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Urteil

88 O 57/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0529.88O57.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109.858,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen Versäumung eines handelsrechtlichen Fixtermins in Anspruch. 3 Die Klägerin ist ein Verlag, die Beklagte eine italienische Druckerei, die ihre Druckaufträge überwiegend in China ausführt. 4 Nach Verhandlungen zwischen einem freien Handelsmakler und der Klägerin in deutscher Sprache übersandte die Klägerin dem Handelsmakler mit Schreiben vom 19.04.2011 ein ebenfalls in deutscher Sprache abgefasstes, nicht handschriftlich unterzeichnetes Angebot über den Druck von 124.104 Wanderführern zu verschiedenen Regionen zu einem Nettostückpreis von 0,475 €, also einem Nettogesamtpreis von 58.949,40 €. In dem Angebotsschreiben hieß es unter anderem: „15.07.2011 FOB handelsrechtlicher Fixtermin“, „Gerichtsstand ist Köln. Ergänzend gilt deutsches Recht.“ 5 Das Schreiben endete mit der Bitte, „…uns bis zum 21.04.2011 eine verbindliche Auftragsbestätigung zukommen“ zu lassen. 6 Der Präsident der Beklagten unterzeichnete oder paraphierte das Angebotsschreiben der Klägerin am rechten unteren Rand jeder Seite. Das so unterzeichnete Angebotsschreiben wurde dem Handelsmakler durch einen Angestellten der Beklagten übersandt. In dem Anschreiben hieß es: „allego l’ordine firmato“ (anbei der unterschriebene Auftrag). Der Handelsmakler leitete das unterschriebene Angebotsschreiben an die Klägerin weiter. In dem Anschreiben hieß es: „hier ist dein Auftrag mit Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten auf jeder Seite, um zu bestätigen.“ 7 Hintergrund für den Fixtermin war die Verpflichtung der Klägerin, die Reiseführer im Rahmen eines Aktionsangebots an einen Discounter zu liefern. 8 Die Klägerin verstand die Unterschrift des Klägers als Annahme ihres Angebots. In der Folge begannen die Parteien mit der Durchführung des Vertrages. Die geschäftliche Korrespondenz der Parteien erfolgte in englischer Sprache. 9 Die Parteien führten bereits vor dem streitgegenständlichen Geschäft einen Druckauftrag durch, der auf einem im Wesentlichen gleich gestalteten Angebot der Klägerin beruhte. Dabei eröffnete die Klägerin zu Gunsten der Beklagten ein Akkreditiv in Höhe der Auftragssumme. Zwischen den Parteien besteht noch Uneinigkeit über wechselseitige Ansprüche aus diesem Geschäft. 10 Zwischen dem 30.05.2011 und dem 09.06.2011 wurden die Druckvorlagen sukzessive, soweit erforderlich nach Korrektur, freigegeben. Die Beklagte lieferte die Musterkartons am 13.06.2011. 11 Am 10.07.2011 teilte der Handelsmakler der Klägerin mit, dass es zu Verzögerungen wegen Papiermangels kommen werde. Als Liefertermin könne nur noch der 12.08.2011 (FOB) sicher erreicht werden. 12 Die Klägerin bestand gegenüber dem Handelsmakler auf Einhaltung des besprochenen Liefertermins und wies mit Schreiben vom 11.07.2011 auf die Haftungsfolgen der Versäumung des Termins hin. Die Klägerin schlug zudem vor, wenn der Termin am 15.07.2011 nicht eingehalten werden könne, den Druck in Italien, statt wie geplant in China, vornehmen zu lassen. 13 Der Liefertermin am 15.07.2011 wurde nicht eingehalten. Mit Schreiben vom 15.07.2011 mahnte der Handelsmakler die Eröffnung eines Akkreditivs zur Sicherung der Forderung der Beklagten bei der Klägerin an. Mit Schreiben vom 18.07.2011 schloss der Präsident der Beklagten eine Lieferung aus China per Luftfracht aus. Eine Produktion in Italien machte er von der Erfüllung von Ansprüchen aus früheren Geschäften und der Eröffnung eines Akkreditivs zu Gunsten der Beklagten abhängig. Dies lehnte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2011 und 20.07.2011 ab. 14 Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 18.07.2011 teilte die Klägerin der Beklagte mit, dass sie die Reiseführer nicht mehr abnehmen werde und sie den Druckauftrag anderweitig vergeben habe. Zudem verlangte die Klägerin Ersatz der ihr entstehenden Mehrkosten. Mit Schreiben vom 19.07.2011 beendete die Klägerin jegliche Zusammenarbeit mit der Beklagten und zog alle noch bestehenden Angebote für weitere Geschäfte zurück. 