Urteil
28 O 483/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0313.28O483.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im deutschen Hoheitsgebiet zu behaupten/behaupten zu lassen, und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe anlässlich eines Treffens mit US-Diplomaten geäußert (1) „France is the evil empire stealing technology and Germany knows this“, (2) „… French IPR espionage is so bad that the total damage done to the German economy is greater the that inflicted by China or Russia“ so wie dies am 04.01.2011 im Internet unter http://www.anonym und dort unter der Überschrift „P-SYSTEM TO BUILD GERMAN OPTICAL SPY SATELITE LOOKING AT U.S. MARKET“ geschehen ist und (3) „Y, the CEO of Germanys top satelite manufacturer, P-System, called the EUs Galileo global navigation satellite system (GNSS) „ a waste of EU tax payers money championed by French interests .“ (4) „I think Galileo is a stupid idea that primarily serves French interests“ so wie dies am 13.01.2011 im Internet unter http://www.anonym und dort unter der Überschrift „P-SYSTEMS CEO CALLS GALILEO A WASTE OF GERMAN TAX PAYER MONEY“ geschehen ist. 2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens eine billige Entschädigung in Geld in Höhe von EUR 10.000,00 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird schließlich verurteilt, den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber seinem Rechtsanwalt E, S-Weg, 60323 Frankfurt am Main in Höhe von EUR 2.165,80 freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 35% und die Beklagte 65%. 6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt in Hinblick auf den Tenor zu 1. EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Der Kläger war seit dem 01.07.2009 Vorstandsvorsitzender des Satellitenherstellers P AG, der von der Europäischen Raumfahrtagentur ESA den Auftrag zur Entwicklung und zum Bau von 14 Satelliten für das europäische Satellitenavigationssystem „Galileo“ erhalten hat. 3 Die Beklagte betreibt unter www.anonym.no die Online-Ausgabe der norwegischen Tageszeitung B. 4 Dort veröffentlichte sie am 04.01.2011 unter der Überschrift „P-SYSTEM TO BUILD GERMAN OPTICAL SPY SATELITE LOOKING AT U.S. MARKET“ ein angeblich von V stammendes Dokument in englischer Sprache, das eine US-Depesche wiedergeben soll und in dem der Kläger mit den nachfolgenden Äußerungen zitiert wird, die er anlässlich eines Treffens mit zwei amerikanischen Diplomaten am 02.10.2009 getätigt haben soll: 5 „France is the evil empire stealing technology and Germany knows this“, 6 „… French IPR espionage is so bad that the total damage done to the German economy is greater the that inflicted by China or Russia“ 7 Am 13.01.2011 veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift „P-SYSTEMS CEO CALLS GALILEO A WASTE OF GERMAN TAX PAYER MONEY“ weitere V Dokumente, in denen es heißt: 8 „Y, the CEO of Germanys top satelite manufacturer, P-System, called the EUs Galileo global navigation satellite system (GNSS) „a waste of EU tax payers money championed by French interests.“ 9 „I think Galileo is a stupid idea that primarily serves French interests“ 10 Diese und andere ihr zugespielte V-Dokumente wurden von der Beklagten inhaltlich unbearbeitet in eine spezielle Datenbank auf ihrer Internetseite eingestellt. Die Beklagte versah die Dokumente lediglich mit einer Überschrift und setzte ihnen in norwegischer Sprache einen Hinweis hinzu, der übersetzt wie folgt lautet: 11 „Die Internetplattform V hat sich zu mehr als 250.000 Dokumenten von amerikanischen Botschaften und Konsulaten auf der ganzen Welt Zugang verschafft. B hat zu allen Dokumenten ohne jegliche Beschränkung Zugang erhalten. Die Dokumente werden unter denselben redaktionellen Kriterien und ethischen Regeln beurteilt, die auch sonst in der Journalistik von B gelten. E-Mail: V@ap.no“ 12 Wegen der Einzelheiten der Veröffentlichung wird auf die Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift verwiesen. 13 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Unterlassung der vorstehenden, ihn betreffenden Äußerungen, Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens EUR 50.000,00 sowie Freistellung von vorgerichtlichen Abmahnkosten. 