Urteil
12 O 81/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:1031.12O81.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.378,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8,5 % aus 25.564,59 € seit dem 20.6.2009 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 26.714,10 € seit dem 20.6.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. 3 Der Kläger und die Beklagte waren Eheleute. Die Ehe, die die Parteien am 2.2.1996 eingingen, wurde im Februar 2008 geschieden. 4 Die streitgegenständlichen Schriftstücke, die mit „Darlehensvertrag Nr. (1)“, „Darlehensvertrag Nr. (2)“, „Darlehensvertrag Nr. (3)“ und „Darlehensvertrag Nr. (4)“ zwischen dem Kläger als Darlehensgeber und der Beklagten als Darlehensnehmerin über DM 50.000,- überschrieben sind, allesamt auf den 16.2.1997 datieren und jeweils lediglich eine handschriftliche Unterschrift auf den Namen der Beklagten, indes nicht eine Unterschrift des Klägers enthalten (Bl. 59 ff. GA), beinhalten u.a. die folgende Regelungen: 5 „Der Darlehensgeber überläßt mit dem heutigen Datum an die Darlehensnehmerin die o.g. Summe in Deutscher Mark. 6 Das Dahrlehn ist zeitlich unbefristet, außer einer der beiden Vertragspartner wünscht eine Auflösung desselben. 7 Diese Auflösung hat in einfacher, schriftlicher Form zu erfolgen. 8 (…) 9 Als Zinssatz p. Anno werden 8,5 % vereinbart und bei Darlehensrückgabe am Ende in Ansatz gebracht. 10 (…) 11 Die Auszahlung an die Darlehensnehmerin wurde hiermit durchgeführt.“ 12 Mit Schreiben vom 8.5.2009 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.5.2009 zur Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen seit dem 16.2.1997 auf (Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 GA). 13 Mit anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 5.6.2009 unter Beifügung einer Vollmacht - der Beklagten ausweislich des Rückscheins zugegangen am 13.6.2009 - kündigte der Kläger erneut den Darlehensvertrag vom 16.2.1997 und forderte die Beklagte erneut auf, diesmal unter Fristsetzung bis zum 19.6.2009, den Darlehensbetrag in Höhe von umgerechnet 25.564,59 € sowie Zinsen in Höhe von 8,5 % vom 16.2.1997 bis zum 19.6.2009, insgesamt 26.814,10 €, zurückzuzahlen (Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 f. GA). 14 Der Kläger behauptet, die Parteien hätten einen Darlehensvertrag über eine Summe von 50.000,- DM, umgerechnet 25.564,59 €, geschlossen. 15 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Darlehensvaluta auch erhalten. 16 Der Kläger ist der Ansicht, der Darlehensvertrag sei formwirksam. Ein Schriftformerfordernis für den Darlehensvertrag sei nicht vereinbart gewesen. Vielmehr sei schriftliche Form nur für die Kündigung vereinbart gewesen. 17 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Schreiben vom 8.5.2009 mit Sicherheit erhalten. 18 Der Kläger beantragt, 19 1. 20 die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Händen 52.378,69 € zuzüglich 8,5 % Zinsen aus 25.564,59 € seit dem 20.6.2009 und aus 26.714,10 € in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.6.2009 zu zahlen, 21 2. 22 die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.761,08 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.6.2009 zu zahlen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Die Beklagte behauptet, sie habe keinen Darlehensvertrag mit dem Kläger geschlossen. 26 Die Beklagte bestreitet, dass die in den Schriftstücken „Darlehensvertrag (1) bis (4)“ befindlichen Unterschriften ihres Namens von ihr stammen. Selbst wenn es sich tatsächlich um die Unterschrift von der Hand der Beklagten handele, sei von einer Manipulation dergestalt auszugehen, dass die Beklagte ein leeres Blatt unterschrieben habe, auf das der Kläger dann nachträglich einen Darlehensvertrag entsprechend dem Inhalt der Schriftstücke vom 16.2.1997 gesetzt habe. Denkbar sei auch, dass der Kläger den Vertragstext des Darlehensvertrages bei der Unterzeichnung durch die Beklagte durch ein anderes Schriftstück so verdeckt habe, dass die Beklagte nicht habe bemerken können, dass sie einen Darlehensvertrag unterschreibt. 27 Die Beklagte bestreitet, die Darlehensvaluta erhalten zu haben. 28 Die Beklagte bestreitet, das Schreiben des Klägers vom 8.5.2009 erhalten zu haben. Erst durch das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 5.6.2009 habe sie Kenntnis von dem angeblichen Darlehen erhalten. 29 Die Beklagte ist der Ansicht, ein etwaiger Darlehensvertrag sei auch formunwirksam, da die auf den 16.2.1997 datierenden Schriftstücke nicht seitens des Klägers unterschrieben worden seien. 