Urteil
2 O 7/11
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berichtigungsanträge nach § 320 ZPO sind zugelassen, soweit sie klarstellende ersetzende Wortlaute der Urteilstatbestände betreffen.
• Berichtigungsanträge werden zurückgewiesen, wenn behauptete Tatsachen im Prozess nicht vorgetragen wurden.
• Der Tatbestand eines Urteils muss nicht vollständig in allen rechtlichen Ausführungen und Detailbehauptungen sein; die Aufnahme von Rechtsansichten oder überflüssigen Details kann abgelehnt werden.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO; Zurückweisung unbegründeter Ergänzungsanträge • Berichtigungsanträge nach § 320 ZPO sind zugelassen, soweit sie klarstellende ersetzende Wortlaute der Urteilstatbestände betreffen. • Berichtigungsanträge werden zurückgewiesen, wenn behauptete Tatsachen im Prozess nicht vorgetragen wurden. • Der Tatbestand eines Urteils muss nicht vollständig in allen rechtlichen Ausführungen und Detailbehauptungen sein; die Aufnahme von Rechtsansichten oder überflüssigen Details kann abgelehnt werden. Der Kläger stellte Berichtigungsanträge zum Tatbestand eines am 31.05.2012 ergangenen Urteils. Er begehrte ersetzende Wortlaute in mehreren Absätzen (z. B. Ersetzung von „seiner Ehefrau“ durch „Frau Y“, Präzisierung von „die Häuser“ zu „Räume in den Häusern“). Ferner beantragte er die Aufnahme von Rechtsansichten in den Tatbestand sowie die Ergänzung um weitere Details. Im Verfahren wurde behauptet, ein Herr bzw. eine Frau Y habe Objekte am 01.03.2007 veräußert; der Vortrag, dass Frau Y die Mutter des Klägers sei oder dass dem Vater des Klägers 2006 Miteigentumsanteile an bestimmten Immobilien gehörten, erfolgte jedoch nicht. Die Kammer prüfte die Anträge nach § 320 ZPO und entschied über einzelne Berichtigungsersuchen sowie über Zurückweisungen. • Antragsgrundlage ist § 320 ZPO; Berichtigungen sind nur insoweit zulässig, wie sie klarstellende oder berichtende Korrekturen des schriftlichen Tatbestands bezwecken. • Plausible, prozessseitig vorgetragene Tatsachen, die sich auf den ursprünglichen Tatbestand beziehen, können durch ersetzende Wortlaute berichtigt werden; deshalb wurden in den genannten Absätzen konkrete Wortersetzungen angeordnet. • Behauptungen, die im Laufe der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen wurden (z. B. die Abstammung von Frau Y oder frühere Miteigentumsverhältnisse des Vaters), begründen keinen Anspruch auf Berichtigung des Tatbestands; insoweit sind die Anträge zurückzuweisen. • Der Kläger verlangte außerdem die Aufnahme von Rechtsansichten und eine Ausbau des Tatbestands um weitere Details. Der Tatbestand eines Urteils muss nicht alle rechtlichen Bewertungen oder sämtliche Detailbehauptungen enthalten; deshalb besteht kein Anspruch auf die Aufnahme solcher Rechtsauffassungen oder ergänzender Details. • Die Entscheidung differenziert zwischen zulässigen formalen Berichtigungen und unzulässigen Ergänzungs- oder Ausdehnungsbegehren, wobei nur erstere durch § 320 ZPO gedeckt sind. Die Kammer hat gemäß § 320 ZPO zahlreiche konkrete Formulierungsberichtigungen des Tatbestands vorgenommen (u. a. Ersetzungen von Bezeichnungen und Präzisierungen), soweit dies klarstellend und berichtend war. Andere Berichtigungsanträge wurden zurückgewiesen, weil die behaupteten Tatsachen nicht vorgetragen wurden und damit keinen Berichtigungsanspruch begründen. Anträge auf Aufnahme von Rechtsansichten und auf ergänzende Detailangaben wurden ebenfalls abgelehnt, da der Tatbestand nicht vollständig sein muss und solche Erweiterungen nicht durch § 320 ZPO verlangt werden. Zusammenfassend siegte die Kammer insoweit, dass formale Klarstellungen möglich sind; der Kläger verlor insoweit, als er weitergehende substantielle Ergänzungen und unvorgetragene Tatsachen durchsetzen wollte.