Urteil
9 S 69/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2012:1121.9S69.12.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 06.02.2012 – 19 C 76/11 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 06.02.2012 – 19 C 76/11 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.