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Urteil

5 O 334/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0518.5O334.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass Rechte des Beklagten am Erlös des zugunsten der Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des C2, Amtsgericht Aachen, Az. 92 IK 43/10 eingezogenen Anteils aus der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, bestehend aus C2, C3, des Insolvenzschuldners Stefan Baumann und C4, nicht bestehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 91 % und dem Kläger zu 9 % auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt in seiner Funktion als Treuhänder über das Vermögen des C2 (im Folgenden: Insolvenzschuldner) die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen des Beklagten. 3 Der Beklagte erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII an den Insolvenzschuldner in Höhe eines Gesamtbetrages von 9.112,30 €. 4 Der Insolvenzschuldner war neben den Miterbinnen C3 (Mutter des Insolvenzschuldners) und C4 (Schwester) Miterbe zu ¼ nach seinem am 22.12.2009 verstorbenen Vater C1. Dieser war vor seinem Versterben Mitglied zu ½ der Erbengemeinschaft nach dessen vorverstorbenen Vater C5. Weiteres Mitglied der letztgenannten Erbengemeinschaft war der Bruder des C1, C2, ebenfalls zu ½. 5 Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 09.04.2010, Az. 92 IK 43/10, wurde das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und der Kläger zum Treuhänder ernannt. 6 Mit einem an die Miterbinnen des Insolvenzschuldners, C3 und C4 gerichteten Schreiben vom 21.10.2010 zeigte der Beklagte die Überleitung von Herausgabeansprüchen am Nachlass des C1 auf sich an. In dem Schreiben hieß es u.a.: „Diesbzgl. leite ich hiermit den Herausgabeanspruch des Ihrem Sohn [Ihrem Bruder] C2 am Nachlass Ihres Ehemannes [Ihres Vaters] zustehenden Erbes nach § 2018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gem. § 93 SGB XII dem Grunde nach auf den Landschaftsverband Rheinland über.“ 7 Durch notariellen Vertrag vom 18.02.2011 erfolgte die Auseinandersetzung beider Erbengemeinschaften. Dabei übertrug die Erbengemeinschaft nach C1 den zum Nachlass gehörenden hälftigen Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts A am Rhein von T, Blatt Y, Gemarkung T, Flurstück X eingetragenen Grundstück an C2 zu Alleineigentum. Als Gegenleistung verpflichtete sich C2, an die Erbengemeinschaft nach C1 einen Betrag von 75.000,00 € zu zahlen, wobei zwischen den Beteiligten weiterhin Einigkeit bestand, dass ¾ der Summe an Ingrid und C4 zu zahlen ist und ¼ des Betrages zuzüglich weiterer 502,01 € an den Insolvenzschuldner. Am 09.05.2011 erfolgte die entsprechende Gutschrift in Höhe von 19.252,01 € auf ein vom Kläger eingerichtetes Sonderkonto. 8 Der Kläger ist der Auffassung, dem Beklagten stünden Ansprüche an dem Auseinandersetzungsguthaben nicht zu, da die Überleitungsanzeige nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners und damit – unstreitig – zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem das Vermögen dem Insolvenzbeschlag unterlag mit der Folge, dass gemäß § 91 Abs. 1 InsO ein Rechtserwerb des Beklagten nicht mehr möglich gewesen sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 1. festzustellen, dass Rechte des Beklagten am Erlös des zugunsten der Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des C2, Amtsgericht Aachen, Az. 92 IK 43/10 eingezogenen Anteils aus der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, bestehend aus C2, C3, des Insolvenzschuldners Stefan Baumann und C4, nicht bestehen, 11 2. den Beklagten zu verurteilen, die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte ist der Auffassung, dass der übergeleitete Anspruch nicht in die Insolvenzmasse falle. Jedenfalls bestehe aber aufgrund der Überleitungsanzeige ein Aussonderungsrecht des Beklagten. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags begründet und im Übrigen unbegründet. 18 Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger droht in seiner Funktion als Treuhänder über das Vermögen des Insolvenzschuldners eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit, weil der Beklagte Ansprüche an dem Erlös aus der Erbauseinandersetzung geltend gemacht hat. Das erstrebte Feststellungsurteil ist geeignet, diese Gefahr zu beseitigen. 19 Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Denn dem Beklagten steht ein Anspruch an dem Erlös aus der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaften nicht zu. 20 Ein etwaiger Anspruch des Beklagten besteht insbesondere nicht aufgrund der mit Schreiben vom 21.10.2011 erlassenen Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII. Dabei kommt es auf das Verhältnis der Vorschriften der Insolvenzordnung zu denjenigen des SGB XII vorliegend nicht entscheidend an. Vielmehr scheiden Ansprüche des Beklagten schon deshalb aus, weil die Überleitungsanzeige vom 21.10.2010 ins Leere ging. 21 Nach § 93 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe für den Fall, dass die leistungsberechtigte Person einen Anspruch gegen einen anderen hat, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Die Überleitungsanzeige stellt somit einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar (vgl. Armbruster in jurisPK SGB XII, Stand 06.09.2011, § 93 Rn. 82). 