Urteil
24 O 50/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2012:1015.24O50.12.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand : Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Unfallgegner der Kunden der Klägerin aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Form von restlichen Mietwagenkosten aus insgesamt 6 Fahrzeug-Mietverträgen. Der Klage liegen 6 Verkehrsunfälle zugrunde, die sich in dem Zeitraum vom 24.06.2011 bis zum 30.11.2011 im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln ereignet haben. Es handelt sich um die Schadensfälle L, I, F, Q, H und X. Zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeiten der eigenen Fahrzeuge mieteten die Unfallgeschädigten ein Fahrzeug bei der Klägerin an; auf die Mietverträge (Anlagen zur Klageschrift, Bl. 23, 27, 31, 35, 39, 43 GA) wird Bezug genommen. Mit Abschluss des Mietvertrages traten die Unfallgeschädigten zugleich die ihnen aus dem Unfall als Schadensersatz zustehenden Forderungen auf Erstattung der Mietwagenkosten in voller Höhe an die Klägerin ab. Die Haftung dem Grunde nach war zum Zeitpunkt der Anmietung bzw. Abtretung nicht geklärt. Die hundertprozentige Haftung dem Grunde nach ist mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin erstellte auf die Namen der vorgenannten Kunden lautende Rechnungen, auf die wegen der Einzelheiten – Anmietdauer, Grundpreis, pauschalem Aufschlag von 20 %, Nebenkosten) ebenfalls Bezug genommen wird (Anlagen zur Klageschrift, Bl. 22, 26, 30, 34, 38, 42 GA). Die Beklagte erbrachte in den sechs Schadensfällen die in der Übersicht Bl. 10 ff der Klageschrift (Bl. 10 ff GA) ausgewiesenen Zahlungen. Die Differenz zwischen den Rechnungsbeträgen und den Zahlungen der Beklagten macht die Klägerin nunmehr gerichtlich geltend, nachdem vorgerichtlich vergeblich entsprechende Mahnungen erfolgt waren. Die Summe der Differenzbeträge ergibt die streitgegenständliche Hauptforderung. Die Klägerin berechnet die geltend gemachten Mietwagenkosten wie folgt: Sie orientiert sich im Wesentlichen an dem „Normaltarif nach Schwacke Modus (gewichtetes Mittel)“ entsprechend des Schwacke-Automietpreis-Spiegels. Falls dieser Wert nicht vorhanden ist, wird das „nahe Mittel“ herangezogen, der realen Mietpreis, der dem arithmetischen Mittel (Durchschnittspreis) am nächsten liegt. Ausgehend hiervon berechnet sie einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20 % und addiert zudem die Nebenkosten, die sich aus der Haftungsfreistellung (Voll-/Teilkaskoversicherung), dem Zustellen und Abholen des Fahrzeuges und - je nach Vertrag - darüber hinaus aus der Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten, einem Zusatzfahrer, einem Navigationsgerät oder den Winterreifen zusammensetzen. Die Berechnung der Nebenkosten erfolgt ebenfalls unter Rückgriff auf die der Schwacke-Liste. Die Klägerin sieht ihre Aktivlegitimation im Hinblick auf den Umstand, dass die Haftung der Beklagten dem Grunde nach jetzt jedenfalls unstreitig ist, und die ihr erteilte Inkassogenehmigung als gegeben an, Die Klägerin ist der Ansicht, die berechneten Mietwagenkosten seien erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gewesen. Als Orientierungshilfe hierfür könne auf die Schwacke-Liste zurückgegriffen werden. Auch ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % im Rahmen des Unfallersatztarifs sei nicht zu beanstanden. Zudem behauptet sie, sämtliche von ihr in Rechnung gestellten Zusatzleistungen erbracht zu haben. Ein Abzug ersparter Eigenkosten komme nicht in Betracht, da die Geschädigten stets ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeuggruppe gemietet hätten. Ferner ist sie der Ansicht, die sog. Direktvermittlungen der Beklagten, die nur auf vermeintlich günstigere Angebote hinweisen würden, seien schon aus Rechtsgründen nicht zu beachten. Darüber hinaus bestreitet sie – mit Nichtwissen – den Zugang der entsprechenden Angebote. Die Klägerin hält den Vortrag der Beklagten zu den Erklärungen, die gegenüber den Geschädigten zu den Rahmenbedingungen der Anmietung mündlich abgegeben worden sein sollen, für unsubstantiiert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.154,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.150,04 € seit dem 05.08.2011, aus 191,45 € seit dem 11.08.2011, aus 96,99 € seit dem 16.08.2011, aus 700,87 € seit dem 12.10.2011, aus 2.736,33 € seit dem 07.01.2012 und aus 279,03 € seit dem 07.01.