Urteil
29 S 181/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0314.29S181.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.07.2012, 151 C 14/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen von den beiden von den Beklagten genutzten Fahrradhaken ( erster und zweiter Fahrradhaken von rechts ) im Keller des Hausgrundstücks „C-Straße“ #### Siegburg frei zu räumen. Die Beklagten werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, folgende in der Waschküche des Hauses „C-Straße“ #### Siegburg eingelagerten Gegenstände zu entfernen: einen Gartenschlauch mit Brausekopf ein schwarzes Elektrokabel mit Pappkarton einen Campingklappsessel ( blau-weiß gestreift ) einen gelben Waschkorb einen blauen Müllsack einen Waschkorb ( rosafarben ) mit Inhalt ( Waschutensilien ) eine weiße Plastikplane. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger zu 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 I. 2 Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße in #### Siegburg, die aus vier Wohneinheiten besteht. Die Beklagten sind gemeinsame Eigentümer einer Wohneinheit. In der Eigentümerversammlung vom 15.12.2010 beschlossen die Wohnungseigentümer, teilweise mehrheitlich, und zwischenzeitlich bestandskräftig zu TOP 4 A): Nach Erörterung der Sachlage beschließt die Gemeinschaft, auf Antrag der L, den Vorplatz, vor dem Carport für alle Eigentümer als Ein- und Auslademöglichkeit, zu jeder Tages- und Nachtzeit freizuhalten. Ferner ist es jedem Nicht-Eigentümer untersagt diesen Platz als PKW-Stellplatz zu nutzen. Die ungehinderte Nutzung der Zufahrt zur Garage „T“ ist jederzeit sicherzustellen insbesondere aber dann, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite PKW´s parken. Des Weiteren ist die ungehinderte Ein- und Ausfahrt zu den von den Eigentümern M/N genutzten PKW-Stellplatz sicherzustellen. Gleiches gilt für den Vorplatz T., zu TOP 4 B): Es wird ferner beschlossen, dass keine privaten Gegenstände in den gemeinschaftlich genutzten Räumen stehen dürfen, bzw. das Gemeinschaftseigentum nicht als Abstellmöglichkeit zweckfremder Gegenstände benutzt werden darf., zu TOP 4 C): Zur Nutzungsregelung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrradhaken wird folgender Beschluss gefasst. Jeder Eigentümer wird ein Wandhaken zur Aufbewahrung je eines Fahrrades zugewiesen. Soweit die Beklagten den Beschluss zu TOP 4 A angefochten haben, ist die Anfechtungsklage durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.07.2011, 151 C 2/11, abgewiesen und die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten durch Urteil des Landgerichts Köln vom 22.12.2011, 29 S 175/11, zurückgewiesen worden. 3 In der Eigentümerversammlung vom 15.02.2012 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 7, das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.12.2011 auf Kosten der Gemeinschaft durchzusetzen. Über die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage der Beklagten ist bisher noch nicht entschieden. 4 Die Beklagten lagern in der Waschküche des Objektes, die im Gemeinschaftseigentum steht, verschiedene Gegenstände, wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder, Hülle Bl. 56 d.A., Bezug genommen. Eine Waschmaschine haben die Beklagten in der Waschküche nicht aufgestellt. 5 In einem Kellerraum, der gleichfalls im Gemeinschaftseigentum steht, benutzen die Beklagten seit 21 Jahren auf Zuweisung des damaligen Verwalters zwei der dort befindlichen vier Fahrradhaken zum Aufhängen ihrer Fahrräder. Zwei weitere Haken werden von den Miteigentümern L, den Klägern zu 1. und 2., benutzt. Des weiteren steht in dem Raum ein Fahrrad der Klägerin zu 4.. 