach § 139 ZPO und einer Aufforderung zu weiterem Vortrag ihrerseits bedurft, so kann dem nicht gefolgt werden. Den Beklagten lag das Urteil des Bundesgerichtshofes vor, in dem dieser zu den hier noch zu treffenden Feststellungen und insbesondere zur Frage der Würdigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien Stellung bezogen hat. 39 In der Zeit zwischen Ladung (29.12.2011) und mündlicher Verhandlung (22.3.2012) bestand ausreichend Zeit gegebenenfalls weiter vorzutragen. 40 Die Kostenentscheidung erster Instanz war abzuändern, da die Widerklage nunmehr mit der Kostenpflicht zu Lasten der Beklagten abzuweisen war. 41 Die Kostenentscheidung für Berufungsverfahren und Revisionsverfahren beurteilt sich nach § 91 ZPO. Die Kosten treffen die Beklagten, da die Widerklage auf die Berufung abzuweisen war. 42 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 43 Die Voraussetzungen einer erneuten Revisionszulassung liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat schon in seiner Entscheidung vom 21.10.2011 unter Rn. 4 darauf hingewiesen, dass die hier maßgebliche Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist und es allein um die Anwendung dieser Leitlinien auf den Einzelfall geht. Damit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine weitere Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gefordert. 44 Streitwert: 3.000,00 Euro.