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Urteil

22 O 413/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0628.22O413.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an der Erstellung von Jahresabschlüssen der O & Partner Unternehmensberatung GbR O1 betreffend die Jahre 2002 bis einschließlich 2009, die einen Gewinnanteil des Klägers in Höhe von 30 % ausweisen, mitzuwirken. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 612.693,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit dem 25.06.2011 zu zahlen. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an der Erstellung eines Jahresabschlusses betreffend das Geschäftsjahr 2010, der einen Gewinnanteil des Klägers in Höhe von 30 % ausweist, mitzuwirken. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger den sich daraus ergebenden Gewinn zu zahlen. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 4.320,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit dem 25.06.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 % und der Kläger zu 32 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 T A T B E S T A N D: 2 Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Abänderung von Rechnungsabschlüssen sowie auf Gewinnauszahlung geltend. 3 Der Kläger ist Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 01.01.2001 gegründeten Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Beklagte zu 2) ist. 4 Der Gesellschaftsvertrag existiert dabei in jedenfalls 4 unterschiedlichen Fassungen (Anlagen K 1 u. B 3, Anlagenkonvolut K 6), die sich insbesondere hinsichtlich der Regelung zur Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern unterscheiden und hinsichtlich derer zwischen den Parteien streitig ist, welche von ihnen als maßgebliche Version unterzeichnet worden ist. 5 In der von Klägerseite in Kopie als maßgebliche Version vorgelegten Fassung des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1) heißt es unter § 7 Abs. 5: 6 „Herr Z hält unabhängig davon, wie viele weitere Partner hinzugezogen werden einen Anteil von 30% des Gewinns.“ 7 Die von Beklagtenseite ebenfalls als Kopie vorgelegte Fassung (Anlage B 3) enthält an gleicher Stelle die folgende Regelung: 8 „Sobald Herr Z künftig evtl. ausschließlich für die Partnerschaft tätig ist (…), beträgt der Gewinnanteil von Herrn Z 25 % vom gesamten Umsatz (…) Steht Herr Z zum 01.01.2006 weiterhin in einem Anstellungsverhältnis erhält er ab diesem Zeitpunkt eine Gewinnbeteiligung von insgesamt 15 % vom Gesamtgewinn der Beratungsgesellschaft. 9 Sobald Herr C in die Gesellschaft eintritt und ausschließlich für die Gesellschaft tätig wird, erhält dieser eine Beteiligung von 30%.“ 10 Neben dem letzten Satz findet sich die Unterschrift von Herrn C mit dem Datum „16.02.01“ sowie dem Zusatz „einverstanden“. 11 Die auf der letzten Seite der Vertragsfassungen vorhandenen Unterschriften des Klägers sowie des Beklagten zu 2) sind bei beiden Versionen jeweils identisch. 12 Seine Ausfertigung des Originalvertrages händigte der Kläger dem Beklagten zu 2) auf dessen Anfordern kurze Zeit nach der Unterzeichnung wieder aus, wobei der Grund hierfür zwischen den Parteien ebenso streitig ist wie die Frage, ob der Kläger diese Ausfertigung zu einem späteren Zeitpunkt vom Beklagten zu 2) zurückerhalten hat. 13 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kurz vor oder nach Gründung der Beklagten zu 1) übermittelte der Beklagte zu 2) dem Finanzamt Bergheim zwei unterschiedliche Versionen des Gesellschaftsvertrages. Es handelt sich dabei um die von der Klägerseite als Anlage K 1 vorgelegte Fassung sowie um eine weitere Fassung (Anlage 5 zur Anlage K 5), welche hinsichtlich der streitgegenständlichen Regelung des § 7 Abs. 5 mit der aus der Anlage K 1 übereinstimmt, jedoch in § 11 Abs. 4, 5 sowie in § 8 Abs. 2 von dieser abweicht. Diese Fassungen stellte das Finanzamt dem Steuerberater des Klägers auf dessen Nachfrage im Jahre 2010 zur Verfügung. 14 Weiterhin übermittelte der Beklagte zu 2) dem Kläger am 24.09.2010 auf dessen Nachfrage als maßgebliche Fassung des Gesellschaftsvertrages die von Klägerseite als Anlage 3 zur Anlage K 5 überreichte Version. Die gleiche Fassung wurde in Kopie auch dem Steuerberater des Klägers vom Steuerberater der Beklagten zu 1) übermittelt. 15 Die beiden vorgenannten Fassungen stimmen dabei mit der von Beklagtenseite nunmehr mit der Anlage B 3 als maßgebliche Fassung überreichten Version ihrem Inhalt nach überein. Jedoch enthält die Anlage 3 zur Anlage K 5 im Gegensatz zur Anlage B 3 nicht den Zusatz „einverstanden“ des Herrn C; weiterhin unterscheiden sich die Unterschriften auf der letzten Seite. 16 Weiterhin existieren zwei unterschiedliche auf den 06.08.2002 datierte und mit „Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 01.01.2002“ überschriebene Dokumente (ebenfalls Anlage K 2 und Anlage B 3). 17 In dem von Klägerseite vorgelegten Schriftstück heißt es: 18 „Die Gesellschaft nimmt ab 01. Juli 2002 Herrn C (…) als weiteren Partner auf (…) 19 An den Zahlungseingängen (Einnahmen) der O + Partner GbR aus dem Geschäft Y (…) ist Herr C nicht beteiligt. Die Einnahmen aus diesem Geschäft werden weiterhin im Verhältnis 30 zu 70 zwischen den Partnern Z und O aufgeteilt (…) 20 Ab dem 01. Oktober 2002 werden die Geschäftsüberschüsse wie folgt aufgeteilt: 21 Alle Zahlungseingänge aus Rechnungsstellung ab 01. Oktober 2002 werden wie folgt aufgeteilt: 22 Herr Z erhält 25% 23 Herr C erhält 30% 24 Herr O erhält 45% 25 vom Überschuss.“ 26 Das von Beklagtenseite vorgelegte Schriftstück (Anlage B 3) regelt abweichend von der Anlage K 1, dass Herrn C „abweichend von § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages“ bis Oktober 2002 wegen seines bis dahin noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bei der Q „lediglich 20% des Gewinns zustehen.“ Im Übrigen enthält es im Gegensatz zur Anlage K 1 keine weitere ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Gewinnverteilung, sondern konstatiert nur, dass „Herr C, wie im Vertrag vom 01.01.2001 bereits festgehalten, mit 30% beteiligt“ wird und dass „alle anderen Regelungen des GbR-Vertrages vom 01.01.2001 (..) von diesem Nachtrag nicht berührt“ werden. 