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Urteil

5 O 334/11

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII muss einen konkreten, bestimmbaren Anspruch des Leistungsberechtigten bezeichnen; sonst geht sie ins Leere. • Ist der in der Überleitungsanzeige genannte Anspruch offensichtlich nicht vorhanden, entfaltet die Anzeige keine zivilrechtliche Wirkung gegenüber Dritten. • Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist vor dem Zivilgericht nicht zu überprüfen; das Zivilgericht klärt jedoch, welche zivilrechtlichen Wirkungen die Anzeige im Verhältnis der Parteien hat. • Ein Anspruch des Sozialhilfeträgers an Auseinandersetzungserlösen entsteht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Überleitung kein übergeleiteter Anspruch des Leistungsberechtigten bestand.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Überleitungsanzeige nach §93 SGB XII entfaltet keine Wirkung • Eine Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII muss einen konkreten, bestimmbaren Anspruch des Leistungsberechtigten bezeichnen; sonst geht sie ins Leere. • Ist der in der Überleitungsanzeige genannte Anspruch offensichtlich nicht vorhanden, entfaltet die Anzeige keine zivilrechtliche Wirkung gegenüber Dritten. • Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist vor dem Zivilgericht nicht zu überprüfen; das Zivilgericht klärt jedoch, welche zivilrechtlichen Wirkungen die Anzeige im Verhältnis der Parteien hat. • Ein Anspruch des Sozialhilfeträgers an Auseinandersetzungserlösen entsteht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Überleitung kein übergeleiteter Anspruch des Leistungsberechtigten bestand. Der Kläger handelt als Treuhänder der Insolvenzmasse des C2 und verlangt die Feststellung, dass dem Beklagten keine Rechte am Auseinandersetzungserlös der Erbengemeinschaft zustehen. Der Beklagte hatte Leistungen der Eingliederungshilfe für den Insolvenzschuldner erbracht und mit Schreiben vom 21.10.2010 per Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII Herausgabeansprüche des Insolvenzschuldners am Nachlass des C1 auf sich übertragen. Nach notarieller Auseinandersetzung wurde dem Insolvenzschuldner ein Geldbetrag von 19.252,01 € gutgeschrieben, der auf ein Sonderkonto des Klägers floss. Der Kläger rügt, die Überleitungsanzeige sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt und damit gegen § 91 InsO wirkungslos; der Beklagte behauptet, die Ansprüche fielen nicht in die Insolvenzmasse oder es bestehe ein Aussonderungsrecht. Das Gericht hat entschieden, dass dem Beklagten kein Anspruch am Auseinandersetzungserlös zusteht. • Die Feststellungsklage ist zulässig; es besteht ein aktuelles Feststellungsinteresse des Treuhänders wegen der vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche. • Nach § 93 SGB XII bewirkt die Überleitungsanzeige den Übergang eines konkreten Anspruchs des Leistungsberechtigten auf den Sozialhilfeträger; sie ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt. • Verwaltungsakte müssen nach § 33 Abs.1 SGB X hinreichend bestimmt sein; bei Überleitungsanzeigen ist die Bezeichnung eines konkreten, bestimmbaren Anspruchs erforderlich. • Die Überleitungsanzeige vom 21.10.2010 nannte als übergeleiteten Anspruch den Herausgabeanspruch nach § 2018 BGB; ein solcher Anspruch stand dem Insolvenzschuldner gegenüber Mutter und Schwester jedoch nie zu, weil nicht dargelegt ist, dass diese Erbschaftsbesitzer im Sinne des § 2018 BGB waren. • Die Bezeichnung "Erbanspruch" ist unspezifisch und genügt nicht der erforderlichen Bestimmtheit; auch andere mögliche überleitungsfähige Ansprüche wie der Anspruch auf Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) oder Zahlung aus einem Auseinandersetzungsvertrag wurden nicht konkret bezeichnet. • Folglich ging die Überleitungsanzeige ins Leere und begründete keinen zivilrechtlichen Anspruch des Beklagten am Auseinandersetzungserlös. • Der Klageabweisungsteil zu außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten blieb unbegründet, weil ein Anspruch hierauf nicht dargetan wurde. Die Feststellungsklage war erfolgreich: Es besteht kein Recht des Beklagten am Erlös aus der Erbauseinandersetzung zugunsten der Insolvenzmasse. Die Überleitungsanzeige des Beklagten nach § 93 SGB XII war unwirksam, weil sie keinen konkreten, bestimmbaren Anspruch des Insolvenzschuldners bezeichnete und ins Leere ging. Daher konnte der Beklagte keinen Anspruch an dem gutgeschriebenen Auseinandersetzungserlös geltend machen. Soweit der Kläger weitere Kosten geltend machte, wurde die Klage insoweit abgewiesen, weil hierfür kein Anspruch dargetan war. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend verteilt.