6 Die Kläger haben mit ihrer Klage begehrt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, einen von den beiden beklagtenseits genutzten Fahrradhaken im Keller des Hausgrundstücks C-Straße, #### Siegburg, frei zu räumen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die in der Waschküche des Hauses C-Straße, 5321 Siegburg, eingelagerten privaten Gegenstände, soweit es sich nicht um Waschutensilien handelt, zu entfernen und 3. die Beklagten zu verurteilen, den Vorplatz vor dem Carport des Hausgrundstücks C-Straße, #### Siegburg, dauerhaft von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Die Kläger haben vorgetragen, der Vorplatz vor dem Carport der Beklagten werde von diesen permanent zum Parken ihrer Fahrzeuge benutzt. Die in der Waschküche gelagerten Gegenstände dienten nicht Waschzwecken. Sie haben ferner vorgetragen, mit dem Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 15.12.2010 zu TOP 4C sei jeder Wohneinheit ein Haken zugewiesen worden. Die Benutzung von zwei Haken durch den Miteigentümer L beruhe auf einer Vereinbarung mit dem Miteigentümer T. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, durch die Beschlüsse vom 15.12.2010 zu TOP 4A und vom 15.02.2012 zu TOP 7 seien die geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf die Nutzung des Vorplatzes des Carports vergemeinschaftet worden, so dass den Klägern keine eigene Rechtsverfolgungskompetenz mehr zustehe. Bei den von ihnen in der Waschküche gelagerten Gegenständen handele es sich um Waschutensilien. Der Beschluss zu TOP 4C sei dahingehend zu verstehen, dass jedem Eigentümer ein Haken zugewiesen worden sei, mithin den Beklagten zwei Haken. 7 Durch Urteil vom 27.07.2012 hat das Amtsgericht die Beklagten verurteilt, 1. als Gesamtschuldner einen von beiden von den Beklagten genutzten Fahrradhaken ( erster und zweiter Fahrradhaken von rechts ) im Keller des Hausgrundstücks C-Straße, #### Siegburg frei zu räumen, 2. als Gesamtschuldner folgende in der Waschküche des Hauses C-Straße, #### Siegburg eingelagerten Gegenstände zu entfernen: einen Gartenschlauch mit Brausekopf, ein schwarzes Elektrokabel mit Pappkarton, einen Campingklappsessel ( blau-weiß gestreift ), einen gelben Waschkorb, einen blauen Müllsack, einen Waschkorb ( rosafarben ) mit Inhalt ( Waschutensilien ), eine weiße Plastikplane, und 3. es zu unterlassen, auf dem Vorplatz vor dem Carport des Hausgrundstücks C-Straße, #### Siegburg Fahrzeuge zu parken mit Ausnahme des Abstellens von Fahrzeugen durch die Beklagten zum Zweck des kurzfristigen Ein- und Ausladens. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Kläger für alle drei Klageanträge prozessführungsbefugt seien, weil sich zwar für den Antrag zu 3. durch den Beschluss vom 15.02.2012 eine Vergemeinschaftung ergeben könne, dies führe indes bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen nicht zu einem Verlust der Rechtsverfolgungskompetenz der einzelnen Eigentümer. Den Klägern stehe ein Anspruch auf Freiräumung eines der beiden von den Beklagten genutzten Fahrradhakens zu, denn mit Beschluss vom 15.12.2010 hätten die Eigentümer die Nutzung der Fahrradhaken geregelt. Da lediglich vier Haken vorhanden seien, die Wohnungseigentumsanlage vier Wohneinheiten und insgesamt sechs Eigentümer aufweise, sei der Beschluss dahin auszulegen, dass jeder Wohneinheit ein Haken zugewiesen werden solle. Der Beschluss sei auch nicht nichtig, da eine Beschlusskompetenz der Eigentümer bestehe und es auf Grund der Handhabung in der Vergangenheit jedenfalls keine konkludente Vereinbarung gebe. Da die Beklagten zwei Haken nutzen würden, würden sie als Gesamtschuldner die Beseitigung der Störung, hier Entfernung eines Fahrrades von einem der von ihnen benutzten Fahrradhaken schulden. Der Anspruch sei nicht verjährt, da die Nutzung erst durch Beschluss vom 15.12.2010 geregelt worden sei. Den Klägern stehe des weiteren ein Anspruch auf Entfernung der Gegenstände aus der Waschküche zu, die nicht zum Waschen bestimmt seien. Dies sei mit Beschluss vom 15.12.2010 gleichfalls geregelt worden. Für die Waschküche bedeute dies, dass dort nur solche Gegenstände abgestellt werden dürfen, die zum Waschen benötigt werden. Zu beseitigen sei damit neben dem Gartenschlauch, dem Elektrokabel, dem Campingklappstuhl und dem Müllsack auch der gelbe Waschkorb, der der Lagerung sonstiger