27 Ein weiteres, mit „Änderung der Gewinnverteilung ab 01.01.2006“ überschriebenes Schriftstück (Anlage K 2), welches vom Kläger unstreitig nicht unterzeichnet wurde, und ihm ebenfalls im Jahre 2010 vom Beklagten zu 2) übersandt wurde, regelt folgendes: 28 „Die Gewinnverteilung innerhalb der Beratungsgesellschaft wird aufgrund des tatsächlich anfallenden Arbeitsvolumens und der zeitlichen Beanspruchung der Gesellschafter ab 01.01.2006 wie folgt geändert: 29 O Z C 30 55/100 15/100 30/100 31 Gewinnverteilung Y 32 O Z 33 70/100 30/100“ 34 In den Jahren 2001 bis 2004 erstellte die Beklagte zu 1) über ihre Steuerberater Gewinnermittlungen (Einnahmen-Überschussrechnungen) sowie für die Jahre ab 2005 Jahresabschlüsse. Darin ist für den Kläger für die Zeit von Januar bis einschließlich September 2002 ein Gewinnanteil in Höhe von 30 % sowie für die Zeit ab Oktober 2002 bis einschließlich Dezember 2009 ein Gewinnanteil in Höhe von 25 % ausgewiesen. Diesen Anteil erhielt der Kläger - jeweils nach Erstellung der Jahresabschlüsse - auf sein Konto überwiesen. Wegen der dem Kläger im Einzelnen als Gewinnanteile überwiesenen Beträge wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 8 GA) verwiesen. 35 Zum 01.01.2005 war der Beklagten zu 1) ein Übergangsgewinn in Höhe von 86.407,38 € entstanden, welcher in den Gewinnverteilungen der Jahre 2005, 2006 und 2007 zu je einem Drittel erfasst wurde. Dem Kläger wurde dabei jeweils ein Anteil in Höhe von 25% zugewiesen. 36 Mit Vertrag vom 25./31.08.2002 beauftragte die Beklagte zu 1) das Dienstleistungsunternehmen N + G GbR, dessen Gesellschafterin Frau G, die Tochter des Beklagten zu 2), ist, mit der Durchführung von Bürotätigkeiten. Nachdem die Tätigkeiten der N + G GbR zunächst mit einem Stundensatz von 30,- € abgerechnet worden waren, erfolgte im Januar 2007 eine Erhöhung des Satzes auf 45,- € sowie im Januar 2010 eine weitere Erhöhung auf 50,- €. 37 Unter dem 01.03.2003 schlossen die Beklagte zu 1) und Frau O2, die Ehefrau des Beklagten zu 2), einen Arbeitsvertrag, wonach Frau O2 gegen ein monatliches Gehalt in Höhe von 400,- € als kaufmännische Angestellte für die Beklagte zu 1) tätig werden sollte. Mit Vertrag vom 30.11.2006 erfolgte eine Anpassung dergestalt, dass Frau O2 nunmehr als Vollzeitkraft gegen ein Gehalt von 2.500,- € beschäftigt wurde. 38 Weiterhin stellte die Beklagte zu 1) zum Jahre 2009 Frau F als Bürohilfe ein und zahlte dieser ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.700,- €. 39 Mit Vertrag vom 31.08.2005 erwarb die Beklagte zu 1) einen BMW 525, den sie nach einem Verkehrsunfall wieder veräußerte. 40 Mit Vertrag vom 25.08.2008 mietete die Beklagte zu 1) von Frau O2 ein 319 qm großes Objekt in der T-Straße in L zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 3.122,- € an. 41 Am 17.09.2010 übergab der Beklagten zu 2) dem Kläger eine der Anlage K 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 entsprechende Fassung des Gesellschaftsvertrages, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei um ein Original oder um eine Abschrift handelte. 42 Mit den Klageanträgen zu 1) bis 3) macht der Kläger Ansprüche auf Vorlage sowie Berichtigung der Rechnungsabschlüsse seit dem Jahre 2002 sowie Auszahlung des sich daraus unter Zugrundelegung eines Gewinnanteils von 30% ergebenden – der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen - Ausgleichsbetrages geltend. 43 Der Kläger behauptet, die Rechnungsabschlüsse seit dem Jahre 2002 seien fehlerhaft und zu seinem Nachteil erstellt worden. Auch sei eine ordnungsgemäße Beschlussfassung der Gesellschaft darüber, die grundsätzlich die Einberufung einer Gesellschaftversammlung erfordere, nicht erfolgt. 44 Weiterhin vertritt der Kläger die Auffassung, ausschließlich der als Anlage K 1 überreichte Vertrag könne zwischen den Parteien Anwendung finden, da nur dieser mit dem Originalvertrag übereinstimme. Weitere Versionen des Gesellschaftsvertrages seien ihm nicht bekannt, insbesondere habe er solche nicht unterzeichnet. Er bzw. sein Steuerberater hätten Kenntnis dieser Versionen erstmalig im Jahre 2010 erlangt, als diese – insoweit unstreitig – vom Beklagten zu 2) übermittelt worden seien. Soweit sich auf den Verträgen seine Unterschrift befinde, müsse diese gefälscht worden bzw. die letzten Seiten der Verträge ausgetauscht worden sein. 45 Auch die mit Vertrag vom 06.08.2002 bzw. 02.01.2006 getroffenen Abänderungen der Gewinnverteilung seien unwirksam. Den Vertrag vom 06.08.2002 habe er nicht unterzeichnet und ebenfalls erstmals im Jahre 2010 von seiner Existenz erfahren. Seine Unterschrift darauf sei vermutlich von einem Dritten entweder durch „Zusammenkopieren“ oder durch Nachahmen geleistet worden. Das Dokument vom 02.01.2006 könne schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten, da es überhaupt nicht unterschrieben sei und ihm ebenfalls bis zum Jahre 2010 unbekannt gewesen sei. 46 Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe seine, die klägerische, Ausfertigung des Vertrages mit der Behauptung zurückverlangt, er müsse daran noch „formelle Änderungen“ vornehmen; später habe er diese dann nicht mehr herausgegeben. Bei der Fassung des Gesellschaftsvertrages, welche er am 17.09.2010 vom Beklagten zu 2) erhalten habe, habe es sich nicht um seine Originalausfertigung des Vertrages gehandelt, sondern um die als Anlage 3 zur Anlage K 5 vorgelegte Kopie. 47 Mit den Klageanträgen zu 4) bis 6) macht der Kläger Ansprüche wegen der von der Beklagten zu 1) mit der N + G GbR, Frau O2 sowie Frau F abgeschlossenen Verträge geltend. 48 Der Kläger behauptet, er habe von den Verträgen erstmalig im Jahre 2010 Kenntnis erlangt. Es sei davon auszugehen, dass diese Verträge allein privat motiviert seien. Sie gingen zu Lasten der Gesellschaft und verstießen damit gegen den gemeinsamen Geschäftszweck sowie gegen Treu und Glauben. Im Übrigen sei die Vergütung unangemessen und unüblich und nicht ersichtlich, dass die jeweiligen Vertragspartner ihre Tätigkeiten in dem vereinbarten Stundenumfang geleistet hätten. 49 Der Kläger ist der Ansicht, die Nutzung des BMW 525 sei in betriebswirtschaftlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar und widerspreche dem Geschäftszweck der Gesellschaft. Ihm stehe daher der mit dem Klageantrag zu 6) geltend gemachte Anspruch auf Erhöhung seines Gewinnanteils zu. 50 Zuletzt vertritt der Kläger die Auffassung, die Mietaufwendungen für das Objekt in der T-Straße in L seien nicht gerechtfertigt, da die Geschäftsräume für geschäftsfremde Zwecke genutzt würden. Dies habe eine Minderung seines Gewinnanteils in Höhe des mit dem Klageantrag zu 7) geltend gemachten Betrages zur Folge. 51 Der Kläger beantragt, 52 1. die Beklagten zu verurteilen, die Jahresabschlüsse der O & Partner Unternehmensberatung GbR O1 betreffend die Jahre 2002 bis einschließlich 2009 dahingehend zu korrigieren, dass dem Kläger ein 30 % - iger Gewinnanteil zusteht und dem Kläger diese vorzulegen; 53 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 612.693,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 25.06.2011 an den Kläger zu zahlen; 54 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, einen Jahresabschluss betreffend das Geschäftsjahr 2010 vorzulegen und den sich daraus zu ermittelnden 30 % - igen Gewinnanteil des Klägers an diesen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 25.06.2011 zu zahlen; 55 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 257.007,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 25.06.2011 an den Kläger zu zahlen; 56 5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 27.648,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 25.06.2011 an den Kläger zu zahlen; 57 6. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 12.240,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 25.06.2011 an den Kläger zu zahlen; 58 7. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 8.087,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 25.06.2011 an den Kläger zu zahlen; 59 8. den Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 11.666,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 25.06.2011 zu zahlen; 60 9. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 4.320,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 25.06.2011 an den Kläger zu zahlen; 61 10. festzustellen, dass die Beklagten mit der Korrektur der Jahresabschlüsse und der Auszahlung der in den Klageanträgen 2 bis 9 genannten Beträge in Verzug sind; 62 11. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.211,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 63 Die Beklagten beantragen, 64 die Klage abzuweisen. 65 Die Beklagten behaupten, die Parteien hätten den als Anlage B 3 vorgelegten Gesellschaftsvertrag ausgehandelt, welchen sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2) original unterzeichnet hätten. Vom Original dieses Vertrages habe der Beklagte zu 2) eine Kopie gefertigt und diese Herrn C vorgelegt, welcher der in § 7 Abs. 5 geregelten Gewinnverteilung am 16.02.2001 durch seine Unterschrift und den Zusatz „einverstanden“ an der entsprechenden Stelle zugestimmt habe. 66 Der Grund dafür, dass der Beklagte zu 2) kurz darauf auch die Ausfertigung des Klägers zurückgefordert und in Verwahrung genommen habe, sei gewesen, dass der Kläger mit seiner Beteiligung an der Beklagten zu 1) geprahlt und Interna des Vertrages an nicht involvierte Dritte weitergegeben habe. Am 17.09.2010 habe der Kläger seine Ausfertigung des Originalvertrages jedoch vom Beklagten zu 2) wieder übergeben bekommen. 67 Vor der Unterzeichnung habe der Beklagte zu 2) dem Kläger, da dieser mit einzelnen Bestimmungen, insbesondere jenen zur Gewinnverteilung, nicht einverstanden gewesen sei, mehrere unterschiedliche Entwürfe vorgelegt, welche der Kläger ihm dann jeweils „vor die Füße geworfen“ habe. Dies gelte auch für die nach der Behauptung der Beklagten maßgebliche Fassung des Vertrages, Anlage B 3; diese Fassung habe der Kläger jedoch zuvor unterschrieben gehabt. 68 Die von ihm, dem Beklagten zu 2), an das Finanzamt übermittelten Versionen des Gesellschaftsvertrages, Anlage K 1 sowie Anlage 5 zur Anlage K 5, seien in dieser Form als Originalvertrag nie zustande gekommen. Dass er diese Vertragsfassungen dem Finanzamt übersandt habe, könne er sich nur so erklären, dass er von den von ihm auf Diskette gespeicherten Vertragsentwürfen versehentlich jeweils die letzte Seite bei den an das Finanzamt übermittelten Verträgen dazu gelegt habe; es sei damals einiges drunter und drüber gegangen. 69 Am 01.10.2002 sei Herr C mit Wirkung zum 01.07.2002 in die Gesellschaft eingetreten, woraufhin der Gesellschaftsvertrag mit dem als Anlage B 3 vorgelegten Nachtrag vom 06.08.2002 um einen § 16 ergänzt worden sei. 70 Die Beklagten behaupten weiter, der Kläger sei lediglich als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten zu 1) beteiligt, deren Hauptgesellschafter der Beklagte zu 2) und Herr C seien. Ihm stünden daher nur reduzierte Mitgliedschaftsrechte zu; ein Mitspracherecht, insbesondere hinsichtlich Gesellschafterbeschlüssen, könne er nicht geltend machen. Dies ergebe sich aus einer Auslegung des Parteiwillens und folge insbesondere aus folgendem Umstand: 71 Im Jahre 1999 hätten sich der Beklagte zu 2) und Herr C dazu entschieden, eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen. Der Kläger habe zunächst aufgrund seiner guten EDV-Kenntnisse nur bei der Gesellschaft angestellt werden sollen. Da er jedoch auf einer Beteiligung an dieser bestanden habe, hätten der Beklagte zu 2) und Herr C einen Status des Klägers als Gesellschafter unter der Bedingung akzeptiert, dass er kurzfristig beim gemeinsamen Arbeitgeber, der Q Versicherung, ausscheide und seine Arbeitskraft vollständig der Gesellschaft zur Verfügung stelle. Dies habe der Kläger, was zwischen den Parteien unstreitig ist, in der Folgezeit jedoch nicht getan, so dass die Grundlage für seine volle Beteiligung an der GbR entgegen der ursprünglichen Absprachen nicht geschaffen worden sei. Der damit zum Ausdruck kommende Wille der Parteien sei so auszulegen, dass der Kläger an der GbR seit ihrer Gründung nur als oder zumindest wie ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt war und ist. 72 Es habe im Ergebnis auch stets Einvernehmen darüber geherrscht, dass der Kläger nur wirtschaftlich an der Gesellschaft teilhaben und im Übrigen mit dieser nicht in Verbindung gebracht werden wolle. Dementsprechend hätten der Beklagte zu 2) und Herr C den Kläger berechtigterweise dahingehend verstanden, dass er an Gesellschafterversammlungen nicht teilnehmen und auch Protokolle über Gesellschafterbeschlüsse nicht unterzeichnen bzw. erhalten wolle. Aus diesem Grund habe der Kläger auch weder das Original zur Anlage B 3 (Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) noch das Original zur Anlage K 2, dort Seite 3, unterschrieben. 73 Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, der Kläger habe sein Recht, Mängel der Rechnungsabschlüsse geltend zu machen, aufgrund seines Gesamtverhaltens verwirkt. Das gleiche gelte für das Recht, Gewinnansprüche geltend zu machen. Dies insbesondere deshalb, weil der Kläger sämtliche Gewinnausschüttungen bis einschließlich 2009 nicht beanstandet, sondern diese vielmehr durch ihre vorbehaltslose Entgegennahme anerkannt habe. 74 Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) und Herr C hätten nach Fertigstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse ohne Beteiligung des Klägers die als Anlagen B 6 bis B 13 vorgelegten Gesellschafterbeschlüsse gefasst. An diesen habe der Kläger zwar – insoweit unstreitig – nicht mitgewirkt und davon auch keine Kenntnis erlangt; dies hätten die Beklagten nach den obigen Ausführungen aber auch nicht für erforderlich und vom Kläger gewollt halten müssen. 