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Urteil

28 O 96/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0613.28O96.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 28.02.2012 (28 O 96/12) wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung, mit welcher den Antragsgegnerinnen im Hinblick auf zwei Veröffentlichungen in der Onlineausgabe sowie Printausgabe der Zeitschrift Y die Verbreitung bestimmter Äußerungen untersagt wurde. 3 Der Antragsteller ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Am 20.03.2010 wurde der Antragsteller wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommen und befand sich bis zum 29.07.2010 in Untersuchungshaft. Der erste Verhandlungstermin vor dem Landgericht Mannheim fand am 06.09.2010 statt. Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.05.2011 wurde der Antragsteller freigesprochen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. 4 Die Antragsgegnerin zu 1) ist Herausgeberin der Zeitschrift Y, die von der Antragsgegnerin zu 2) verlegt wird. Die Antragsgegnerin zu 2) zeichnet sich laut Impressum verantwortlich für die Website www.anonym.de. 5 Die Nachricht von der Verhaftung des Antragstellers sowie der folgende Prozessverlauf stießen auf eine überragende mediale Aufmerksamkeit. Seit seiner Verhaftung wurde vielfach und umfangreich über den Antragsteller in den Medien berichtet. Dabei wurde auch über das vermeintliche Opfer der Vergewaltigung, die Anzeigenerstatterin Z, berichtet. Diese gab der Zeitschrift „C“ im Juni 2011 ein ausführliches Interview, in welchem sie ihre Version der Geschehnisse rund um den Vergewaltigungsvorwurf schilderte. In der Cn taucht sie mit dem Namen „Z“ auf. Seit diesem Zeitpunkt wurde auch in anderen Medien unter der Nennung des Namens der Anzeigenerstatterin über den „Fall M“ berichtet. So veröffentlichten auch die Antragsgegnerinnen in der Ausgabe Herbst 2011 der Zeitschrift Y ein Interview mit dem Therapeuten von Z, in dem diese mit vollem Namen genannt wurde. 6 Am 18.01.2012 veröffentlichte die Antragsgegnerin zu 2) im Internet unter www.anonym.de den Artikel „Ys Vorschlag zum Unwort des Jahres“. Dort hieß es: 7 „ Nun steht also das ‚Unwort des Jahres 2012’ fest: ‚Döner-Morde’. Die Jury der ‚Geselschaft für deutsche Sprache (fünf Männer, eine Frau) wählte den Begriff, den selbst Innenminister Friedrich verwendete, weil die ‚folkloristisch-stereotype Etikettierung einer rechts-terroristischen Mordserie’ die Opfer ‚in höchstem Maße diskriminiert’. Y schließt sich der Begründung an, hätte aber auch noch zwei weitere Vorschläge gehabt: ‚einvernehmlicher Sex’ und ‚Unschuldsvermutung’. Begründung? Da fragt man am besten E oder Z oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltigung nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden.“ 8 Auf Seite 11 der Printausgabe Winter 2012 der Y veröffentlichte die Verfügungsbeklagte zu 2) unter dem Titel „Das Unwort des Jahres 2012“: 9 „ Am 17. Januar 2012 ist es mal wieder soweit: Dann verkündet die ‚Unwort-Jury’ der ‚Gesellschaft für deutsche Sprache’ das ‚Unwort des Jahres’. Y greift diesmal der Entscheidung voraus und verkündet hiermit schon mal ihre Unworte des Jahres, denn wir konnten uns zwischen zweien einfach nicht entscheiden. Sie lauten: ‚einvernehmlicher Sex’ und ‚Unschuldsvermutung’. Begründung? Da fragt man am besten E oder Z oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltigung nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden.“ 10 Im Hinblick auf die zitierten Artikel, die der Antragsteller am 30.01.2012 zur Kenntnis nahm, ließ er die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 17.02.2012 abmahnen. Der Onlineartikel wurde daraufhin gelöscht. Eine Unterlassungserklärung gaben die Antragsgegnerinnen nicht ab. 11 Mit Beschluss vom 28.02.2012 (28 O 96/12) hat die Kammer den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, 12 durch die Verbreitung der Äußerung „Da fragt man am besten E oder Z oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden.“ den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der Frau Z begangen, wenn dies geschieht wie im Artikel „Das Unwort des Jahres 2012“ auf Setie 11 der Zeitschrift Y Ausgabe Winter 2012 oder dem am 18.0102012 im Internetangebot Y.de veröffentlichten Artikel „Ys Vorschlag zum „Unwort des Jahres““. 13 Gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 28.02.2012 haben die Antragsgegnerinnen mit Schriftsatz vom 05.04.2012 Widerspruch eingelegt und diesen begründet. 14 Der Antragsteller ist der Auffassung, dass durch die angegriffenen Artikel der Antragsgegnerinnen der unwahre Eindruck entstehe, er habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der Z begangen. Dies folge aus dem verknüpfenden Sinnzusammenhang zwischen 86800 Vergewaltigungsopfern mit den Frauen E und Z. Dabei werde Z der Personengruppe vergewaltigter Frauen, deren Vergewaltigung nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurde als besonders prägnantes Beispiel zugeordnet. Durch den eigenen Vorschlag zum Unwort des Jahres „einvernehmlicher Sex“ bzw. „Unschuldsvermutung“ werde der Eindruck noch intensiviert, denn der angebliche Vergewaltiger von Frau E, A sowie der Verfügungskläger hätten sich stets damit verteidigt, es sei zu einvernehmlichem Sex gekommen. Beiden habe die Antragsgegnerin zu 1) stets vorgeworfen, sie seien lediglich infolge der Unschuldsvermutung freigesprochen worden. Der Rückschluss auf den Verfügungskläger durch den Bezug zu Z werde gerade von den Lesern der Y gezogen, denen die Verbindung durch die Berichterstattung bekannt sei. 15 Der Antragsteller beantragt, 16 die einstweilige Verfügung vom 28.02.2012, 28 O 96/12, zu bestätigen. 