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Urteil

20 S 15/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0130.20S15.12.00
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Köln vom 04.04.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 I ZPO abgesehen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich gestellten und abgewiesenen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Köln vom 04.04.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 I ZPO abgesehen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich gestellten und abgewiesenen Antrag weiter. G r ü n d e : Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Das Amtsgericht hat richtigerweise darauf abgestellt, dass die Überschussbeteiligung gerade nicht garantiert worden ist. Es hat zudem in dem konkreten Einzelfall zutreffend hervorgehoben, dass bereits das 2002 ausgehändigte Merkblatt klar stellte, dass die Überschussbeteiligung nicht garantiert ist. Das Amtsgericht hat darüber hinaus durch Sachverständigengutachten festgestellt, dass die materiellen Voraussetzungen für die Streichung der Überschussbeteiligung tatsächlich vorlagen. Die vorliegende Fallkonstellation ist mit sowohl mit der früheren Entscheidung der Kammer in der Sache 20 S 34/11 gegen dieselbe Beklagte als auch mit derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des BGH vom 24.03.2010, Az. IV ZR 296/07, die Satzung der VBL mit entsprechenden Bestimmungen betreffend, zugrunde lag, und in der der BGH Folgendes ausgeführt hat: „Für das genannte Leistungsbegehren der Klägerin besteht nach der hierfür allein maßgeblichen Satzung der Beklagten keine rechtliche Grundlage. Die Auslegung der Satzung ergibt, dass für die Versicherten… ein solcher Anspruch auf Überschussbeteiligung lediglich dem Grunde nach besteht. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird dagegen ein Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe nicht gewährt. 1. a) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8). Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis und Interesse des durchschnittlichen Versicherten an (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06 - VersR 2009, 201 Tz. 13; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 aaO m.w.N.). b) Nach diesem Maßstab ist vom Wortlaut der Satzung auszugehen. Der Versicherte wird dabei zunächst die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 c VBLS in den Blick nehmen, die lediglich den Hinweis darauf enthält, dass sich Versorgungspunkte, die nach § 35 Abs. 1 VBLS der Betriebsrente zugrunde liegen, auch als Bonuspunkte ergeben können und deren Feststellung und Gutschrift jeweils zum Ende des folgenden Kalenderjahres erfolgt (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VBLS). Für Weiteres nimmt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 c VBLS auf die mit "Überschussverteilung" überschriebene Regelung des § 68 VBLS Bezug. Auch aus dieser Regelung lässt sich keine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung entnehmen. Die Regelung stellt vielmehr einleitend in Absatz 1 Satz 1 klar, dass die Beklagte jährlich feststellt, "ob" und "in welchem Ausmaß" Bonuspunkte vergeben werden können, wobei die Entscheidung über die Zuteilung der Bonuspunkte durch den Verwaltungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu treffen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 6 VBLS). Wie sich für den Versicherten im Weiteren aus § 69 VBLS und Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS ergibt, liegt der Überschussbeteiligung ein im Einzelnen geregeltes Verfahren zugrunde, für das indes keine konkreten Vorgaben zur Höhe der Überschussbeteiligung vorgesehen sind, sondern im Grundsatz ein gewisser Spielraum belassen wird. So erschließt sich für den Versicherten zunächst aus der Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 1 VBLS, dass ein nach § 68 Abs. 2 und 3 VBLS ermittelter verteilungsfähiger Überschuss in die Rückstellung für Überschussverteilung einzustellen ist. Diese dient, worauf § 69 Abs. 2 Satz 1 VBLS hinweist, der Verbesserung und Erhöhung von Leistungen, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich zur Gewährung von Bonuspunkten. Die Entscheidung darüber, wie die Rückstellung zu verwenden ist, hat nach § 69 Abs. 2 Satz 3 VBLS der Verwaltungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu treffen. Aus Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS lässt sich insoweit ergänzend entnehmen, dass die Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung zur Vergabe von Bonuspunkten höchstens so zu bemessen ist, dass die hierfür zu ermittelnde zusätzliche Netto-Deckungsrückstellung die Rückstellung für Überschussverteilung nicht übersteigt. Zudem hat der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Entstehung des Überschusses und künftige Risiken angemessen zu berücksichtigen. c) Ist danach bereits nach dem Wortlaut der §§ 68 f. VBLS klar, dass die Höhe der Überschussbeteiligung letztlich von der Entscheidung der Beklagten durch ihren Verwaltungsrat abhängt, wird der Versicherte in diesem Verständnis der Regelungen durch deren systematische Stellung in der Satzung der Beklagten bestätigt. Die Regelungen zur Überschussbeteiligung finden sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht in einem die Leistungsverpflichtung der Beklagten bestimmenden, sondern im mit "Finanzierung und Rechnungswesen" überschriebenen Fünften Teil der Satzung bzw. in den Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS. Das ist anders bei den Regelungen der §§ 36 Abs. 2 und 3, 37 und 82a Abs. 2 VBLS zur Bestimmung der übrigen Versorgungspunkte i.S. des § 36 Abs. 1 Satz 1 VBLS, die konkrete Berechnungsvorgaben enthalten und im Zweiten Teil, Abschnitt III der Satzung mit der Überschrift "Betriebsrente aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem Punktemodell" bzw. im Sechsten Teil unter "Sonderbestimmungen" enthalten sind. 2. Dass den Versicherten danach kein Anspruch auf Überschussbeteiligung in bestimmter Höhe zusteht, ist hinzunehmen. Einen solchen Anspruch konnte und musste die Beklagte nicht einräumen. a) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 , 309 BGB , soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ aaO 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a). Solche Schranken könnten sich hier bereits deshalb ergeben, weil es sich bei den §§ 68 f. VBLS lediglich um eine Leistungsbeschreibung handeln könnte, die nach dem Sinn und Zweck des § 307 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (vgl. BGHZ 128, 54, 59 ; Senatsurteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98 - VersR 1999, 710 unter A I 2 a m.w.N.). Ob das zutrifft oder davon auszugehen ist, dass die Regelungen das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren mit der Folge, dass eine Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen wäre (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO), ist zweifelhaft. Letztlich bedarf die Frage der Kontrollfähigkeit keiner Entscheidung. Dass die §§ 68 f. VBLS keine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung vorsehen, hält einer Inhaltskontrolle stand. Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 VBLS, auf deren Interesse vorrangig abzustellen ist ( BGHZ 103, 370, 383 ), sind nicht gegeben. 2b) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil es der weitgehend unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen bleiben muss, in welcher Höhe er ermittelte Überschüsse in den jeweiligen Geschäftsjahren zuteilt. Diese Notwendigkeit ergibt sich vor dem Hintergrund, dass der Versicherer die spätere Erfüllbarkeit der Verbindlichkeiten aus der Überschussbeteiligung zu gewährleisten hat (vgl. zur Lebensversicherung § 11a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 VAG ). Diesem obersten, im Interesse aller Beteiligten liegenden Gebot widerspräche es, dem einzelnen Versicherten einen konkreten Anspruch auf Gutschrift von Bonuspunkten zuzubilligen, denn dies könnte zu Lasten der wirtschaftlichen Substanz der Beklagten oder zu Lasten der Überschussbeteiligung anderer Versicherter gehen. Diese Grundgedanken liegen bereits den Urteilen des Senats vom 8. Juni 1983 ( BGHZ 87, 346, 354 f., 356 f.) und vom 9. Mai 2001 ( BGHZ 147, 354, 371 f.) sowie den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Bestandsübertragung und zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung zugrunde ( VersR 2005, 1109 und VersR 2005, 1127 ). Das Urteil zur Überschussbeteiligung stellt den Grundsatz unternehmerischer Eigenverantwortung der Versicherungsunternehmen ausdrücklich nicht in Frage und betont den Vorrang der Interessen der Risikogemeinschaft vor Einzelinteressen von Versicherten (aaO 1131 f; 1134)…“. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Überschussbeteiligung im Rahmen einer freiwilligen Versicherung geht, übertragbar, weshalb die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Berufungswert: 865 EUR