15 Am 21.07.2011 vergab die Klägerin den Druckauftrag an einen anderen Anbieter in Deutschland zu einem Nettogesamtpreis von 166.000 €. Dabei entstanden Kosten für Akkreditivstellung in Höhe von 1.511,80 €. 16 Daneben entstanden der Klägerin vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 1.760,20 €, von denen sie anteilig 880,10 € geltend macht, ferner Kosten für die Zusendung von Mustern und Etiketten in Höhe von 396,06 €. 17 Die Beklagte kündigte im Schriftsatz vom 14.02.2012 vorsorglich den Vertrag, da die Klägerin die Druckvorlagen nicht rechtzeitig freigegeben habe. 18 Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit der unterzeichneten Rücksendung des klägerischen Angebotsschreibens durch die Beklagte ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Dass auch die Beklagte dies so gesehen habe, ergebe sich aus der anschließenden Bearbeitung des Auftrags. Soweit die Beklagte Sprachschwierigkeiten anführe, habe sie diese nicht deutlich gemacht und sich im Übrigen einem der deutschen Sprache mächtigen Handelsmakler anvertraut. 19 Die Abwicklungensprobleme hätten allein bei der Beklagten gelegen, da es Lieferprobleme von Papier an die Druckereien in China gegeben habe. 20 Die Beklagte habe erst nachträglich, nach Vertragsschluss einen Akkreditiv gefordert. 21 Bei Auftragserteilung sei besprochen worden, dass kein Akkreditiv gestellt werde. Da die Beklagte eine rechtzeitige Fertigstellung des Auftrags in Italien von der unberechtigten Forderung eines Akkreditivs abhängig gemacht habe, sei der Klägerin nichts anderes übrig geblieben, als den Auftrag anderweitig zu vergeben. Vor der Vergabe des Druckauftrags an einen anderen Anbieter habe sie vier Angebote, nämlich von den Firmen O sowie von T, B und C, eingeholt. 22 Die Klägerin beantragt, 23 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.807, 96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 24 2) die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 107.050, 60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 25 Einen in der Klageschrift angeführten Hilfsantrag hat die Klägerin in der Sitzung nicht gestellt. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Gerichts. Das in deutscher Sprache verfasste Angebotsschreiben müsse die Beklagte mangels Sprachverständnisses nicht gegen sich gelten lassen. Auf den Handelsmakler komme es nicht an, da dieser keine Abschlussvollmacht gehabt habe. Diese Problematik gelte für die Gerichtsstandsklausel, aber auch im Übrigen. Das italienische Recht kenne keinen Fixhandelstermin. 29 Aus dem einmalig vorangegangen Auftrag folge nichts anderes, insbesondere keine geschäftliche Gepflogenheit zwischen den Parteien. 30 Weiter trägt sie vor, die Unterschriften des Geschäftsführers der Beklagten unter dem Angebotsschreiben der Klägerin sollten lediglich einen Eingangsvermerk darstellen. 31 Die Beklagte meint, sie habe die Auftragsbearbeitung von der Stellung eines Akkreditivs abhängig machen dürfen. Die Eröffnung eines Akkreditivs zu Gunsten der Druckerei sei branchenüblich und daher habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass die Beklagte den Vertrag nicht ohne die Eröffnung eines Akkreditivs durchführen werde. 32 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Die zulässige Klage ist begründet. 35 I. 36 Das Landgericht Köln ist international zuständig. Die Parteien haben wirksam den Gerichtsstand Köln gewählt. 37 1. 38 Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO). Bei der Klage handelt es sich um eine Handelssache i.S.d. Art. 2 EuGVVO. Der erforderliche grenzüberschreitende Bezug (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., Vorbem EuGVVO, Rn. 11) ist gegeben, da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland und die Beklagte ihren Sitz in Italien hat. 39 2. 