17 Die Antragsgegnerinnen beantragen, 18 die einstweilige Verfügung vom 28.02.2012, 28 O 96/12 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. 19 Sie sind der Auffassung, dass der geltend gemachte Eindruck nicht entstehe. Es sei im Beitrag weder von Frau Z, noch von dem Antragsteller die Rede. Z sei ein Allerweltsname, sodass eine Verbindung zum Antragsteller nicht hergestellt werde. Selbst wenn aber eine Verbindung zum Antragsteller hergestellt werde, stehe dem Entstehen eines entsprechenden Eindrucks entgegen, dass der Durchschnittsleser wisse, dass der Antragsteller freigesprochen worden sei und daher kein Vergewaltiger sei. Durch die Verwendung des Wortes „oder“ ergebe sich zudem, dass Z gerade nicht in die Gruppe der 86.800 vergewaltigten Frauen habe einbezogen werden sollen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Auf den Widerspruch der Antragsgegnerinnen war die einstweilige Verfügung vom 28.02.2012 auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, was zu deren Bestätigung führte. Der Antragsteller hat im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund gegen die Antragsgegnerinnen wegen ihrer streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG besteht. 23 I. 24 Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 GG. 25 Durch die Verbreitung der Äußerung: „Da fragt man am besten E oder Z oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltigung nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden“ wird der Eindruck erweckt, der Antragsteller habe eine Vergewaltigung zu Lasten von Z begangen. Dieser Eindruck birgt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr eine unwahre Tatsachenbehauptung, die den Antragsteller in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 26 1. 27 Die streitgegenständliche Veröffentlichung betrifft den Antragsteller in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn er wird erkennbar in Bezug genommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerinnen weder den Namen des Antragstellers, noch den vollen Namen der Z abgedruckt haben. Denn die Verknüpfung von Z zum Antragsteller drängt sich dem durchschnittlichen Leser auf. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass von „Z“, was gerichtsbekannt ist, stets im Zusammenhang mit dem Antragsteller M und der Vergewaltigungsaffäre die Rede ist. Zum anderen gilt dies insbesondere für die Leserinnen und Leser der Zeitschrift Y, da diese umfangreich über die „M-Affäre“ berichtet hat. Dies auch unter Nennung des Namens der Z. 28 2. 29 Der hieraus folgende Eingriff ist auch rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. 30 Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Eine Tatsache, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, lässt sich nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zuordnen (BVerfG NJW 2004, 354, 355). 31 Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist zunächst allerdings die zutreffende Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Hierbei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH NJW 1998, 3047). Bei der Beurteilung von “zwischen den Zeilen” zum Ausdruck gebrachten Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich “verdeckten” Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht beziehungsweise sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die “verdeckte” Aussage einer “offenen” Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm “offen” mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 601, 603). 32 Nach diesen Grundsätzen ist der angegriffenen Wortberichterstattung der Eindruck entnehmbar, der Verfügungskläger habe eine Vergewaltigung zu Lasten der Z begangen. Dieser Eindruck folgt auch im Sinne einer unabweislichen Schlussfolgerung. Ohne Erfolg berufen sich die Verfügungsbeklagten darauf, dass durch die Verknüpfung „oder“ klargestellt sei, bei „Z“ handele es sich um eine Person, die nicht zu der Gruppe der 86.600 vergewaltigten Frauen zähle. Dies folgt bereits daraus, dass es sich nach dem durchschnittlichen Empfängerhorizont nicht um ein exklusives „oder“ im Sinne einer Kontravalenz handelt, sondern um ein inklusives „oder“, durch welches „Z“ in die Gruppe vergewaltigter Frauen einschgeschlossen und nicht diesen entgegengestellt werden soll. Die Aussage des Satzes ergäbe keinen rechten Sinn, wenn man ein exklusives „oder“ annähme. Der Satz kann nur so verstanden werden, dass E und Z beispielhaft für die 86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen pro Jahr aufgezählt werden. 33 Über die Unwahrheit bzw. Wahrheit dieser aus dem Eindruck folgenden Tatsachenbehauptung streiten die Parteien nicht. 34 3. 35 Die für die Unterlassungsverpflichtung erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Erstbegehung indiziert. 36 II. 37 Ein Verfügungsgrund besteht ebenfalls. Da die Antragsgegnerinnen in einer in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingreifenden Weise die streitgegenständlichen Äußerungen am 18.01.2012 sowie in der Ausgabe Winter 2012 der Zeitschrift Y veröffentlichten und der Antragsteller, der am 30.01.2012 Kenntnis von den Veröffentlichungen erlangte, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bereits am 27.02.2012 bei Gericht anhängig machte, liegt die erforderliche Dringlichkeit vor. 38 III. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 925 Rn. 9). 40 IV. 41 Streitwert: EUR 50.000,00