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 651,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es angesichts der zum Zeitpunkt der Abtretung ungeklärten Haftungslage dem Grunde nach und unter Berücksichtigung dessen, dass die Inkassogenehmigung nur von der außergerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche spreche, mangels einer wirksamen Abtretung schon an der Aktivlegitimation der Klägerin fehle. Sie ist der Ansicht, dass für die Schätzung des Normaltarifs nicht die Schwacke-Liste, sondern der Mietpreisspiegel des Frauenhofer-Instituts hätte zur Anwendung gelangen müssen. Auch ein Blick auf Angebote in Internetportalen zeige, dass die in der Schwacke-Liste angenommenen Tarife teils völlig realitätsfern seien; kein Geschädigter, der die Anmietkosten nicht auf den Haftpflichtversicherer des Gegners abwälzen könne, wäre zu solchen Konditionen bereit, ein Fahrzeug anzumieten. Die Beklagte trägt vor, den Geschädigten seien in den Werkstätten, zu denen das beschädigte Fahrzeug verbracht worden sei, die Fahrzeuge der Klägerin mit dem Hinweis angedient worden, dass sie sich selbst um die Abwicklung mit der Versicherung nicht kümmern müssten; dies übernehme die Klägerin für sie. Auf Mehrkosten bleibe der Kunde auf keinen Fall sitzen. Über den Mietpreis werde in aller Regel gar nicht gesprochen. Falls sich der Kunde nach günstigeren Konditionen erkundige, etwa weil ihm der eintrittspflichtige Versicherer im Vorfeld ein preiswertes Direktvermittlerangebot unterbreitet habe, werde er mit dem Argument überzeugt, dass es mit der Abrechnung gegenüber der Versicherung schon seine Richtigkeit habe und er, der Kunde, in keinem Fall auf Mehrkosten sitzen bleibe. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass die Schwacke-Liste in den Fällen I, F , Q (allerdings nur betr. die letzten 10 Tage der Mietzeit) sowie X ohnehin nicht zur Anwendung gelangen könne, da sie die Geschädigten mit ihren jeweiligen Schreiben auf die (günstigeren) Kosten für eine Anmietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges bei Europcar und Caro hingewiesen habe. Die Beklagte bestreitet - je nach Lage des Einzelfalles - die Erforderlichkeit der Buchung eines Zweitfahrers (betr. die Schadensfälle L, Q und H), die Erforderlichkeit der Zu- und Abholkosten (betr. die Fälle L; I, Q, H und X), der Kosten für ein Navigationsgerät, weil bereits serienmäßig im angemieteten Fahrzeug vorhanden (betr. die Schadensfälle I und H) sowie die Kosten für Winterreifen (betr. den Schadensfall X), da es ohnehin zu den Pflichten eines Autovermieters gehöre, das Fahrzeug mit witterungsgeeigneter Bereifung auszustatten. Angesichts des Zeitraums zwischen Unfall und Anmietung komme jedenfalls betr. die Schadensfälle L, I, Q, H und X ein pauschaler Aufschlag im Hinblick auf einen Unfallersatztarif ebenso wenig in Betracht wie ein weiterer gesonderter Aufschlag für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten in den Fällen L und Q. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte, die unstreitig dem Grunde nach gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG zu 100 % haftet, mit Blick auf die streitgegenständlichen sechs Schadensfällen weitere Leistungen zu erbringen hat. Es fehlt an der substantiierten Darlegung, dass die Beklagte nicht alle erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattet hat. Anerkannt ist, dass ein Geschädigter, der Kenntnis von einem besonders günstigen Anmiettarif hat, ohne dass Gründe gegen die Zumutbarkeit bestehen, von diesem Tarif Gebrauch zu machen, von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nur diejenigen Beträge verlangen kann, die bei einer Anmietung zu dem günstigen Tarif angefallen wäre; nur insoweit handelt es sich um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 - ). Wenn ein Autovermieter einen Kunden durch eine Erklärung, er selbst kümmere sich um die Abwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und der Kunde bleibe auf keinen Fall auf Mehrkosten – also auf Kosten, die die gegnerische Haftpflichtversicherung letztlich nicht zahle(n) müsse - sitzen (auch wenn der Kunde sich nach günstigeren Konditionen erkundige oder auf ein ihm bekannter Direktvermittlungsangebot hinweist), gezielt davon abhält, nach einem günstigen Tarif Ausschau zu halten, so ist in diesem Sonderfall die Kenntnis des Autovermieters von besonders günstigen Tarifen der Konkurrenz der Kenntnis des Geschädigten zuzurechnen. Denn dem Geschädigten, dem verdeutlicht wird, dass er keinerlei Nachteil im Falle eines nicht marktgerechten Miettarifs zu gewärtigen hat, ist es nach der vorgenannten Erläuterung völlig gleichgültig, ob der Tarif