30 Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat sein Gutachten und sein Ergänzungsgutachten im Termin vom 10.10.2012 mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 10.2.2010 (Bl. 56 ff. GA), vom 20.7.2011 (Bl. 182 ff. GA) und vom 10.10.2012 (Bl. 407 ff. GA) sowie auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. S (Bl. 287 ff. bzw. Bl. 364 ff. GA) verwiesen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1. begründet, hinsichtlich des Klageantrages zu 2. dagegen unbegründet. 34 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des der Beklagten zur Verfügung gestellten Darlehensbetrages in Höhe von umgerechnet 25.564,59 € gemäß § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB. 35 Zwischen den Parteien besteht ein Darlehensvertrag im Sinne des § 488 BGB über einen Betrag von umgerechnet 25.564,59 €, der der Beklagten auch zur Verfügung gestellt wurde. 36 Dies ergibt sich aus den seitens des Klägers im Termin vom 10.2.2010 im Original überreichten Schriftstücke (Bl. 59 ff. GA). Diese stellen Privaturkunden dar und begründen vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von der Beklagten abgegeben worden sind, nämlich dass die Parteien einen Darlehensvertrag über eine Summe von 50.000,- DM - umgerechnet 25.564,59 € - geschlossen haben und die Beklagte die Darlehensvaluta auch erhalten hat (§ 416 ZPO). 37 Die Voraussetzungen der Beweisregel des § 416 ZPO liegen vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht von der Echtheit der Urkunden, nämlich davon, dass die Unterschrift der Beklagten zuzuordnen ist und die darüber stehende Schrift vom Aussteller stammt bzw. mit dessen Willen dort steht, überzeugt. Das Gericht stützt seine Überzeugung von der Echtheit auf das schriftliche Gutachten vom 13.9.2011 und das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 11.11.2011 des Sachverständigen Dr. S sowie auf dessen mündlichen Erläuterungen im Termin vom 10.10.2012. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass die auf den streitgegenständlichen Schriftstücken befindlichen Unterschriften mit hoher Wahrscheinlichkeit, nämlich zu 95 %, authentisch seien. Dabei hat der Sachverständige zunächst nachvollziehbar festgestellt, dass eine indirekte oder direkte Pausfälschung ausgeschlossen sei. Hiergegen spreche schon der rhythmische und flüssige Druckverlauf, der keine Anhaltspunkte für Monotonie oder sonstige Besonderheiten erkennen lasse, wie sie bei vorlageorientierten Fälschungen zu erwarten seien. Gegen eine vorlageorientierte Nachahmungsfälschung spreche auch der flüssige Bewegungsablauf, der anhand der Stricheinfärbung, der Strickbreite und der Verbindungszüge zu erkennen sei. Insbesondere seien keine unorganischen Bewegungselemente festzustellen. Darüber hinaus hat der Sachverständige plausibel dargelegt, dass auch für die Variante einer flüssigen Freihandzeichnung wenig Raum verbleibe. Gegen eine derartige Fälschung spreche, dass bereits bei den grafischen Eindruckscharakteren Gewandtheit, Einheitlichkeit und Eigenprägung nachhaltige Analogien des Vergleichsmaterials mit den streitigen Unterschriften festzustellen seien. So seien der Bewegungsablauf, die Strichbeschaffenheit, der Druckverlauf und die Verbundenheit durchgängig im Vergleichsmaterial zu beobachten. Dies hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung im Termin vom 10.10.2012 exemplarisch u.a. anhand des Großbuchstabens „D“ verdeutlicht. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass dieser in insgesamt drei verschiedenen Varianten gefertigt worden sei, wobei alle drei Varianten auch im Vergleichsmaterial wiedergefunden worden seien. Dazu hat der Sachverständiger mündlich erläutert, dass für die Annahme einer Fälschung auch deshalb wenig Raum verbleibe, weil dies voraussetzen würde, dass der Fälscher die verschiedenen Variationen der Zeichnung des Großbuchstabens „D“ allesamt nicht nur kennt, sondern er diese zusätzlich auch entsprechend nachmachen können muss. Auch der Umstand, dass die auf Bild 83 (Bl. 267 GA) zu sehende Variation des Großbuchstabens „F“ im Vergleichsmaterial nicht festgestellt werden konnte, stehe der Bewertung, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit, nämlich zu 95 %, um authentische Unterschriften handele, nicht entgegen. Hierzu hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass es sich um eine „Beleglücke“ handele, die dem Umstand der Beschränktheit des Vergleichsmaterials geschuldet sei. So sei zu erwarten, dass bei umfangreicherem Vergleichsmaterial auch diese Ausprägung hätte gefunden werden können. Gegen die Annahme einer Fälschung spreche auch, dass es sich um die einzige „Beleglücke“ gehandelt habe, während es zu alle anderen Buchstaben bzw. Buchstabenpaaren Entsprechungen im Vergleichsmaterial gegeben habe. 38 Dem Antrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 25.1.2012 