Urteil
33 O 92/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0717.33O92.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die einstweilige Verfügung vom 18.04.2012 wird bestätigt. Dem Antragsgegner werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d 1 Der Antragsteller veranstaltet Wettkämpfe, insbesondere Triathlon-Wettkämpfe u.a. in Köln. 2 Bei dem Antragsgegner handelt es sich um den Sportfachverband der Triathleten inY, in dem mehr als 10.000 Triathleten organisiert sind. Er ist seinerseits Mitglied der Deutschen Triathlon Union (DTU). Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Förderung des Triathlonsports einschließlich der Überwachung der Durchführung der Wettkämpfe nach den Regeln und Ordnungen der DTU. Seine Einnahmen fließen abzüglich der Kosten in die Sportförderung. 3 Etwa 90 % der Triathlonwettbewerbe werden von verbandsangehörigen Vereinen veranstaltet. Teilweise werden Triathlonwettbewerbe auch vom Antragsgegner veranstaltet, so der sog. T 3 Düsseldorf. Eine Reihe großer Wettbewerbe wird daneben von privaten Veranstaltern – wie etwa dem Antragsteller - organisiert. 4 Nachdem der Antragsteller abweichend von der bisherigen Übung für eine Veranstaltung im Jahr 2011 die vom Antragsteller geforderte Abgabe von zunächst 30.000,-- €, später 20.000,-.- € nicht gezahlt hatte, drohte der Antragsgegner ihm an, seine für 2012 geplante nächste Veranstaltung nicht zu genehmigen. 5 Hintergrund ist die Tatsache, dass kommerzielle private Veranstalter Veranstaltungen nach der Veranstalter- und Ausrichterordnung des DTU bzw. seiner Landesverbände genehmigen lassen können. Die formularmäßig durchgeführte Genehmigung einer Veranstaltung ist mit einer Zahlungsverpflichtung, die sog. Veranstalterabgabe nach der „“Abgaben- und Gebührenordnung“ des Antragsgegners, verknüpft. 6 In der Folge schrieb der Antragsgegner die ihm angeschlossenen Vereine per E-Mail (Anlage AS 6) an und forderte die in den Vereinen organisierten Triathleten mit sog. Startpass auf, nicht an der am 22. April 2012 stattfindenden vom Antragsteller organisierten Veranstaltung „X“ teilzunehmen bzw. drohte diesen eine Sperre von bis zu 9 Monaten für den Fall der Teilnahme an. Denselben Text veröffentlichte der Antragsgegner auch auf seiner Internetseite (Anlage AS 7). Ihre Grundlage haben diese Ankündigungen in der Sportordnung der Deutschen Triathlon Union, wonach die Teilnahme eines Startpassinhabers (bundesweit etwa 25.000 Sportler) an einer nicht genehmigten Veranstaltung mit einer Wettkampfsperre von bis zu 9 Monaten geahndet wird. 7 Der Antragsteller meint, der Antragsgegner verstoße durch diese Veröffentlichung gegen deliktsrechtliche wie auch wettbewerbsrechtliche Vorschriften. So werde mit dieser Ankündigung insbesondere auf die Triathleten als Marktteilnehmer Druck ausgeübt, um die Veranstaltungen des Antragsgegners im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG gezielt zu behindern. 8 Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Antragstellers wird Bezug genommen auf die Seiten 2 ff. der Antragsschrift (Bl. 2 ff. d.A.). 9 Auf Antrag des Antragstellers hat die erkennende Kammer am 18.04.2012 im Beschlusswege die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung erlassen: 10 33 O 92/12 11 Landgericht Köln 12 BESCHLUSS 13 (einstweilige Verfügung) 14 hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Emails des Antragsgegners, Internetausdrucken, Satzungsunterlagen, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. 15 Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen. 16 Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß den §§ 3, 4 Nr. 10, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet: 17 1. 18 Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der 19 Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 20.000,00 € 20 - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu 21 unterlassen, 22 künftig Folgendes zu erklären bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 23 „Wir weisen alle Startpassinhaber darauf hin, dass nach derzeitigem 24 Sachstand die folgende Veranstaltung als noch nicht vomYTV gemäß 25 der Veranstalter- und Ausrichterordnung der DTU genehmigt gilt: 26 22.04.2012 X 27 Gemäß Punkt D.2 e) der aktuellen Sportordnung der DTU ist es möglich, 28 dass Startpassinhaber bei Teilnahme an einer nicht genehmigten 29 Veranstaltung mit bis zu 9 Monaten Sperre belegt werden können. Bei 30 Änderung des Sachstandes informieren wir umgehend an dieser Stelle.“ 31 2. 32 Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. 33 Streitwert: 20.000,-- Euro 34 Köln, den 18.04.2012 35 Landgericht, 33. Zivilkammer 36 Nachdem der Antragsgegner gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt der Antragsteller nunmehr, 37 wie erkannt, 38 Der Antragsgegner beantragt, 39 die einstweilige Verfügung vom 18.04.2012 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. 