des Autovermieters als günstig oder ungünstig einzustufen ist und er akzeptiert damit auch, dass es ggf. weitaus günstigere Tarife gibt, zu denen er als Geschädigter in zumutbarer Weise ein Ersatzfahrzeug anmieten könnte. Er überlässt demnach die Prüfung der Angemessenheit des Miettarifs ausschließlich dem Autovermieter und muss sich dann auch dessen Kenntnis zurechnen lassen. Dass die Klägerin Kenntnis von der jeweiligen Marktsituation hatte, steht außer Frage. Demnach hatte sie auch Kenntnis von besonders günstigen, unterhalb des Durchschnittstarifs liegenden Tarifen der Konkurrenz. Von daher gehört es in diesem Sonderfall zur schlüssigen Darlegung, wie sich die konkrete Marktsituation zum Anmietzeitpunkt dargestellt hat, und zwar gerade im Hinblick auf besonders günstige – und nicht nur auf die durchschnittlichen – Tarife. Hierauf ist die Klägerin mit Beschluss vom 30.07.2012 hingewiesen worden (Bl. 179 f GA), ohne dass sie dies zum Anlass genommen hätte, ergänzend zur jeweiligen Situation auf dem örtlichen Mietfahrzeugemarkt vorzutragen. Die Beklagte hat lediglich – erstmals im Schriftsatz vom 27.08.2012 – vorgebracht, der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung betr. die Erklärungen, die gegenüber den Geschädigten im Rahmen der Anmietung abgegeben worden seien, sei nicht hinreichend substantiiert. Hiervon kann jedoch keine Rede sein. Der Vortrag auf Bl. 2 der Klageerwiderung (Bl. 55 GA), der zudem unter Zeugenbeweis gestellt worden ist, ist klar und deutlich. In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2012 hat das Gericht auf den diesbezüglichen Vortrag ausdrücklich Bezug genommen und ihn als unstreitig dargestellt (s. Bl. 129R GA), ohne dass die Beklagte zunächst Anlass gesehen hätte, das Gericht darauf hinzuweisen, das Vorbringen der Beklagten sei wegen ersichtlicher Unsubstantiierheit nicht bestritten worden. Die letztgenannte Erklärung ist dann erst mit Schriftsatz vom 27.08.2012 erfolgt (Bl. 184 f GA), nachdem der Klägerin mit Beschluss vom 30.07.2012 die Rechtsansicht der Kammer, die aus dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten folgt, klar geworden ist. Es kann dahinstehen, ob nicht ein Fall des § 288 Abs. 1 ZPO gegeben ist. Jedenfalls ist das Bestreiten der Klägerin im Schriftsatz vom 27.08.2012 unsubstantiiert, ohne dass dies eines Hinweises bedurft hätte. Wenn die Klägerin etwa fragt, was denn eigentlich unter „Mehrkosten“ zu verstehen sei, auf denen der Kunde nicht sitzen bleiben solle, so ist diese angebliche Unklarheit konstruiert. Auch ist klar seitens der Beklagten vorgetragen, bei welcher Gelegenheit dem jeweiligen Geschädigten gegenüber welche konkrete Erklärung abgegeben worden sein soll. Es besteht zudem nach dem Beklagtenvortrag auch kein Widerspruch zu dem jeweiligen schriftlichen Mietvertrag, der sich im Übrigen auch dadurch auszeichnet, dass der jeweilige Tarif gerade nicht betragsmäßig ausgewiesen, sondern nur auf die „derzeit gültige Preisliste“ Bezug genommen wird. Der Grundsatz, dass eine Vertragsurkunde grundsätzlich die Vermutung der Vollständig für sich hat, besagt nicht, dass eine Partei davon absehen könnte, ergänzende Erklärungen, die mündlichen erfolgt sein sollen, zu bestreiten, auch wenn sie seitens des Gerichtes als streitig angesehen werden sollen. Erst im Rahmen der Beweiswürdigung kommt dem vorgenannten Grundsatz die entscheidende Bedeutung zu; eine Beweiswürdigung setzt jedoch voraus, dass ein Umstand streitig ist. Im Übrigen bestehen auch in anderer Beziehung erhebliche Bedenken dagegen, nunmehr von einem wirksamen Bestreiten auszugehen. Die Klägerin hatte in der Replik bestritten, dass die Direktvermittlungsangebote, auf welche die Beklagte sich berufen hat, den jeweiligen Geschädigten zugegangen seien. Auf Nachfrage im Termin vom 28.06.2012 hat die Klägerseite erklärt, insoweit handele es sich um ein Bestreiten mit Nichtwissen, was jedoch – wie im vorgenannten Termins seitens des Gerichtes erklärt (s. Bl. 129R GA) – unzulässig ist, da die prozessuale Obliegenheit des Zessionars besteht, beim Zedenten nachzufragen. Von daher ist es bedenklich, wenn die Klägerin im Zusammenhang mit der Frage, welche Erklärungen im Zusammenhang mit der Anmietung der Fahrzeuge abgegeben worden sind, die nicht im schriftlichen Mietvertrag festgehalten worden sind, wiederum nur pauschal alles in Abrede stellt, ohne deutlich zu machen, sich diesbezüglich bei den Geschädigten nach dem wahren Sachverhalt erkundigt zu haben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert : 5.154,71 €