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Urteil

20 O 360/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0227.20O360.12.00
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Tenor

1.       an die Klägerin 7.186,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2011 zu zahlen;

2.       an die Klägerin weitere 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2012 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des  Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen sich durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
1. an die Klägerin 7.186,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2011 zu zahlen; 2. an die Klägerin weitere 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2012 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen sich durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung auf der Grundlage der VHB 2008, Bl. 41 ff. d.A.. Am 21.12.2010 brachen unbekannt gebliebene Täter in die Wohnung der Klägerin ein. Die Klägerin übersandte der Polizei per Fax eine handschriftliche Stehlgutliste am 28.01.2011. Die Beklagte regulierte nachfolgend den Sachschaden an der Tür sowie den Verlust von Bargeld und einiger kleinerer Gegenstände. Die Klägerin zeigte der Beklagten auch den Diebstahl von Schmuckstücken im Wert von insgesamt 18.935,00 € an. Die Beklagte legte davon ihrer Abrechnung einen Wert von 17.965,00 € zugrunde, wovon sie einen Abzug in Höhe von 40 % mit der Begründung vornahm, der Klägerin sei eine Obliegenheitsverletzung in Form der verspäteten Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei zu machen, und 10.779,00 € an die Klägerin auskehrte. Für zwei weitere ihr als gestohlen gemeldete Schmuckstücke, nämlich einen Einsteckring Rhodolith und ein Paar Ohrstecker „Lotus“, leistete die Beklagte keine Zahlung. Mit der vorliegenden Klage beansprucht die Klägerin Zahlung der Differenz zwischen dem von ihr angegebenen Wert des Schmuckes von insgesamt 18.935,00 € und der gezahlten 10.779,00 €. Sie meint, die Beklagte könne ihr nicht vorwerfen, die Stehlgutliste zu spät bei der Polizei eingereicht zu haben. Zum einen sei sie beruflich stark eingespannt und habe wenig Zeit gehabt. Auch hätte sie in Bezug auf die Schmuckstücke keine individualisierende Beschreibung abgeben können. Es fehle auch an einer ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie 8.156,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2011 zu zahlen; 2. an sie weitere 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2012 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihr vorprozessuales Vorbringen, die Klägerin habe gegen die Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei verstoßen, weshalb sie zu Recht eine Kürzung der Entschädigungsleistung in Bezug auf den Schmuck um 40 % vorgenommen habe. Im Übrigen sei die behauptete Entwendung der Schmuckstücke ebenso wie die Angaben zu deren Wert zu bestreiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akte 64 UJs 367/11, StA Köln, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet. Die Beklagte ist gemäß § 1 VVG n.F., A § 3, A § 14 VHB 2008 in zuerkannter Höhe zur restlichen Regulierung des Einbruchschadens vom 21.12.2010 verpflichtet. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin sei ihrer in B § 8 Ziffer 2 a) ff) VHB 2008 vereinbarten Pflicht, der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen, nicht nachgekommen, weshalb sie gemäß § 28 VVG n.F. zu einer Leistungskürzung berechtigt sei. Die Kammer bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20.09.2011, 12 U 89/11, zu recherchieren über juris, wonach der Versicherer den Versicherungsnehmer grundsätzlich über die Pflicht zur Vorlage einer Stehlgutliste belehren muss, was vor dem Hintergrund, dass die Obliegenheit in den Versicherungsbedingungen sehr pauschal formuliert ist, überzeugt. Dahinstehen kann die Frage, ob diese Klausel in dieser Form unwirksam ist. Vorliegend hat die Kammer nicht verkannt, dass die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 06.01.2011 (Bl. 20 d.A.) auf diese Obliegenheit hingewiesen hat. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass dieser Hinweis den Anforderungen des § 28 IV VVG n.F. nicht genügt, weil die Klägerin nicht korrekt über die Folgen eines Verstoßes gegen diese (Aufklärungs-)Obliegenheit belehrt worden ist. In dem Schreiben heißt es vielmehr lapidar: „Dies ist zur Erhaltung Ihres Versicherungsschutzes auf jeden Fall erforderlich“. Es fehlt der Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ferner der Hinweis, sich von dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit entlasten zu können und auch der Hinweis auf die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Es ist allgemein anerkannt, dass Belehrungen, die ein Versicherer erteilt, vollständig und korrekt sein müssen, um dem Versicherungsnehmer die für ihn ungünstigen Folgen einer Obliegenheitsverletzung deutlich vor Augen zu führen. Dies muss insbesondere auch bei einer Belehrung in Bezug auf die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wenig bekannte Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei gelten. Soweit die Beklagte die Entwendung der einzelnen Schmuckstücke sowie deren Wert bestreitet, ist sie daran durch die erfolgte Teilregulierung, in der ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt, gehindert. Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf die beiden nicht regulierten Schmuckstücke, da insoweit kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben wurde. Insoweit war die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat nämlich keinen Beweis für die Entwendung und den Wert der beiden Schmuckstücke angetreten. Der behauptete Diebstahl ist auch nicht plausibel dargetan, da die beiden insoweit vorgelegten Schmuckpässe vom 15.01.2011 datieren und somit zu einem Zeitpunkt nach dem Einbruch erstellt worden sind. Die Zinsen sowie die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten sind verzugsbedingt. Der Höhe nach sind die vorprozessualen Kosten nicht zu beanstanden: (1,3 x 412 € + 20 €) x 119 % - bezogen auf einen Streitwert von bis zu 8.000,00 €. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 709, 708, 711 ZPO.