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Urteil

26 O 48/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0611.26O48.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Klägerin verlangt Rückzahlung der Beiträge, die sie auf eine mit Wirkung zum 01.11.2002 abgeschlossene Kapitallebensversicherung (Versicherungsschein Bl. 28 ff. d.A.) geleistet hat. Die nach § § 10 a VVG notwendigen Verbraucherinformationen wurden ihr mit Übersendung der Versicherungspolice übergeben. Der Versicherungsschein enthält unmittelbar vor der Unterschriftenzeile eine in Fettdruck gehaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. 3 Die Police diente der Klägerin zur Absicherung einer Immobilienfinanzierung. Mit Vereinbarung vom 31.10.2002 trat sie Ansprüche aus der Versicherung in Höhe von 85.000,- € an die B- Bank AG ab. Am 19.03.2004 lies die Klägerin anfragen, welche Ablaufleistung sie zu erwarten habe. Mit Schreiben vom 18.05.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Sicherungszweck voraussichtlich fortfallen werde und fragte an, was sie mit der Police tun könne. Mit Schreiben vom 13.07.2006 beantragte die Klägerin, die Dynamikerhöhung aus dem Vertrag herauszunehmen, woraufhin die Beklagte das Vertragsverhältnis umstellte. Mit Schreiben vom 01.11.2009 bat die Klägerin erneut um Berechnung des aktuellen Rückkaufswertes. Mit Schreiben vom 15.11.2009 erkundigte sich die Klägerin danach, wie viel sie in den Vertrag bis Ende Dezember 2009 eingezahlt haben werde. 4 Mit Schreiben vom 10.03.2010 (Bl. 31 ff. d.A.) erklärte die Klägerin den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung und verlangte die Rückzahlung sämtlicher Prämien, zzgl. einbehaltener Stornokosten und Zinsen. Die Beklagte ermittelte aufgrund der hilfsweise erklärten Kündigung einen Rückkaufswert in Höhe von 5.370,00 € (Schreiben vom14.06.2010, Bl. 50 d.A.) und zahlte diesen aus. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2010 wurde erneut der Widerspruch erklärt und Auskunft über die Höhe der seitens der Klägerin gezahlten Beiträge sowie die Auszahlung der Differenz zu dem erstatteten Rückkaufswert bis zum 05.10.2010 verlangt (Bl. 35 d.A.). 6 Die Klägerin ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen und gem. § 5a VVG wirksam widerrufen worden. Das Widerrufsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerrufsfrist bestanden, weil die gemäß § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlichen Unterlagen bei Antragstellung nicht vorgelegt worden seien, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. 7 Soweit in § 5a II 4 VVG eine maximale Widerrufsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. 8 Mit der am 23.02.2012 zugestellten Klage beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, 9 I. an sie 6.450,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2010 zu zahlen, 10 II. an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.122,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 hilfsweise eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem Recht. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hält den Widerruf/Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam und beruft sich auf Verwirkung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 16 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 17 Die Klage ist nicht begründet. 18 Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von der Klägerin entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2010 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre. 19 Vorliegend ist der erklärte Widerspruch zu spät erfolgt und mithin unwirksam. 20 Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). 21 Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 (gültig vom 1.8.2001 bis 7.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist bezogen auf den und den Versicherungsschein vom 20.11.2002 14 Tage. 22 Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 23 An dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier indes keine Zweifel. Zur Überzeugung der Kammer ist die Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie ist durch Fettdruck in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt (vgl. OLG Köln, 20 U 202/11, Urteil vom 2.3.2012; zur Hervorhebung durch Einrücken und Kursivdruck). Die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist ist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt ("nach Erhalt der Versicherungsurkunde"). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung ( vgl. BGH NJW 2010, 3503; OLG Köln aaO.). Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben auch noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Dass ein Adressat des Widerspruchs nicht in der Belehrung genannt wird, ist gleichfalls unschädlich (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5.10.2011, 9 U 143/11). Ein solcher lässt sich aus dem Schreiben der Beklagten, in dem ihre Anschrift unübersehbar enthalten ist, unschwer entnehmen. 24 Es ist auch eine hinreichende Verbraucherinformation i.S.d. § 10a VVG a.F. übergeben worden. 25 Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins vom 20.11.2002 zu laufen; der Widerspruch vom 10.03.2010 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF verstrichen. 26 Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bestehen nach der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.). Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. 27 Schadensersatzansprüche wegen einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung scheiden damit ebenfalls aus. 28 Der Widerspruch ist auch bereits deshalb unwirksam, weil die Klägerin die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt. Auch diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff) sowie der weiteren Oberlandesgerichte (zuletzt OLG Celle, Urteil vom 9.2.2012, 8 U 191/11, mwN, zit. nach juris) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. Vereinzelte Revisionszulassungen oder Erwägungen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof stehen dieser einhelligen rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. 29 Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art, 234 EGV besteht nach Auffassung der Kammer mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien nicht. 30 Ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Widerrufsbelehrung scheidet gleichfalls aus. Die Widerrufsbelehrung ist wirksam. Neben der abschließenden Regelung in § 5a VVG a.F. ist für eine Schadensersatzhaftung aus c.i.c. kein Raum. Überdies ist von der Klägerin in keiner Weise dargetan worden, aus welchen Gründen sie bei einer von ihr geforderten Widerrufserklärung denn überhaupt fristgerecht einen Widerruf des statt dessen von ihr jahrelang beanstandungslos geführten Versicherungsvertrages erklärt hätte. 31 Letztlich steht einem Anspruch der Klägerin die Verwirkung eines Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen. Die Klägerin hat den Widerspruch gegen den beanstandungslos geführten Versicherungsvertrag erst viele Jahre nach Policierung erklärt. Das erforderliche Umstandsmoment beruht darauf, dass die Prämien regelmäßig gezahlt und weitreichende Verfügungen vorgenommen hat. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts nach der langen Zeitspanne verstößt auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Dauerschuldverhältnisses gegen Treu und Glauben und stellt sich als rechtsmißbräuchlich dar. Dem Versicherungsnehmer würde die Möglichkeit eröffnet abzuwarten, ob ein Versicherungsfall eintritt. Für diesen Fall würde er sich erfolgreich auf die Verpflichtung des Versicherers zur Leistungserbringung berufen können. Würde demgegenüber in einer langen Zeitspanne kein Versicherungsfall eintreten, könnte er das gesamte Versicherungsverhältnis rückabwickeln. Dies widerspricht aber eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 9.2.2012, 8 U 191/11, zit. nach Juris). 32 Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. 33 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 269 I 3 , 709 ZPO. 34 Streitwert: 35 bis zum 13.05.2011 EUR 9.689,72 36 ab dem 14.05.2011 EUR 6.450,01