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Urteil

30 O 101/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:1108.30O101.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird zur Zahlung von 10.653,32 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2011 Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus der treuhänderisch von der Q mbH, Hamburg, gehaltenen Beteiligung an der P GmbH & Co. KG sowie zur Zahlung von 1.275,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 03. Mai 2012 verurteilt. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte die Beklagte mit der Annahme der auf den Kläger entfallenden Rechte aus der treuhänderisch von der Q mbH, Hamburg, gehaltenen Beteiligung an der P GmbH & Co. KG im Nennwert von 15.000,00 US $ in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 90% und dem Kläger zu 10% auferlegt. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt Schadensersatz infolge fehlerhafter Anlageberatung durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem geschlossenen Fonds „P GmbH & Co. KG“. Diese Gesellschaft investiert über eine Beteiligungsgesellschaft in die niederländische Z., die Eigentümerin einer Erkundungsplattform für Ölvorkommen ist, sowie in die Y1 BV. Der Kläger beteiligte sich infolge Beitrittserklärung vom 12. August 2008 mit einer Einlage in Höhe von 15.000,00 US$ zzgl. 5% Agio an der Gesellschaft. Wie auch schon bei vorangegangenen Geldanlagen setzte sich ein Mitarbeiter der Beklagten, der Herr T, im Jahr 2008 mit dem Kläger in Verbindung, um die Anlage eines Geldbetrages zu besprechen. Es kam zu mindestens einem Beratungsgespräch, dessen näherer Inhalt streitig ist. Eine Aufklärung darüber, dass die Beklagte von den Ausgabeaufschlägen versteckte Rückvergütungen erhielt, erfolgte jedenfalls seitens des Herrn T nicht. Auch im Verkaufsprospekt ist die Beklagte nicht als Empfängerin von Leistungen oder Zahlungen benannt. Auf Seite 97 (Anlage K7) wird dort ausdrücklich nur die „P1 Investment GmbH“ als Empfängerin der Eigenkapital-Vermittlungsgebühr bezeichnet. Zeitgleich mit der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung erwarb der Kläger weitere Anteile an dem Aktienfonds Köln Struktur (Ertrag) im Gegenwert von 7.000,00 €. Weil die anzulegende Summe zum Teil aus Ausschüttungen dieses Fonds stammte, wurde dem Kläger von der Beklagten ein so genannter Wiederanlagerabatt auf die von ihm zu zahlenden Ausgabeaufschläge gewährt. Der Kläger ist mit dem Verlauf der streitgegenständlichen Beteiligung unzufrieden. Bereits vor endgültiger Fertigstellung und Auslieferung des so genannten Oil Rigs – der Bohrplattform – kam es zu erheblichen Problemen. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung teilte die Geschäftsführung mit, dass aufgrund der Verzögerungen bei Fertigstellung und Ablieferung des Oil Rigs es frühestens im Jahre 2017 zu ersten Ausschüttungen kommen werde. Die Beklagte wurde mit außergerichtlichem Aufforderungsschreiben vom 14. Oktober 2011 erfolglos zur Schadensersatzleistung binnen einer Frist aufgefordert. Nach nochmaliger Erinnerung wurden Ansprüche mit Schreiben vom 12.01.2012 zurückgewiesen. 3 Der Kläger ist der Auffassung, in Bezug auf die streitgegenständliche Beteiligung weder anleger- noch objektgerecht beraten worden zu sein. Er behauptet, die Empfehlungen des Herrn T aufgrund des über die Jahre erworbenen Vertrauens nicht hinterfragt zu haben. Er habe sich zum Zwecke der Altersvorsorge eine sichere Geldanlage gewünscht, bei welcher der Kapitalerhalt garantiert und ein kurzfristiger Ausstieg möglich sei. Herr T habe erklärt, ein Ausstieg sei bereits nach sieben Jahren möglich. Von einer möglichen Gefährdung des eingesetzten Kapitals oder einem möglichen Totalverlust sei hingegen keine Rede gewesen. Auch die mangelnde Fungibilität der Beteiligung sei nicht thematisiert worden. Ferner sei eine Erörterung der spezifischen Risiken unterblieben, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Bohrinsel bestehen. Eine Aufklärung durch den Prospekt habe bereits deshalb nicht erfolgen können, da der Kläger diesen erst nach der Zeichnung erhalten habe. Er hätte die vorliegende Anlage nicht abgeschlossen, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass die Beklagte als beratende Bank eine umsatzabhängige Rückvergütung erhält. Er hätte das in die streitgegenständliche Beteiligung investierte Geld ansonsten anderweitig angelegt und damit einen Gewinn in Höhe von 1.357,37 € erzielt hätte. 