40 Die Parteien haben gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand Köln wirksam schriftlich vereinbart. 41 a. 42 Die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht. Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a 1. Alt. EuGVVO liegt nur dann vor, wenn jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann abweichend von § 126 Abs. 2 BGB auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht (BGH, NJW 2001, 1731; Urt. v. 9. März 1994 - VIII ZR 185/92). Es genügt die Übermittlung durch moderne Kommunikationsmittel, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen (Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rn. 7; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Art. 23 EuGVVO, Rn. 13). 43 Der Annahme einer schriftlichen Vereinbarung steht nicht entgegen, dass das Angebot der Klägerin nicht unterzeichnet war und der Präsident das Angebot unterzeichnet oder paraphiert zurücksandte. 44 Zwar vertritt OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.01.2009 – 4 U 72/07) wie von der Beklagten zitiert die Auffassung, es sei handschriftliche Unterzeichnung beider Vertragsparteien erforderlich. Diese Frage hat der BGH bislang offengelassen (vgl. NJW 2001, 1731 zu Art. 17 LugÜ). 45 Nach Auffassung der Kammer ist handschriftliche Unterzeichnung gerade nicht erforderlich, wie im Umkehrschluss aus Art. 23 Abs. 2 EuGVVO zu entnehmen ist. Wäre die handschriftliche Unterzeichnung wesentlich, dann müsste eine Gleichstellung der elektronischen mit der schriftlichen Form abgelehnt werden. Dementsprechend erkennt der BGH die Schriftform allgemein bei Übermittlung durch moderne Kommunikationsmittel an, die eine handschriftliche Unterzeichnung nicht ermöglichen (BGH NJW 2001, 1731). Der tragende Gesichtspunkt ist die Verkörperung in einem schriftlichen Text, der den Urheber erkennen lässt. Nach ihrem Sinn und Zweck dient die Schriftform i.S.d. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a 1. Alt. EuGVVO allein der Sicherstellung, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (Oberster Gerichtshof der Republik Österreich, Beschluss vom 07.02.2007, Az. 2 Ob 280/05 y). 46 b. 47 Sieht man – wie hier – von dem Erfordernis beiderseitig handschriftlicher Unterzeichnung ab, erfüllen die Erklärungen zu dem Gerichtsstand die Anforderungen an die Schriftform gemäß Art. 23 EuGVVO. 48 Die Klägerin hat mit ihrem Angebotsschreiben vom 19.04.2011 ihren auf die Vereinbarung des Gerichtsstands Köln gerichteten Willen zum Ausdruck gebracht. Das Schreiben ist zwar nicht unterschrieben, lässt aber den Aussteller, nämlich den Geschäftsführer der Klägerin, unmissverständlich erkennen. 49 Der Präsident der Beklagten hat alle Seiten der Vereinbarung, auch die Seite mit der Gerichtsstandsklausel, unterschrieben zurückgesandt. Es kann, da handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich ist, dahinstehen, ob die Unterschrift in Form einer Paraphe oder als vollwertige Unterschrift erfolgte. 50 c. 51 Ohne Erfolg legt die Beklagte der Paraphierung bzw. Unterzeichnung einen anderen Sinn bei, nämlich den einer bloßen Eingangsbestätigung. Die Beklagte hat das unterzeichnete Schreiben willentlich an die Klägerin zurückgesandt, ohne diesen von ihr nunmehr dargestellten Sinn zu erläutern. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont liegt hierin eine Annahme des Angebots. Die Klägerin bat die Beklagte nämlich unverzüglich bis zum 21.04.2011 um eine verbindliche Auftragsbestätigung. Wenn die Beklagte ohne nähere Erläuterung das Angebot unterzeichnet zurücksandte, war dies aus Sicht der Klägerin als die erbetene Auftragsbestätigung zu verstehen. Das Verständnis als Eingangsbestätigung war dagegen fernliegend. Insbesondere wird nicht deutlich, aus welchem Grund alle Seiten paraphiert bzw. unterzeichnet sind, wenn es nur um eine Eingangsbestätigung gegangen sein soll. Es kommt hinzu, dass die Übersendung an der Beklagten an den Handelsmaklers („Ti allegro l‘ordine firmato“), die mit einem entsprechenden