Urteil
28 O 89/12
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bewertungsportalbetreiber können zur Unterlassung identifizierender und unwahrer Tatsachenbehauptungen über einen Arzt verpflichtet werden; dabei überwiegen schutzwürdige Rehabilitationsinteressen des Betroffenen trotz grundsätzlichem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
• Bei der Abwägung von Meinungs- und Persönlichkeitsrechten ist zu unterscheiden, ob Äußerungen Tatsachenbehauptungen oder wertende Meinungsäußerungen sind; unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik sind nicht geschützt.
• Eine einmalige Löschung reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr im Internet auszuschließen; der ursprünglich handelnde Portalbetreiber bleibt Unterlassungsschuldner, auch wenn der Betrieb später übernommen wurde.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind beim berechtigten Unterlassungsanspruch nach §§ 683, 677, 670 BGB erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik gegen Arzt • Bewertungsportalbetreiber können zur Unterlassung identifizierender und unwahrer Tatsachenbehauptungen über einen Arzt verpflichtet werden; dabei überwiegen schutzwürdige Rehabilitationsinteressen des Betroffenen trotz grundsätzlichem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. • Bei der Abwägung von Meinungs- und Persönlichkeitsrechten ist zu unterscheiden, ob Äußerungen Tatsachenbehauptungen oder wertende Meinungsäußerungen sind; unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik sind nicht geschützt. • Eine einmalige Löschung reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr im Internet auszuschließen; der ursprünglich handelnde Portalbetreiber bleibt Unterlassungsschuldner, auch wenn der Betrieb später übernommen wurde. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind beim berechtigten Unterlassungsanspruch nach §§ 683, 677, 670 BGB erstattungsfähig. Der Kläger ist niedergelassener Arzt, der 2008 während eines Notdienstes in England einem Patienten fälschlich eine tödliche Medikamentendosis verabreichte; daraufhin erging 2009 ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung (9 Monate auf Bewährung). Die Beklagte betrieb ein Bewertungsportal (www.T.de), auf dem seit August 2010 Bewertungen mit identifizierenden und teils herabsetzenden Aussagen über den Kläger veröffentlicht wurden. Der Kläger beantragte einstweiligen Rechtsschutz und verfolgte anschließend Hauptsachsansprüche auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte argumentierte mit Meinungsfreiheit und öffentlichem Informationsinteresse und hielt die Tatsachenangaben für zutreffend. Das Gericht hat über die Ansprüche entschieden und Teile der Klage durchgreifend, andere abweisend, entschieden. • Anspruchsgrundlage und Schutzbereich: Der Unterlassungsanspruch ergibt sich im Wesentlichen aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG; es liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. • Abwägungsmaßstab: Bei Konflikt von Meinungs- und Persönlichkeitsrecht ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu differenzieren; wahre Tatsachen sind meist hinzunehmen, unwahre nicht; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. • Öffentliches Informationsinteresse vs. Rehabilitationsinteresse: Zwar besteht grundsätzlich ein Informationsinteresse an beruflichem Fehlverhalten eines Arztes, im konkreten Fall überwiegen jedoch die schutzwürdigen Interessen des Klägers, weil es sich um einen einmaligen Vorfall in besonderen Rahmenbedingungen (Notdienst im Ausland) handelt, der vier Jahre zurückliegt, durch einen rechtskräftigen Strafbefehl geahndet wurde und keine Approbationsentziehung erfolgte. • Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik: Konkrete Äußerungen wie ‚entzieht sich jeglicher Verantwortung‘ oder Zuschreibungen, ein Gerichtsmediziner habe eine ‚akute Gefahr‘ festgestellt, sind unwahr und damit rechtswidrig; alarmistische Formulierungen wie ‚Vorsicht!!!! Lebensgefahr!‘ stellen Schmähkritik dar. • Abgrenzung zulässiger Bewertung: Allgemeine negative Empfehlungen wie die Aufforderung, sich ‚einen richtigen Arzt zu suchen‘ sind als wertende Meinungsäußerung zu dulden und rechtfertigen kein Unterlassungsanspruch. • Wiederholungsgefahr und Schuldnerschaft: Die Gefahr der Wiederholung besteht trotz Löschung; die Beklagte, die das Portal zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen betrieb, bleibt Unterlassungsschuldnerin, auch wenn der Betrieb später übernommen wurde. • Kosten- und Erstattungsanspruch: Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 683, 677, 670 BGB; Berechnung erfolgte auf Streitwertbasis und üblicher Gebührenregelung. Der Kläger hatte überwiegend Erfolg: Die Beklagte wurde verpflichtet, bestimmte identifizierende und unwahre Tatsachenbehauptungen sowie schmähende Warnungen in Bezug auf den Kläger zu unterlassen; für eine generelle negative Empfehlung, eine andere Ärztin/einen anderen Arzt aufzusuchen, bestand kein Unterlassungsanspruch, weil dies zulässige Wertung ist. Die Beklagte hat zudem an den Kläger 610,11 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen; die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden dem Kläger ebenfalls zugesprochen. Die Klage wurde insoweit teilweise abgewiesen, als die beanstandete pauschale negative Empfehlung als zulässige Meinungsäußerung zu gelten hat. Die Beklagte trägt den überwiegenden Teil der Kosten; wegen Wiederholungsgefahr wurden Ordnungsmittel und vorläufig vollstreckbare Sicherheiten angeordnet.