4 Der Kläger beantragt, 5 1. die Beklagte zur Zahlung von 12.010,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2011 zu verurteilen, 6 2. die Beklagte zur Zahlung von 1.275,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechts des Klägers aus der treuhänderisch von der Q mbH, Hamburg, gehaltenen Beteiligung an der P GmbH & Co. KG zu verurteilen, 7 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der auf die Klägerin entfallenden Rechte aus der treuhänderisch von der Q mbH, Hamburg, gehaltenen Beteiligung an der P GmbH & Co. KG im Nennwert von 15.000,- USD, in Verzug befindet. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich selbst bei der Festlegung der Anlegermentalität als „wachstumsorientiert“ eingeschätzt, so dass die Beratung anlegergerecht erfolgt sei. Es hätten mehrere Beratungsgespräche stattgefunden, in deren Verlauf die Anlagementalität des Klägers ermittelt worden sei. Dem Kläger sei aufgrund des ihm im Zusammenhang mit dem Aktienfonds Köln Struktur (Ertrag) gewährten Wiederanlagerabattes bewusst gewesen, dass der Beklagten Ausgabeaufschläge zufließen. Dem Kläger sei aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit geschlossenen Fonds klar gewesen, dass deren Entwicklung und Renditeprognosen keinesfalls garantiert werden können. Bereits bei dem IAK I Ammonhof-Fonds hatte er 2003 erlebt, dass prognostizierte Ausschüttungen ausbleiben. Des Weiteren erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, weil dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Zeichnung bekannt gewesen sei, dass die Beklagte Rückvergütungen erhält. 11 Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Parteivernehmung des Klägers. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08. November 2011 (Bl. 66 ff. d.A.) verwiesen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet, da dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Beratungsvertrag zusteht. In der Höhe ist sie nur teilweise begründet. 14 Zwischen den Parteien wurde ein Beratungsvertrag geschlossen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so liegt darin ein Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages, welches stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen wird (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, zitiert nach juris). Zwischen der Bank und ihrem Kunden kommt daher konkludent ein Beratungsvertrag zustande, wenn – gleichgültig ob auf Initiative des Kunden oder aber der Bank – im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet, nämlich durch die Bank eine fachmännische Bewertung und Empfehlung vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/02; BGH, Urteil vom 18.11.2003 – XI ZR 322/01, zitiert nach juris). 15 Aufgrund dieses Beratungsvertrags war die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Die Grundsätze der anleger- und objektgerechten Beratung verlangen, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten sein muss und sich insbesondere auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen zu erstrecken hat (statt vieler: BGHZ 123 [126]). 16 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet ein Beratungsvertrag für die Bank die Pflicht, den Kunden über an sie fließende Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, welche der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, NZG 2011, 1184 Rn. 23 m.w.N.). Die Beklagte bestreitet nicht, Rückvergütungen für den Vertrieb des streitgegenständlichen Fonds erhalten zu haben. Da die an die Beklagte gezahlten Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen stammten, bestand grundsätzlich eine Aufklärungspflicht. 