Zusatz des Handelsmaklers („hier ist dein Auftrag mit Unterschrift von Valentino Conte auf jede Seite um zu bestaetigen“) aus Sicht der Klägerin eindeutig als Vertragsbestätigung aufzufassen war. 52 d. 53 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte ferner auf fehlendes Verständnis ihres Präsidenten der deutschen Sprache. Der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung steht nicht entgegen, dass diese als Bestandteil eines in deutscher Sprache abgefassten Angebotsschreibens vereinbart worden ist. Eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn eine Partei diese unterzeichnet, obwohl sie in einer Sprache abgefasst ist, welche sie nicht versteht. Mit ihrer Unterschrift gibt sie wie dargelegt der Gegenpartei zu verstehen, dass sie mit dem Angebot – und damit auch mit der Gerichtsstandsklausel - einverstanden ist. Ansonsten hätte sie nicht unterschreiben dürfen (OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2005, Az. 19 U 40/05) 54 II. 55 Die Klage ist gemäß Art. 74, 25, 33, 45, 49 CISG begründet. 56 1. 57 Das CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) vom 11. April 1980 (BGBI. 1989 II, S. 588) findet Anwendung. 58 a. 59 Die Parteien haben ihren Vertrag wirksam deutschem Recht unterstellt. 60 Das anwendbare Recht richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des europäischen Parlaments und des Rates. Nach Art. 1 Abs. 1 Rom I gilt die Verordnung für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Die Parteien haben einen Werklieferungsvertrag geschlossen und haben ihren Sitz in verschiedenen Staaten. 61 Gemäß Art. 3 Abs. 1 Rom I unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien haben mit der Gerichtsstandsklausel ausdrücklich auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts einschließlich des UN-Kaufrechts vereinbart (zur Geltung des UN-Kaufrechts bei der Wahl deutschen Rechts: BGH, NJW 1997, 3309, 3310). 62 b. 63 Die Beurteilung des Rechtsstreits richtet sich gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a, 3 Abs. 1 CISG nach den Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind. Gemäß Art. 3 CISG stehen den Kaufverträgen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich, es sei denn, dass der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat oder der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. 64 Die Klägerin hat ihren Sitz in Deutschland, die Beklagte in Italien. Deutschland und Italien sind Vertragsstaaten des CISG. Die Parteien haben einen Werklieferungsvertrag vereinbart. Die Beklagte war verpflichtet nach den Vorgaben der Klägerin gedruckte Wanderführer zu liefern. Das erforderliche Material sollte die Beklagte beschaffen. 65 c. 66 Die Anwendung der Regelungen des CISG bietet gegenüber den von der Klägerin dargelegten Rechtsfolgen bei der Anwendung insbesondere des HGB keine wesentlichen Besonderheiten. 67 2. 68 Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Versäumung eines Fixgeschäfts gemäß Art. 74, 25, 33, 45, 49 CISG in Höhe von 109.858,56 €. 69 a. 70 Die Parteien hatten die Lieferung von 124.104 Wanderführern zu einem Nettostückpreis von 0,475 €, also einem Nettogesamtpreis von 58.949,40 € vereinbart. Mit seiner Unterschrift unter das an die Klägerin zurückgesandte Angebotsschreiben hat der Geschäftsführer der Beklagten wie schon dargelegt das Vertragsangebot der Klägerin nach der insoweit auch gemäß Art. 8 Abs. 2 CISG maßgeblichen Sicht des Empfängers angenommen. 71 b. 72 Die Klägerin kann gemäß Art. 74 CISG Schadensersatz der durch das Deckungsgeschäft entstandenen Mehrkosten in Höhe von 107.050,60 € verlangen. 