40 Der Antragsgegner meint, es müsse ihm unbenommen bleiben, die DTU-Startpassinhaber auf die disziplinarischen Konsequenzen einer Teilnahme an nicht genehmigten Veranstaltungen hinzuweisen. Ziel des Sanktionensystems des DTU-Regelwerks sei nicht die Verhängung von Sperren, sondern die Prävention verbandsregelwidrigen Verhaltens. Dementsprechend enthalte seine beanstandete Meldung ausschließlich wahre Tatsachen und sie informiere die angesprochenen Verkehrskreise in geradezu vorbildlicher Weise über alle relevanten Tatsachen. 41 Die Genehmigungspflicht stelle sicher, dass eine Veranstaltung nicht gegen das Reglement des DTU verstoße. Mit den beanstandeten Hinweisen nehme er berechtigte Interessen wahr. Auch sei das Verbot der Teilnahme an nicht vom zuständigen Verband genehmigten Sportveranstaltungen gängige Praxis im Verbandssport. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Antragsgegners wird Bezug genommen auf seine Widerspruchsbegründung vom 16.05.201 (Bl. 109 ff. d.A.). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 43 Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt ist. 44 Der Verfügungsantrag ist zulässig, insbesondere fehlt nicht die erforderliche Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 45 Es liegt nur ein Streitgegenstand vor. Der Antragsteller hat den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf eine konkrete Verletzungshandlung des Antragsgegners, das Verbreiten der im Tenor der einstweiligen Verfügung wiedergegebenen Mitteilung gestützt. Nach seiner Ansicht verstößt diese Mitteilung gegen verschiedene allgemeine deliktsrechtliche bzw. sonderdeliktsrechtliche Vorschriften. Damit hat er nicht mehrere Streitgegenstände in den Rechtsstreit eingeführt. Er hat sein Unterlassungsbegehren auf eine konkrete Verletzungshandlung gestützt. Er hat nur einen einzigen Lebenssachverhalt zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens vorgetragen und damit auch nur einen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist (vgl. BGH GRUR 2012, 184 – Branchenbuch Berg). 46 Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. 47 Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung der Verbreitung der im Tenor wiedergegebenen Mitteilung verlangen, da der Antragsgegner mit dieser Mitteilung § 3 UWG zuwidergehandelt hat. Danach sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 4 Nr. 10 UWG insbesondere, wer Mitbewerber gezielt behindert. 48 So liegen die Dinge auch hier: 49 Die Parteien sind zunächst Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, denn beide treten auf dem gleichen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Markt als Veranstalter von Triathlonwettbewerben auf. Dass der Antragsgegner die Voraussetzungen eines gemeinnützigen Vereins erfüllt und die erzielten Einnahmen für die Sportförderung verwendet werden, ist ohne Belang. Auch Idealvereine können Unternehmen sein, soweit sie sich tatsächlich unternehmerisch betätigen, wozu lediglich eine auf gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben, erforderlich ist. Dass dies bei der Organisation von Sportwettbewerben, die für die Teilnehmer entgeltpflichtig sind, der Fall ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. 50 Der Antragsgegner hat den Antragsteller als seinen Mitbewerber durch die beanstandete Mitteilung auch gezielt behindert. 51 Zum Anwendungsbereich des § 4 Nr. 10 UWG hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 24.08.2007 (Magazindienst 2007, 1217 – Switch & Profit) folgendes ausgeführt: 52 Der Tatbestand der gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 10 UWG), der die sogenannte individuelle Mitbewerberbehinderung umfasst und durch dessen weite, generalklauselartige Fassung alle Erscheinungsformen des Behinderungswettbewerbs einbezogen werden sollten (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487 S. 19), setzt im Unterschied zur allgemeinen Marktbehinderung (Marktstörung) voraus, dass sich das beanstandete Verhalten innerhalb eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) gegen ein oder mehrere bestimmte Unternehmen richtet (Senat, GRUR-RR 2005, 168 f. – Glow by J. Lo). 53 Voraussetzung eines unlauteren Behinderungswettbewerbs ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muss noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn die Maßnahme nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern zweck- und zielgerichtet auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltung gerichtet ist (BGH, GRUR 2005, 581 [582] – "The Colour of Elégance"; Senat, Urt. v. 30.03.2007 – 6 U 182/06, BeckRS 2007, 09518; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 4, Rn. 10.6 ff.; Piper / Ohly , UWG, 4. Aufl., § 4, Rn. 10/9 f.; Harte / Henning / Omsels , UWG, § 4, Rn. 7; Fezer / Götting , UWG, § 4, Rn. 2, 14) – sei es, dass gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen, sei es, dass der Mitbewerber auf Grund der Behinderung seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGHZ 148, 1 = GRUR 2001, 1061 [1062] – Mitwohnzentrale; GRUR 2002, 902 [905] – Vanity-Nummern; GRUR 2004, 877 [879] – Werbeblocker; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 77 – schuhmarkt.de; GRUR-RR 2004, 151 [152] – Telefonauskunft 11881; Senat, GRUR-RR 2006, 19 – schlüsselbänder.de; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O.; Piper / Ohly , a.a.O., jeweils m.w.N.). 