75 Hinsichtlich etwaiger Gewinnansprüche des Klägers für die Jahre 2001 bis einschließlich 2006 berufen sich die Beklagten zudem ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung. 76 Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Vorlage eines Jahresabschlusses für das Jahr 2010 sowie Zahlung eines sich daraus ergebenden Gewinnanteils sei bereits deshalb unbegründet, da der entsprechende Rechnungsabschluss noch nicht fertig gestellt sei und ein Gewinnanspruch daher noch nicht entstanden sei. 77 Hinsichtlich der vom Kläger angegriffenen Vertragsschlüsse durch die Beklagte zu 1) behaupten die Beklagten, die für die Tätigkeit von Frau O2 sowie Herrn O3 angesetzte Vergütung sei im Hinblick auf ihre Aufgabenbeschreibung bei Aufnahme der Tätigkeit offensichtlich wesentlich zu niedrig gewesen. Auch sei die Anstellung und Vergütung von Frau O2 eine bloße Geschäftsführungsmaßnahme, die nicht einmal der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft habe. Letzteres gelte auch hinsichtlich des Dienstleistungsvertrages mit der N & G GbR. Die im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Erhöhung des Stundensatzes entspreche zudem den veränderten Marktbedingungen und habe zur Sicherung des zentralen Know-How in Kauf genommen werden müssen. 78 In Bezug auf den vom Kläger monierten Mietvertrag hinsichtlich der Räumlichkeiten in der T-Straße behaupten die Beklagten, die dortigen Büroräume würden ausschließlich zu Unternehmenszwecken genutzt. Der Carport und die Terrasse seien untrennbar mit der Immobilie „Im Alten Hof 25b“ verbunden und der Carport werde zudem aus versicherungstechnischen Gründen für das Firmenfahrzeug des Beklagten zu 2) benötigt. Der Mietzins entspreche dem oberen Mietpreisniveau der Gegend; vergleichbare, kostengünstigere Objekte, die zur Anmietung zur Verfügung stünden, seien den Beklagten nicht bekannt. 79 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 sowie die zum Protokoll genommenen Anlagen (Hülle Bl. 106 GA) zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen. 80 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N DE: 81 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen musste sie der Abweisung unterliegen. 82 Der Klageantrag zu 1) ist - nach verständiger Auslegung des klägerischen Begehrens - teilweise begründet. 83 Einen Anspruch auf „Korrektur der Jahresabschlüsse“ kann der Kläger gegen die Beklagten nicht geltend machen, da die rechtswirksame Feststellung eines Jahresabschlusses einen Gesellschafterbeschluss voraussetzt und ein solcher ohne Mitwirkung des Klägers selbst - als Gesellschafter der Beklagten zu 1) - nicht erfolgen kann. Das Klagebegehren des Klägers war demnach gemäß §§ 133, 157 BGB analog dahingehend auszulegen, dass dieser die Mitwirkung der Beklagten an der Erstellung von korrigierten Jahresabschlüssen begehrt. Einer Auslegung des Klageantrags zu 1) in diesem Sinne steht die Vorschrift des § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht entgegen, da der Anspruch auf Mitwirkung an der Erstellung eines korrigierten Jahresabschlusses im Anspruch auf Vornahme einer entsprechenden Korrektur enthalten ist und daher gegenüber diesem ein bloßes Minus und kein Aliud darstellt. 84 Der in diesem Sinne verstandene Klageantrag zu 1) ist gegen den Beklagten zu 2) begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Mitwirkung an der Erstellung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2002 bis 2009, welche einen 30 % - igen Gewinnanteil des Klägers ausweisen, aus §§ 716, 721 BGB zu. 85 Ein Anspruch auf Mitwirkung an der Erstellung eines berichtigten Jahresabschlusses gegen einen Mitgesellschafter ist dann gegeben, wenn dieser fehlerhaft ist. Dies ist vorliegend der Fall. 86 Die Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 bis 2009, die einen Gewinnanteil des Klägers in Höhe von 25 % ausweisen, sind unrichtig. Unter Berücksichtigung aller Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Gesellschafter die sich aus § 7 Abs. 5 der vom Kläger vorgelegten Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 01.01.2001 (Anlage K 1) ergebende Regelung hinsichtlich der Gewinnverteilung getroffen haben, welche vorsieht, dass dem Kläger ein Gewinnanteil in Höhe von 30 % zusteht. 87 Als derjenige, der aus einem Vertrag Rechte herleiten will, muss der Kläger nach den allgemeinen Regeln darlegen und beweisen, dass dieser mit dem von ihm behaupteten Inhalt geschlossen wurde. Diesen Beweis hat er zur Überzeugung des Gerichts durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages erbracht. Gemäß § 416 ZPO begründet eine von den Ausstellern unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthalten Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. 88 Unschädlich ist, dass der Kläger nur eine Kopie des streitgegenständlichen Vertrages vorgelegt hat. Zwar gilt die Beweisregel des § 416 ZPO grundsätzlich nur bei Vorlage des Originals der Privaturkunde. Eine Kopie reicht nur dann, wenn der Gegner des Beweisführers die Echtheit der Urkunde und die Übereinstimmung von Abschrift und Original nicht bestreitet. Ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor. 89 Dass die Unterschriften unter der als Anlage K 1 vorgelegten Urkunde vom Kläger sowie dem Beklagten zu 2) stammen und die Urkunde mithin echt ist, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. 90 Auch ist die Beklagtenseite dem Vortrag des Klägers, wonach das Original der vorgelegten Kopie mit dieser übereinstimmt, nicht in rechtlich erheblicher Weise entgegengetreten. 91 Soweit die Beklagten vortragen, die von Klägerseite als Anlage K 1 vorgelegte Fassung des Gesellschaftsvertrages sei in dieser Form als Original nie unterzeichnet worden und der Umstand, dass ebendiese Fassung vom Beklagten zu 2) an das Finanzamt übermittelt worden sei, beruhe auf einem Versehen dahingehend, dass Seiten der auf Diskette gespeicherten Version des Vertrages mit Seiten des tatsächlich unterzeichneten Vertrages vermengt worden seien, ist dies nach Überzeugung der Kammer grob wahrheitswidrig und daher nicht als substantiiertes Bestreiten berücksichtigungsfähig und im übrigen mit den Angaben des Beklagten zu 2. im Termin zum Teil nicht vereinbar. Es fehlt jegliche tragfähige Erklärung dafür, warum der Beklagte zu 2) – sofern ihm nach seinem Vortrag doch die nach dem Willen der Parteien einzig maßgebliche Version des Gesellschaftsvertrages als unterzeichnetes Original vorgelegen haben soll – nicht einfach Kopien von dieser Fassung angefertigt und an das Finanzamt übersandt haben, sondern vielmehr dazu übergegangen sein will, eine auf einer Diskette gespeicherte Version des Gesellschaftsvertrages, welche keinerlei Wirkung zwischen den Parteien entfalten sollte, auszudrucken und sodann bei der Übermittlung an das Finanzamt - wenn auch versehentlich - in Teilen mit der maßgeblichen Version zu vermischen. Der Vortrag der Beklagten, wonach damals einiges „drunter und drüber“ gegangen sei, bietet ersichtlich keinen hinreichenden Ansatz, ein solches Verhalten des Beklagten zu 2) plausibel zu erklären. 