Urteil
26 O 385/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0910.26O385.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Klägerin begehrt Zahlung einer Invaliditätsleistung aufgrund einer mit der Beklagten zu Versicherungsnummer ##### abgeschlossenen privaten Unfallversicherung. 3 Ausweislich des Versicherungsschein-Nachtrags vom 11.05.2009 (Bl. 8 d. A.) beträgt die versicherte Invaliditätsgrundsumme 102.259,00 EUR bei vereinbarter Progression. Dem Vertrag liegen die „Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88)“ (im Folgenden: AUB 88) und die „Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel [225 Prozent]“ zugrunde. 4 Nach Darstellung der Klägerin befuhr diese am 07.10.2008 gegen 15.00 Uhr mit dem Fahrrad eine lediglich von Fahrradfahrern und Fußgängern zu nutzende Straße in F, stürzte aus unbekannten Gründen und schlug mit der linken Kopfseite auf den Asphalt auf; die Klägerin wurde in die chirurgische Klinik der Universitätsklinik F gebracht, kurz darauf in die dortige intensivmedizinische Abteilung und in der Folge in eine neurologische Fachklinik in M verlegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts M (Ems) vom 06.01.2009 (Bl. 122 d. A.) wurde der Zeuge N zum vorläufigen Betreuer u. a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. 5 Am 27.12.2010 meldete die Klägerin den Unfall bei der Beklagten unter Vorlage eines Arztberichtes vom 30.11.2010. Hierauf wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2011 (Bl. 70 f. d. A.) u. a. darauf hin, dass sie nicht unverzüglich über den Unfall informiert und die Invalidität nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfalltag ärztlich festgestellt bzw. geltend gemacht worden sei und dass deshalb kein Anspruch auf Invaliditätsleistung bestehe. 6 Nach Vorlage weiterer Arztberichte durch die Klägerin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.08.2011 ihre Leistungspflicht endgültig ab. 7 Die Klägerin behauptet, aufgrund des Unfallereignisses vom 07.10.2008 bestehe eine Invalidität zu einem Grad von 80 % außerhalb der Gliedertaxe u. a. wegen dauerhafter Beeinträchtigung in der Kommunikationskompetenz, Verständnis- und Formulierungsproblemen, gestörten Kommunikationsverhaltens, Wortfindungsstörungen, starker Beeinträchtigung der Fähigkeit zum abstrahierten Denken und Einschränkungen der Gleichgewichtsleistungen als Folgen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen. Sie sei bis Mitte 2009 geschäftsunfähig gewesen. Danach und bis in die zweite Rehabilitation im Jahr 2010 habe es ihr an der notwendigen Einsicht gefehlt, ihre dauerhaften körperlichen und geistigen Schäden als Dauerschaden überhaupt begreifen und akzeptieren zu können. Der vorläufige Betreuer Herr N habe erstmals Anfang Mai 2009 Kontoauszüge der Klägerin einsehen können und gegenüber der Firma Z Wirtschaftsberatung AG (im Folgenden: Fa. Z) den Unfall angezeigt sowie rechtzeitig Invalidität geltend gemacht. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, da es sich bei der Fa. Z um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der P AG handele. 8 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9 1. 168.727,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2011 sowie 10 2. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.309,36 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen daraus seit Rechtshängigkeit 11 zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte beruft sich auf die Versäumung der Invaliditätsfeststellungs- und –geltendmachungsfrist und hält Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung durch verspätete Unfallanzeige für gegeben. Sie bestreitet Bestehen und Höhe der geltend gemachten Invalidität und beruft sich vorsorglich auf den Ausschluss wegen psychischer Reaktionen und die Mitwirkung unfallunabhängiger Faktoren. