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Schlussurteil

27 O 197/06

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0226.27O197.06.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 4) bis 7) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Planung, Leistungsphasen 1 bis 5 nach § 15 HOAI a.F. des Gebäudes T-Straße in Köln-N entstanden ist und noch entsteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, abgesehen von den dem Streithelfer zur Last fallenden Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 4) bis 7) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Planung, Leistungsphasen 1 bis 5 nach § 15 HOAI a.F. des Gebäudes T-Straße in Köln-N entstanden ist und noch entsteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, abgesehen von den dem Streithelfer zur Last fallenden Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Bauherrin des Hauses T-Straße in Köln-N. Sie schloss zunächst mit der Beklagten zu 4) im Dezember 2002 einen Architektenvertrag, nach dem diese mit den Leistungen der Leistungsphasen 1-5 des § 15 HOAI a.F. und mit der künstlerischen Oberleitung betraut war. Den Streithelfer beauftragte die Klägerin mit der Vorbereitung und der Durchführung der Vergabe sowie der Objektüberwachung. Die vordere und die hintere Fassade des Hauses war als Pfosten-Riegel-Konstruktion mit zahlreichen gebogenen Glasscheiben geplant. Die Klägerin schloss sodann mit der inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten Beklagten zu 1) einen Werkvertrag über die Erstellung der Werkstattplanung und technische Bearbeitung der Fassade. Dieser Vertrag wurde einvernehmlich aufgehoben, nachdem die Beklagte zu 1) einige Teilleistungen erbracht hatte. Der Streithelfer erstellte sodann ein Leistungsverzeichnis. Auf dessen Basis schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 1) im September 2003 einen Werkvertrag über die Ausführung der kompletten Fassaden- Glas- und Metallbauarbeiten zum Pauschalpreis von 795.000 €. Am 12.4.2004 platzte eine der gebogenen Scheiben der Fassade. Dieser Schaden wurde durch die Bauwesenversicherung der Klägerin reguliert. Im November 2004 trat ein Riss an einer der gebogenen Scheiben im ersten Obergeschoss auf der Rückseite des Hauses auf. Am 31.1.2005 platzte im zweiten Obergeschoss eine weitere Scheibe. Zuletzt kam es im Jahr 2006 zum Platzen einer weiteren Scheibe, diesmal an der vorderen Fassade des Hauses. Die Klägerin behauptet: Die Planung der Fassade sei sowohl durch die Beklagte zu 1) als auch durch die Beklagte zu 4) fehlerhaft erfolgt. Deshalb und auch wegen Fehlern bei der Ausführung sei die Fassade undicht, es dringe in erheblichem Ausmaß Regenwasser ein. Auch bestehe jederzeit die Gefahr, dass weitere der gebogenen Scheiben platzen. Die Klägerin behauptet weiter, erst im Februar 2006 von dem inzwischen verstorbenen Sachverständigen O erfahren zu haben, dass man sie zum –sic- Versuchskarnickel gemacht habe und die Fassadenkonstruktion ein Experiment gewesen sei. Man habe sie nicht über die Risiken einer solchen Fassade aufgeklärt. Die Klägerin beantragt, I) Die Beklagten zu 1) und die Beklagten 4) bis 7) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 45.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. II) Festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 4) bis 7) als Gesamtschuldner der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind bezüglich der weitergehenden Schäden und Mängel aus der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des Hauses T-Straße, 50968 Köln-N. III) Festzustellen, dass die Beklagten zu 4) bis 7) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der unterlassenen Aufklärung über die technischen Risiken der von der Beklagten zu 1) (teilweise) und der Beklagten zu 4) bis 7) geplanten sowie ausgeführten Glas-Blech-Fassade des Hauses T-Straße in Köln-N entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Der Streithelfer schließt sich den Anträgen der Klägerin an. Die Beklagten zu 4) bis 7) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) stellt Mängel der Fassade in Abrede und behauptet, der Glasbruch sei weder durch mangelhafte Werkplanung noch