14 Er ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei gegeben. Die Berichterstattung sei in Deutschland abrufbar gewesen, weise aufgrund des Wohnsitzes des Klägers in Deutschland sowie seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender eines deutschen Unternehmens den erforderlichen Inlandsbezug auf und sei auch tatsächlich in Deutschland rezipiert worden. In der Sache behauptet der Kläger, die Äußerungen seien unwahr. Die ihm zugeschriebenen Äußerungen habe er nicht getätigt. Das darin liegende Falschzitat verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da es unterstelle, er sei seinem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber illoyal. Dies sei in hohem Maße ehrverletzend und kreditschädigend und habe im Ergebnis zur Folge gehabt, dass seine Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden der P System AG widerrufen worden sei. 15 Der Kläger beantragt, 16 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im deutschen Hoheitsgebiet zu behaupten/behaupten zu lassen, und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe anlässlich eines Treffens mit US-Diplomaten geäußert 17 (1) „France is the evil empire stealing technology and Germany knows this“, 18 (2) „… French IPR espionage is so bad that the total damage done to the German economy is greater the that inflicted by China or Russia“ 19 so wie dies am 04.01.2011 im Internet unter http://www.anonym und dort unter der Überschrift „P-SYSTEM TO BUILD GERMAN OPTICAL SPY SATELITE LOOKING AT U.S. MARKET“ geschehen ist 20 und 21 (3) „Y, the CEO of Germanys top satelite manufacturer, P-System, called the EUs Galileo global navigation satellite system (GNSS) „ a waste of EU tax payers money championed by French interests .“ 22 (4) „I think Galileo is a stupid idea that primarily serves French interests“ 23 so wie dies am 13.01.2011 im Internet unter http://www.anonym und dort unter der Überschrift „P-SYSTEMS CEO CALLS GALILEO A WASTE OF GERMAN TAX PAYER MONEY“ geschehen ist. 24 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von EUR 50.000,00 jedoch nicht unterschreiten sollte. 25 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber seinem Rechtsanwalt E, S-Weg, 60323 Frankfurt am Main in Höhe von EUR 3.612,84 freizustellen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Sie ist der Auffassung, dass schon die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sei. Es fehle an einem objektiven Bezug zu Deutschland. Die V-Dokumente seien lediglich passiv in einer Datenbank vorgehalten worden und allein durch einen Link erreichbar gewesen. Dieser Link habe bei einem redaktionellen Artikel gestanden, der sich allein mit den Auswirkungen von Industriespionage auf Norwegen befasst und insoweit dem Beleg gedient habe. Über die bloße mittelbare Abrufbarkeit hinaus bestehe daher keine Ausrichtung auf Deutschland. 29 Jedenfalls aber sei die Klage auch unbegründet. Es handele sich bei den V-Dokumenten erkennbar um fremde Inhalte, für deren Veröffentlichung die Beklagte allenfalls als Störerin haften könne. Aber auch dies sei nicht der Fall, da es sich um diplomatische Depeschen und damit um zuverlässige Informationsquellen gehandelt habe, auf die sie sich habe verlassen könne. Hinzu komme, dass der beweispflichtige Kläger auch keinen Beweis für die Unwahrheit der Behauptungen angetreten habe. Ein Fall von § 186 StGB liege nicht vor. Sie habe zudem in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe 32 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 33 I. 34 Die Klage ist zulässig. 35 1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte dann gegeben, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az.: VI ZR 23/09). Die in Rede stehende Website muss sich nicht gezielt bzw. bestimmungsgemäߠ auch an deutsche Internetnutzer richten. 36 Diese Situation ist vorliegend gegeben: Das europäische Satellitennavigationssytem „Galileo“ ist als Alternative zum amerikanischen GPS-System grundsätzlich von weltweitem Interesse. Ein darüber noch hinausgehendes besonderes Interesse an dem Projekt und damit auch einer diesbezüglichen Berichterstattung in Deutschland folgt aus dem Umstand, dass Gegenstand der Berichterstattung Äußerungen des in Deutschland wohnhaften Klägers in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender eines deutschen Unternehmens sind, das mit dem Bau von 14 Satelliten für das Galileo-Programm beauftragt worden ist. Aufgrund dessen liegt eine Kollision der widerstreitenden Interessen in Deutschland erheblich näher als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Internetseite der Fall wäre. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist mithin gegeben. 37 Da die Interessenkollision aufgrund der Stellung des Klägers als (ehemaliger) Vorstandsvorsitzender eines deutschland- und weltweit operierenden Unternehmens auch im Bezirk des Landgerichts Köln eingetreten sein kann, ist überdies gemäß § 32 ZPO auch die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben. 38 2. Art. 27 des Luganer Übereinkommens steht der Sachentscheidung nicht (mehr) entgegen. Danach ist für den Fall, dass Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht verpflichtet, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen und sich für unzuständig zu erklären, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Der Verfahrensbegriff ist dabei weit auszulegen: es kommt nicht auf Streitgegenstand und Klageantrag an, sondern darauf, ob der Kernpunkt beider Verfahren der Gleiche ist (Zöller, Anh I, Art 27 EGVO, Rz. 20). 39 Diese zwischen den Parteien anfänglich kontrovers diskutierte Frage, ist inzwischen überholt, nachdem das Revisionsgericht in Norwegen nach Mitteilung der Parteien zwischenzeitlich entschieden hat, dass das hiesige Verfahren zeitlich vorrangig sei. 40 II. 41 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger kann wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen sowie Leistung einer Geldentschädigung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der jeweils tenorierten Höhe verlangen. 42 1. Die Beurteilung der Rechtslage bemisst sich nach deutschem Recht. Da der Erfolg der unerlaubten Handlung in Form der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers im Inland eingetreten ist, ist nach Art 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB auch materiell deutsches Recht anwendbar. Die Reichweite der Rechtsprechungsgewalt deutscher Gerichte in Anwendung deutschen Rechts ist indes auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Dem tragen Antrag und ihm folgend Tenor Rechnung, indem das Verbot sich allein auf das deutsche Hoheitsgebiet bezieht und Veröffentlichungen außerhalb desselben mithin nicht untersagt sind. 43 2. Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hierfür hat die Beklagte einzustehen. 44 a) Der Unterlassungsantrag des Klägers richtet sich nicht gegen die redaktionelle Berichterstattung der Beklagten, sondern allein gegen die Veröffentlichung der angeblichen V-Dokumente wie aus Anlage K1 (Bl. 30 – 33 d.A.) und Anlage K 2 (Bl. 34 – 36 d.A.) zur Klageschrift ersichtlich. Konkret richtet sich der Unterlassungsantrag gegen das Behaupten und/oder Verbreiten bestimmter darin enthaltener Äußerungen. 45 Für das Verbreiten hat die Beklagte jedenfalls einzustehen. Sie hat die V-Dokumente über ihre Internetseite öffentlich zugänglich gemacht, ohne sich ausreichend von dem Inhalt distanziert zu haben. Der vermeintliche Disclaimer 46 „Die Internetplattform V hat sich zu mehr als 250.000 Dokumenten von amerikanischen Botschaften und Konsulaten auf der ganzen Welt Zugang verschafft. B hat zu allen Dokumenten ohne jegliche Beschränkung Zugang erhalten. Die Dokumente werden unter denselben redaktionellen Kriterien und ethischen Regeln beurteilt, die auch sonst in der Journalistik von B gelten. E-Mail: V@ap.no“ 47 genügt insoweit nicht, da sich aus ihm gerade keine Distanzierung ergibt, sondern vielmehr anzunehmen ist, dass die Beklagte diese Dokumente nur unter ihren „redaktionellen Kriterien und ethischen Regeln“ online stellt und sie folglich vor der Veröffentlichung kontrolliert und freigegeben hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Dokumente auch mit einer Überschrift versehen oder diese zumindest optisch hervorgehoben hat. 48 Die Beklagte kann sich gegen die Verbreiterhaftung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht darauf berufen, dass es sich um diplomatische Depeschen und damit um zuverlässige Informationsquellen handelt. Denn dies ist nicht der Fall. Bei der Quelle „V“ handelt es sich erkennbar nicht um eine zuverlässige Quelle. Auch wenn im Ausgangspunkt unerheblich sein mag, ob veröffentlichte Informationen unrechtmäßig erlangt worden sind, widerspricht es dennoch der journalistischen Sorgfaltspflicht, ohne weitere eigene Recherchen auf Informationen zu vertrauen, die über V veröffentlicht wurden. Denn die Authentizität dieser Informationen steht gerade nicht fest, ebensowenig wie deren Motivation. Denkbar kann durchaus sein, dass es sich um bewusst lancierte Falschmeldungen handelt. 