Dinge diene, als auch der rosafarbene Waschkorb, der zwar Waschutensilien, die nicht näher konkretisiert seien, enthalte, die aber nicht dem Waschen in der Waschküche dienen würden, da die Beklagten die Waschküche nicht als solche benutzen würden. Das Gericht lege den Beschluss vom 15.12.2010 so aus, dass nur solche Gegenstände in der Waschküche gelagert werden dürfen, die dem Zweck dienen, dort zu waschen. Ferner stehe den Klägern ein Anspruch gegen die Beklagten zu, das Parken von Fahrzeugen auf dem Carport Vorplatz zu unterlassen. Die Beklagten hätten gegen die bestandskräftig beschlossene Gebrauchsregelung verstoßen, in dem sie dort Fahrzeuge geparkt geduldet hätten wie sich aus den von den Kläger vorgelegten Fotografien ergebe. 8 Gegen das ihnen am 30.07.2012 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer, nach mit Verfügung vom 17.09.2012 bis zum 02.11.2012 bewilligten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, am 26.10.2012 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie tragen vor, die Auslegung der Beschlussfassung zu TOP 4C widerspreche in eklatanter Weise dem Wortlaut des Beschlusses. Eine zutreffende Auslegung des Wortlauts habe zur Folge, dass jeder Eigentümer, d.h. jeder im Grundbuch als Allein- oder Miteigentümer eingetragener Eigentümer berechtigt sei, einen Fahrradhaken zu nutzen. Sollten die Fahrradhaken nicht ausreichen, hätte die Gemeinschaft das bei der Beschlussfassung berücksichtigen müssen. Der Anspruch sei zudem verjährt und verwirkt. Die Zuweisung durch den Kläger T, der seinerzeit Verwalter gewesen sei, sei mit verbindlicher Wirkung erfolgt. Das Verhalten der Kläger sei zudem treuwidrig, da keiner der übrigen Eigentümer Interesse an der Benutzung des zweiten Fahrradhakens habe. Die Beschlussfassung zu TOP 4B halten die Beklagten für nicht hinreichend bestimmt, es bestehe ansonsten die Gefahr, dass die Formulierung „zweckfremd“ dafür herhalten müsse, dass nahezu jegliche Privatgegenstände aus dem gemeinschaftlichen Bereich zu entfernen seien. Ferner sind die Beklagten der Auffassung, dass es ihnen möglich sein müsse, den ihnen im Gemeinschaftseigentum zugewiesenen Bereich, hier den Bereich unterhalb ihres Wasseranschlusses, unter Berücksichtigung ihres Eigentumsrechtes zu benutzen, wenn nicht durch eine Waschmaschine, dann aber mit alternativen, dem Waschen oder der Entnahme von Wasser dienenden Gegenständen. Da die Ablage der Gegenstände auch nicht ansatzweise geeignet sei, einen anderen Eigentümer auch nur in geringstem Umfang in der Nutzung der Waschküche zu belästigen oder zu stören, bestehe kein Anspruch auf Entfernung. Hinsichtlich der Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Nutzung des Vorplatzes des Carports sind die Beklagten der Auffassung, dass nach Übertragung des Anspruchs auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Geltendmachung durch den einzelnen Eigentümer unzulässig sei, da eine doppelte Rechtsinhaberschaft und eine doppelte Rechtshängigkeit zur unüberbrückbaren Problemen und Konsequenzen führe. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzliche Entscheidung sowie den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 10 II. 11 Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie begegnet auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. 12 In der Sache selbst hat sie jedoch nur teilweise Erfolg. 13 Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagten verurteilt, einer der beiden von ihnen genutzten Fahrradhaken im Keller frei zu räumen. Denn auf Grund des bestandskräftigen Beschlusses zu TOP 4C aus der Eigentümerversammlung vom 15.12.2010 haben die Wohnungseigentümer eine Gebrauchsregelung dahingehend getroffen, dass jeder Wohneinheit ein Fahrradhaken zugewiesen ist. Das Amtsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass der Beschluss mit der Regelung, dass jedem Eigentümer ein Wandhaken zur Aufbewahrung je eines Fahrrades zugewiesen wird, dahingehend auszulegen ist, dass jeder Wohneinheit ein