22 Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bei einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt setzt die Überleitung zumindest die Bezeichnung eines konkreten Anspruchs des Hilfebedürftigen zur Herstellung der erforderlichen Bestimmtheit der Regelung im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X voraus (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.10.2010, Az. L 8 SO 5/10 B, nach juris Rn. 26). Zwar ist dem Beklagten insoweit zu folgen, als dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Überleitungsanzeige grundsätzlich nicht auf das Bestehen des in der Überleitungsanzeige genannten Anspruchs ankommt (BVerwGE 34, 219 f.; BVerwG NJW 1992, 3313 f.); es genügt vielmehr, dass der im Verwaltungsakt genannte Anspruch möglicherweise besteht. Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, kann eine dennoch erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein (vgl. BVerwGE 49, 311, 315 f.; Bay. LSG, Urteil vom 25.11.2010, Az. L 8 SO 136/10, nach juris Rn. 31). 23 Ferner trifft es auch zu, dass das Zivilgericht die Frage der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige nicht zu prüfen hat, zumal wenn wie hier der zugrunde liegende Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. 24 Von der Frage der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige ist jedoch die Frage der damit bewirkten Rechtsfolge zu unterscheiden. Ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht bzw. im Zeitpunkt der Überleitung bestand, ist vor dem Zivilgericht zu klären (Bay. LSG, Urteil vom 25.11.2010, Az. L 8 SO 136/10, nach juris Rn. 34). Das Zivilgericht hat dabei nicht über Aufhebung oder Fortbestehen des Verwaltungsakts zu entscheiden, sondern darüber, ob und welche Rechtswirkungen dieser im Verhältnis der Parteien entwickelt hat. 25 Die Überleitungsanzeige des Beklagten vom 21.10.2010 bezeichnete ausdrücklich als übergeleiteten Anspruch den Herausgabeanspruch des Insolvenzschuldners am Nachlass des C1 nach § 2018 BGB. Ein solcher Anspruch stand dem Insolvenzschuldner gegen seine Mutter und seine Schwester jedoch zu keinem Zeitpunkt zu. 26 Gemäß § 2018 BGB kann der Erbe von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (sog. Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen. Zwar kann auch ein Miterbe Erbschaftsbesitzer in diesem Sinne sein. Das setzt jedoch voraus, dass er unter Negierung der Rechte der Miterben sich hinsichtlich des erlangten Nachlassgegenstands die Stellung eines Alleinerben anmaßt (vgl. Edenhofer in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2018 Rn. 4, 9, m.w.N.). Dass die Mutter und die Schwester des Insolvenzschuldners Erbschaftsbesitzerinnen in diesem Sinne waren, hat der Beklagte jedoch weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. 27 Der Beklagte hat auch keinen anderen Anspruch des Insolvenzschuldners aus seinem Erbteil wirksam übergeleitet. Der Auffassung des Beklagten, in der Überleitungsanzeige habe die Behörde hinreichend deutlich gemacht, dass es um den „Erbanspruch“ des Insolvenzschuldners gehe, kann nicht gefolgt werden. Nach dem oben gesagten ist vielmehr zu verlangen, dass die Überleitungsanzeige einen konkreten Anspruch des Hilfebedürftigen bezeichnet. Der übergeleitete Anspruch muss darin klar benannt und erkennbar, wenn auch nicht zwingend beziffert sein (vgl. Armbruster in jurisPK SGB XII, Stand 06.09.2011, § 93 Rn. 85). Die Bezeichnung eines konkreten Anspruchs dient nicht nur der Herstellung der nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen erforderlichen Bestimmtheit des Verwaltungsakts, bei deren Fehlen der Verwaltungsakt rechtswidrig sein kann. Als unmittelbar privatrechtsgestaltender Akt muss aus ihm selbst deutlich werden, welche Rechtswirkung ihm hinsichtlich welcher zivilrechtlichen Ansprüche zukommen soll. 28 Insofern kann es zwar genügen, wenn der übergeleitete Anspruch lediglich bestimmbar ist. Das ist bei der von der Behörde gewählten Bezeichnung „Erbanspruch“ jedoch nicht der Fall. Denn die Behörde hat durch Bezeichnung der Anspruchsgrundlage und des Anspruchsziels (Herausgabe) die in Betracht kommenden Ansprüche auf einen einzigen eingegrenzt, der dem Insolvenzschuldner indes nicht zustand. 29 Selbst wenn man die Bezeichnung der Anspruchsgrundlage § 2018 BGB außer Acht lassen würde, wäre nicht eindeutig bestimmbar, welchen Anspruch der Beklagte auf sich überleiten wollte. Denn einen „Erbanspruch“ als solchen gibt es nicht. Welche Ansprüche einem Erben zustehen, hängt vielmehr von der jeweiligen konkreten Situation ab, in der sich der Erbfall ereignet hat. Gibt es – wie hier – mehrere Erben, dann steht jedem Erben zunächst nur der Anspruch auf Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB zu. Dieser ist auch überleitungsfähig, solange die Erbauseinandersetzung nicht dinglich vollzogen ist (vgl. Armbruster in jurisPK SGB XII, Stand 06.09.2011, § 93 Rn. 55.2). Überleitungsfähig wäre als künftiger Anspruch (vgl. zur Überleitungsfähigkeit künftiger Ansprüche Armbruster in jurisPK SGB XII, Stand 06.09.2011, § 93 Rn. 50) ferner der Anspruch des Insolvenzschuldners auf Zahlung bzw. Übereignung aus einem zu schließenden Auseinandersetzungsvertrag gewesen. 30 Keinen dieser Ansprüche hat der Beklagte hier auch nur bestimmbar bezeichnet, so dass die Überleitungsanzeige im Ergebnis ohne Wirkung geblieben ist. 31 Soweit der Kläger Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangt, war die Klage abzuweisen. Ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 32 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 33 Streitwert: 6.378 €