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Grundurteil

18 O 140/07

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:0615.18O140.07.00
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Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand Die Klägerin beansprucht Schadensersatz aus einer Bauleistungsversicherung, deren Versicherungsnehmerin die A Objektgesellschaft Düsseldorf Dr. A KG (nachfolgend A genannt) war. Die A war Eigentümerin und Bauherrin einer in Düsseldorf, A-Straße, gelegenen gemischt genutzten Immobilie. Mit Generalunternehmervertrag vom 20.06.2002 und Nachtrag vom 30.08.2005 beauftragte A die B Bauträger und Projektentwicklungsgesellschaft mbH (nachfolgend B genannt). Mit der Projektsteuerung beauftragte A mit Vertrag vom 12./16.12.2001 die Streithelferin, die mit Vertrag vom 21.12.2002 die Bauüberwachung übernahm. Zusätzlich beauftragte A die Ingenieursozietät Prof. Dr. D GmbH mit der fachtechnischen Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung der Baugrube. B beauftragte mit Vertrag vom 23./26.08.2002 die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) waren, mit der Erstellung der Baugrube und Stützwand. Unter § 1 Ziffer 1.3.4 des Vertrags vereinbarten die Parteien die Einbeziehung der VOB/B in neuester Fassung. Zum Vertragsumfang zählte unter anderem die Herstellung der Baugrubenwände als Schlitzwände, die Erstellung der Statik und der Konstruktionspläne sowie aller erforderlichen Leistungsschritte zur Herstellung einer funktionsfähigen Baugrube. Unter § 1 Ziffer 1.6.7 des Vertrags heißt es ausdrücklich: „Für systembedingte Schäden übernimmt der AN keine Haftung.“ Unter § 9 des Vertrages regelten die Parteien die Gewährleistung der zu erbringenden Bauleistungen – auszugsweise – wie folgt: Ziffer. 9.1.1 „Der AN übernimmt die volle Gewähr für die vertragsgemäß, fachgerechte, technisch einwandfreie, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entsprechende und vollständige Erbringung seiner Leistungen.“ Ziffer 9.1.2. „Hat der AN Mängel zu vertreten und entstehen dem AG durch diese Mängel Schäden, so schuldet der AN Schadensersatz in voller Höhe, auch wenn es sich um Schäden handelt, die durch unwesentliche Mängel verursacht sind.“ Wegen des detaillierten Inhalts der getroffenen Vereinbarung wird auf den zur Akte gereichten Vertrag vom 23./26.08.2002 (Anlage K8) ergänzend Bezug genommen. Die A schloss mit der Klägerin am 22.02.2002 mit Nachtrag vom 07.04.2003 eine Bauleistungsversicherung zu einer Versicherungssumme von 75.000.000,00 EUR ab. Der Versicherungsumfang erfasste den Neubau am Versicherungsort „A-Straße, 40215 Düsseldorf, A-Straße1“. Vertragsbestandteile waren der Antrag, der Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen für Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten (ABN) in der Fassung Januar 2001 und weitere Klauseln. Zum detaillierten Vertragsinhalt wird auf die zur Akte gereichten Anlagen (Konvolut K16) ergänzend Bezug genommen. Während der Bauausführung des Voraushubs und der Schlitzwandarbeiten der Baugrube wurde ein alter Spundwandverbau angetroffen, der nicht vollständig gezogen werden konnte. Diesbezüglich fand am 09.01.2003 ein Ortstermin statt, worüber die Prof. Dr. D GmbH als geotechnischer Berater ein Protokoll der Besprechung erstellte. Unter dem 23.01.2003 erstellte die Beklagte zu 1) einen schriftlichen Ausführungsvorschlag zu den geänderten Randbedingungen, den die D GmbH fachtechnisch prüfte und am 28.01.2003 bestätigte. Hiernach sollte der vorgefundene Spundbohlenverbau in die Schlitzwand im süd-östlichen Eckbereich mit einbetoniert werden und planmäßig seitlich zwei Fugen hergestellt werden. In dem Begleitschreiben wies die D GmbH auf mögliche Risiken hin und empfahl den Einbau von Verpressschläuchen über die gesamte Spundbohlenlänge, die Erstellung eines Havariekonzeptes mit sofortigen Sicherheitsmaßnahmen im Falle von Undichtigkeiten und einer kontinuierlichen Fachüberwachung. Der Projektsteuerer ordnete sodann mit Schreiben vom 30.01.2003 gegenüber der Beklagten zu 1) die Umsetzung dieser Empfehlung an. Am 23.04.2003 erstellte der Oberbauleiter der Beklagten zu 2) eine Arbeitsanweisung zum Umgang mit der Fehlstelle in der Schlitzwand mit folgendem Inhalt:  „Kontrolle der Fehlstelle auf Wasser- und Bodeneintritt  Sichern der Fehlstelle gegen möglichen Bodeneintritt durch Einschlagen von Hartholzkeilen mit entsprechendem Verfüllmaterial (Holzwolle oder gleichwertig)  baugrubenseitige Packerinjektion mit Hartschaum zur Verringerung des Wasserzuflusses  Anbringen von Stahlblechen, Breite ca. 0,5 – 0,8 m, Dicke ca. 15 mm über die gesamte Höhe des vertikalen Spaltes ca. 6 -8 m  Tastbohrung (Kleinlochbohrung im Zuge des Anbringens der Stahlbleche zur Überprüfung ggf. vorhandener Kiesnester)  ggf. nach Injektion der Hohlräume zwischen Stahlplatte und Schlitzwandüberfläche  bei starkem Wasserzutritt in der Fehlstelle Wiederverfüllung mit Erdreich“ Durch die Beklagten wurden keine Verpressschläuche eingebracht, sondern Manschettenrohre verwendet. Zudem wurden Stahlplatten lediglich in einer Höhe bis 1,80 Meter angebracht. Am 29.04.2003 wurde von Mitarbeitern der Beklagten zu 3) die in der Schlitzwand einbetonierte Spundwand mit schwerem Gerät und Hydraulikmeißel abgerissen. Zeitlich nachfolgend stürzte ein an der süd-östlichen Ecke der Baugrube aufgestellter Baukran in die Baugrube, riss hierbei einen zweiten Kran mit sich, und verursachte schweren Personen- und Sachschaden. Die A meldete der Klägerin den Schaden zunächst telefonisch am 29.04.2003 und schriftlich am 19.05.2003 an. Im Rahmen nachfolgender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, erstatte der beauftragte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. X unter dem 11.03.2005 und dem 20.05.2005 Gutachten. Mit der Ermittlung der Schadensursache beauftragte A ihrerseits den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S, der ein Gutachten unter dem 02.12.2003 erstattete. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf stellte die Ermittlungen mit Zustimmung des Amtsgerichts im Mai/Juni 2006 gemäß § 153 StPO ein. Die Klägerin behauptet, die Ursache des Unfalls sei darin begründet, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 3. am Schadenstag die Arbeitsanweisung vom 23.04.2003 nicht beachtet hätten. Die Mitarbeiter seien angewiesen worden, die Spunddielen mechanisch und ggf. unter Zuhilfenahme eines Brenners zu entfernen. Durch den Abriss der Spundwand sei es zu einem Wassereintritt gekommen, welcher den hinter der Wand anstehenden Boden entzogen und zu einem Absacken des Stützpfahles des Kranes geführt habe. Dieses hätte bei Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen der Arbeitsanweisung vermieden werden können. Etwaige technische Mängel der Krangründung seien für den Schadensfall nicht ursächlich gewesen. Die Klägerin behauptet, vom Versicherungsumfang sei ein Bauleistungsschaden in Höhe von 3.200.000,00 EUR abgedeckt gewesen. Es seien verschiedene erstattungsfähige Positionen in einer Größenordnung von 3.198.116,36 EUR entstanden: Lfd. Nr. Maßnahme Betrag Leistungen der Beklagten 1 Sanierung der Baugrube durch Beklagte zu 1. 