49 Die Beklagte haftet darüber hinaus nicht nur wegen des Verbreitens sondern auch wegen eines Behauptens. Die Beklagte hat sich durch die Form der Einbindung der V-Meldung in den eigenen Internetauftritt die Behauptungen zu eigen gemacht. Dies folgt daraus, dass die Informationen unter ihrem Titel sowie unter einer von ihr bearbeiteten Überschrift erschienen sind und dazu mit dem Vermerk 50 „Die Dokumente werden unter denselben redaktionellen Kriterien und ethischen Regeln beurteilt, die auch sonst in der Journalistik von B gelten.“ 51 versehen wurden. Darin liegt nicht nur keine Distanzierung sondern für den Durchschnittsleser die Freigabe der Information unter der Prüfung der Beklagten, die sich hinter diese stellt, sich mit ihnen einverstanden zeigt und sie sich insofern zu eigen macht. 52 b) Die angegriffenen Äußerungen 53 (1) „France is the evil empire stealing technology and Germany knows this“, 54 (2) „… French IPR espionage is so bad that the total damage done to the German economy is greater the that inflicted by China or Russia“ 55 (3) „Y, the CEO aof Germanys top satelite manufacturer, P-System, called the EUs Galileo global navigation satellite system (GNSS) „ a waste of EU tax payers money championed by French interests .“ 56 (4) „I think Galileo is a stupid idea that primarily serves French interests“ 57 verletzen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. 58 Die rechtliche Würdigung wird dabei im Ausgangspunkt von dem Umstand getragen, dass es sich bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen von Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits (Art. 2, 1 GG) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Dabei kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in der Regel bis zur Grenze der Schmähkritik oder Formalbeleidigung zulässig sind, müssen jedenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen in der Regel nicht hingenommen werden. Auch eine wahre Darstellung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (BGH NJW 2012, 767). 59 Ein solcher Sachverhalt ist bei der gebotenen Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorliegend gegeben. 60 Es kann deshalb im Ergebnis offenbleiben, ob es sich – wie der Kläger geltend macht – bei den ihm zugeschriebenen Äußerungen um Falschzitate handelt, die er nicht hinnehmen müsste. Für deren Wahrheit wäre die Beklagte in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 186 StGB beweispflichtig, weil solche Äußerungen, wie sie dem Kläger zugeschrieben werden, ein hohes Maß an Illoyalität des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber belegen würden und insofern geeignet wären, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass das Falschzitat besonders beeinträchtigend ist, da der Betroffene durch dieses als Zeuge gegen sich selbst verwendet wird. 61 Einer Beweisaufnahme bedarf es jedoch nicht, da die Veröffentlichung auch bei unterstellter Richtigkeit des Zitats unzulässig wäre. Denn die Veröffentlichung greift in die Geheimsphäre des Klägers ein. Unzweifelhaft handelte es sich um als solche auch gekennzeichnete vertrauliche Dokumente und die Äußerungen des Klägers sind ebenfalls vertraulich erfolgt. Sie waren nicht für die Öffentlichkeit gedacht. Der Geheimhaltungswille allein steht zwar der Veröffentlichung noch nicht entgegen. Maßgeblich ist vielmehr, ob es im Rahmen einer Abwägung ein überwiegendes öffentliches Berichterstattungsinteresse gibt. Dabei ist vorliegend auf die Meldung selbst abzustellen, da diese nicht in eine redaktionelle Berichterstattung eingebettet ist. Aus dieser kann ein die Unterlassungsinteressen des Klägers überwiegendes öffentliches Berichterstattungsinteresse indes nicht abgeleitet werden. 