durch Ausführungsmängel verursacht. Sie habe auch keinerlei Planungsleistungen erbracht. Sie stützt sich auf das im selbstständigen Beweisverfahren 27 OH 4/05 eingeholte Gutachten des Sachverständigen B, das keine Mängel festgestellt hat. Die Beklagten zu 4) bis 7) verweisen darauf, mit der Ausführung der Fassade und der Überwachung dieser Arbeiten nicht betraut gewesen zu sein. Sie behaupten, bereits in der Konzeptphase der Planung die Bauherrin auf die unbedingt benötigte besondere Sorgfalt bei der Verwirklichung der ambitionierten Fassade hingewiesen zu haben. Der Bauherrin sei angeraten worden, den versierten Fassadenplaner Fuchs hinzuzuziehen, was diese aber nicht gewollt habe. Sie behaupten weiter, ihnen stehe noch ein restlicher Honoraranspruch von 47.404 € zu. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen B (27 OH 4/05), O (8 OH 4/05) und K sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 15.6.2010, Bl.732 ff.GA und vom 22.1.2013, Bl.1106 ff. GA Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Bezüglich der Beklagten zu 1) ist die Entscheidung nach Aktenlage ergangen. Entscheidungsgründe Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist unzulässig. Ob die im Handelsregister seit dem 8.9.2010 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs.1 FamFG gelöschte Beklagte im vorliegenden Passivprozess mit Rücksicht auf die in dem Rechtsstreit 27 O 94/05 ausgeurteilte Werklohnforderung parteifähig im Sinne des § 51 ZPO ist, mag dahinstehen. Die Beklagte zu 1) ist nicht mehr prozessfähig, da sie führungslos ist (BGH II ZR 115/09, Rz.11, 12 zitiert nach juris). Zur Vertretung einer gemäß § 394 Abs.1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH sind nur die vom Gericht gemäß § 66 Abs.5 GmbHG neu bestellten Liquidatoren befugt (BGH IX ZR 75/84 Rdn.15 f, zitiert nach juris, BayOBLG ZIP 2002, 1845). Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass für die gelöschte Beklagte zu 1) Liquidatoren bestellt worden sind. Die gegen die Beklagten zu 4) bis 7) gerichtete Klage ist zulässig. Die Klage ist indes unbegründet, soweit die Klägerin die Beklagten zu 4) bis 7) auf Zahlung von 45.000 € in Anspruch nimmt. Die Ausführungsplanung der Beklagten zu 4) war bezüglich des Einbaus der gebogenen Glasscheiben fehlerhaft. Daraus ist der Klägerin jedoch kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Der Sachverständige K hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.4.2012 festgestellt, dass die Ausführungsplanung der Beklagten zu 4) mangelhaft war, weil die raumseitig realisierte Verglasung insoweit mangelhaft und ursächlich für die Rissbildung war, weil sie den zu erwartenden Toleranzen bei gebogenen Isoliergläsern, noch dazu in erkannt grenzwertig großen Abmessungen, keine Rechnung getragen hat. Er hat ausgeführt, dass zur spannungs- und zwängungsarmen Einbindung solcher Gläser in eine Metallrahmenkonstruktion ausschließlich eine beidseitige Versiegelung auf weichem Vorlegeband mit erhöhten Bautiefen angezeigt ist. Anlässlich seiner Anhörung im Verhandlungstermin vom 22.1.2013 hat der Sachverständige näher erläutert, dass nach seiner Auffassung die Ausführungsplanung der Beklagten zu 4) deswegen mangelhaft war, weil sie Trockendichtungen angeordnet hat, an Stelle der einzig möglichen Verlegung auf Vorfüllband. Auch wenn der Sachverständige der Beklagten zu 4) damit eine fehlerhafte Planung attestiert hat, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass diese sich ursächlich dahin ausgewirkt hat, dass die vier Scheiben geplatzt bzw. gerissen sind. Denn die Ausführungsplanung der Beklagten zu 4) ist am Bau nicht umgesetzt worden. Der Sachverständige K hat erläutert, dass der Streithelfer in seiner Montageplanung alles komplett richtig geplant hat (S.3 unten, S.5 oben des Sitzungsprotokolls, Bl.1107, 1108 GA. Mithin ist die Ausschreibung und Vergabe an Hand korrekt erstellter Pläne des Streithelfers erfolgt. Der Fehler der Beklagten zu 4) hat sich insoweit nicht mehr realisiert. Dass dann wiederum, so die Feststellungen des Sachverständigen, die Beklagte zu 1) als ausführendes Unternehmen sich nicht an diese Planung gehalten hat, sondern davon