897.854,28 € 2 Nachtrag Nr. 1 (Erdarbeiten und Kürzen von Bohrpfahlköpfen) 30.780,00 € 3 Nachtrag Nr. 2 (Böschungssicherung) 14.165,00 € 4 Nachtrag Nr. 3 (Verschleiß, Mehrverbrauch u. Absturzsicherung) 9.565,50 € 5 Nachtrag Nr. 4 (Wasserhaltung und –genehmigung) 15.722,50 € 6 Nachtrag Nr. 6 (Mehraufwendungen Vereisungsarbeiten) 106.095,00 € 7 Nachtrag Nr. 7 (Kosten im Rahmen der Freilegung der Stützberme) 11.372,50 € 8 Nachtrag Nr. 8 (zusätzliche Regiearbeiten) 1.519,72 € 9 Nachtrag Nr. 9 (zusätzliche Verfüll- und Rückbauarbeiten) 11.450,00 € 10 Nachtrag Nr. 10 (Mehrkosten für allg. Baustelleneinrichtung) 14.897,59 € 11 Zusätzliche Säge- und Abbrucharbeiten im Bereich der Zerrplatte 21.000,00 € 12 Arbeitsraumverfüllung im Bereich der A-Straße 5.200,00 € 13 Weitere Aushub- und Verbauarbeiten 10.693,50 € 14 Abbrucharbeiten durch Beklagte zu 3. 14.048,89 € 15 Leistungen der Y GmbH für Beklagte zu 3. 506,25 € 16 Entsorgung von wassergestrahltem Beton durch Beklagte zu 3. 259.662,22 € Leistungen Z GmbH 17 Sanierung der Stahlbetonkonstruktion im 3. und 4. UG 445.081,76 € 18 Reinigung der SML-Grundleitungen 3.488,34 € 19 Nachträgliche Verpressung der Sohle und Außenwand des 1. UG 5.617,35 € 20 Risssanierung der Bodenplatte des 1. Bauabschnitts 10.911,68 € 21 Prüfung der Betonage im Vereisungsbereich 2.500,00 € 22 Einbringung von Bewehrungsstahl (Mehrkosten) 171.334,09 € 23 Mehrkosten für Transportbeton 50.866,89 € 24 Mehrkosten für Mörtel 18.215,60 € ARGE AA-Gymnasium 25 Autokranlasten zur Montage von Kran 2 650,00 € 26 Krangründung Kran 2 750,00 € 27 Betonlieferung inkl. Container 115,00 € 28 Reparaturarbeiten der Fensterprofilierung im 2. OG 3.930,00 € Leistungen Dritter 29 Bergung der Kräne durch Fa. BB und CC 211.770,01 € 30 Demontage und Montage der Fahrleitungen durch Fa. BB u. CC 1.682,93 € 31 Betonabtragung durch Fa. DD GmbH 213.720,00 € 32 Geotechnische Untersuchung durch FF 12.174,00 € 33 Statische Überprüfung durch Ingenieurbüro EE 18.493,76 € 34 Gerüststellung durch R GmbH 3.000,00 € 35 Erstellung neuer Gutachten durch D GmbH 28.101,33 € 36 Baugrunderkundung und Überwachung durch D GmbH 34.057,08 € 37 Abstimmung mit Umweltamt und Düsseldorf durch D GmbH 69.004,75 € 38 Fachbauüberwachung der Vereisung durch D GmbH 22.735,78 € 39 Geotechnische Untersuchung durch Prof. Dr.-Ing. S 10.553,77 € 40 Abtransport des Bauschutt durch T mbH 945,00 € 41 Dokumentation des Bruchbereichs durch U pp. 930,80 € 42 Beweissicherungsverfahren durch U pp. 1.836,90 € 43 Gutachtenerstellung zu Rissbildungen durch U pp. 1.496,30 € 44 Gutachtenerstellung zu Folgeschäden durch U pp. 3.886,50 € 45 Genehmigungen der Stadt Düsseldorf 100,00 € 800,00 € 46 Rückbaukonzept durch Ingenieurgesellschaft J-Plan 18.630,00 € 47 Tragwerksplanung durch Ingenieurgesellschaft J-Plan 24.150,00 € 48 Abdichtungsmaßnahmen an Zerrplatte durch Fa. K 11.500,00 € 49 Beraterleistungen durch Ingenieure L 3.693,52 € 50 Weitere Auswertungen durch L 298,46 € 51 Überwachung der Grundwasserwerte durch L 11.344,39 € 52 Schlosserarbeiten durch M GmbH 8.132,00 € 53 Projektsteuerung durch C GmbH 275.873,00 € 42.760,32 € 22.304,33 € 6.147,77 € Die Gebühren der Stadt Düsseldorf (Pos. 45) seien für die erforderlichen Vereisungsmaßnahmen in Form einer wasserbehördlichen Erlaubnis und Abbrucharbeiten in Form einer Baugenehmigung angefallen. Zur detaillierten Aufschlüsselung der vorstehenden Tabelle wird auf die Darstellung in der Klageschrift vom 22.12.2006 (Bl. 13 – 38 GA) Bezug genommen. Hiervon sei ein Abzug von 20.616,36 EUR wegen Neuerstellung der Baugrubenleistung durch die mitversicherte Beklagte zu 1. vorzunehmen. Weitergehend sei eine Selbstbeteiligung der A in Höhe von 2.500,00 EUR in Abzug zu bringen. Hinzuzurechnen seien jedoch die im Rahmen einer Sondervereinbarung versicherten Erstrisiken mit einem Betrag von insgesamt 25.000,00 EUR. Der Betrag von 3.200.000,00 EUR sei an die A ausgezahlt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.200.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2007 zu zahlen; hilfsweise, durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den entgangenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Hierzu führen die Beklagten aus, dass eine ordnungsgemäße Zustellung an die Beklagten zu 1) und 2) erst am 08.05.2007 bzw. 09.05.2007 erfolgt sei. Eine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift sei bis zum 31.05.2007 nicht erfolgt und mit Schriftsatz vom selbigen Tage ausdrücklich gerügt worden. Eine verjährungshemmende Zustellung im Sinne des § 167 ZPO sei nicht gegeben. Die Beklagten behaupten, sie hätten ihre Werkleistungen ordnungsgemäß und beanstandungsfrei erbracht. Die Vorgaben der Arbeitsanweisung vom 23.04.2003 seien durch die beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten durchweg eingehalten worden. Das Wegbiegen der Spundwand sei nicht schadensursächlich gewesen, weil zwischen Wassereintritt und Havarie des Kranes lediglich Sekunden gelegen hätten. Es sei physikalisch unmöglich, dass innerhalb dieser kurzen Zeitspanne ein erheblicher Bodenentzug hätte entstehen können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall auf andere Ursachen zurückzuführen sei. Der Wassereintritt sei auf eine oberhalb der Baugrube verlaufende Ringleitung zurückzuführen, die vor dem Unfallereignis gebrochen oder zumindest undicht gewesen sei. Ein Eintritt von Bodenmaterial nach Öffnen der Schlitzwandfuge sei nicht eingetreten. Entgegen der ursprünglichen Annahme sei der Baugrund nicht von mitteldichter bis dichter Lagerung gewesen, sondern habe eine lockere Lagerung aufgewiesen. Zudem seien vorhandene Bodendenkmäler und frühere Bautätigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Versagen der Krangründung sei möglicherweise auf ein Zusammenspiel von verschiedenen Bauaktivitäten mit zunehmender Schiefstellung des Krans und orkanartigen Windverhältnissen am Schadenstag zurückzuführen. Durch Arbeiten mit einem Minibagger sei es zu Erschütterungen gekommen, die zu einer Abminderung der Mantelreibung der Bohrpfähle geführt haben könnte. Der Unfall hätte bei Ausführung einer – unstrittig nicht ausgeführten – horizontalen Abstützung der Krangründung (sogenannte „Zerrplatte“) vermieden werden können. Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin die behaupteten Beträge an ihre Versicherungsnehmerin ausgezahlt habe. Diese seien teils von den Versicherungsbedingungen nicht als Bauleistungsschaden erfasst und teils anderweitig in anderen Verfahren rechtshängig gemacht worden. Die behördlichen Gebühren (Pos. 45 der vorstehenden Tabelle) seien als solche nicht von der Bauleistungsversicherung erfasst. Die Beklagten sind der Ansicht, dass sich in dem Unfall ein systemimmanentes Ausführungsrisiko verwirklicht habe, welches eine Haftung der Beklagten ausschließe. Aufgrund des nachträglich aufgefundenen Spundbaus sei ein erhöhtes Risiko von Fehlstellen zwischen der Schlitzwand und dem Spundverbau verblieben, wobei das allen Baubeteiligten bekannt gewesen sei. Der Klägerin sei anzulasten, dass der Bauherr auf ein anlässlich der Besprechung vom 09.01.2003 vorgeschlagenes Hochdruckinjektionsverfahren sowie auf die empfohlene Fachbauüberwachung aus Kostengründen verzichtet habe. Die Arbeitsanweisung vom 23.04.2003 stelle keine Umsetzung des geforderten Havariekonzeptes dar. Vorgenannte Maßnahmen seien von Seiten des Bauherren vorzunehmen gewesen, deren Unterlassung ein Mitverschulden begründeten. Der Klägerin seien Verstöße des Bauherrn gegen gesetzliche Arbeitsschutzbestimmungen ebenfalls anzulasten. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 11.03.2008, vom 25.04.2008 und vom 14.11.2008 durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. GG und dessen Anhörung zur mündlichen Erläuterung sowie Anhörung der weiteren Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X, Prof. Dr.-Ing. S, Dipl.-Ing. V, Prof. Dr. W und Prof. Dr. D in den Sitzungen vom 18.04.2008, vom 17.10.2008, vom 14.11.2008, vom 19.02.2010 und vom 07.10.2011. Das Gericht hat weitere Beweise erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 21.10.2010 durch Vernehmung der Zeugen E, F, G und H in den Sitzungen vom 07.01.2011 und 23.03.2012. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 15.10.2009 sowie die Sitzungsprotokolle der genannten Verhandlungen verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden nebst eingereichter Privatgutachten der Parteien ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann durch Grundurteil gemäß § 304 ZPO entscheiden. Eine solche Entscheidung ist zulässig über eine Klage deren Anspruch sowohl dem Grunde als der Höhe nach streitig sind, wenn über den Grund vorab entschieden werden kann. Dieses setzt neben der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich voraus, dass der zwischen den Parteien bestehende Streit über den Grund des Anspruchs entscheidungsreif ist und sämtliche Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Anspruchsgrundlage zugunsten der Klägerin zu bejahen sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2006 – VII ZR 151/05 [Rn. 11] – nach juris; Zöller/ Vollkommer , Kommentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012 § 304 Rn. 6). Zwar gehört in diesen Zusammenhang regelmäßig auch die Frage der Aktivlegitimation im Falle des Forderungsüberganges, der dem Grund des Anspruchs zuzurechnen ist. Bei einer Vielzahl von abgrenzbaren Teilbeträgen ist indessen bereits die Möglichkeit eröffnet, hierüber teilweise durch Grundurteil zu entscheiden, ohne zugleich eine abschließende Entscheidung über die anderen Teilbeträge zu erlassen (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2004 – I ZR 162/02 [Rn. 10] – nach juris). Im Falle des hier vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergangs des geltend gemachten Anspruchs, der auf § 67 VVG (aF.) gestützt wird, ist im Sinne der Verfahrensökonomie zudem ausreichend, wenn nur mit ausreichender Sicherheit feststeht, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe auf den Kläger übergegangen ist (vgl. BayObLG, Urteil vom 22.12.1965 – 22.12.1965 – Leitsatz zitiert nach juris) und nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2005 – VII ZR 220/03 [Rn. 15] – nach juris). Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze kann die Kammer insgesamt durch Grundurteil über den gesamten Anspruch entscheiden. Zwar bestreitet die Beklagte durchweg unter größtenteils substantiierter Darlegung, aus welchen Gründen die einzelnen Schadenspositionen der Bauleistungsversicherung nicht unterfallen könnten, so dass hierüber weitergehend zu verhandeln sein wird. Bezüglich der unter Position 45 der Tabelle geltend gemachten Kosten behördlicher Gebühren für nachträgliche Genehmigungen ist allerdings die pauschale Behauptung der Beklagten, dass diese nicht unter die Bauleistungsversicherung fielen, nicht ausreichend. Aus den zur Akte gereichten Versicherungsunterlagen (Anlage K16) und den hierin enthaltenen ABN ist unter § 9 der konkrete Umfang der Versicherungsleistungen aufgeführt. Diesem ist nicht zu entnehmen, dass behördliche Gebühren, die anlässlich des Versicherungsfalles anfallen, grundsätzlich nicht erstattungsfähig wären. Zudem hat die Klägerin bereits in der Klageschrift dargelegt, dass die Gebühren anlässlich der vorzunehmenden Maßnahmen der Vereisung und Abbrucharbeiten zusätzlich angefallen sind und dieses durch Vorlage des Privatgutachtens HH vom 08.09.2006 (Anlage K6, lfd. Nr. 477 / 478, S. 108 d. Gutachtens) weitergehend belegt. Soweit die Beklagte pauschal die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 3.200.000,00 EUR bestritten hat, kann auch das nicht als ausreichend angesehen werden, nachdem die Klägerin die Zahlungen an ihren Versicherungsnehmer in voller Höhe unter Vorlage von Kontoauszügen (Anlagen K89 – K94) nachgewiesen hat. Im Übrigen sind alleinige Voraussetzungen für einen Forderungsübergang nach § 67 VVG (aF.) ein bestehendes Versicherungsverhältnis und zum anderen die tatsächliche Auszahlung der Schadenssumme an den Versicherungsnehmer (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2005 – 10 U 6/00 [Rn. 18] – nach juris). Ob die einzelnen Positionen der ausgekehrten Versicherungssumme dem Versicherungsumfang unterfielen, ist – insbesondere in der konkreten prozessualen vorliegenden Konstellation – erst im nachfolgenden Betragsverfahren zu prüfen. Die Frage sämtlicher Einzelpositionen eines aus mehreren Teilbeträgen bestehenden Anspruchs muss nicht in allen Einzelheiten geprüft werden, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich im Verfahren ein Betrag zugunsten der klagenden Partei ergeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1967 – III ZR 55/65 [Rn. 11] – nach juris). Nachweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2007 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, den Rechtsstreit zunächst auf den Haftungsgrund zu beschränken und schriftsätzliche Ausführungen zur Schadens- oder Anspruchshöhe erst auf weitere gerichtliche Anforderung zu tätigen. Nachdem hierauf seitens der Parteien keine Ausführungen zum Versicherungsumfang mehr erfolgten, sondern ausschließlich zur Ursache des Unfalls sowie hieraus resultierender Verantwortlichkeit der Baubeteiligten geschrieben wurde, haben auch die Parteien durch eindeutiges Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie den Streit über den Versicherungsumfang der Bauleistungsversicherung dem Betragsverfahren überlassen wollten. Die Beklagten haften der Klägerin gesamtschuldnerisch dem Grunde nach auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 29.04.2003 in Düsseldorf gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B (Fassung 2002) in Verbindung mit dem Vertrag vom 23.36.08.2002. Die Haftung der Beklagten zu 2. und 3. als Gesellschafter der Beklagten zu 1. folgt aus § 128 HGB (analog). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass die Beklagte zu 1. in zurechenbarer Weise den Kranunfall verursacht hat, indem sie die erkannte Fehlstelle in Form der vorhandenen Spundwand im Bereich der zu erstellenden Schlitzwand fehlerhaft und unter Vernachlässigung der eigenen Arbeitsanweisung entfernte, so dass es hierdurch zu einem Bodenentzug kam, der zum Versagen der Krangründung und in der Folge zum Umstürzen des süd-östlichen Krans führte. Die Überzeugungsbildung des Gerichts beruht maßgeblich auf den sachverständigen Feststellungen und Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. GG. Bereits mit schriftlichem Gutachten vom 15.10.2009 führt der Sachverständige verständlich und in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Ursache des Kransturzes in einem massiven Bodenentzug unterhalb der Krangründung zu finden sei, welcher aufgrund der Öffnung einer in der Schlitzwand vorhandenen Fehlstelle durch die vorhandene Spundwand entstanden sei. Die Kammer vermag sich den Ausführungen des Sachverständigen insgesamt anzuschließen, da diese in sich widerspruchsfrei und plausibel sind. Auch unter Berücksichtigung der nachfolgend erörterten Ausführungen der Beklagten ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass ein massiver Bodenentzug eintrat und dieser auf das Entfernen der Spundwand durch Mitarbeiter der Beklagten zurückzuführen war. Der Sachverständige beschreibt in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar, dass es zwischen der weggebogenen Spundwand und der östlichen Schlitzwand zu einer 2,5 Meter langen offenen Kluft kam, durch welche es zu einem massiven Wasseraustritt und einhergehenden Bodenerosion kam. Diese Bodenerosion habe zur Entstehung von Hohlräumen und damit zum Entzug des Lastgrundes im Bereich der Gründungszone der benachbarten Baukräne geführt. Hierauf sei es zu Absackungen der Gründungspfähle mit einhergehender Schiefstellung gekommen, wodurch es im Ergebnis zum Kransturz gekommen ist. Angesichts dieser nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die mit den gegebenen Tatsachen in Einklang gebracht werden können, sieht sich die Kammer nicht veranlasst, den Ausführungen des Sachverständigen nicht folgen zu können. In diesem Zusammenhang ist für die Kammer zudem von wesentlicher Relevanz, dass die vorgenannte Schadensursache unabhängig gleichfalls durch die Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X und S in deren schriftlichen Gutachten bestätigt wurden. So beschreibt der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren beauftragte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. X in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.03.2005 ebenfalls einen massiven Bodenentzug aufgrund der geöffneten Spundwand, welches zum Absacken der Pfähle der Krangründung führte. Selbiges wird auch von dem Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S in seinem Gutachten vom 02.12.2003 als Schadensursache beschrieben. Demgegenüber kann die Kammer der gegenteilig aufgestellten Behauptung der Beklagten, dass der Bodenentzug nicht schadensursächlich gewesen sein könne, weil die Zeitspanne zwischen Wegbiegen der Spundwand und Kransturz zu kurz gewesen sei, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht folgen. Der hierzu vernommene Zeuge G ist bereits unergiebig geblieben, indem er aus eigener Erinnerung zu den Abläufen des Unfalls keine Bekundungen tätigen konnte. Der Zeuge E blieb in seiner Aussage unglaubhaft, wobei die Kammer sich des Eindrucks nicht erwehren konnte, dass dem Zeugen E lediglich die konkrete Erinnerung fehlte, da zwischen dem Schadenstag und der Vernehmung des Zeugen ein Zeitraum von nahezu acht Jahren lag. Zwar bekundete der Zeuge einen Wasser- und Kieseintritt im zeitlichem Zusammenhang mit dem Kransturz, den der Zeuge auf einen Zeitraum von höchstens einer Minute und auf einen Umfang von maximal zwei Kubikmeter eingrenzte. Diesbezüglich stritt der Zeuge indessen bereits ab, dass in diesem Bereich die Spundwand entfernt worden sei; vielmehr seien diese bereits alle entfernt gewesen. In diesem Punkt widerspricht die Bekundung des Zeugen allerdings einerseits dem unstrittigen Tatsachenvortrag der Parteien, dass kurz vor dem Schadenseintritt die vorgefundene Spundwand entfernt wurde und dieses durch die Sachverständigen auch uneingeschränkt bestätigt wurde. Daneben stand die Bekundung des Zeugen in auffälligem Widerspruch zu seiner damals getätigten Aussage im Ermittlungsverfahren, dessen Protokolle als Anlagen K108 und K 109 Bestandteil der Akte waren und dem Zeugen vorgehalten wurden. In der damaligen Aussage hatte der Zeuge ausdrücklich die Entfernung der Spundwanddielen am Unfalltag bestätigt. Nachdem die damaligen Aussagen am 30.04.2003 und 12.05.2003 – damit also zeitnah zum Unfallgeschehen – aufgenommen wurde, kann die Differenz zur gerichtlichen Aussage allein mit einem zeitlich begründeten Vergessen oder allenfalls einer Falschaussage im hiesigen Verfahren erklärt werden. Eine entsprechende Motivationslage des Zeugen E ist für das Gericht darin erkennbar, dass der Zeuge den eigenen möglicherweise vorhandenen Verursachungsbeitrag des Unfalls zu kaschieren versuchte. Hierfür spricht weitergehend, dass der Zeuge E in seiner Bekundung angab, trotz Warnungen seiner Arbeitskollegen vor Ort geblieben zu sein und versucht zu haben, mit seinem Bagger dem eintretenden Wasser entgegenzuwirken. Auch derartige Gegenmaßnahmen hat der Zeuge E in seiner Aussage im Ermittlungsverfahren nicht ansatzweise geschildert, sondern dort ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er „den Kopf eingezogen und im Bagger sitzen geblieben“ ist. Unabhängig von vorgenannten Anhaltspunkten gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundung vermag die Kammer der Einschätzung des Zeugen nicht zu folgen. So sind Schätzungen von Zeugen zu zeitlichen Abläufen oder anderweitigen Messungen in aller Regel mit Vorsicht zu genießen. Insbesondere vor dem Hintergrund des hier erfolgten gravierenden Unfallgeschehens mit nicht auszuschließenden Gefahren für Leib und Leben des Zeugen, vermag die Kammer nicht anzunehmen, dass dem Zeugen in dieser besonderen Stress- und Gefahrenlage eine zuverlässige Schätzung des Zeitablaufs oder des in die Baugrube eingetretenen Erdreichs möglich gewesen sein kann. Der Zeuge F bestätigte zwar in seiner Vernehmung, dass es zeitgleich zum Wassereintritt und Kranumsturz gekommen sei, welches die Auffassung der Beklagten insoweit zu stützen vermochte. Gleichwohl kann das Gericht der Bekundung des Zeugen nicht folgen, weil der Zeuge selber angab, in einer Entfernung von 15 bis 20 Meter von dem beobachteten Wasseraustritt gesessen und auf die durchgeführten Baggerarbeiten nicht geachtet zu