92 Weiterhin ist auch das Vorbringen der Beklagtenseite, wonach nur der als Anlage B 3 vorgelegte Gesellschaftsvertrag von beiden Gesellschaftern jeweils original unterzeichnet worden sei, offensichtlich unwahr und kann daher keine Beachtung finden. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerseite mit den Anlagen 3, 5 und 6 zur Anlage K 5 weitere Fassungen des Gesellschaftsvertrages vorgelegt hat, welche – insoweit unstreitig – die Unterschriften sowohl des Klägers als auch des Beklagten zu 2) aufweisen. 93 Nach alledem haben die Beklagten weder substantiiert bestritten, dass die vom Kläger als Anlage K 1 in Kopie vorgelegte Fassung des Gesellschaftsvertrages echt ist, noch, dass es ein Original gibt, welches mit dieser Kopie übereinstimmt, so dass dem Kläger die Vermutungswirkung des § 416 ZPO hinsichtlich der von ihm vorgelegten Urkunde zugutekommt. 94 Den ihnen danach obliegenden Gegenbeweis, dass die Parteien zum einen (auch) den als Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung im Original sowie als Anlage B 3 in Kopie überreichten Vertrag geschlossen haben und zum anderen, dass dieser nach dem Willen der Parteien einzig maßgeblich sein sollte, haben die Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts erbracht. Die Beklagten sind mit ihrem Vortrag zu Inhalt und Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages bereits den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung nicht gerecht geworden. Dieser ist widersprüchlich, unplausibel sowie nach Überzeugung des Gerichts überwiegend bewusst wahrheitswidrig. 95 Dies ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Umständen und Erwägungen: 96 Zunächst stehen die von Beklagtenseite für die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) eine Fassung des Gesellschaftsvertrages, welche der vom Kläger vorgelegten Version (Anlage K 1) entspricht, an das Finanzamt übermittelt hat, obwohl diese nach dem Vortrag der Beklagten in dieser Form überhaupt nicht unterzeichnet worden sein soll, gelieferten unterschiedlichen Erklärungsansätze in eklatantem Widerspruch zueinander. 97 So hatten die Beklagten zunächst schriftsätzlich vorgetragen, es habe bei der dem Finanzamt übermittelten Version lediglich um einen Vertragsentwurf gehandelt, den der Beklagte zu 2) irrtümlicherweise für unterzeichnungsreif gehalten habe. In seiner persönlichen Anhörung äußerte sich der Beklagte zu 2) dagegen wie oben bereits dargelegt dahingehend, dass ebendiese Fassung von ihm an das Finanzamt übermittelt worden sei, habe auf einem Versehen beruht, bei dem Seiten einer auf Diskette gespeicherten Version des Vertrages mit Seiten des tatsächlich unterzeichneten Vertrages vermengt worden seien. 98 Jegliche Stellungnahme der Beklagten dazu, weshalb es sich bei der Übersendung der der Anlage K 1 entsprechenden Fassung des Gesellschaftsvertrages nach einer der von ihnen gelieferten Erklärungsversion um eine bewusste Übermittlung eines nur versehentlich für unterzeichnungsreif gehaltenen Vertrages und nach einer anderen um eine versehentliche Übermittlung einer aus mehreren Vertragsfassungen – eine in Papierform vorliegend und eine auf Diskette gespeichert – fälschlicherweise zusammengefügten Version gehandelt haben soll, fehlt. 99 Hinzu kommt, dass keiner der beiden Erklärungsansätze auch nur ansatzweise plausibel ist. Hinsichtlich der Behauptung, es sei zu einer versehentlichen Vermengung von zwei Vertragsversionen gekommen, wird insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Nicht weniger absurd ist die Behauptung, der Beklagte zu 2) habe die entsprechende Vertragsfassung irrtümlich für unterzeichnungsreif gehalten. Wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt, so würde dies bedeuten, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger eben die Vertragsfassung, die einen 30%- igen Gewinnanteil des Klägers vorsieht und auf die dieser nunmehr seinen Anspruch stützt, selbst als maßgeblich Fassung gewollt und diesem vorgelegt hätte, der Kläger mit dieser aber nicht einverstanden gewesen wäre und die Parteien daraufhin einen Vertrag geschlossen hätten, welcher den Kläger hinsichtlich der Gewinnverteilung erheblich schlechter stellt. 100 Nach alledem spricht die Übermittlung der der Anlage K 1 entsprechenden Vertragsfassung an das Finanzamt entscheidend dafür, dass es sich dabei sehr wohl um die von beiden Parteien unterzeichnete und nach ihrem ursprünglichen Willen maßgebliche Fassung handelte, und die von den Beklagten nunmehr als Anlage B 3 vorgelegte Version von diesen nacherstellt und mit der letzten Seite des im Original unterzeichneten Vertrages zusammengefügt wurde. 101 Dafür, dass die Beklagten Fassungen des Gesellschaftsvertrages nacherstellt und zusammengefügt haben, spricht auch, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, weshalb sowohl der Beklagte zu 2) dem Kläger als auch der Steuerberater der Beklagten zu 1) der Steuerberaterin des Klägers – insoweit unstreitig - auf entsprechende Anfrage eine Fassung des Gesellschaftsvertrages (Anlage 3 zur Anlage K 5) vorgelegt haben, welche zwar hinsichtlich ihres Inhalts jedoch nicht hinsichtlich der Unterschriften mit der jetzt in den Prozess als maßgebliche Fassung eingeführten Anlage B 3 überein stimmt. Dass der Kläger zwei unterschiedliche Versionen der nach dem Beklagtenvortrag maßgeblichen Fassung des Gesellschaftsvertrages unterschrieben haben soll, tragen auch die Beklagten selbst nicht vor. Vielmehr lässt sich das Vorhandensein zweier Verträge unterschiedlichen Inhalts, auf deren jeweils letzter Seite sich die exakt identische Unterschrift der Vertragsparteien befindet, ebenfalls nur damit erklären, dass eine der beiden Vertragsfassungen nicht im Original unterzeichnet worden, sondern ihr vielmehr bloß die die Unterschriften enthaltende letzte Seite der unterschriebenen Vertragsfassung beigefügt wurde. 102 Gänzlich unplausibel ist auch der Vortrag des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, wonach der Kläger ihm den nach den Behauptungen der Beklagten maßgeblichen Gesellschaftsvertrag „vor die Füße geworfen“, ihn jedoch zuvor bereits unterzeichnet habe. 103 Weiterhin spricht gegen die Behauptung der Beklagten, wonach die der Anlage B 3 entsprechende Fassung des Gesellschaftsvertrages nach dem Willen der Parteien maßgeblich sein sollte, dass der vom Kläger vorgelegte Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag (Anlage K 2, dort S. 3), welcher ihm unstreitig vom Beklagten zu 2) übermittelt wurde, im Widerspruch zur Regelung des § 7 Abs. 5 der Version des Gesellschaftsvertrages wie in der Anlage B 3 steht. So heißt es darin: „Die Verteilung der Geschäftsüberschüsse erfolgt für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis einschließlich 30.09.02 wie folgt: Herr Z erhält weiterhin 30% (…).