abweichend wiederum fehlerhaft verlegt hat, gereicht den Beklagten zu 4) bis 7) nicht zum Vorwurf. Ob die Beklagten zu 4) bis 7) anlässlich der Bauüberwachung das hätten bemerken können, kann dahinstehen. Damit waren die Beklagten zu 4) bis 7) nicht beauftragt. Der Sachverständige K hat des weiteren festgestellt, dass die gebogenen Scheiben nicht ordnungsgemäß verklotzt waren. Auch dieser Montagefehler kann den Beklagten zu 4) bis 7) nicht zur Last gelegt werden, da sie nicht mit der Bauüberwachung beauftragt waren. Die Klage ist bezüglich des Antrags zu 2) teilweise begründet. Die Ausführungsplanung der Beklagten zu 4) war fehlerhaft, so dass sie der Klägerin gemäß §§ 631, 634 Nr.4, 280 BGB zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist; die Beklagten zu 5) – 7) sind als Gesellschafter der Beklagten zu 4) ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet. Der im Lauf des Rechtsstreits verstorbene Sachverständige O hat in seinem Gutachten vom 8.5.2006 – erstattet in dem Verfahren 8 OH 4/05, in dem die Beklagte zu 4) als Streitverkündete beteiligt war – Mängel der Ausführungsplanung der Beklagten zu 4) festgestellt. Die Beklagte zu 4) hat in dem Verfahren 8 OH 4/05 mit Schriftsatz vom 16.11.2006 – im vorliegenden Rechtsstreit als Kopie bei den Akten, Bl.541 ff. GA, Einwände gegen die Begutachtung erhoben. Dazu hat der Sachverständige O in seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 27.11.2007 Stellung genommen. Das hat zu der letztlich erfolglosen Ablehnung des Sachverständigen O wegen Besorgnis der Befangenheit geführt. Daraus lässt sich nach der Auffassung der Kammer mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Ausführungsplanung der Beklagten zu 4) Fehler aufwies, die sich – anders als bei den Glasbrüchen – im Gebäude durch den Eintritt von Feuchtigkeit realisiert haben. Der Sachverständige O hat festgestellt, dass die Planung der Beklagten zu 4) fehlerhaft war, weil fraglich ist, ob die durch den Metallbauer zu liefernde Folie ausreicht, um eine dauerhafte Dichtigkeit zwischen Fensterkonstruktion und Rohbau zu sichern (S.32 Erstgutachten) . Auf den Einwand der Beklagten zu 4), es handele sich um ein standardmäßig vorgesehenes Regeldetail, hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass das in keinster Weise der Fall ist (dort S.4). Das hat er weiter damit erläutert, dass üblicherweise die Abdichtungsarbeiten des Dachdeckers an der Fassadenkonstruktion angeschlossen werden. Die in der Planung der Beklagten zu 4) eingezeichnete Folie ist dazu technisch nicht geeignet Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass der Kopfpunkt der angeordneten Rinne mit Gitterrost als schadensträchtig bezeichnet, mit der weiteren Begründung im Ergänzungsgutachten (dort S.3), ein in dieser Form planerisch vorgegebenes Detail gebe von vornherein den Mangel vor. Darüber hinaus sind DIN-Vorschriften nicht eingehalten. Die Kammer hat keine Bedenken, sich dem anzuschließen. Weiter hat der Sachverständige O festgestellt, dass Türflügel in gebogener Form und einer Breite von 1,525 m technisch nicht machbar sind, ohne dass Mängel vorprogrammiert sind (S.33 Erstgutachten), um das mit der Bemerkung „Und dann noch ein Stulpflügel…!“ zu krönen. Zu dem Einwand der Beklagten zu 4), es sei nicht recht nachvollziehbar, was der Sachverständige damit gemeint habe (Bl.545 GA), hat er erläutert, dass aus dichtungstechnischer Sicht ein Stulpflügel immer Probleme bereite (S.7 Ergänzungsgutachten). Das stellt sich nach der Auffassung der Kammer als fehlerhafte Planung dar, die ausweislich der Anlage 4 zum Gutachten, Bl.406 GA, von der Beklagten zu 4) stammt. Es erscheint nachvollziehbar, dass eine Doppelflügeltür aus gebogenem Glas mit einer Breite von zweimal 1,52 Metern unnötig schwer abzudichten ist, wenn sie nur als Stulpflügel ausgebildet ist, also keinen Mittelpfosten als Anschlag für die beiden Türflügel aufweist. Schließlich hat der Sachverständige O festgestellt, dass „durch die Planung billigend in Kauf genommen“ wird, dass Terrassenwasser über die Fassade läuft, weil eine Aufkantung fehlt und dass der Sturzbereich dauerhaft mit zusätzlichem Niederschlagswasser belastet