haben. Zudem bestätigte der Zeuge ausdrücklich, dass er aus eigener Wahrnehmung nicht bekunden könne, wann es erstmals zu dem Wasseraustritt gekommen sei und er außerdem angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs keine detaillierte Erinnerung mehr habe. Auf Basis dieser Bekundung kann keinerlei Rückschluss darauf gezogen werden, wann es erstmals zum Wasseraustritt kam und in welchem zeitlichen Abstand es zur Havarie des Krans kam. Denn der Zeuge F war nach eigener Bekundung nicht mit den Arbeiten an der Spundwand beschäftigt, sondern anderweitig in der Baugrube in einiger Entfernung eingesetzt. Bereits hieraus kann ausgeschlossen werden, dass der Zeuge die Arbeiten seiner Kollegen über den gesamten Zeitraum beobachtet und sämtliche Details hätte wahrnehmen können. Der Zeuge H konnte in seiner Bekundung die Behauptung der Beklagten ebenfalls nicht bestätigen, da dieser in seiner Vernehmung angab, dass er beobachtet habe, dass sich eine erhebliche Menge Erdreich aus der Wand gelöst habe, worauf er die Befürchtung gehabt habe, dass das zu einem Sturz der Kräne habe führen können. Insofern stützt diese Aussage – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – jedenfalls nicht die Behauptung der Beklagten, sondern begründet vielmehr die sachverständig festgestellte Schadensursache, wonach der eingetretene Bodenentzug zum Versagen der Krangründung führte. Die Behauptung der Beklagten wird auch nicht durch die Feststellungen des eigenen Sachverständigen Dipl.-Ing. V aufgrund dessen zur Akte gereichten Gutachten und mündlicher Anhörung gestützt. Der Sachverständige kommt selber zu dem Ergebnis, dass in der Baugrube nach eigenen Berechnungen höchstens 70 Kubikmeter Erdreich aufgefunden worden seien. Für die Kammer kann diesbezüglich bereits dahingestellt bleiben, ob die Berechnung des Sachverständigen anhand von Fotografien überhaupt zu zuverlässigen Ergebnissen führen kann, worauf der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. S nachfolgend hingewiesen hatte. Denn nach den Berechnungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. GG in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.10.2009 genügte ein Bodenentzug in einer Größenordnung von 25 Kubikmeter unter der Annahme einer mitteldichten Lagerungsdichte des Bodens. Diesbezüglich schließt sich die Kammer zur Lagerungsdichte des Bodens im Übrigen ebenfalls den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. GG, Prof. Dr.-.Ing. X und Prof. Dr.-Ing. S an, die übereinstimmend eine mitteldichte Lagerung des Bodens berechnet haben und sich diesbezüglich auf die Ergebnisse der von Prof. Dr.-Ing. X vorgenommenen Rammsondierungen stützten. Diesbezüglich ist insbesondere die von Prof. Dr.-Ing. GG vorgenommene Berechnung nachvollziehbar und verständlich, dass ausgehend von einer Bodenzone mit einem Volumen von bis zu 350 Kubikmeter – und damit der höchst angesetzte Wert – ein Bodenentzug von bis 45 Kubikmeter ausreichend sei, um von dem nachträglich festgestellten aufgelockerten Boden zuverlässige Rückschlüsse auf einen mitteldicht gelagerten Boden ziehen zu können. Auch unter Berücksichtigung der Angaben von Prof. Dr.-Ing X, dass schwer zwischen den durch die Öffnung eingetragenen Bodenmassen und dem herabgefallenen Erdreich zu differenzieren sei, werden die von Prof. Dr.-Ing. GG errechneten Werte auch von den seitens des Sachverständigen Dipl.-Ing. V errechneten Größen erreicht. Nach obigen Ausführungen kann die Kammer daher bereits nicht zu der Überzeugungsbildung gelangen, dass Abweichungen im tatsächlichen Ablauf des Unfallgeschehens gegeben waren, die die Ursachenfeststellung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. GG hätte in Zweifel ziehen können. Den Beklagten ist – ausgehend von obigem Beweisergebnis zur Schadensursache – der ihnen obliegende Gegenbeweis einer anderweitigen Schadensursache nicht gelungen. Soweit die Beklagten hierzu behaupten, dass der Kranunfall darauf zurückzuführen sei, dass die Bodenlagerung entgegen der Annahme der Baubeteiligten keine mitteldichte bis dichte, sondern eine lockere Lagerung aufgewiesen habe und die Krangründung erhebliche Fehler aufgewiesen habe, vermag das Gericht dieses nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als schadensursächlich anzusehen. Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzuhalten, dass entgegen der ursprünglichen Annahme aufgrund des Bodengutachtens vor Beginn der Baumaßnahme nicht von einer dichten Lagerung des Bodens ausgegangen werden konnte und auch Bodendenkmäler und frühere Baumaßnahmen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Diesbezüglich kann zunächst auf obige Ausführungen verwiesen werden, wonach dem Ergebnis des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. GG dahingehend gefolgt werden kann, dass der Boden eine mitteldichte Lagerung aufgewiesen hat. Zudem ist auch unstrittig und durch die Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X und Prof. Dr.-Ing. GG in ihren Gutachten erläutert, dass diverse Mängel in der Krangründung vorhanden waren in Form nicht tief genug ausgebohrten Pfählen, fehlendem Nachweis der Standsicherheit der Pfähle und fehlender Bohrprotokolle. Die Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X und Prof. Dr.-Ing. GG bestätigen jedoch unter Darlegung der statischen Berechnung nachvollziehbar, dass die Pfähle das Gewicht der Kräne bei der mitteldichten Bodenlagerung hätten tragen können und sich die aufgezeigten Mängel der Krangründung nicht als unfallursächlich erwiesen haben können. Diesem steht die Berechnung der I GmbH im Gutachten vom 04.08.2005 nicht entgegen. Diese lassen bereits durch die verwendete Wortwahl erkennen, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Varianten für die Berechnungen unterstellt wurde. Insofern vermag sich die Kammer auch hierzu der Einschätzung des Sachverständigen Prof- Dr.-Ing. GG anzuschließen, dass die Berechnungen des I-Gutachtens nur unter der Annahme einer extrem lockeren Lagerungsdichte des Bodens eine nicht ausreichende Tragfähigkeit nachweisen. Eine solche extrem lockere Lagerungsdichte kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indessen nicht angenommen werden, so dass auch die alternativen Berechnungen des I-Gutachtens nicht überzeugen können. Für die abschließende Überzeugungsbildung des Gerichts ist zusätzlich von maßgeblicher Bedeutung, dass die Baukräne vor dem Unfallgeschehen bereits im Lastbetrieb eingesetzt waren und gleichwohl keinerlei Anzeichen für einen unzureichenden Bodengrund oder verantwortliche Mängel in der Krangründung ersichtlich waren. Entsprechendes wird durch das Gutachten des Prof. Dr.