“ § 7 Abs. 5 der Anlage B 3 sieht – im Gegensatz zur nach dem Klägervortrag maßgeblichen Fassung Anlage K 1 - einen 30% - igen Gewinnanteil von Herrn Z jedoch nur an den Zahlungseingängen aus dem Geschäft Y vor und im Übrigen eine Beteiligung von nur 25%. 104 Auch stimmt die von Beklagtenseite selbst als Anlage B 3 vorgelegte Fassung des Nachtrages nicht mit der Fassung der Anlage K 1, welche sie selbst der Klägerseite im Jahre 2010 übermittelt hat, überein. Sie ist auch nicht unterzeichnet. Auffällig ist weiterhin, dass in dieser Fassung des Nachtrages der oben dargestellte Widerspruch nicht enthalten ist, sondern ausdrücklich lediglich der Gewinnanteil von Herrn C angesprochen wird und im Übrigen auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrages verwiesen wird. Weiter heißt es darin, dass Herr C „wie im Vertrag vom 01.01.2001 bereits festgehalten, mit 30% beteiligt“ wird. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass diese Version des Nachtrages nachträglich erstellt wurde, um zum einen die Widersprüche zwischen der anderen Fassung und dem als Anlage B 3 vorgelegten Gesellschaftsvertrag aufzuheben und zum anderen mit der letztgenannten Formulierung zu bekräftigen, dass der Gesellschaftsvertrag mit dem von Beklagtenseite behaupteten Inhalt geschlossen wurde. 105 Weiterhin ist eine Erklärung dafür, warum die Parteien unter dem 02.01.2006 eine Änderung der Gewinnverteilung „aufgrund des tatsächlich anfallenden Arbeitsvolumens und der zeitlichen Beanspruchung der Gesellschafter“ (ebenfalls Anlage K 2) hätten beschließen sollen, wenn eben diese Gewinnverteilung doch – unabhängig vom jeweiligen Arbeitsvolumen der Gesellschafter – bereits im Jahre 2001 mit dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag verbindlich vereinbart worden sein soll, weder ersichtlich noch vorgetragen. 106 Gegen die Behauptung der Beklagten spricht weiterhin, dass sich der Umstand, dass dem Kläger - wie sich aus der Gewinnermittlung für das Jahr 2002 (Anlage B 6) ergibt - bis einschließlich September 2002 auf alle Umsätze (Y und übrige Geschäfte) ein Gewinnanteil in Höhe von 30 % ausgezahlt wurde nicht mit dem nach ihrem Vortrag maßgeblichen Gesellschaftsvertrag in Einklang bringen lässt. Ein Gewinnanteil in Höhe von 30 % findet nämlich – wie oben bereits dargestellt – keine Grundlage in dessen § 7 Abs. 5. 107 Zuletzt ist auch der Vortrag der Beklagtenseite, wonach der Beklagte zu 2) die klägerische Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages deshalb in Verwahrung genommen habe, da der Kläger mit seiner Beteiligung an der Gesellschaft geprahlt und Interna ausgeplaudert habe, wenig plausibel. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit ein Rückfordern der Vertragsausfertigung dazu geeignet sein soll, die behaupteten „Indiskretionen“ des Klägers zu unterbinden. Zum anderen lässt sich das Vorbringen der Beklagten in keinster Weise mit ihrer – im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten zu 2) erneut bekräftigen - Behauptung, wonach der Kläger mit der Gesellschaft nichts zu tun gewollt und stets darum gebeten habe, Stillschweigen über seine Beteiligung an dieser zu bewahren und diese nicht nach außen dringen zu lassen, in Einklang bringen. 108 Schließlich ergeben sich mit Rücksicht darauf, dass sich das von den Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung als Anlage 1 zum Protokoll überreichten Original des Vertrages und die als Anlage B 3 überreichte Kopie, bei der es sich nach den Behauptungen der Beklagten um eine Abschrift des Originals handeln soll, schon auf der ersten Seite in ihrem Layout ersichtlich unterscheiden, erhebliche Zweifel an der Authentizität des von Beklagtenseite als maßgeblich vorgelegten Gesellschaftsvertrages. 109 Nach alledem haben die Beklagten bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die Parteien den als Anlage B 3 überreichten Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Vor dem Hintergrund des widersprüchlichen und unwahren Tatsachenvortrags der Beklagten war auch dem Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen C nicht nachzugehen, zumal auch ein schlüssiger Vortrag dazu fehlt, was der Zeuge genau soll bekunden könne. 110 Soweit die Beklagten vortragen, der Kläger sei nur als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten zu 1) beteiligt, ist dies im Rahmen des Klageantrags zu 1) ohne Bedeutung, da sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch – unabhängig von seiner rechtlichen Stellung innerhalb der Gesellschaft - unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. 111 Eine nachträgliche Reduzierung des Gewinnanteils des Klägers ohne dessen Zustimmung wäre als Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam, da dem Kläger damit eine vertraglich festgeschriebene Rechtsposition nachträglich wieder entzogen würde. Im Übrigen bedarf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., 2012, § 705, Rdnr. 15). Im Übrigen trägt die Beklagtenseite auch überhaupt nicht vor, dass eine Änderung der Gewinnverteilung durch Gesellschafterbeschluss stattgefunden habe, sondern vielmehr, dass die maßgebliche Gewinnverteilung bereits im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag geregelt gewesen sei. 112 Da die Höhe des geltend gemachten Gewinns, der sich unter Zugrundelegung eines Gewinnanteils von 30% ergibt, zwischen den Parteien unstreitig ist, steht dem Kläger entsprechend den obigen Ausführungen auch der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Gewinnauszahlung in Höhe von 612.693,- € gegen die Beklagten zu. 113 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch eine Verjährung dieses Anspruchs für die Jahre 2002 bis 2006 noch nicht eingetreten. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Gewinnansprüche entstehen grundsätzlich, sofern etwas anderes nicht vereinbart ist, mit der Aufstellung und Feststellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung. Damit hängt ihr Entstehen von einem rechtsbegründenden Akt ab, an dem regelmäßig sämtliche Gesellschafter, also auch der anspruchsberechtigte Gesellschafter selbst, mitzuwirken haben (BGH, Urt. vom 06.04.1981, II ZR 186/80). Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist eine Verjährung demnach ausgeschlossen, da ordnungsgemäße Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen nach diesen Maßstäben, weil der Kläger weder an ihrer Auf- und Feststellung mitgewirkt hat, noch diese von korrekten Gewinnanteilen ausgehen, vorliegend nicht erstellt worden sind. 114 Selbst wenn man aber den Gewinnanspruch des Klägers entgegen der Auffassung der Kammer als bereits mit der Feststellung der jeweiligen Einnahmen-Überschussrechnungen bzw. Jahresabschlüsse entstanden ansehen will, ist eine Verjährung noch nicht eingetreten. Die Feststellung der jeweiligen Abschlüsse erfolgte hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 im Jahre 2004 (Anlage B 6 und B 7), hinsichtlich des Jahres 2004 im Jahre 2005 (Anlage B 8), hinsichtlich des Jahres 2005 im Jahre 2006 sowie hinsichtlich des Jahres 2006 im Jahre 2007. Den Vortrag des Klägers, wonach er positive Kenntnis von der Änderung der Gewinnverteilung erst im Jahre 2010 erlangt habe als wahr unterstellt, wäre eine Verjährung nur dann eingetreten, wenn dem Kläger spätestens im Jahre 2007 der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen wäre. Grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., 2012, § 199, Rdnr. 39). Das Unterlassen einer Nachfrage kann nur dann grob fahrlässig sein, wenn sich der Verdacht einer Schädigung aufdrängt (Palandt, a. a. O., Rdnr. 40). Vorliegend ist dem Kläger zwar als Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, dass er die in den Jahren 2001 bis 2006 unstreitig an ihn geflossenen Gewinnauszahlungen entgegengenommen hat, ohne zu überprüfen, ob diese der Höhe nach seinem vereinbarten Gewinnanteil von 30 % entsprechen. Ein ungewöhnlich grober Verstoß dürfte sich daraus jedoch nur dann ergeben, wenn es sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass ihm seit Oktober 2002 bis zum Jahre 2005 ein Gewinnanteil nicht von 30%, sondern von 25% und im Jahre 2006 von nur 15 % ausgezahlt wurde. Vorliegend hat der Kläger trotz der Reduktion seines Gewinnanteils ab Oktober für das Jahr 2002 mit 338.972,- € eine Gewinnauszahlung bekommen, die deutlich über der des Jahres 2001 (211.023,- €) lag. Die Gewinnauszahlung für das Jahr 2002 lag mit 292.109,- € dann zwar wieder unter der des Jahres 2002, jedoch immer noch erheblich über der für das Jahr 2001. Unter diesem Gesichtspunkt musste es sich dem Kläger demnach nicht aufdrängen, dass eine Reduzierung seines Gewinnanteils stattgefunden hatte. Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger unbestritten vorgetragen, dass das Verhältnis zwischen den Parteien ehemals gut war und keinen Anlass für Misstrauen bot und er überdies die jeweiligen Jahresabschlüsse, aus denen er seinen Gewinnanteil hätte entnehmen können, nicht erhalten habe. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Gewinnanteil des Klägers im Jahre 2006 nur noch 15% betragen hat, ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis nicht auszugehen. Zwar liegt die im Jahre 2006 an ihn geflossene Auszahlung mit 87.805,- € rund 20.000,- € unter der Auszahlung des Vorjahres und stellt in dieser Zeitspanne die niedrigste Auszahlung dar. Jedoch hatten sich bereits in den Jahre 2002 bis 2006, ohne dass eine Veränderung des Gewinnanteils des Klägers stattgefunden hatte, die Auszahlungen von 338.972,- € im Jahre 2002 auf nur noch 107.064,- € im Jahre 2005 stetig reduziert. Dass dem Kläger aufgrund des weiteren Rückgangs im Jahre 2006 zwingend einleuchten musste, dass dieser auf eine Reduzierung seines Gewinnanteils zurückzuführen ist, ist daher nicht anzunehmen. 115 Auch eine Verwirkung des Anspruchs ist nicht gegeben. Wenn der Kläger nach den obigen Ausführungen nicht damit rechnen musste, dass die an ihn geleisteten Zahlungen nicht einem Gewinnanteil in Höhe von 30% entsprechen, konnte er durch die bloße beanstandungslose Entgegennahme der jeweiligen Zahlungen auch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend setzen, dass er weitere Ansprüche nicht geltend machen werde. Es fehlt damit an dem erforderlichen Umstandsmoment. 116 Zuletzt steht dem Anspruch des Klägers auch nicht die Regelung des § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages entgegen. Dies schon deshalb, da dem Kläger unstreitig weder die entsprechenden Rechnungsabschlüsse noch die Beschlüsse, in denen sich die Beklagten zu 1) mit den jeweiligen Abschlüssen einverstanden erklärte, bekannt waren. Zudem dürfte sich der Regelung des § 7 Abs. 3 wohl ohnehin nur entnehmen lassen, dass eine Verbindlichkeiten hinsichtlich der Abschlüsse als solche, nicht jedoch hinsichtlich der auf ihrer Grundlage erfolgenden Gewinnverteilung bestehen soll. 117 Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. 118 Auch der Klageantrag zu 3) ist, soweit er die Vorlage eines Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 betrifft, gegen den Beklagten zu 2) – nach Auslegung des klägerischen Begehrens entsprechend den Ausführungen zum Klageantrag zu 1) - gemäß §§ 716, 721 BGB im tenorierten Umfang begründet. 119 Der mit dem gleichen Antrag geltend gemachte Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zu einer zukünftigen Leistung ist dagegen mangels Bezifferung unzulässig. Die Kammer konnte jedoch eine Feststellung dahingehend aussprechen, dass die Beklagten zur Zahlung des sich aus dem entsprechenden Jahresabschluss ergebenden Betrages an den Kläger verpflichtet sind, da es sich dabei gegenüber dem geltend gemachten Leistungsantrag um ein Minus handelt. Der entsprechende Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages. Auf die hinsichtlich des Klageantrags zu 1) gemachten Ausführungen wird insoweit vollumfänglich verwiesen. Im Rahmen des Feststellungsausspruchs ist der vom Kläger für den Zeitraum ab dem 25.06.2011 geltend gemachte Zinsanspruch jedoch ersichtlich nicht zu berücksichtigen, da ein Gewinnanspruch des Klägers - wie oben ausgeführt - überhaupt erst mit der Auf- und Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses entsteht und fällig wird. 120 Zuletzt steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 4.320,- € aus § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1) zu. Nach dem – insoweit unbestrittenen – Vortrag der Klägerseite wurde dem Kläger hinsichtlich des zum 01.01.2005 entstandenen Übergangsgewinns ein Gewinnanteil von 25% statt eines Anteils von 30% zugewiesen und ausgezahlt, so dass ihm in Höhe des mit dem Klageantrag zu 9) geltend gemachten Differenzbetrages entsprechend der Ausführungen zu den Klageanträgen 1) und 2) ein weiterer Gewinnanspruch zusteht. 121 Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet beziehungsweise hinsichtlich des Klageantrags zu 10) bereits unzulässig. 