17 Dieser Aufklärungspflicht hat die beratende Bank im Gegensatz zu einem freien Anlageberater ungefragt nachzukommen. Der Unterschied rechtfertigt sich daraus, dass der Bankkunde in der Regel bei seiner Bank eine Reihe von kostenpflichtigen Vertragsverhältnissen unterhält. Bei freien Anlageberatern hingegen kann der Kunde von einer durch den Produktanbieter „eingepreisten“ Vergütung ausgehen und muss bei Interesse deren Höhe erfragen (BGH Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, NZG 2011, 1184 Rn. 29 f.). Der Bundesgerichtshof nimmt also ausdrücklich eine typisierende Betrachtung vor, die in jedem Fall zu einer Aufklärungspflicht führt. Auf eine Schutzbedürftigkeit des Kunden kommt es demnach nicht an. Eine solche wird auch vielmehr bei dem Tatbestandsmerkmal der Kausalität des Beratungsfehlers für den entstandenen Schaden berücksichtigt. Demzufolge ist die beklagtenseits vorgetragene Kenntnis des Klägers von Rückvergütungen zumindest für das Bestehen der Aufklärungspflicht ohne Belang. Darüber hinaus trägt die Beklagte auch nicht vor, dass dem Kläger die Höhe der gezahlten Rückvergütungen bekannt gewesen sei. Deren Mitteilung ist aber gerade erforderlich (BGH, Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, NZG 2011, 1184 Rn. 27). 18 Die Beklagte hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten, da dies gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird und die Beklagten nichts dargelegt hat, was die Vermutung widerlegt. 19 Der Beratungsfehler war für die Anlageentscheidung des Klägers auch kausal. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte. Das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist nämlich mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren. Dem Ersatzberechtigten wäre wenig damit gedient, wenn er seinen Vertragsgegner zwar an sich aus schuldhafter Verletzung einer solchen Aufklärungspflicht in Anspruch nehmen könnte, aber regelmäßig daran scheitern würde, den Beweis zu erbringen, wie er auf den Hinweis, wenn er denn gegeben worden wäre, reagiert hätte. Gerade wenn sich für den Kapitalanleger mehrere Handlungsalternativen stellen, ist dessen Aufklärung und Beratung von besonderer Wichtigkeit, um seine Entscheidungsfreiheit zu wahren (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427 Rn. 28 ff.). Vorliegend ist die Beklagte der Auffassung, dass Desinteresse des Klägers an den gezahlten Rückvergütungen zeige sich daran, dass er die Beteiligung zeichnete, obwohl er aufgrund des erhaltenen Wiederanlagerabattes von den Rückvergütungen gewusst haben müsse. Der BGH stellt fest, dass sich relevante Indizien für die fehlende Kausalität sowohl aus dem vorangegangenen als auch dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben können. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, welche die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte. Der BGH stellt dabei aber auf die Kenntnis von einer konkreten Rückvergütung ab (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427 Rn. 49 f.). Die Kammer hat bezüglich der Frage, ob der Kläger die Beteiligung auch in Kenntnis der für die Beklagten daraus resultierenden Rückvergütungen gezahlt hätte, Beweis durch die Parteivernahme des Klägers erhoben. Der Kläger hat bekundet, die Beklagte für eine Art Behörde gehalten zu haben, die im Gegensatz zu Privatbanken weniger gewinnorientiert sei. Damit sei er auch als Kunde geworben worden. Er hat die Beklagte mit dem Schulamt verglichen, dem er als Beamter vor seiner Pensionierung einmal angehört hatte. Es sei ihm natürlich bewusst gewesen, dass auch die Beklagte zur Deckung ihrer Kosten Einnahmen erzielen müsse. Er habe aber geglaubt, diese Einnahmen resultierten beispielsweise aus dem Kreditgeschäft. Die Anlageberatung habe er lediglich als Instrument der Kundenwerbung verstanden. Hätte er aber gewusst, dass die Beklagte auch für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung vergütet wird, hätte er dies zum Anlass genommen, die Beteiligung näher zu prüfen. Dann hätte er auch Angebote von anderen Anbietern hinzugezogen und Vergleiche angestellt. Nach dieser Vorgehensweise verfahre er jedenfalls bei Versicherungen, bei denen ihm das Provisionsinteresse des Anbieters offenkundig sei. Er hätte jedenfalls nicht einfach auf den Rat des Herrn T vertraut. Dieser Aussage entnimmt die Kammer, dass die Kenntnis von anfallenden Rückvergütungen für die Anlageentscheidung des Klägers maßgebend