-Ing. GG auch bestätigt. Bei lebensnaher Betrachtung spricht auch dieser Umstand gegen die Berechnungen des I-Gutachtens, da andernfalls nicht erklärlich wäre, dass im Vorfeld des Unfalls keinerlei Anzeichen für das Versagen der Krangründung oder der ungenügenden Bodendichte vorhanden waren. Den Beklagten ist auch der weitergehende Nachweis einer alternativen Schadensursache aufgrund verschiedener zusammenwirkender Faktoren durch Baumaßnahmen, übertragener Schwingungen auf die Gründungspfähle im Erdreich und orkanartigen Windböen nicht gelungen. Einerseits fehlte hierzu teils ausreichender Sachvortrag, nachdem die Klägerin die Windverhältnisse am Unfalltag substantiiert dargestellt hatte, worauf die Beklagten nicht weitergehend erwiderten. Zudem ist diesbezüglich auch die ausdrückliche Bekundung des Sachverständigen Dipl.-Ing. V in seiner Anhörung am 17.10.2008 zu berücksichtigen, in welcher dieser beispielhaft die alternative Schadensursache durch Schwingungseinwirkung auf die Gründungspfähle als durchaus denkbar bezeichnete. Hieraus ist für die Kammer erkennbar zu schlussfolgern, dass der Sachverständige diesbezüglich eine rein hypothetische Vermutung anstellte, da zumindest konkrete Anhaltspunkte für etwaige Schwingungen auf die Gründungspfähle aufgrund konkret benannter Arbeitsmaßnahmen nicht genannt werden konnten. Den Beklagten ist die Verursachung des Kranunglücks durch eine schuldhafte Pflichtverletzung im Umgang mit der erkannten Gefahrenstelle zurechenbar, indem diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen entsprechend der eigenen Arbeitsanweisung vom 23.04.2003 und der vorangegangenen Empfehlung der Ingenieursozietät D GmbH nicht eingehalten haben. So wurde durch die Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S und Prof. Dr.-Ing. GG übereinstimmend dargelegt, dass der ursprünglich vorgesehene Einbau von Verpressschläuchen nur unzureichend umgesetzt wurde. Im seinerzeitigen Prüfbericht vom 28.01.2003 wurde seitens der Ingenieursozietät D GmbH unmissverständlich auf die grundlegende Bedeutung der Dichtigkeit hingewiesen und die einzelnen Maßnahmen vorgegeben. Die stattdessen vorgenommenen Maßnahmen der Beklagten durch Verpressung mit Zementsuspension über Manschettenrohre wurden durch den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. GG als gänzlich ungeeignete Maßnahme zur Abdichtung von Sanden und sandigen Kiesen bezeichnet. Auch Prof. Dr.-Ing. S beschreibt in seinem Gutachten eine unzureichende Abdichtung mit einem zu niedrigen Verpressdruck von 2 bar. Angesichts dieser eindeutigen Aussagen besteht für die Kammer keinerlei Veranlassung daran, diesen begründeten Schlussfolgerungen der Sachverständigen nicht folgen zu können. Weitergehend ist den Beklagten der Verstoß gegen die von ihnen selbst erstellte Arbeitsanweisung vom 23.04.2003 vorzuwerfen, indem die Spunddielen mechanisch gezogen wurden. Zwar ist den Beklagten insoweit zuzustimmen, dass der Arbeitsanweisung eine explizite Anweisung zur Behandlung der Spunddiele nicht zu entnehmen ist. Insbesondere ist hierin nicht festgelegt, dass die Spunddielen abzubrennen gewesen wären. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsanweisung aus dem Umstand resultiert, dass die Baubeteiligten nachträglich eine besondere Gefahrenquelle in der Kreuzung der Spundwand zur zu erstellenden Schlitzwand aufgefunden haben, wie sich aus den Besprechungsprotokollen vom 10.01.2003 sowie den Schreiben der Beklagten zu 1) vom 23.01.2003 und der Ingenieursozietät D GmbH vom 28.01.2003 eindeutig entnehmen lässt. Insoweit ist unstrittig, dass die erkannte Gefahrenquelle zur Arbeitsanweisung vom 23.04.2003 führte. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer, dass nachweislich des Besprechungsprotokolls vom 10.01.2003 die anwesenden Vertreter der Beklagten zu 1) auf die Risiken und insbesondere auf mögliche Leckagen mit einhergehendem Bodenentzug außerhalb der Baugrube hingewiesen hatten. In einer Gesamtwertung dieser Umstände kann hieraus nur gefolgert werden, dass den Beklagten die potentiellen Risiken der erkannten Gefahrenquelle hinlänglich bekannt gewesen sein muss und diese daher zu größtmöglicher Sorgfalt und Vorsicht angehalten gewesen waren. Dieses erfasst auch, dass bei der Entfernung der Spunddielen die schonendste und risikoärmste Vorgehensweise hätte gewählt werden müssen. Diese stellt nach übereinstimmender Einschätzung der Sachverständigen allein das Abbrennen der Spunddielen dar, wohingegen das mechanische Wegbiegen der Spundwand als ungeeignete Maßnahme zu werten war. Diesbezüglich vermag sich die Kammer ausgehend von den schriftlichen Darstellungen der Sachverständigen insbesondere der mündlichen Erklärung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S in der Verhandlung vom 18.04.2008 anzuschließen. Hier hatte der Sachverständige anschaulich und verständlich erklärt, dass bei einem Abbrennen der Spundwand in kleineren Schritten unmittelbar hätte reagiert werden können. Dieser Einschätzung ist aus Sicht der Kammer angesichts ihrer logischen Nachvollziehbarkeit nichts hinzuzufügen und kann uneingeschränkt gefolgt werden. Den Beklagten muss insoweit angesichts der eigenen Kenntnis bewusst gewesen sein, dass eine mechanische Entfernung der Spundwand mit schwerem Gerät – insbesondere unter Berücksichtigung der eigenen Arbeitsanweisung zum Umgang mit der Gefahrenquelle – nicht hätte veranlasst, sondern - im Gegenteil - ausdrücklich hätte untersagt werden müssen. Dies erschließt sich der Kammer einerseits daraus, dass nach den sachverständigen Feststellungen des Prof. Dr.-Ing. X nach den von ihm getroffenen Feststellungen nach dem Schadenseintritt deutliche Anhaltspunkte vorhanden waren, die aufzeigten, dass die Spundwand zunächst tatsächlich abgebrannt wurde und dieses von Zeugen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren auch bestätigt wurde. Das ist zumindest der zur Akte gereichten protokollierten Aussage des Zeugen F vom 15.05.2003 (Anlage K112) zu entnehmen. Zudem zeigen die Punkte „Kontrolle auf Wasser- und Bodeneintritt“ sowie „Wiederverfüllung mit Erdreich bei starkem Wasserzutritt“ deutlich auf, dass mit der Gefahr eines Wassereintritts zu rechnen war und mit besonderer Vorsicht vorzugehen war. Wenn dann aber die Spundwand mechanisch mit schwerem Gerät entfernt wird, ist denklogisch, dass hierdurch größere Löcher verursacht werden können, die je nach Wasserdruck sicherlich nicht mehr unterbunden werden könnten und auch eine beständige Kontrolle diesbezüglich nicht entgegenwirken kann. Im Ergebnis ist den Beklagten vorwerfbar, dass diese trotz der erkannten Gefahrenquelle und der eigenen Arbeitsanweisung zum Umgang hiermit, die eingesetzten Mitarbeiter nicht hinreichend unterrichtet und angewiesen oder zumindest nicht ausreichend überwacht haben. Es ist in diesem Zusammenhang jedenfalls auszuschließen, dass die eingesetzten Mitarbeiter ohne entsprechende Anweisung in Kenntnis der angedachten und richtigen Vorgehensweise eigenmächtig hiergegen zuwidergehandelt haben könnten. Letztlich kann die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, dass sich die fehlerhafte Krangründung durch Nichtausführung der horizontalen Zerrplatte nachteilig ausgewirkt hat und der Unfall bei