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 16 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 168.727,35 EUR wegen unfallbedingter Invalidität aufgrund des behaupteten Unfallereignisses vom 07.10.2008 zu. 19 Ein Anspruch der Klägerin auf Invaliditätsleistung scheidet aus, da die behauptete Invalidität nicht entsprechend den Anforderungen der maßgeblichen Versicherungsbedingungen ärztlich festgestellt worden, diese unentschuldigt nicht fristgerecht geltend gemacht worden und im Übrigen die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung durch die erst am 27.12.2010 erfolgte Anzeige des Unfalls leistungsfrei ist. 20 Nach § 7 I. (1) Abs. 2 AUB 88 muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. 21 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine – aus Gründen der Rechtssicherheit zu fordernde – schriftliche, den inhaltlichen Anforderungen der vorgenannten Regelung gerecht werdende und fristwahrende ärztliche Feststellung der Invalidität liegt nicht vor. Eine Entschuldigung des Fristversäumnisses ist insoweit nicht möglich. 22 Die Ausführungen in dem fristgerecht erstellten Arztbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. U vom 03.12.2009 (Anlage K 6, Bl. 31 ff. d. A.) reichen in inhaltlicher Hinsicht nicht aus. Den weiteren von Klägerseite vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist die Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens auch nicht nur ansatzweise zu entnehmen bzw. diese sind nach Fristablauf erstellt. 23 Zwar sind an die bedingungsgemäß erforderliche ärztliche Invaliditätsfeststellung keine hohen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl enthalten Aussagen, wonach eine Invalidität in Zukunft voraussichtlich festgestellt werden kann, wie etwa „mit einem Dauerschaden ist zu rechnen“ oder „ein Dauerschaden ist zu erwarten“, keine Feststellung der Invalidität (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl. 2006, AUB 99 Nr. 2 Rn. 11 m. w. N.). Eine derart unsichere Aussage ist in dem Arztbericht vom 03.12.2009 jedoch getroffen worden. Dort wird lediglich ausgeführt, dass absehbar sei, dass die Klägerin ihre letzte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können werde, da hierzu die aktuellen kognitiven, sprachlichen und emotionalen Fähigkeiten auch vermutlich längerfristig nicht ausreichend seien. Die Formulierung „(etwas) ist absehbar“ beinhaltet gerade keine Feststellung einer gegenwärtigen Tatsache im Beurteilungszeitpunkt, sondern stellt lediglich eine Einschätzung bezogen auf die Zukunft dar. Die Unsicherheit der Prognose ist zudem durch die Verwendung des Begriffs „vermutlich“ verstärkt. Im Übrigen verhält sich der Arztbericht Dr. U vom 03.12.2009 lediglich zu der Fähigkeit zur Ausübung der letzten beruflichen Tätigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit und nicht zu einem konkreten Dauerschaden. 24 Das Erfordernis einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung ist unter Berücksichtigung der bei der Klägerin nach dem Unfall gestellten Diagnosen auch nicht entbehrlich. Ausnahmsweise können Befunde als ärztliche Feststellung gelten, wenn sie so eindeutig sind, dass sie für sich selbst sprechen; dies ist etwa beim Vorliegen einer Querschnittslähmung, bei bestimmten Gehirnschäden oder unfallbedingten Glied- oder Organverlusten anzunehmen (Grimm, a. a. O.). Erforderlich ist eine hinreichende Erkennbarkeit der Eindeutigkeit bzw. invaliditätsbezogenen Relevanz des Befundes nach außen. Für einen objektiven und medizinisch ungeschulten Betrachter muss auf den ersten Blick erkennbar sein, dass der Befund mit einer Invalidität im Sinne der maßgeblichen Unfallversicherungsbedingungen gleichbedeutend ist. Im Hinblick auf Schädigungen des Gehirns kommt dies nur bei schwersten Hirnschäden mit äußerlich erkennbarem Verlust bzw. deutlicher Beeinträchtigung der Hirnfunktionen, wie etwa Zustand nach sauerstoffmangelbedingtem Hirnschaden mit Wachkoma, in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier auch in Ansehung der schweren Verletzungen der Klägerin und der Diagnostizierung insbesondere eines schweren Schädel-Hirn-Traumas nicht erfüllt. Selbst bei einem schweren Schädel-Hirn-Trauma ist ein irreversibler dauernder Gesundheitsschaden nicht mit der erforderlichen Erkennbarkeit nach außen indiziert. Dabei ist auch die konkrete, grundsätzlich positive Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin zu berücksichtigen. Zudem war die Frage eines Fortbestandes der bis dato bestehenden Beeinträchtigung zu den jeweiligen Beurteilungszeitpunkten für die Zukunft nicht sicher einzuschätzen. Insbesondere aus dem Arztbericht vom 03.12.2009 geht hervor, dass eine sichere Prognose gerade nicht getroffen werden konnte. 25 Das seitens der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten zu der Frage, ob das diagnostizierte Schädel-Hirn-Trauma zwingend einen irreversiblen und dauernden Gesundheitsschaden nach sich zieht, war nicht einzuholen. Denn bei der Frage, ob Befunde (von außen erkennbar) so eindeutig sind, dass sie eine ärztliche Invaliditätsfeststellung entbehrlich machen, handelt es sich um eine rechtliche Wertung. 26 Soweit Befunde, die ohne ausdrückliche Erwähnung der Invalidität auf eine solche hinweisen, eine Verpflichtung des Versicherers zur Erteilung eines Hinweises auf die Invaliditätsfeststellungsfrist begründen können (vgl. Grimm, a. a. O.), greift dies im vorliegenden Fall nicht durch. Mangels Kenntniserlangung von dem Unfallgeschehen innerhalb der 15-Monatsfrist war es der Beklagten nicht möglich, auf den Fristablauf hinzuweisen. Unabhängig davon, ob die seitens der Klägerin behauptete Kenntnis der Fa. Z der Beklagten zurechenbar ist, wird weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass der Fa. Z innerhalb der Frist Befunde vorgelegen haben, die auf eine Invalidität hinwiesen. 27 Die Beklagte ist auch nicht unter Berücksichtigung von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf den Ablauf der Invaliditätsfeststellungsfrist zu berufen. Entsprechende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst die Klägerin geht ausweislich ihres Schriftsatzes vom 13.03.2012 nicht davon aus, dass der Beklagten insoweit die behaupteten Erklärungen der Fa. Z, bei welcher es sich unstreitig um einen Versicherungsmakler handelt, zuzurechnen seien. Wie bereits angesprochen war es der Beklagten mangels Kenntnis von dem Unfallereignis nicht möglich, die Klägerin auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen. Die Beklagte wäre – eine unverzügliche Unfallanzeige unterstellt – auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin vor Ablauf der Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung hierauf gesondert hinzuweisen. § 186 VVG ist hier nicht anwendbar, da es sich wegen Vorliegens eines Altvertrags und behaupteten Eintritts des Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 um einen Altfall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EGVVG handelt. 28 Die Invalidität ist von der Klägerin zudem entgegen § 7 I. (1) Abs. 2 AUB 88 nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall geltend gemacht worden, da das Unfallereignis gegenüber der Beklagten erstmals am 27.12.2010 angezeigt wurde. 29 Die seitens der Klägerin behauptete, fristwahrende Information der Fa. Z durch den Zeugen N ändert daran nichts. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Zeuge N sich gegenüber der Fa. Z auf den Eintritt eines unfallbedingten Dauerschadens berufen und mithin Invalidität geltend gemacht hat. Allenfalls kann daraus gefolgert werden, dass der Zeuge N den Unfall gegenüber der Fa. Z anzeigte und um die Zusendung von Versicherungsunterlagen bat. Auf die Frage der Zurechnung kommt es daher insoweit nicht an. 30 Die – grundsätzlich entschuldbare – Versäumung der Invaliditätsgeltendmachungsfrist ist vorliegend nicht entschuldigt. Der nach dem Unfallereignis zunächst aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Klägerin gegebene Entschuldigungsgrund ist mit der Anordnung der vorläufigen Betreuung gemäß §§ 1896 BGB, 300 FamFG durch Beschluss des Amtsgerichts M vom 06.01.2009 bis zum 05.07.2009 entfallen. Der Zeuge N war insbesondere auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge als Betreuer bestellt und daher zur Regelung von Versicherungsangelegenheiten gegenüber der Beklagten und anderen Versicherern befugt. Indem er zugleich Lebensgefährte der Klägerin war, war er zudem bereits von Beginn der Betreuung an über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse informiert bzw. konnte sich unschwer Zugang zu den maßgeblichen Unterlagen verschaffen. Der Vortrag der Klägerin, ab Mitte 2009 habe es ihr an der notwendigen Einsicht gefehlt, ihre dauerhaften körperlichen und geistigen Schäden als Dauerschaden überhaupt begreifen und akzeptieren zu können, ist nicht plausibel. Soweit die Klägerin damit zu begründen suchen sollte, gemäß § 1896 Abs. 1 BGB zur Besorgung ihrer Angelegenheiten weiterhin nicht in der Lage gewesen zu sein, wird der fehlende Betreuungsbedarf dadurch indiziert, dass die vorläufige Betreuung nicht über den 05.07.2009 hinaus verlängert worden ist. Das Betreuungsgericht war vor Ablauf der in § 302 FamFG geregelten Sechsmonatsfrist gehalten, den etwaigen Fortbestand der Betreuungsbedürftigkeit von Amts wegen zu überprüfen. 31 Die Beklagte ist zudem wegen Obliegenheitsverletzung der Klägerin durch die verspätete Anzeige des Unfalls gemäß §§ 9 I., 10 AUB 88 leistungsfrei. 32 Gemäß § 9 I. AUB 88 ist der Versicherungsnehmer nach einem voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführenden Unfall verpflichtet, unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – den Versicherer zu unterrichten. Diese Obliegenheit hat die Klägerin zumindest grob fahrlässig verletzt, indem sie den Unfall vom 07.10.2008 und die daraus resultierenden Gesundheitsschäden erst am 27.12.2010 bei der Beklagten gemeldet hat. 33 Die behauptete Anzeige des Unfalls bei der Fa. Z durch den Zeugen N im Mai 2009 muss die Beklagte nicht gegen sich gelten lassen. Bei der Fa. Z handelt es sich unstreitig um einen Versicherungsmakler. Soweit es sich bei der Fa. Z um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der P AG handelt, ist die Möglichkeit einer Wissenszurechnung zwischen der Beklagten und der Fa. Z als konzernangehörigen selbständigen Unternehmen nicht ersichtlich. 34 Die Verwendung des Begriffs „voraussichtlich“ gestattet es dem Versicherungsnehmer nicht, die Anzeige bis zur völligen Klarheit über die Unfallfolgen hinauszuzögern; die Grenze der Unverzüglichkeit ist vielmehr dann überschritten, wenn der Versicherte dem Versicherer erst nach langer Zeit einen Unfall meldet, obwohl er während dieser Zeit aufgrund dauernder und sich nicht bessernder Beschwerden und Schmerzen in ärztlicher Behandlung war (OLG Köln 21.12.2007 – 20 U 167/07, zitiert nach Juris, Rn. 8). Die Klägerin befand sich ausweislich der von ihr selbst vorgelegten (krankenhaus-)ärztlichen Berichte und Stellungnahmen bereits unmittelbar nach dem Unfall und in der Folge über einen langen Zeitraum hinweg in (zunächst intensivmedizinischer) ärztlicher Behandlung. Spätestens nach Verlegung in die neurologische Fachklinik in M und zwischenzeitlicher betreuungsgerichtlicher Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB hätte dem kraft Betreuungsanordnung zur Vertretung der Klägerin bestellten Zeugen N angesichts der fortbestehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen bewusst sein müssen, dass diese unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden litt. Nach Beendigung der vorläufigen Betreuung hätte der Klägerin selbst spätestens nach Anerkennung eines Grades der Behinderung von 80 % zum 01.02.2009 gewahr werden müssen, dass sie nach dem Unfall unter fortdauernden Beeinträchtigungen litt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt durfte mit der Anzeige des Unfalls gegenüber der Beklagten nicht mehr zugewartet werden. Aus welchen Gründen selbst nach Erstellung des Arztberichtes von Frau Dr. U vom 03.12.2009, auf dessen inhaltliche Ausführungen sich die Klägerin hinsichtlich der Wahrung der Invaliditätsfeststellungsfrist beruft, über mehr als ein Jahr hinweg keine Anzeige des Unfalls gegenüber der Beklagten erfolgt ist, ist nicht verständlich. 