54 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die beanstandete Mitteilung des Antragsgegners jedenfalls in Anbetracht der vorliegend festzustellenden Zielsetzung als gezielte Behinderung des zu ihm in einem konkreten Mitbewerberverhältnis stehenden Antragstellers anzusehen. Dabei sprechen bereits die objektive Sachlage und die Interessen der Beteiligten für eine zielgerichtete Beeinträchtigung des Antragstellers durch den Antragsgegner. 55 Die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die beanstandete Mitteilung in ihrer konkreten Ausgestaltung keineswegs eine ausschließlich ihren eigenen Absatz fördernde bzw. ihren sportlichen Zielen dienende und damit lauterkeitsrechtlich unbedenkliche Maßnahme ist, sondern in erster Linie eine gezielte Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des Antragstellers darstellt. 56 Dabei bedarf zunächst die Frage, ob und in welchem Umfang der Antragsgegner im Rahmen seiner Verbandsautonomie seine Mitglieder einem Sanktionensystem unterwerfen darf, nicht der Entscheidung. Auch ist nicht die generelle Zulässigkeit des Verbots der Teilnahme verbandsangehöriger Sportler an nicht genehmigten Veranstaltungen im Verbandssport zu prüfen. Denn vorliegend geht es nicht um diese Verbote und Sanktionen an sich, sondern allein um die konkrete Instrumentalisierung dieses Systems durch den Antragsgegner gegenüber einem Mitbewerber zum nahezu einzigen Zweck der Gewinnerzielung bzw. der Ausbeutung von dessen gewerblicher Leistung. 57 Die eingehende Erörterung des Sach- und Streitstandes in der mündlichen Verhandlung hat für die Kammer folgendes Bild ergeben: 58 Die mit der Genehmigung von Veranstaltungen Dritter verbundene Vergütungspflicht führt zu einer erheblichen Zahlungspflicht des konkurrierenden Veranstalters (hier zuletzt 20.000 – 30.000,--€) der keine nennenswerte Leistung des Antragsgegners gegenübersteht. Sämtliche organisatorischen Absprachen werden von dem Veranstalter mit den Kommunen bzw. der zuständigen Polizeibehörde getroffen. Von dem Antragsgegner gestellte Schiedsrichter müssen gesondert bezahlt werden. Eine wie auch immer geartete konkrete Überprüfung der Veranstaltung vor Ort durch den Antragsgegner findet nicht statt, jedenfalls hat der Antragsgegner dies der Kammer auch nicht ansatzweise konkret darlegen können. Vielmehr erfolgt die Genehmigung anhand einer formularmäßigen Überprüfung der Veranstalterangaben. Dabei erfasst diese Genehmigung dann auch ohne Weiteres sportliche Teilwettbewerbe, die im Regelwerk des Antragsgegners nicht vorgesehen sind. Auch ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb bei einer Sportveranstaltung, die sich an jedermann richtet und die keine Bedeutung für verbandsinterne Bewertungen oder Leistungsvergleiche hat, eine Genehmigung durch den Antragsgegner dem Ziel der Sportförderung bzw. der Einhaltung einheitlicher sportlicher Regeln dienen soll bzw. muss. Dass derartige privat organisiert Veranstaltungen zulässig sind und selbstverständlich auch unter Teilnahme nicht vereinsgebundener Sportler durchgeführt werden können, steht außer Frage. Der vom Antragsgegner angeblich befürchtete Imageschaden lässt sich auf diese Weise daher ohnehin nicht eindämmen und dürfte für diesen auch allenfalls dann bedeutsam sein, wenn die aufgezeigten Probleme etwa der Sicherheit und der Umwelt umgekehrt bei genehmigten Veranstaltungen, die schon deshalb mit dem Antragsgegner in Verbindung gebracht werden, auftreten. Damit bleibt als einziges Ziel der vom Antragsgegner zu erteilenden Genehmigung die Erzielung von Gewinnen auf Kosten privater Veranstalter und ohne ernsthafte Gegenleistung, die durch die Drohung mit verbandsinternen Sperren abgesichert werden soll und damit zugleich dem privaten Veranstalter eine erfolgversprechende Vermarktung ohne Mitwirkung des Antragsgegners unmöglich machen soll. Dies ist nach Auffassung der Kammer aber als eklatanter Missbrauch der Stellung des Antragsgegners anzusehen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Betätigung von Vereinen zur Rechtswidrigkeit seines Verhaltens führen kann (so BGH NJW 1970, 378 –Sportkommission). 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 60 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.