122 Die mit den Klageanträgen zu 1) und 3) geltend gemachten Ansprüche auf (Zustimmung zur) Korrektur bzw. Erstellung der Jahresabschlüsse stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) nicht zu. Bei dem Anspruch auf Erstellung des Jahresabschlusses handelt es sich um einen Anspruch, den jeder Gesellschafter im eigenen Namen gegen die übrigen Gesellschafter, nicht jedoch gegen die Gesellschaft selbst geltend machen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. vom 10.04.2002, 1 U 740/01). 123 Auch stehen dem Kläger die mit den Klageanträgen zu 4) bis 8) geltend gemachten weiteren Ansprüche auf Gewinnauszahlung nicht zu. Die Klage ist insoweit bereits unschlüssig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger - wie die Beklagten unzutreffend meinen - als stiller Gesellschafter anzusehen ist. 124 Selbst wenn man den Vortrag des Klägers, wonach er nicht lediglich stiller, sondern „vollwertiger“ Gesellschafter der Beklagten zu 1) ist, zugrunde legt, steht diesem kein Recht zu, eine Auszahlung der etwaigen Schadensbeträge an sich selbst zu fordern. Zwar fehlt dem Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche nicht die Aktivlegitimation, da Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer wegen Verletzung seiner Pflichten zwar – soweit sich der Schaden auf das Gesellschaftsvermögen ausgewirkt hat - Ansprüche der GbR sind, jedoch auch von jedem Gesellschafter geltend gemacht werden können (Palandt/Sprau, a. a. O., § 713, Rdnr. 11). Jedoch hat sich der Anspruch auf Leistung an die Gesellschaft zu richten (Palandt, a.a.O.; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 708, Rdnr. 21; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2003, § 708, Rdnr. 11). Persönliche Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger stehen dem Gesellschafter nur dann zu, wenn ihm durch das pflichtwidrige Handeln über den der Gesamthand entstandenen Schaden hinaus ein eigener unmittelbarer Schaden entstanden ist (Münchener Kommentar, a.a.O.; vgl. auch Palandt, a.a.O., Rdnr. 32). Vorliegend könnte dem Kläger jedoch allenfalls ein mittelbarer Schaden dadurch entstanden sein, dass sich durch die von ihm beanstandeten Geschäftsabschlüsse der Gesamtgewinn der Gesellschaft und demnach auch der eigene Gewinnanteil des Klägers verringert hat. Dass der Kläger darüber hinaus einen Schaden erlitten hat, der nicht zugleich einen Schaden der Beklagten zu 1) darstellt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger könnte demnach eine Zahlung nicht an sich, sondern allenfalls an die Beklagte zu 1) im Wege der actio pro socio verlangen. Auch auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag jedoch nicht entsprechend umgestellt. 125 Unabhängig davon, dass dem Kläger ein Recht zur Auszahlung der geltend gemachten Beträge an sich selbst jedenfalls nicht zusteht, besteht ein Anspruch des Klägers aber auch deshalb nicht, da bereits die jeweilige Schadensberechnung, die der Kläger anstellt, unschlüssig bzw. unsubstantiiert ist. 126 So legt der Kläger hinsichtlich des Klageantrags zu 4) seiner Schadensberechnung Stundensätze nach der Tarifgruppe V eines Tarifgehalts in der privaten Versicherungswirtschaft nach 6 Beschäftigungsjahren zugrunde ohne näher darzutun, warum die von der N + G GbR geleisteten Dienste diesem Tarif unterfallen sollen. Jeglicher Vortrag dazu, auf welcher Grundlage die für angemessen erachtete Stundenzahl ermittelt wurde, fehlt. 127 Hinsichtlich des Klageantrags zu 5) hat der Kläger bereits nicht dargetan, unter Zugrundelegung welcher Berechnungsmethoden bzw. welcher angemessenen Stundensätze er zu dem angesetzten „Korrekturbetrag“ in Höhe von 1.500,- € für die Jahre 2007 und 2008 und 2.500,- € für die Jahre 2009 und 2010 gekommen ist. Seine Berechnung führt dazu, dass für eine Vollzeittätigkeit von Frau O2 (Umfang: 40 Std. wöchentlich), welche der Kläger nicht hinreichend substantiiert bestreitet, für die Jahre 2007 und 2008 ein Bruttogehalt in Höhe von 1.000,- € monatlich sowie für die Jahre 2009 und 2010 überhaupt kein Gehalt, sondern nur eine Leasingrate in Höhe von 916,73 € netto für ein von Frau O2 genutztes Fahrzeug anzusetzen wären. 128 Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 6) hat der Kläger weder hinreichend substantiiert bestritten, dass die von Frau F nach der von Beklagtenseite vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung geschuldeten Tätigkeiten in den Jahre 2009 und 2010 tatsächlich ausgeübt wurden noch, dass das hierfür angesetzte Gehalt üblich und angemessen ist. Auch bestreitet er nicht, dass die vertraglich vorgesehene Vergütung an Frau F tatsächlich gezahlt wurde. Dennoch geht der Kläger - wenig überzeugend - in seiner Schadensberechnung davon aus, dass das Gehalt der Jahre 2009 und 2010 in Gänze nicht als Kosten der Beklagten zu 1) anzusetzen ist und demnach unzulässigerweise seinen Gewinnanteil schmälert. 129 Hinsichtlich des Klageantrags zu 7) macht der Kläger– insoweit unbestritten - geltend, dass sich die Kosten des von der Beklagten zu 1) gekauften BMW in den Jahren 2005 bis 2007 auf 33.695,- € bezifferten. Sein Gewinnanteil sei daher um 8.087,- € (30%) gemindert worden. Dass und warum der konkrete Fahrzeugkauf den Unternehmenszweck überschreiten soll, hat der Kläger indes nicht dargetan. Auch berücksichtigt seine Schadensaufstellung nicht, dass das Fahrzeug nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagtenseite veräußert und der erzielte Kaufpreis dem Vermögen der Beklagten zu 1) zugeführt worden ist. 130 Zuletzt ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 8) ein hinreichend substantiierter Vortrag des Klägers nicht gegeben. Er hat bereits nicht vorgetragen, dass der Beklagten zu 1) die Anmietung eines für die Unternehmenszwecke ausreichenden Objekts zu dem von ihm in Ansatz gebrachten Mietzins in dem betreffenden Zeitraum und der entsprechenden Lage tatsächlich möglich gewesen wäre. 131 Der Klageantrag zu 10) ist bereits unzulässig. Der Annahmeverzug ist kein Rechtsverhältnis, das nach § 256 ZPO festgestellt werden könnte. Etwas anderes ist nur für die Fälle anerkannt, in denen der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, da dann ein schutzwürdiges Interesse des Klägers besteht, den für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können (BGH, NJW 2000, 2663). Eine solche Leistung wird im vorliegenden Fall vom Kläger jedoch nicht begehrt. 132 Zuletzt ist auch der mit dem Klageantrag zu 11) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet. Ein solcher könnte sich vorliegend ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ergeben. Die Beklagten wurden jedoch erst durch das Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 09.06.2011 und mithin nach deren Beauftragung durch den Kläger in Verzug gesetzt. 133 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 u. 2 ZPO. 134 Streitwert : 1.003.661,- €