35 Im Rahmen des § 10 AUB 88 wird vermutet, dass die Obliegenheitsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 10 AUB 94 Rn. 3). Die Verschuldensvermutung ist von der Klägerin nicht entkräftet worden. Anhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Grobe Fahrlässigkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer einfachste und naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall hätte einleuchten müssen (OLG Köln 21.12.2007, a. a. O.). Soweit bis zum 05.07.2009 der Zeuge N zum rechtlichen Betreuer bestellt war, hätte dieser gegenüber der Beklagten tätig werden müssen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitraum danach wieder zur Besorgung ihrer Angelegenheiten in der Lage war, da andernfalls die Betreuung nach von Amts wegen durchzuführender Prüfung über den 05.07.2009 hinaus verlängert worden wäre. Spätestens nach Anerkennung eines Grades der Behinderung von 80 % und Aufnahme der ambulanten neurorehabilitativen Behandlung durch Frau Dr. U am 23.10.2009 hätte der Unfall gegenüber der Beklagten angezeigt werden müssen. Die zu diesem Zeitpunkt ggf. fehlende Kenntnis von einer Invalidität ist unerheblich, da es allein um die Anzeige eines voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführenden Ereignisses geht. Daher kommt es auf den Vortrag der Klägerin, ab Mitte 2009 habe es ihr an der notwendigen Einsicht gefehlt, ihre dauerhaften körperlichen und geistigen Schäden als Dauerschaden überhaupt begreifen und akzeptieren zu können, insoweit nicht an. 36 Bei lediglich grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung verbleibt gemäß § 10 S. 2 AUB 88 zwar eine Leistungspflicht des Versicherers, soweit die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Unfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Hinreichende Anhaltspunkte für den Kausalitätsgegenbeweis sind von der darlegungsbelasteten Klägerin jedoch weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Eine – wie hier – erheblich verspätete Unfallanzeige ist in der Regel ursächlich, da jeder längere Zeitablauf eine Verringerung der Möglichkeit zur objektiven Feststellung der Schadensursachen bedeutet (OLG Köln 21.12.2007, a. a. O.; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Nr. 8 AUB 2008 Rn. 6). 37 Dass die Beklagte sich in treuwidriger Weise auf die Obliegenheitsverletzung beruft, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 27.01.2011 (Bl. 70 f. d. A.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine unverzügliche Anzeige des Unfalls nicht erfolgt sei. Ein – ggf. konkludenter – Verzicht auf den Einwand der verspäteten Unfallanzeige ist weder diesem Schreiben zu entnehmen noch in der Folge erklärt worden. Es verstößt nicht gegen § 242 BGB, wenn der Versicherer danach eine Entschädigungspflicht verneint und sich im Prozess erneut auf die Verfristung beruft (OLG Köln 21.12.2007, a. a. O.). 38 Wegen fehlender fristgerechter Invaliditätsfeststellung und –geltendmachung sowie Leistungsfreiheit nach § 10 AUB 88 kommt es auf die weiteren aufklärungsbedürftigen Fragen, insbesondere Bestehen und Höhe der behaupteten unfallbedingten Invalidität sowie einer Mitwirkung unfallunabhängiger Faktoren nicht an. 39 Mangels Begründetheit der Hauptforderung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 40 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. 41 Streitwert: 168.727,35 EUR