wird. Zu den Einwänden der Beklagten zu 4) (Bl.546 GA) hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme erläutert, diese technische Einschätzung könne „nur ein Theoretiker vornehmen, der noch nie selbst gebaut hat“, um das nachfolgend näher dahin auszuführen, der beklagtenseits ins Feld geführte Hohlraum werde sich in kurzer Zeit mit Laub und Schmutz zusetzen, die Oberkante des Geländerquerriegels liege nur 2 cm über dem Natursteinbelag, eine Schwellenwirkung sei jedenfalls schon bei einem starken Regen nicht mehr gegeben, und das Splittbett erfülle seine Wirkung als Drainage nur, als es sich nicht zugesetzt habe, was bei einer solchen Drainage im Laufe der Zeit immer geschehe. Auch insoweit hat die Kammer keine Bedenken, der Wertung des Sachverständigen zu folgen, nach der die Planung der Architekten, also der Beklagten zu 4), mangelhaft war. Im übrigen ist die Klage mit dem Antrag zu II) unbegründet. Die Beklagten zu 4) bis 7) haften der Klägerin nicht auf Schadensersatz wegen der weitergehenden Schäden und Mängel aus der Errichtung der Fassade, soweit diese auf Mängel bei der Werkleistung der Beklagten zu 1) zurückzuführen sind, nämlich Mängel der Werkplanung und der Ausführung. Die Beklagte zu 4) haftet nur wegen der Verletzung von Leistungspflichten, die ihr aus dem zwischen der Klägerin und ihr geschlossenen Architektenvertrag resultieren. Diese sind klar definiert in Ziffer 2 des Architektenvertrages (Bl.506 GA). Sie endeten mit der Erbringung der Ausführungsplanung und der künstlerischen Oberleitung, auch genannt Überwachung der Pläne in gestalterischer Hinsicht. Die Ausführung und die Bauüberwachung in technischer Hinsicht oblag der Beklagten zu 4) also gerade nicht. Soweit der Sachverständige O in seinen gutachterlichen Feststellungen Mängel in der Ausführung der Fassade umfänglich beschrieben hat, bedarf das an vorliegender Stelle keiner Erörterung. Es kann auch dahinstehen, ob der Beklagten zu 4) ein restlicher Honoraranspruch in der behaupteten Höhe von 47.404 € zusteht. Eine bezifferte Forderung, gegen die eine Aufrechnung in Betracht käme, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu III) unbegründet. Soweit die Beklagten zu 4) bis 7) der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind, wurde das bereits auf den Klageantrag zu II) der Klägerin zuerkannt. Welcher Schaden ihr darüber hinaus durch eine unzulängliche Beratung über die technischen Risiken durch die Beklagte zu 4) entstanden sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Sollte man insoweit anderer Auffassung sein, dann ist der Klägerin jedenfalls der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelungen, die einen Schadensersatzanspruch zu begründen vermöchte. Die Aussage des Zeugen W war vollständig unergiebig. Die Besprechungen, die der Zeuge wiedergegeben hat, haben nicht zwischen der Klägerin C und dem Zeugen S auf der einen Seite und den Gesellschaftern und/oder Mitarbeitern der Beklagten zu 4) statt gefunden, sondern unter anderen Personen, wohl auch auf der Baustelle. Die Aussagen der Zeugen S und U sind inhaltlich nicht miteinander zu vereinbaren. Die Bekundungen des Zeugen U, damals Mitarbeiter der Beklagten zu 4), lassen sich inhaltlich in etwa dahin zusammenfassen, dass den Bauherren durchaus bewusst war, um welch kompliziertes Bauvorhaben es sich bei der zu planenden und zu errichtenden Liegenschaft handelte. Die Aussage des Zeugen S geht in etwa dahin, ihm und seiner Ehefrau sei das Wort „Risiko“ während der gesamten Tätigkeit der Beklagten zu 4) in keiner Weise nahegebracht worden. Sollte man, wozu die Kammer nicht neigt, auf Grund der Aussage des Zeugen S zu einer Pflichtverletzung kommen, dann wäre jedenfalls nach der Aussage des Zeugen U von einem non liquet auszugehen. Das wirkt sich zu Lasten der für eine Pflichtverletzung beweisbelasteten Klägerin aus. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.2, 101, 709 ZPO. 27 O 197/06 Landgericht Köln Beschluss Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 26.02.2013 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 8 in Absatz 1 Satz 4 es statt "Montageplanung" richtig "Planung" heißen muss. Köln, 19.03.2013