Urteil
30 O 145/12
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei erkennbar regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen darf die Zahlstelle im Geschäftsverkehr von konkludenter Genehmigung durch den Kontoinhaber ausgehen, wenn nach angemessener Überlegungsfrist keine Einwendungen erfolgen.
• Leistungen an den Insolvenzverwalter sind nach § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB herauszugeben, wenn sie ohne Rechtsgrund erfolgt sind.
• Ein Rückforderungsausschluss nach § 814 BGB kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung keine positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Rückzahlungsverpflichtung bestand.
• Ein Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs.3 BGB wegen vermeintlicher vorrangiger Rückgriffsmöglichkeiten bei Dritten greift nicht, solange diese Rückgriffe nicht tatsächlich bestehen.
• Die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs.1 BGB ist ausgeschlossen, wenn es sich um bereicherungsrechtliche Ansprüche aus unberechtigtem Widerruf von Lastschriften handelt und die Verjährungsfristen nicht abgelaufen sind.
Entscheidungsgründe
Konkludente Genehmigung wiederkehrender Lastschriften: Herausgabe an Insolvenzverwalter • Bei erkennbar regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen darf die Zahlstelle im Geschäftsverkehr von konkludenter Genehmigung durch den Kontoinhaber ausgehen, wenn nach angemessener Überlegungsfrist keine Einwendungen erfolgen. • Leistungen an den Insolvenzverwalter sind nach § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB herauszugeben, wenn sie ohne Rechtsgrund erfolgt sind. • Ein Rückforderungsausschluss nach § 814 BGB kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung keine positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Rückzahlungsverpflichtung bestand. • Ein Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs.3 BGB wegen vermeintlicher vorrangiger Rückgriffsmöglichkeiten bei Dritten greift nicht, solange diese Rückgriffe nicht tatsächlich bestehen. • Die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs.1 BGB ist ausgeschlossen, wenn es sich um bereicherungsrechtliche Ansprüche aus unberechtigtem Widerruf von Lastschriften handelt und die Verjährungsfristen nicht abgelaufen sind. Die Q GmbH unterhielt ein Girokonto bei der Klägerin; im Dez. 2007 und Jan. 2008 wurden mehrere Lastschriften zugunsten unterschiedlicher Gläubiger vom Konto der Schuldnerin ausgeführt. Der B. wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und widerrief mit Schreiben vom 30.01.2008 nicht genehmigte Lastschriften. Die Klägerin zahlte im Oktober 2009 einen Großbetrag an den Insolvenzverwalter und forderte später die Rückerstattung bestimmter Lastschriftbeträge von den Lastschriftgläubigern; diese Erstattungen blieben weitgehend aus. Die Klägerin begehrt daher von dem B. Ersatz in Höhe von 34.263,46 Euro für Lastschriften, die sie zuvor zu Unrecht an den Insolvenzverwalter bezahlt hat. Der B. hält die Zahlungen für gerechtfertigt und rügt unter anderem Verjährung sowie vorrangigen Rückgriff auf die Lastschriftgläubiger. • Anspruchsgrundlage und Leistungsumfang: Die Klägerin hat unstreitig insgesamt 91.555,06 Euro an den B. gezahlt; hiervon entfallen 34.263,46 Euro auf die streitigen Lastschriften. Nach § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB ist Zahlung ohne Rechtsgrund herauszugeben. • Konkludente Genehmigung: Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung ist bei erkennbar regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen von konkludenter Genehmigung des Kontoinhabers auszugehen, wenn nach angemessener Überlegungsfrist keine Einwendungen erfolgen. Dies ist hier für die Lastschriften zugunsten der Leasinggesellschaft, des Vermieters und der Streithelferin gegeben. • Tatbestandliche Feststellungen zu Streithelferin: Die Streithelferin legte eine Rahmenvereinbarung und wiederkehrende Abbuchungen dar; die Klägerin durfte daher als Zahlstelle die Abbuchungen als genehmigt ansehen. Der Widerruf des Insolvenzverwalters erfolgte nahezu drei Wochen nach der letzten Abbuchung und war damit zu spät, um die konkludente Genehmigung zu durchbrechen. • Kein Ausschluss nach § 814 BGB: Der Rückforderungsanspruch ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, weil die maßgebliche höchstrichterliche Klarstellung erst mit dem BGH-Urteil vom 20.07.2010 erfolgte und die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung im Okt. 2009 keine positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Verpflichtung hatte. • Kein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB): Ein bloßer Hinweis auf vorrangige Rückgriffe bei den Lastschriftgläubigern führt nicht zum Wegfall der Bereicherung; zumal solche Rückgriffe hier nicht bestanden, weil die Lastschriften wirksam genehmigt waren. • Keine Verjährungseinrede: Die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs.1 BGB) greift nicht; es handelt sich um bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen unberechtigtem Widerruf im Zusammenhang mit Girolastschriften und die Ansprüche sind nicht verjährt. • Zinsen: Der Anspruch umfasst auch Verzugszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs.1 Satz1 BGB; ein Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit konnte für die streitgegenständlichen Forderungen nicht festgestellt werden. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der B. hat an die Klägerin 34.263,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2012 zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die streitigen Lastschriften zuvor konkludent von der Schuldnerin genehmigt waren, sodass die an den Insolvenzverwalter geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten und herauszugeben sind. Ein Ausschluss des Rückforderungsanspruchs nach § 814 BGB, ein Wegfall der Bereicherung wegen etwaiger Rückgriffe auf Lastschriftgläubiger oder die Einrede der Verjährung stehen dem nicht entgegen. Die Klägerin trägt die Kosten, die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstanden sind; die übrigen Kosten hat der B. zu tragen.