9 S 8/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 12.12.2011 - 10 C 90/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.468,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2010 aus EUR 1.254,21 sowie seit dem 25.02.2011 aus 214,05 nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 186,23 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.