62 Gegen ein überwiegendes Informationsinteresse bezogen auf die streitgegenständlichen Äußerungen spricht bereits, dass diese lediglich Meinungsäußerungen des Klägers enthalten und daher rein subjektiv sind. Ob der Kläger Frankreich für das Reich des Bösen und den größten Wirtschaftsspion oder das Galileo-Programm für eine Verschwendung von Steuergeldern hält, ist isoliert betrachtet ohne besondere Bedeutung. Bedeutung könnte dies zwar im Rahmen einer Sachdebatte über Sinn und Unsinn des Galileo-Projektes gewinnen: denn diese Debatte beeinflusst es selbstredend, wenn einer der wirtschaftlichen Profiteure dieses Projektes dies für unsinnig und allein von Partikularinteressen geleitet ansieht. Eine solche Sachdebatte aber ergibt sich aus der isolierten Veröffentlichung der angeblichen V-Dokumente, die hier alleine angegriffen ist, nicht. Im Rahmen der Abwägung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass das öffentliche Informationsinteresse auch dadurch beeinflusst wird, dass die Authentizität der angeblichen V-Dokumente nicht feststeht. Es handelt sich nicht um eine zuverlässige Informationsquelle. Weitere Maßnahmen zur Verifizierung hat die Beklagte nicht ergriffen. Die Veröffentlichung erfolgt insofern auf unfundierter Grundlage. Das an einer solchen unfundierten Meldung bestehende öffentliche Berichterstattungsinteresse ist als allenfalls gering zu qualifizieren und tritt im Rahmen der Abwägung hinter dem Unterlassungsinteresse des Klägers zurück. Denn für diesen ist die Veröffentlichung mit erheblichen Auswirkungen auf sein persönliches Ansehen verbunden. In den Äußerungen, die ihm zugeschrieben werden, drückt sich ein hohes Maß an Illoyalität gegenüber seinem Arbeitgeber aus. Nicht nur, dass er das Projekt eines europäischen Navigationssatelittenprogramms, das das Unternehmen, dem der Kläger als Vorstandsvorsitzender vorstand, ausführen soll, als unsinnig bezeichnet; dies soll auch noch gegenüber dem direkten Konkurrenten des Auftraggebers erfolgt sein. Ein solches Verhalten ist ohne weiteres geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und hat insofern Einfluss auf sein persönliches Ansehen wie auf seine Reputation als Unternehmensleiter, die durch die Veröffentlichung schwer geschädigt werden kann. Eine solche Form der Illoyalität begründet Zweifel an der Eignung des Klägers zur Bekleidung leitender Positionen und ist insoweit geeignet, ihn wirtschaftlich zu schädigen. Angesichts dieser möglichen schwerwiegenden Folgen für den Kläger überwiegt dessen Interesse an der Unterlassung der nicht verifizierten Äußerungen das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die Informationen aus fragwürdiger Quelle. 63 c) Die für den Unterlassungsanspruch weiterhin erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert. 64 3. Der Kläger hat wegen der streitgegenständlichen Äußerungen weiterhin Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus § 823 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Die streitgegenständliche Berichterstattung begründet eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, die auf einem Verschulden der Beklagten beruht und durch das Unterlassungsbegehren nicht vollständig ausgeglichen wird. Angesichts dessen ist auch bei der gebotenen Gesamtabwägung von einem unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung auszugehen. 65 a) Ein immaterieller Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, der schuldhaft erfolgt ist. Darüber hinaus darf die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können und es muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs bestehen (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt, hängt nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussagen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Ein unabwendbares Bedürfnis liegt vor, wenn sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller maßgeblicher Umstände des Einzelfalles der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet, wenn das Schamgefühl durch die Persönlichkeitsverletzung berührt ist, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflag, Kap. 14.128). 