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Urteil

8 O 209/12

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erhöhte Nebenkostenvorauszahlungen, die allein auf einer vom Vermieter erstellten Nebenkostenabrechnung beruhen, sind im Urkundenprozess nicht beweisbar; die Nebenkostenabrechnung stellt nur eine Privaturkunde dar und beweist nicht die tatsächliche Entstehung der Kosten. • Ansprüche aus dem Mietvertrag auf Grundmiete und vertraglich vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen sind im Urkundenprozess geltend zu machen, sofern sich deren Höhe aus schriftlichen Vertragsurkunden ergibt. • Einwände des Mieters wegen Mängeln der Mietsache sind im Urkundenprozess unstatthaft, wenn der Mieter den für den Beweis erforderlichen Urkundenbeweis nicht führt. • Zinsen aus Mietrückständen können nach §§ 288, 286 BGB verlangt werden; eine Mahnung ist entbehrlich, wenn sich aus dem Mietvertrag eine kalendermäßige Leistungszeit ergibt.
Entscheidungsgründe
Urkundenprozess: Nebenkostenerhöhung durch Abrechnung nicht beweisbar • Erhöhte Nebenkostenvorauszahlungen, die allein auf einer vom Vermieter erstellten Nebenkostenabrechnung beruhen, sind im Urkundenprozess nicht beweisbar; die Nebenkostenabrechnung stellt nur eine Privaturkunde dar und beweist nicht die tatsächliche Entstehung der Kosten. • Ansprüche aus dem Mietvertrag auf Grundmiete und vertraglich vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen sind im Urkundenprozess geltend zu machen, sofern sich deren Höhe aus schriftlichen Vertragsurkunden ergibt. • Einwände des Mieters wegen Mängeln der Mietsache sind im Urkundenprozess unstatthaft, wenn der Mieter den für den Beweis erforderlichen Urkundenbeweis nicht führt. • Zinsen aus Mietrückständen können nach §§ 288, 286 BGB verlangt werden; eine Mahnung ist entbehrlich, wenn sich aus dem Mietvertrag eine kalendermäßige Leistungszeit ergibt. Die Parteien schlossen am 04.12.2009 einen Mietvertrag über Geschäftsraum in Köln; das Mietverhältnis lief seit 01.01.2010 befristet bis 31.12.2014. Die Beklagte betrieb die Räume als Naturkosmetikstudio. Ab 01.01.2012 war eine monatliche Grundmiete von 3.850,00 Euro vereinbart; die Klägerin erhöhte mit der Betriebskostenabrechnung 2010 die monatlichen Vorauszahlungen von 400,00 Euro netto auf 630,00 Euro netto ab 01.02.2012. Die Klägerin verlangte im Urkundenprozess offene Miet- und Nebenkostenvorauszahlungen für Januar bis März 2012; die Beklagte bestritt Ansprüche und berief sich unter anderem auf Mängel der Mietsache sowie auf die Unstatthaftigkeit des Urkundenprozesses für die erhöhte Nebkostenvorauszahlung. Streitpunkt war, ob die Erhöhung der Vorauszahlungen urkundlich belegt und im Urkundenprozess geltend gemacht werden kann. • Klage im Urkundenprozess ist insoweit unstatthaft, als die Klägerin über die vertraglich vereinbarten 400,00 Euro monatlich hinausgehende Betriebskostenvorauszahlungen aus der eigenen Nebenkostenabrechnung geltend macht; diese Abrechnung ist eine Privaturkunde (§ 416 ZPO) und beweist nicht die tatsächliche Entstehung der Kosten. • Der Mietvertrag belegt die Verpflichtung zur Leistung der Grundmiete und zur Zahlung von Betriebskostenvorauszahlungen in der vereinbarten Grundhöhe; er enthält aber keine Aussage über konkrete Verbrauchs- und Kostenbeträge eines Abrechnungsjahres und kann deshalb nicht als "Grundurkunde" für die erhöhte Vorauszahlung dienen. • Für die übrigen Forderungen (Grundmiete und die vertraglich vereinbarte Vorauszahlung von 400,00 Euro monatlich) sind die urkundlichen Voraussetzungen erfüllt; die Beklagte hat die behaupteten Mängel der Mietsache nicht urkundlich bewiesen, weshalb diese Einwendungen im Urkundenprozess unstatthaft sind (§ 598 ZPO). • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 I, II, 286 BGB; eine Mahnung war nach Ziff. 4.4 des Mietvertrags entbehrlich, weil eine kalendermäßige Leistungszeit bestimmt ist. • Die Klage war daher teilweise begründet; der unstatthafte Teil (Erhöhung der Nebkostenvorauszahlung um 230,00 Euro monatlich) wurde abgewiesen; die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Klägerin, da die unstatthafte Forderung nur geringfügig war (§ 92 ZPO). Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Beklagte hat an die Klägerin 7.191,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen; insoweit sind die Anspruchsgrundlagen §§ 535 II, 556 BGB sowie §§ 288, 286 BGB. Die Klage war jedoch hinsichtlich der von der Klägerin aus der eigenen Nebenkostenabrechnung abgeleiteten Erhöhung der monatlichen Vorauszahlung von 400,00 auf 630,00 Euro unstatthaft, weil die Nebenkostenabrechnung als Privaturkunde nicht den urkundlichen Beweis für das Entstehen der zusätzlichen Kosten erbringt. Einwendungen der Beklagten wegen Mängeln der Mietsache blieben mangels urkundlichen Beweises im Urkundenprozess unberücksichtigt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
8 O 209/12 | LG KOELN | 2012 | OffeneUrteileSuche