73 aa. 74 Die Beklagte hat den vereinbarten Fixliefertermin nicht eingehalten und damit gegen eine Lieferpflicht gemäß Art. 33 lit. a CISG verstoßen. Diese Pflichtverletzung berechtigt die Klägerin gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b CISG zum Schadensersatz nach Maßgabe der Art. 74-77 CISG. 75 Dies stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar i.S.d. Art. 49 Abs. 1 lit. a, 25 CISG dar. 76 Gemäß Art. 25 CISG liegt eine wesentliche Vertragsverletzung nur dann vor, wenn sie für die Klägerin einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Dies scheidet jedoch aus, wenn die Beklagte diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte. 77 Die Nichteinhaltung des FOB-Liefertermins 15.07.2011 stellte also nur dann eine wesentliche Vertragsverletzung dar, wenn der Liefertermin für das Geschäft offensichtlich zentrale Bedeutung hatte und eine nachträgliche Lieferung die Interessen der Klägerin nicht oder nur sehr eingeschränkt befriedigen konnte. Dies musste für die Beklagte bei Vertragsabschluss erkennbar sein (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.4.2004, Az. I – 15 U 88/03, CISG-online Nr. 915; OLG Hamm, Urt. v. 12.11.2001, Az. 13 U 102/01, CISG-online Nr. 1430). 78 Die Parteien haben den 15.07.2011 eindeutig und für die Beklagte ohne weiteres erkennbar als Fixtermin für die Lieferung der Beklagten vereinbart. Das von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete Angebotsschreiben der Klägerin enthielt die Klausel „15.07.2011 FOB handelsrechtlicher Fixtermin“. Selbst wenn dem Geschäftsführer die Regelung des § 376 HGB nicht bekannt war, sind Fixklauseln im internationalen Druckgewerbe zum einen üblich (HG des Kantons Zürich, Urteil vom 25.6.2007, Az. HG 050430/U/ei, CISGonline Nr. 1564) und zum anderen ist das Wort „Fixtermin“ in der deutschen Sprache, auf die sich die Beklagte eingelassen hat, unmissverständlich. 79 bb. 80 Danach steht der Klägerin der Ersatz des entstandenen Verlustes einschließlich des entgangenen Gewinns zu. Hierzu gehört auch die – explizit in Art. 75 CISG geregelte – Verpflichtung zum Ersatz eines Deckungsgeschäfts. Zwar findet Art. 75 CISG keine Anwendung, da die Klägerin nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass der Vertrag aufgehoben werden solle, was Voraussetzung in Art. 75 CISG ist. Dem Schreiben vom 18.07.2011 ist dies nicht zu entnehmen und dies entspricht auch dem Standpunkt der Klägerin in diesem Verfahren. Das hindert die Klägerin aber nicht, diese Kosten im Rahmen des Schadensersatzes gemäß Art. 74 CISG zu verlangen, da Art. 74 CISG neben Art. 75 CISG als übergeordnete Schadensersatzregelung Anwendung findet (Schlechtriem/Schwenzer/Stoll/Gruber, CISG, Art. 75, Rdnr. 2). 81 Die Einschränkung des Art. 74 Satz 2 CISG, wonach der Schadensersatz nicht höher als vorhersehbar ausfallen darf, greift hier nicht. Der Beklagten war bewusst, dass die Lieferung deshalb „fix“ vereinbart war, weil eine Lieferpflicht gegenüber dem Discounter Aldi erfolgte. Hier musste die Beklagte mit hohen Vertragsstrafen der Klägerin gegenüber Aldi für den Fall einer verspäteten Lieferung rechnen, die es aus Sicht der Klägerin erforderlich machte, die Lieferung in jedem Fall sicherzustellen, ggf. auch zu deutlich höheren Konditionen, wie sie hier schließlich zum Tragen kamen. Auch war der Beklagten bewusst, dass ein Deckungskauf nach Ablauf des Fixliefertermins angesichts der verbleibenden kurzen Zeit deutlich höhere Kosten verursachen würde. Die hier berechneten, ca. doppelt so hohen Kosten im Vergleich zum Auftrag waren danach für die Beklagte vorhersehbar. 82 b. 83 Die Beklagte durfte die Ausführung des Auftrags nicht deshalb unterlassen, weil sich die Klägerin weigerte, auf Anforderung der Beklagten Akkreditive zu stellen. Die Stellung von Akkreditiven wurde nicht vereinbart. Für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung fehlen Anhaltspunkte. Die Forderung wurde erst zu einem späten Zeitpunkt erhoben, was belegt, dass die Beklagte diesen Punkt bei Vertragsschluss nicht bedacht hat. 84 c. 85 Die Beklagte wird auch nicht aufgrund der Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung gemäß Art. 79 CISG von ihrer Schadensersatzpflicht befreit. Gemäß Art. 79 CISG hätte die Beklagte hat für die Nichterfüllung ihrer Lieferpflicht nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die verspätete Lieferung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Dass die Beklagte und ihre Subunternehmer nicht für eine rechtzeitige Eindeckung mit Papier hätten sorgen können, ist nicht dargelegt. 