gewesen wäre. Glaubhaft und nachvollziehbar hat der Kläger seine Unkenntnis über die Vergütungsstrukturen bei der Beklagten dargelegt. Zwar mag das Verständnis des Klägers, bei der Beklagten handele es sich um eine Art Behörde, die nicht allein gewinnorientiert handele, etwas lebensfremd erscheinen. Der Kläger hat aber glaubhaft dargelegt, gerade mit diesem Argument als Kunde geworben worden zu sein. Aus seiner Sicht war das Verständnis auch nicht völlig fern liegend, da er andere Einnahmequellen für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Beklagten als ausreichend ansah. Dass sich die Beratung für die Kunden gewissermaßen nur als Service darstellt, nimmt der Bundesgerichtshof schließlich zum Anlass für seine kick-back-Rechtsprechung. Dem Kunden sei es nämlich nicht möglich, das Provisionsinteresse der Bank am konkret empfohlenen Produkt zu erkennen (BGH, Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, NZG 2011, 1184 Rn. 24). Auch der dem Kläger gewährte Wiederanlagerabatt im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am Kölner Aktienfonds (Struktur) erschüttert nicht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Rabatt auf das Agio eines anderen Produkts bezieht. Es handelt sich um einen offenen Aktienfonds. Der Kläger musste nicht darauf schließen, dass die Beklagte auch bei der Vermittlung geschlossener unternehmerischer Beteiligungsfonds Rückvergütungen erhält. Darüber hinaus hat der Kläger bekundet, er könne sich zwar an den Fonds erinnern, aber nicht an Ausgabeaufschläge. Zwar hat er auch bekundet, dass ihn nur der Gesamtbetrag, den er für die Beteiligung aufwenden musste, interessiert habe. Im Zusammenhang mit den zuvor bekundeten Aussagen wird jedoch deutlich, dass der Kläger überhaupt nicht mit anfallenden Gebühren gerechnet hatte. Auch tat er sich bei seiner Vernehmung schwer, den Begriff Agio überhaupt einzuordnen. Die Kammer verkennt bei der Beweiswürdigung nicht, dass der Kläger selbstverständlich ein Interesse am Verfahrensausgang hat. Sie hat jedoch keine Anzeichen erkennen können, die auf seine Unglaubwürdigkeit hindeuten. 20 Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Klägers auf 10.653,32 Euro. Ist die Bank zum Schadensersatz verpflichtet, hat sie den Anleger nach § 249 BGB so zu stellen, als hätte dieser sich nicht an der Anlage beteiligt (BGH, Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868; Urteil vom 09.02.2006 – III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685). Erstattungsfähig sind bei Geltendmachung des negativen Interesses die Einlage abzüglich der Entnahmen (BGH, Urteil vom 03.12.2007 – II ZR 21/06, WM 2008, 391) sowie das Agio und eventuell entstandene Kreditfinanzierungskosten. Damit kann der Kläger Ersatz in Höhe von umgerechnet 10.653,32 € verlangen. 21 Auch die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind ihm zu ersetzen. 22 Der Anspruch ist auch nicht gem. § 214 Abs. 1 BGB verjährt. Die Beklagte trägt insoweit nur vor, dass dem Kläger infolge des in einem anderen Zusammenhang gewährten Wiederanlagerabattes die Zahlung von Rückvergütungen bekannt gewesen sei. Daraus musste der Anleger aber nicht auf die Zahlung von Rückvergütungen im konkreten Fall schließen. Dass der Kläger auf sonstige Weise vor der anwaltlichen Beratung im Zusammenhang mit der vorprozessualen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche von den Rückvergütungen erfahren hat oder sich eine Kenntnis hiervon sich ihm hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. 23 Bezüglich des vom Kläger geltend gemachten entgangenen Gewinns ist die Klage hingegen unbegründet, denn der Kläger hat nicht dargelegt, wie er das Geld sonst angelegt hätte. Er ist aber dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrags dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2012 – XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266 Rn. 13). 24 Auch die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug, weil ihr die Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung ordnungsgemäß angeboten wurde §§ 293, 295 BGB. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO. 26 Der Streitwert wird auf 12.010,69 € festgesetzt.