entsprechender Ausführung der Zerrplatte hätte vermieden oder vermindert werden können. So ist unstrittig geblieben, dass die ursprünglich geplante horizontale Zerrplatte nicht zur Ausführung gelangte und die Baukräne mithin nicht umschlossen wurden und nach Absackungen durch Bodenentzug die entsprechenden Reibungskräfte einer Zerrplatte nicht entgegenwirken konnten. Diesbezüglich bestätigt der Sachverständige Prof. Dr. D zwar in seiner mündlichen Anhörung vom 07.10.2011 in sich verständlich die Auswirkungen einer horizontal angebrachten Zerrplatte und bestätigte die Vermeidbarkeit des Absackens der Gründungspfähle bei Bodenentzug aufgrund der vorhandenen Reibungskräfte. Allerdings bestätigte der Sachverständige Prof. Dr. D ausdrücklich, dass es sich diesbezüglich allein um theoretische Überlegungen handelt und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Unfall gleichwohl eingetreten wäre. Im Gegensatz hierzu stehen die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. GG und Prof. Dr. W, die ebenfalls in der Verhandlung vom 07.10.2011 angehört wurden und das Fehlen der Zerrplatte als nicht ursächlich beschrieben haben. Einerseits vermag sich die Kammer der Ausführung des Sachverständigen Prof. Dr. W anzuschließen, dass die Ausführung der Zerrplatte ausschließlich der horizontalen Sicherheit diente und damit von ihrem Zweck her nicht gedacht war, einem plötzlichen Bodenentzug unterhalb der Pfähle entgegenzuwirken. Hinzu kommen die Auswirkungen durch die von dem Sachverständigen Prof. Dr. W beschriebene negative Mantelreibung durch nachfließendes Erdreich, welches einen zusätzlichen Reibungseffekt nach sich zieht und in der Berechnung des Sachverständigen Prof. Dr. D nicht enthalten war, der seinerseits von einem vorhandenen Hohlraum ausging. Weitergehend hat der Sachverständige Prof. Dr. W nachvollziehbar dargelegt, dass der Sachverständige Prof. Dr. D in seinen Berechnungen von fehlerhaften Rahmenbedingungen ausgegangen war, indem er einen zu geringen Auflockerungsbereich unterstellt habe. Gestützt wird dieses zudem durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. GG, der unter Darlegung der auftretenden Kräfte nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Zerrplatte den Belastungen nicht standgehalten sondern vielmehr gebrochen wäre. Zudem bestätigt der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. GG, dass die Ausführung einer Zerrplatte allenfalls marginale Auswirkungen auf den kausalen Ablauf des Unfallgeschehens gehabt haben könnte, indem eine zeitliche Verzögerung von wenigen Minuten und ein Umfallen des Krans mit geringfügiger Gradabweichung hätte eintreten können. Angesichts der sachverständigen Ausführungen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Ausführung der Zerrplatte den Unfalleintritt hätte verhindern oder vermindern können. Bezüglich der Berechnungen schließt sich die Kammer den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. GG und Prof. Dr. W an, wohingegen die Berechnungen des Sachverständigen Prof. Dr. D aufgrund fehlerhafter Zugrundelegung falscher Ausgangsdaten nicht angenommen werden können. Zudem erachtet die Kammer die hypothetisch denkbare geringfügige Abweichung im Kausalverlauf keinesfalls als schadensmindernd, da auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. GG feststeht, dass der Kran nur wenige Minuten später in die Baugrube gestürzt wäre. Hieraus kann – auch bei geringfügiger Gradabweichung des Fallwinkels – keinesfalls erkannt werden, dass der Schaden geringer ausgefallen wäre. In der Verwirklichung des Unfalls und des damit einhergehenden Schadenseintritts hat sich kein die Verantwortlichkeit und Haftung der Beklagten ausschließendes Systemrisiko verwirklicht. Dieses zeichnet sich gemäß seiner Definition dadurch aus, dass bei der Herstellung von Bauwerken die naturwissenschaftlichen Reaktionen niemals mit absoluter Sicherheit vorhergesehen oder berechnet werden können und trotz bestmöglicher Vorbereitung und Ausführung ein Mangel oder Schaden auftreten kann. Diese Voraussetzungen der vorgenannten Definition sind sichtlich nicht erfüllt, da diese einerseits ein unerkanntes Restrisiko voraussetzen, welches von sämtlichen Baubeteiligten nicht bedacht oder berechnet werden konnte. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien jedoch unstrittig, dass die besondere Gefahrenquelle der vorgefundenen Spundwand erkannt und vielfach zwischen den Baubeteiligten erörtert wurde. Diesbezüglich wurden zusätzlich auch fachgutachtliche Stellungnahmen der Ingenieure (Schreiben der Sozietät D GmbH vom 28.01.2003) und Arbeitsanweisung der Beklagten vom 24.03.2003 erstellt. Insofern handelte es sich gerade nicht um ein unerkanntes oder unvorhersehbares Risiko der Bauausführung. Zudem setzt die Annahme eines haftungsausschließenden Systemrisikos voraus, dass keine Ausführungsmängel gegeben sein dürfen, so dass sich der Schaden trotz Einhaltung der größtmöglichen Sorgfalt verwirklicht hat. Auch diese Voraussetzung ist insoweit nicht gegeben, als dass den Beklagten nach obigen Ausführungen ein schuldhafter Verstoß gegen die eigene Arbeitsanweisung zum Umgang mit der erkannten Gefahrenquelle vorzuwerfen ist. Die Haftung der Beklagten wird nicht durch ein behauptetes Mitverschulden der Klägerin bzw. ihres Versicherungsnehmers bei der Schadensentstehung gemindert gemäß § 254 Abs. 1 BGB. In diesem Zusammenhang können die aufgeworfenen Fragen zur Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Auftraggeber dahinstehen. Bereits der Schutzzweck derartiger Vorschriften bezweckt ausschließlich den Schutz der angestellten Arbeitnehmer. Keinesfalls werden durch arbeitsschutzrechtliche Vorschriften die jeweiligen Bauunternehmer bezüglich ihrer vertraglich übernommenen Haftung geschützt. Das lässt sich bereits aus § 1 Abs. 1 BaustellVO entnehmen, der als Ziel die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bezweckt. Im Übrigen wären etwaige Verfehlungen des Arbeitsschutzes den Beklagten in selbigem Umfang anzulasten, da diese aus § 6 BaustellVO ebenfalls zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verpflichtet sind. Im Übrigen fehlt es – auch bei unterstellter Richtigkeit des Tatsachenvortrags der Beklagten über etwaige Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften – an einer Kausalität derselben für den Schadenseintritt. Denn der Kranunfall beruht nach obigen Ausführungen allein auf der fehlerhaften Entfernung der aufgefundenen Spundwand, indem die Mitarbeiter der Beklagten gegen die eigene Arbeitsanweisung vom 23.04.2003 verstoßen haben. Wenn die eigenen Mitarbeiter aber bereits die eigene Arbeitsanweisung nicht beachtet haben, ist nicht ersichtlich, dass fremde Sicherheitshinweise oder -maßnahmen des Bauherrn oder anderer am Bau beteiligter Unternehmen eingehalten worden wären und dieses zudem den Unfall hätte vermeiden können. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt im Übrigen die eigene Arbeitsanweisung vom 23.04.2003 das ursprünglich vorgesehene Havariekonzept nach Forderung der Ingenieursozietät D GmbH vom 28.01.2003 dar. Dieses sieht bezüglich eines zu erstellenden Havariekonzeptes ausdrücklich vor, dass Angaben zu tätigen sind für die „im Falle von Undichtigkeiten sofort zur ergreifenden Sicherungsmaßnahmen“. Diesen Anforderungen wird die Arbeitsanweisung ersichtlich gerecht, indem einerseits nach obigen Ausführungen deutlich ein vorsichtiger Umgang mit der erkannten Gefahrenquelle vorgeschrieben wurde, weitergehende Sicherungsmaßnahmen und für den Fall des Wassereintritts in Folge von Undichtigkeiten die umgehende Wiederverfüllung mit Erdreich angeordnet wurde. Insofern ist seitens der Kammer nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. GG die Arbeitsanweisung in seinem schriftlichen Gutachten ebenfalls als Havariekonzept ansah und bewertete und dieses als angemessene Vorgehensweise zum Umgang mit der Gefahrenquelle erachtete. Da insofern ein aus dem eigenen Bereich erstelltes ausreichendes Havariekonzept vorlag, können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass seitens des Bauherrn kein eigenes Havariekonzept erstellt wurde, zumal ein solches nach Weisung des Projektsteuerers von der Beklagten zu 1) zu erstellen war. Wollte man gleichwohl der Auffassung der Beklagten folgen, dass die Arbeitsanweisung kein geeignetes Havariekonzept darzustellen vermag, würde das gleichfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen. In diesem Fall wäre den Beklagten der Vorwurf zu machen, dass diese entgegen der fachtechnischen Anweisung die Spundwand ohne entsprechendes Havariekonzept entfernt haben und aus diesem Grund entgegen der eigenen Kenntnis der Gefahrenquelle in grober Weise den Unfall verursacht haben. In einem solchen Fall ist den Beklagten der Vorwurf zu machen, dass im Falle eines nach eigener Kenntnis nicht auszuschließenden Wassereintritts keine Anweisung zur Einhaltung erforderlicher und geeigneter Gegenmaßnahmen erteilt werden konnte. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung wegen verspäteter bzw. unterlassener Zustellung der Klageschrift berufen. Unstrittig wurde die Klage vor Verjährungseintritt noch im Jahr 2006 beim Landgericht – nachweislich des Eingangsstempels am 22.12.2006 - eingereicht. Die konkreten verfahrenseinleitenden Maßnahmen wurden zwar erst mit Verfügung vom 16.04.2007 getroffen. Ein derart langes Zeitfenster rechtfertigt gleichwohl noch die Annahme der Zustellung als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO, wenn die Verzögerung allein im Geschäftsbetrieb des Gerichts zu finden sind und der Kläger alle ihm zumutbaren und möglichen Schritte zur Verfahrensbeschleunigung – insbesondere durch Nachfragen – unternommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2006 – IV ZR 23/05 [Rn. 17, 20]; Beschluss vom 09.02.2005 – XII ZB 118/04 [Rn. 11] – jeweils nach juris). Die Klägerin muss sich Verzögerungen durch die (fehlerhafte) Sachbehandlung des Gerichts konkret nicht anlasten lassen. Dem Eingangsstempel ist insoweit zu entnehmen, dass der Klageschrift ein Verrechnungsscheck über die Gerichtskosten in voller Höhe beigefügt war, die Akte der Vorsitzenden Richterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts jedoch erst am 16.01.2007 vorgelegt wurde. Aufgrund des Sachzusammenhangs mit dem anderweitigen Verfahren 18 O 540/06 wurde der Rechtsstreit von der 18.Zivilkammer übernommen (nachweislich des Übernahmevermerks vom 16.03.2007) und nach Neuverteilung der Eingangsgeschäftsstelle am 26.03.2007 unter dem hiesigen Aktenzeichen der Kammer zugeleitet. Insgesamt sind aufgrund dieses gerichtsinternen Ablaufs keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die eingetretenen Verzögerungen der Klägerin anzulasten sein könnten, zumal diese nach unwidersprochenem Vortrag mehrfach über den Stand der Zustellung bei Gericht angefragt hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde eine wirksame Zustellung der Klage bereits an die Rechtsanwälte O & Partner bewirkt, da diese sich durch Rechtsanwalt P nachweislich des Vermerks des Vorsitzenden Richters der Kammer am 16.04.2007 für die Klage als zustellungsbevollmächtigt erklärte. Infolgedessen konnte die Zustellung wirksam an diese als Zustellungsbevollmächtigte gemäß § 172 Abs. 1 ZPO bewirkt werden. Ausreichend hierfür ist, dass sich im anhängigen Verfahren ein Prozessbevollmächtigter für die jeweilige Partei bestellt hat. Eine Bestellung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist die Mitteilung der Prozessvollmacht an das Gericht, die auch durch den Bevollmächtigten selber formlos erfolgen kann (vgl. Zöller/Stöber, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012, § 172 Rn. 6). Auch wenn der sich bestellende Prozessbevollmächtigte für das anhängige Verfahren keine Vollmacht der Partei aufweisen sollte, ist dieses unbeachtlich, weil für die nicht formgebundene Bestellung eines Anwalts als Prozessbevollmächtigter ausreichend ist, wenn das Gericht durch eine Handlung oder sonstigen Umständen von der Bestellung Kenntnis erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1985 – IVb ZR 59/84 [Rn. 4]; Beschluss vom 23.11.1978 – II ZB 7/78 [Rn. 4] – jeweils nach juris). Ausgehend von der telefonischen Mitteilung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten des Parallelprozesses, auch im hiesigen Verfahren bevollmächtigt zu sein, genügt diese Auskunft gegenüber dem Gericht, eine wirksame Bestellung im Sinne des § 172 ZPO zu begründen. Aufgrund des Sachzusammenhangs mit dem anderweitigen Rechtsstreit der Beklagten und der dortigen anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt P bestand kein Anlass für die Kammer, die Mitteilung über die Prozessbevollmächtigung im hiesigen Verfahren anzuzweifeln. Der Umstand, dass die bestellten Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsätzen vom 27.04.2007 und 03.05.2007 unter Bezugnahme auf die fehlende Zustellungsvollmacht die Klageschriften zurückgereicht haben, steht der Wirksamkeit der bereits erfolgten Zustellung nicht entgegen, zumal Rechtsanwalt P im hiesigen Verfahren gleichwohl im Beistand des mandatierten Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Q für die Beklagten auftritt. Zwar ist in der Akte ein Empfangsbekenntnis als Nachweis des Zustellungsdatums nicht enthalten. Ausgehend von dem Umstand, dass die Schriftsätze vom 27.04.2007 bzw. 03.05.2007 den Erhalt der Klageschrift nebst Abschriften bestätigen, ist dieses allerdings nicht weiter von Bedeutung wegen § 189 ZPO. Der weitergehende Umstand, dass das Gericht die Klageschrift erneut gegen Zustellungsurkunde an die Parteien selber versandt hat, stellt keine Neuzustellung zur Begründung der Rechtshängigkeit dar, sondern erfolgte allein aus Gründen der prozessualen Fairness, um den Beklagten die Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte zu ermöglichen und dem Rechtsstreit Fortgang zu verschaffen.