86 d. 87 Der Schaden ist durch die Rechnung der Fa. O belegt. 88 e. 89 Im Rahmen dieses Deckungsgeschäfts entstanden der Klägerin zudem belegte Kosten für Akkreditive in Höhe von 1.511, 80 €. 90 Daneben kann die Klägerin gemäß Art. 74 CISG Ersatz ihrer frustrierten Aufwendungen in Höhe von 396,06 € sowie der angemessenen vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 880,10 € verlangen. 91 Gemäß Art. 74 CISG kann die Klägerin Ersatz sämtlicher ihr entstandenen Kosten verlangen, die sie im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages vernünftigerweise zur Vertragsdurchführung aufwenden durfte und die jetzt ihren Sinn verloren haben (frustrierte Aufwendungen). 92 Der Klägerin sind Kosten für den Versand von Mustern und Etiketten an die Beklagte in Höhe von 396,06 € entstanden. Diese Kosten waren für die Beklagte vorhersehbar, da der Versand der Muster und Etiketten der Vereinbarung der Parteien entsprach. 93 Weiter sind gemäß Art. 74 CISG Rechtsverfolgungskosten, soweit diese angemessen sind, ersatzfähig (Honsell/Schönle/Koller, UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 74, Rn. 32). 94 Der Klägerin sind angemessenen vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 880,10 € für Rechtsberatung und die anwaltlichen Schreiben zur Vertragsaufhebung nach der Nichteinhaltung des FOB-Liefertermins am 15.07.2011 entstanden. 95 e. 96 Die Klägerin hat auch nicht gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht aus Art. 77 CISG verstoßen. 97 aa. 98 Insbesondere war es der Klägerin nicht zuzumuten, das unter neue Bedingungen gestellte Angebot der Beklagten, eine Produktion in Europa vorzunehmen, anzunehmen. 99 Gemäß Art. 77 CISG hat die Klägerin alle den Umständen nach angemessenen Maßnahmen zur Verringerung des aus der Vertragsverletzung folgenden Verlusts zu treffen. Versäumt sie dies, so kann die Beklagte Herabsetzung des Schadenersatzes in Höhe des Betrags verlangen, um den der Verlust hätte verringert werden sollen. 100 Die zumutbaren Bemühungen der Klägerin um eine Minderung des Schadens sind gescheitert. 101 Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 11.07.2011 angeboten, wenn der Liefertermin sonst nicht eingehalten werden könne, den Druck in Italien, statt wie geplant in China, vornehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 18.07.2011 schloss der Geschäftsführer der Beklagten eine Lieferung aus China per Luftfracht aus. Eine Produktion in Italien machte er von der Erfüllung von Ansprüchen aus früheren Geschäften und der Eröffnung eines Akkreditivs zu Gunsten der Beklagten abhängig. Hierauf musste sich die Klägerin nicht einlassen. 102 bb. 103 Auch die Auftragsvergabe der Klägerin an die Fa. O ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß Art. 77 CISG zu beanstanden. 104 Die Klägerin hat nach der Aufhebung des Vertrages mit Schreiben vom 18.07.2011 am 21.07.2011 ein angemessenes Deckungsgeschäft mit einem Anbieter in Deutschland zu einem Nettogesamtpreis von 166.000 € vorgenommen. Die Kosten des Deckungskaufs sind hinreichend durch Rechnungen belegt. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Vergleichsangebote eingeholt hat, hat sie jedenfalls nicht dargelegt, dass der Klägerin eine nahe liegende günstigere, dabei gleich sichere Möglichkeit zur anderweitigen Auftragsvergabe offen stand. 105 3. 106 Die Klägerin kann Prozesszinsen gemäß Art. 78 CISG i.V.m. § 291 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2011 verlangen. Zwar enthält Art. 78 CISG eine autonome Regelung über Zinsansprüche. Die Voraussetzungen einer Zahlungsversäumung sind ab Klageerhebung erfüllt. Wegen der Zinshöhe kann auf § 291 BGB, der wegen der Rechtswahl heranzuziehen ist, zurückgegriffen werden. 107 III. 108 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 109 Streitwert: 107.050,60 €