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Beschluss

37 O 19/12

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Räumungstitel nach § 885 ZPO berechtigt zur Besitzverschaffung und zum Wegschaffen beweglicher Sachen, nicht aber zur Beseitigung oder zum Abbruch von Gebäuden. • Eine Ersatzvornahme nach § 887 ZPO setzt eine titulierte Leistungsverpflichtung zur konkreten Beseitigungs- oder Abbruchleistung voraus; diese kann nicht aus einem Räumungs- und Herausgabetitel allein durch Auslegung erschlossen werden. • Für weitergehende Ansprüche auf Abbruch, Entfernung und Rückbau ist eine gesonderte Titulierung erforderlich, etwa aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen oder einer Anspruchsgrundlage wie § 556 BGB.
Entscheidungsgründe
Räumungstitel berechtigt zur Besitzverschaffung, nicht zur Abbruchvollstreckung • Ein Räumungstitel nach § 885 ZPO berechtigt zur Besitzverschaffung und zum Wegschaffen beweglicher Sachen, nicht aber zur Beseitigung oder zum Abbruch von Gebäuden. • Eine Ersatzvornahme nach § 887 ZPO setzt eine titulierte Leistungsverpflichtung zur konkreten Beseitigungs- oder Abbruchleistung voraus; diese kann nicht aus einem Räumungs- und Herausgabetitel allein durch Auslegung erschlossen werden. • Für weitergehende Ansprüche auf Abbruch, Entfernung und Rückbau ist eine gesonderte Titulierung erforderlich, etwa aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen oder einer Anspruchsgrundlage wie § 556 BGB. Der Gläubiger beantragte die Ersatzvornahme zur Durchführung von Abbruch-, Beseitigungs- und Rückbauarbeiten auf einer Mietfläche, die die Schuldnerin aufgrund eines rechtskräftigen Versäumnisurteils räumen und geräumt herausgeben soll. Streitgegenstand war, ob das bestehende Räumungsurteil die Vollstreckung der weitergehenden Leistungen (Abbruch, Entfernung, Entsorgung, Rückbau) ermöglicht. Die Schuldnerin war zur Räumung der Mietfläche verpflichtet; der Gläubiger fordert darüber hinausgehende Baumaßnahmen. Es liegen keine zusätzlichen titulierten Leistungsverpflichtungen vor, die explizit Abbruch- oder Beseitigungsarbeiten anordnen. Der Gerichtshof prüfte, ob sich solche Verpflichtungen aus dem Tenor des Räumungsurteils erschließen lassen. Das Gericht stellte fest, dass der Tenor allein die Herausgabe in geräumtem Zustand bezweckt und keine Abbruchpflicht begründet. Mangels Titulierung der begehrten Leistungen kann § 887 ZPO nicht angewandt werden. • Vollstreckung aus einem Räumungstitel richtet sich nach § 885 ZPO; dieser Titel führt zur Besitzverschaffung durch den Gerichtsvollzieher und gegebenenfalls zum Wegschaffen beweglicher Sachen, nicht jedoch zur Beseitigung von Gebäuden. • Eine Ersatzvornahme nach § 887 ZPO setzt eine vollstreckbare Leistungsverpflichtung in Bezug auf die konkret zu erbringenden Arbeiten voraus; ein abstrakter Räumungstitel enthält keine solche Leistungsverpflichtung für Abbruch und Rückbau. • Der Wortlaut und der Tenor des rechtskräftigen Räumungsurteils sehen nur Räumung und Herausgabe in geräumtem Zustand vor; daraus lässt sich keine Verpflichtung zur Beseitigung oder zum Rückbau der auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen durch Auslegung gewinnen. • Weitergehende Ansprüche auf Abbruch, Entfernung und Rückbau können sich nur aus einer gesonderten gerichtlichen oder vertraglichen Titulierung ergeben, etwa aufgrund mietvertraglicher Abreden oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen wie § 556 BGB; eine solche Titulierung fehlt im vorliegenden Fall. • Mangels entsprechender Titulierung sind die Voraussetzungen des § 887 ZPO nicht erfüllt, sodass der beantragte ersatzweise Eingriff abzulehnen ist. • Die Kostenfolge folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da der Antrag unbegründet ist. Der Antrag des Gläubigers auf Ersatzvornahme wurde zurückgewiesen, weil der vorhandene Räumungstitel nach § 885 ZPO lediglich die Räumung und Herausgabe in geräumtem Zustand und damit die Besitzverschaffung erlaubt, nicht aber Abbruch-, Beseitigungs- oder Rückbauleistungen. Für die begehrten weitergehenden Maßnahmen fehlt es an einer gesonderten titulierten Leistungsverpflichtung, die Voraussetzung für eine Vollstreckung nach § 887 ZPO wäre. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht aus dem Tenor des Räumungsurteils erschließen. Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 20.527,50 € festgesetzt.