66 b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: 67 Die streitgegenständliche Wort- und Bildberichterstattung verletzt die Persönlichkeitsrechte der Klägerin in schwerer Weise. Bei der Frage, ob eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Kap. 14.102). Diese rechtfertigen vorliegend die Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Begründung des Unterlassungsanspruchs Bezug genommen. Die Beklagte handelte insoweit auch schuldhaft, weil sie die V-Dokumente ungeprüft veröffentlicht hat. 68 Andere Ausgleichsmöglichkeiten bestehen zwar in Form von Unterlassungsansprüchen. Diese genügen jedoch angesichts der Schwere der Persönlichkeitsverletzung und des Verschuldens nach dem Dafürhalten der Kammer nicht, um die Persönlichkeitsverletzung vollständig auszugleichen. Dies begründet im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aller maßgeblichen Umstände zudem das unabwendbare Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. 69 Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH in GRUR 2010, 171 – Roman „Esra“, m.w.N.). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH NJW 1996, 985, 987 - Kumulationsgedanke). Im Rahmen der Abwägung ist dabei die Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Recht der freien Meinungsäußerung, (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. 70 c) In Anwendung dieser Grundlagen ist vorliegend eine Geldentschädigung dem Grunde nach zuzuerkennen: Der Ruf des Klägers ist massiv beschädigt worden: die Äußerungen stellen ihn als in hohem Maße illoyal gegenüber seinem Arbeitgeber dar. Da die Beklagte die V-Dokumente ungeprüft veröffentlicht hat, handelte sie auch schuldhaft. Die erlittene Rechtsbeeinträchtigung lässt sich auch allein durch Unterlassung oder Berichtigung nicht hinreichend ausräumen, zumal anzunehmen ist, dass eine Berichtigung in Norwegen nicht die gleiche Aufmerksamkeit in Deutschland erregen würde, wie die die ursprüngliche Falschmeldung. Dieses Defizit ist durch eine Geldentschädigung zu kompensieren. Insoweit besteht in Ansehung der Schwere der Rechtsverletzung, der Folgen für den Kläger und der Leichtfertigkeit der Beklagten auch ein unabwendbares Bedürfnis. 71 d) Der Höhe nach hält die Kammer eine Geldentschädigung von EUR 10.000,00, für angemessen aber auch ausreichend, um die anzuerkennende schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu kompensieren und die gehörige Präventionswirkung zu entfalten. 72 Dabei war zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie die Informationen nicht plakativ veröffentlicht hat sondern im Rahmen einer Gesamtveröffentlichung von V-Dokumenten. Es handelte sich also nicht um ein gezieltes Vorgehen gegen den Kläger. Zu ihren Lasten sind jedoch die möglichen schwerwiegenden privaten und beruflichen Folgen für den Kläger zu beachten, dessen Ruf massiv beschädigt wurde und der in der Folge der Veröffentlichung als Vorstandsvorsitzender abberufen wurde. Da der Kläger insofern aber über berufliche, wirtschaftliche und private Folgen keine konkreten Angaben macht und sich auch eine Kausalität nicht valide feststellen lässt, erscheint eine Geldentschädigung von EUR 10.000,00 angemessen und ausreichend. 73 4. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Abmahnkosten besteht nach den vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach ebenfalls. Er folgt aus § 823 BGB. Der Höhe nach besteht der Anspruch jedoch nur in dem tenorierten Umfang von EUR 2.165,80. Auszugehen ist für die Berechnung von einem Gegenstandswert von EUR 70.000,00 (4*15.000,00 EUR für Unterlassung + 10.000,00 EUR für die Geldentschädigung). Hierauf ist wegen des Auslandssachverhaltes eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VVRVG anzuwenden (= EUR 1.800,00). Hinzu kommen EUR 20,00 Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Daraus folgt der Betrag in Höhe von EUR 2.165,80. 74 III. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. 76 IV. 77 Der Gegenstandswert beträgt: 78 - Unterlassungsantrag EUR 60.000,00 79 - Schadensersatzfeststellung EUR 50.000,00 80 EUR 110.000,00 81 Der Freistellungsantrag betrifft eine Nebenforderung und wirkt daher nicht streitwerterhöhend (§ 4 ZPO).