Urteil
4 O 473/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:0122.4O473.11.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.375,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2011 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.375,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2011 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um eine Durchgriffshaftung des Beklagten als ehemaliger Geschäftsführer der T GmbH. Die Klägerin ist ein Herstellerunabhängiges Unternehmen im Bereich Retail und betreut auf PC basierende Kassensysteme inklusive Backoffice sowie die IT-Infrastruktur von Einzelhandelsfilialisten mit in der Regel mehr als 100 Filialen. Der Beklagte war Geschäftsführer der T GmbH mit Sitz in Frechen, die ebenfalls im Bereich Retail für Kassensysteme für den Einzelhandel tätig war. Seit Ende 2007 stand die Klägerin mit der T GmbH auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages vom 30.11.2007 in ständiger Geschäftsbeziehung. In der Präambel des genannten Vertrages wird auf die geplante enge Partnerschaft verwiesen. Die Klägerin betreute für die T GmbH die Kassensysteme der Supermarktkette Q deutschlandweit. Wenn Mitarbeiter der Firma Q defekte Kassensysteme bei der T GmbH meldeten, löste diese innerhalb der abgestimmten Computersysteme der Unternehmen einen entsprechenden „Call“ bei der Beklagten aus, der den Ort der Filiale, das Fabrikat des Kassensystems sowie eine Fehlerbezeichnung enthielt. Hierzu wurden die Daten, die von den Mitarbeitern der T GmbH in eine Computermaske eingegeben worden waren, über fest zugelassene Emailadressen an das Call-Management-System der Klägerin übersandt. Anschließend wurde bei der Klägerin automatisch ein Auftrag generiert und ihren Mitarbeitern angezeigt. Durch einen Mausklick erfolgte die Bestätigung des „Calls“, wodurch der T GmbH automatisch eine Email mit Auftragsnummer und Eingangsbestätigung übermittelt wurde. Die Klägerin beauftragte sodann einen Techniker vor Ort, die Probleme zu beheben. Die Vergütung der Klägerin richtete sich nach Pauschalen, die in der Anlage 5 zum Kooperationsvertrag festgelegt waren. Die Klägerin erstellte monatliche Rechnungen, die nach § 9 des Vertrages 30 Tage nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig waren. Der Beklagte war ab dem 16.12.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 22.12.2008 stellte er beim Amtsgericht Köln einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Aufgrund dessen wurde am 15.01.2009 ein vorläufiger Insolvenzverwalter ernannt und am 01.02.2009 das Insolvenzverfahren aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Vom 22.12.2008 bis zum 16.01.2009 wurden „Calls“ der T GmbH bei der Klägerin ausgelöst, die diese ordnungsgemäß bearbeitete und aus denen sich eine Forderung gegen die T GmbH in Höhe von 13.375,84 € ergab. Anfang Januar erteilten Mitarbeiter der T GmbH der Klägerin per Email Handlungsanweisungen. Am 16.01.2009 erhielt die Klägerin Kenntnis vom Insolvenzverfahren durch die Veröffentlichung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 15.01.2009 und stellte daraufhin ihre Tätigkeit für die T GmbH ein. Sie meldete einen Betrag von insgesamt 58.411,66 € zur Tabelle an. Der Beklagte hatte ein Interesse an der weiteren Tätigkeit der Klägerin, da seit 2008 ein Nachfolgeunternehmen vorbereitet worden war, das die Geschäfte der T GmbH übernehmen sollte. Dazu hatte schon im Juni 2008 die „A GmbH“ ihren Namen in Z GmbH geändert und einen neuen Unternehmensgegenstand beschlossen. Der Vertriebsleiter der T GmbH wurde im November 2008 zum Prokuristen bestellt. 2009 und 2010 wurde neben dem Vertriebsleiter auch der Leiter des Multivendor Service, am 30.12.2011, der Beklagte selbst, der auch mindestens seit Juni 2009 Inhaber der Internetdomain der Firma ist, zu Geschäftsführern der Z GmbH bestellt. Am 14.04.2009 wurde eine Zweigniederlassung unter der Anschrift der insolventen T GmbH eingerichtet, wobei auch ausweislich der Internetseite die gleichen Leistungen, insbesondere auch der Retail Service, angeboten werden. Das Nachfolgeunternehmen übernahm die Kundenbeziehungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2011 wurde der Beklagte zur Zahlung aufgefordert, die er mit Schreiben vom 28.10.2011 ablehnte. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe auch nach Stellung des Insolvenzantrages keine organisatorischen Maßnahmen ergriffen, die Klägerin auf die Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen sondern weiter Aufträge vergeben lassen. Es seien im betroffenen Zeitraum insgesamt 135 „Calls“ von der T GmbH ausgelöst worden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.375,84 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 29.10.2011 zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr die Kosten der außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 755,80 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, er habe per Fax der zuständigen Mitarbeiterin, der Zeugin X, die Weisung erteilt, keine externen Beschaffungen mehr durchzuführen und keine Subunternehmer mehr zu beschäftigen. Die streitgegenständlichen „Calls“ seien nicht nur von der T GmbH ausgelöst worden. Die automatisierten „Calls“ stellten auch keine Einzelbeauftragungen dar. Die T GmbH sei nicht zahlungsunfähig gewesen, Insolvenzantrag sei nur wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X, C, Y und M. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2012 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 13.375,84 € aus § 826 BGB zu. Der Beklagte haftet der Klägerin für den Ausfall ihrer Forderung aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Eine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen sittenwidriger Schädigung kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn er als deren vertretungsberechtigtes Organ die einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen obliegende Verpflichtung zur Offenbarung ihrer Vermögenslage verletzt. Dabei ist eine Pflicht zur Offenbarung der wirtschaftlichen Lage einer GmbH unter anderem dann anzunehmen, wenn die Durchführbarkeit des Vertrages bei Vorleistungspflicht des Vertragspartners aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft von vornherein schwerwiegend gefährdet ist (BGH, Urteil v. 16.03.1992, Az. II ZR 152/91, DStR 1991, 1429; BGH NJW-RR 1992, 1061; OLG Naumburg, 28.09.2000, Az. 2 U 28/00, OLGR 2001, 366). Eine solche schwerwiegende Gefährdung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Vertragspartners zahlungsunfähig ist (BGH, Urteil v. 16.03.1992, Az. II ZR 152/91, DStR 1991, 1429). Vorliegend war der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Aufklärung über die Gefährdung der Realisierung ihrer Forderung aus den im streitgegenständlichen Zeitraum erteilten Aufträgen verpflichtet. Eine solche Offenbarungspflicht ergibt sich zunächst aufgrund der im Kooperationsvertrag vereinbarten engen Partnerschaft und der ständigen Geschäftsbeziehung der Parteien, die in erheblichem Umfang zusammenarbeiteten, was bereits aus dem Umfang der für den Zeitraum vom 22.12.2008 bis zum 16.01.2009 geltend gemachten Forderung ergibt. Die Klägerin war hinsichtlich der Beauftragung der Techniker vorleistungspflichtig und ihr Vergütungsanspruch gegen die T GmbH daher erheblich gefährdet. Diese Gefährdung ergibt sich hier schon daraus, dass die T GmbH jedenfalls im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung über die streitgegenständlichen Leistungen im Dezember 2008 und Januar 2009, nämlich 30 Tage nach Erstellung der monatlichen Abrechnung, zahlungsunfähig war. Zu diesem Fälligkeitszeitpunkt, der jedenfalls nach dem 01.02.2009 lag, war bereits das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Ob die T GmbH dagegen bereits im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages durch den Beklagten zahlungsunfähig oder ob, wie von diesem behauptet, noch ausreichend ausreichende Geldmittel zur Verfügung standen, kann daher dahinstehen. Die Pflicht, eine Gefährdung der Forderung der Klägerin zu vermeiden, bestand jedenfalls ab Stellung des Insolvenzantrages, als dem Beklagten die erhebliche Gefährdung der Geschäftspartner der T GmbH bekannt sein musste. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte seine Offenbarungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt hat und dieser dadurch vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. Hinsichtlich des Vorsatzes ist erforderlich aber auch ausreichend, dass der Schädiger Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schäden im Sinne direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes jedenfalls, mag er sie auch nicht wünschen, doch billigend in Kauf genommen hat (Palandt-Sprau, 72. Aufl. 2013, Rn. 11 m.w.N.). Dass der Beklagte hier den durch den Forderungsausfall der Klägerin eingetretenen Schaden jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass er keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um seine Geschäftspartner vor einem solchen Schaden zu schützen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Beklagte die Aufträge an die Klägerin persönlich erteilt hätte. Die Verantwortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnenden Schädigungen trifft unter besonderen Voraussetzungen auch die zu ihrem Organ bestellten Personen, selbst wenn diese nicht eigenständig geschädigt haben, aber die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihnen übertragenen Organisation und Kontrolle zu suchen ist (BGHZ 109, 297). Der Beklagte hatte hier aber gerade als Geschäftsführer der T GmbH durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass nach Stellung des Insolvenzantrages keine weiteren Aufträge an Subunternehmer erteilt würden. Dieser Pflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen, da weiterhin durch die Mitarbeiter der T GmbH „Calls“ bei der Klägerin ausgelöst wurden. Diesen „Calls“ stellen auch jeweils eigene Beauftragungen der Klägerin im Rahmen des zwischen ihr und der T GmbH bestehenden Kooperationsvertrages dar. Daran ändert auch die automatisierte Übertragung an das System der Klägerin nichts. Rechtlich kann es keinen Unterschied machen, ob Mitarbeiter des Auftraggebers schriftlich oder mündlich den Auftrag erteilen, einen bestimmten Fehler beheben zu lassen, oder dies durch Eingabe in eine Computermaske und anschließende Übermittlung per Email, deren Eingang und Bearbeitung dann wiederum durch Mitarbeiter der Klägerin per Mausklick bestätigt wird, geschieht. Der Beklagte hat nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um eine weitere Beauftragung der Klägerin durch seine Mitarbeiter zu verhindern. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der durchgeführten Beweisaufnahme. So haben die Zeugen C, Y und M übereinstimmend und glaubhaft bekundet, erst durch eine Email des Beklagten vom 29.12.2008 vom Insolvenzantrag erfahren zu haben, wobei lediglich der Zeuge C das genaue Datum angeben konnte. Insbesondere die Zeugin M hat zudem bekundet, in diesem Zeitraum sei weitergearbeitet worden, um die Zeit bis zur Entstehung der neuen Firma, in die die Mitarbeiter dann gewechselt seien, zu überbrücken. Zwar hat die Zeugin X glaubhaft bestätigt, für Disposition und Logistik zuständig gewesen zu sein und das vom Beklagten vorgelegte Fax (Bl. 24 d.A.) am 12.01.2009 in ihrem Postfach gefunden zu haben. Sie hat aber gleichfalls bekundet, zum Zeitpunkt der Versendung bereits im lang geplanten Urlaub gewesen und in diesem Zeitraum auch nicht vertreten worden zu sein, da keine kaufmännische Leitung bestanden habe. Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft, da sie miteinander im Einklang stehen und insbesondere keiner der Zeugen ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatte. Ausreichende organisatorische Vorkehrungen gegen die weitere Beauftragung von Subunternehmen hat der Beklagte danach nicht getroffen. Hierfür ist es nicht ausreichend, eine einzelne Mitarbeiterin, die sich zudem in einem lange geplanten Urlaub befand und nicht vertreten wurde, per Fax anzuweisen, keine weiteren Bestellungen vorzunehmen. Durch die Übersendung des Faxes war eine Information der übrigen Mitarbeiter nicht gewährleistet. Der Beklagte hätte auch, auch wenn er arbeitsunfähig krankgeschrieben war, weitere Maßnahmen treffen können. So war es ihm jedenfalls möglich, am 22.12.2008 persönlich den Insolvenzantrag zu stellen. Dann aber hätte er auch am gleichen Tag seine Mitarbeiter per Email informieren und dadurch weitere Beauftragungen der Klägerin verhindern können. Dass sich die Zeugin X zum Zeitpunkt der Übermittlung des Faxes im Urlaub befand, war auch angesichts der Jahreszeit, da es sich um den Montag der Weihnachtswoche handelte, nicht überraschend. Dass der Beklagte aber weitere organisatorische Maßnahmen getroffen und insbesondere auch die übrigen Mitarbeiter in seiner Email entsprechend angewiesen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Tatsache, dass auch nach dem 29.12.2008 noch Beauftragungen vorgenommen wurden, spricht vielmehr gegen eine entsprechende Anweisung der Mitarbeiter selbst in der von den Zeugen genannten Email. Aus den vorgenannten Umständen ergibt sich weiterhin, dass der Beklagte die Schädigung der Klägerin jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Ein weiteres Indiz hierfür ist zudem, dass die Weiterführung der Tätigkeit der Klägerin in dem von der Zeugin M als „überbrückte Zeit“ bezeichneten Zeitraum auch dem Interesse des Beklagten entsprach. Da nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin bereits vor Stellung des Insolvenzantrages die Weiterführung der Geschäfte durch die Z GmbH geplant und vorbereitet war, war es für den Beklagten erforderlich, die Kunden, hier die Firma U und deren Kette Q, für diese neue Firma, deren Geschäftsführer er nunmehr ist, zu erhalten. Dass er zu diesem Zweck den Forderungsausfall der Klägerin jedenfalls billigend in Kauf nahm, belegt die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Die Höhe des klägerischen Schadens von 13.375,84 € ergibt sich aus der Aufstellung der für die T GmbH ausgeführten Tätigkeiten (Anlage K 4, Bl. 25 ff. Anlagenheft). Hieraus ergeben sich die von der Klägerin dargelegten 135 „Calls“ im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Stellung des Insolvenzantrages und Kenntnis der Klägerin durch Veröffentlichung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln. Das pauschale Bestreiten des Beklagten, dass diese „Calls“ getätigt worden seien, war jedenfalls unsubstantiiert, da es ihm als Geschäftsführer möglich gewesen wäre, zu den einzelnen von seiner Gesellschaft in diesem Zeitraum erteilten Aufträgen substantiiert vorzutragen. Der Einwand, neben der T GmbH habe auch die T2 GmbH „Calls“ ausgelöst, ist schon deshalb als unerheblich anzusehen, da nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ein vertragliches Verhältnis allein zur T GmbH bestand. Diese war daher zur Vergütung der erfolgten Aufträge gegenüber der Klägerin verpflichtet, unabhängig davon, ob im Innenverhältnis mit der T2 GmbH eine abweichende Zuständigkeit bestand und wessen Mitarbeiter die „Calls“ faktisch erteilten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Als weiteren Verzugsschaden kann die Klägerin auch Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Betrag war unstreitig. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 13.375,84 €.