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Beklagten, dass der Kläger den über der Unterschrift der Beklagten befindlichen Text ohne Einverständnis der Beklagten nachträglich eingefügt habe, war nicht nachzukommen. Zwar ist im Rahmen des § 440 Absatz 1 ZPO der Beweis des Gegenteils dahin, dass der Text ohne eine Vereinbarung nach der Unterzeichnung eingesetzt wurde, zulässig (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 440 Rn 3). Der Sachverständige hat im Termin vom 10.10.2012 jedoch auf Nachfrage nachvollziehbar erläutert, dass es nur dann möglich sei, festzustellen, ob der über der Unterschrift befindliche Text nachträglich eingefügt wurde, wenn zwischen dem mit Schreibmaschine gedruckten Text und der mit Kugelschreiberpaste geleisteten Unterschrift der Beklagten Überkreuzungen bestünden. Auf den streitgegenständlichen Schriftstücken gibt es allerdings keine derartigen Kreuzungen zwischen dem mit Schreibmaschine gedruckten Text und der mit Kugelschreiberpaste geleisteten Unterschrift der Beklagten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es auch nicht möglich, anhand der zeitlichen Entstehung des Schreibmaschinentextes und der Unterschriftsleitsung Rückschlüsse auf deren zeitlichen Abfolge zu ziehen. Der Sachverständige hat zwar erläutert, es könne zwar festgestellt werden, wann der schreibmaschinell erstellte Text entstanden sei. Allerdings sei der Zeitpunkt der Unterschriftsleistung nicht mehr feststellbar, da die Unterschriften mit Kugelschreiberpaste geleistet worden seien und diese nur für einen Zeitraum von sechs Monaten geeignet sei, sie auf ihren Entstehungszeitpunkt hin zu untersuchen. Die Kugelschreiberpaste auf den im Termin vom 10.2.2010 übergebenen Schriftstücken ist zum jetzigen Zeitpunkt selbstredend älter als sechs Monate. 39 Es bestehen auch keine äußeren Mängel im Sinne des § 419 ZPO, so dass sich die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO ohne Rücksicht auf die Überzeugung des Gerichts darauf erstreckt, dass die Beklagte die in der Urkunde enthaltene Erklärung abgegeben hat (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 416 Rn 3). 40 Der Darlehensvertrag ist auch formwirksam. Das Schriftformerfordernis bezieht sich lediglich auf die „Auflösungserklärung“. 41 Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrages ist fällig. Die Fälligkeit trat spätestens durch die schriftliche Kündigung des Darlehensvertrages durch das anwaltliche Schreiben vom 5.6.2009 ein. 42 Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus einem Betrag von umgerechnet 25.564,59 € in Höhe von 8,5 % für den Zeitraum vom 16.2.1997 bis zum 19.6.2009 gemäß § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB. 43 Die Parteien haben im Rahmen des Darlehensvertrages einen Zinssatz von 8,5 % p.a. vereinbart. Bei einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 25.564,59 € und einem Zeitraum vom 16.2.1997 bis zum 19.6.2009 ergibt sich unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 8,5 % ein Zinsertrag in Höhe von 26.814,10 €. 44 Der Kläger hat gegen die Beklagte - worauf das Gericht im Termin vom 10.10.2012 hingewiesen hat - indes keinen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 €. 45 Zwar zählen Kosten für ein Kündigungsschreiben grundsätzlich zu den Kosten der Rechtsverfolgung. Sie sind allerdings nur dann erstattungsfähig, wenn sie während des Verzugs entstanden sind (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 286 Rn 44 f.). Das anwaltliche Kündigungsschreiben vom 5.6.2009, verbunden mit der darin enthaltenen Fristsetzung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages, hat indes den Verzug erst begründet. Ein vorheriger Verzug wurde insbesondere nicht durch das Schreiben des Klägers vom 8.5.2009 begründet. Die Beklagte hat den Zugang des Schreibens bestritten. Der Kläger hat keinen Beweis für den Zugang angeboten, sondern sich auf die pauschale Behauptung zurückgezogen, die Beklagte habe das Schreiben „mit Sicherheit“ erhalten. 46 Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 280, 286, 288 Absatz 1, 3 BGB. Hinsichtlich der Darlehensvaluta war ein höherer Zinssatz im Sinne des § 288 Absatz 3 BGB, nämlich von 8,5 %, vereinbart. Obwohl der Zinsertrag für den Zeitraum vom 16.2.1997 bis zum 19.6.2009 tatsächlich 26.814,10 € beträgt, macht der Kläger ab dem 20.6.2009 Zinsen nur aus einem Betrag in Höhe von 26.714,10 € geltend. Hieran ist das Gericht gebunden (§ 308 Absatz 1 Satz 1 ZPO). 47 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Soweit die Klage abgewiesen wurde, betrifft dies eine Nebenentscheidung, die keine Auswirkung auf die Kostenentscheidung hat. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO. 49 Streitwert: 52.378,69 €