Fahrradhaken zugewiesen ist. Beschlüsse sind aus sich heraus auszulegen, objektiv und normativ, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt. Maßgebend für die Auslegung ist der objektive Inhalt und Sinn eines Beschlusses, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Beschlusswortlauts ergibt. Gibt es für die Auslegung eines Beschlusses Umstände, die keinen Eingang in seinen Inhalt, seinen Wortlaut gefunden haben, dürfen diese nur dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind ( vgl. Jennißen-Elzer, WEG, 3.Aufl., Vor §§ 23 bis 25 Rdnr. 141 m.w.N. ). Auch wenn vorliegend in dem Beschluss das Wort „Eigentümer“ gewählt worden ist, ist, wie das Amtsgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, auf die für jedermann ohne weiteres erkennbaren Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen, nämlich dass es sich vorliegend um vier Wohneinheiten und vier Fahrradhaken handelt, wohingegen sich die Zahl der Wohnungseigentümer auf sechs beläuft und gleichzeitig keine Regelung hinsichtlich des Mangels getroffen, vielmehr eine abschließende Regelung getroffen wird. Demzufolge ist der Beschluss dahingehend auszulegen, dass jeder Wohneinheit ein Fahrradhaken zugewiesen wird. Da der Beschluss bestandskräftig ist, können die Beklagten als einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr verlangen, dass seine Umsetzung unterbleibt ( BGH, Urteil vom 03.02.2012, V ZR 83/11 ). Auf eine ( schuldrechtliche ) Vereinbarung können sich die Beklagten hingegen nicht berufen, denn weder die Zuweisung durch einen einzelnen Miteigentümer im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwalter noch jahrelange stillschweigende Duldung stellt eine Vereinbarung, die nicht durch einen Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden könnte, dar. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt, denn zum einen haben die Wohnungseigentümer erst im Dezember 2010 eine entsprechende Regelung getroffen, zum anderen ist der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung grundsätzlich unverjährbar. Darüber hinaus gilt, dass die Verjährungsfrist bei einem auf dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch mit jeder Zuwiderhandlung neu beginnt ( vgl. BGH ZMR 2001, 967 f. ). Soweit die Beklagten Verwirkung einwenden, fehlt es in jedem Fall an dem Zeitmoment. Die Beklagten vermögen sich auch nicht erfolgreich auf § 242 BGB zu berufen, denn nach dem unstreitigen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung, an den das Berufungsgericht gebunden ist, werden nicht nur alle vier Fahrradhaken benutzt, sondern steht auch das Fahrrad der Miteigentümerin D in dem Kellerraum, so dass nicht feststeht, dass der freizuräumende Fahrradhaken nicht benutzt werden wird. 14 Den Klägern steht ferner gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Entfernung folgender in der Waschküche gelagerter Gegenstände: Gartenschlauch mit Brausekopf, schwarzes Elektrokabel mit Pappkarton, Campingklappsessel, gelber Waschkorb, blauer Müllsack, Waschkorb ( rosafarben ) und weiße Plastikplane gemäß §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG zu, denn die Wohnungseigentümer haben in der Eigentümerversammlung vom 15.12.2010 bestandskräftig beschlossen, dass keine privaten Gegenstände in den gemeinschaftlich genutzten Räumen stehen dürfen bzw. das Gemeinschaftseigentum nicht als Abstellmöglichkeit zweckfremder Gegenstände benutzt werden darf. Das bedeutet für die Waschküche, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass dort nur solche Gegenstände abgestellt werden dürfen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Raumes, mithin zum Waschen benötigt werden. Zum Waschen in keinem Fall werden aber eine Gartenschlauch, ein Elektrokabel, ein Campingklappsessel, ein Müllsack und eine Plastikplane benutzt, dabei kommt es weder darauf an, welche Größe diese Gegenstände haben noch zu welchem anderen Zweck sie benutzt werden könnten. Sofern es Schwierigkeiten bereitet, die Fenster der Waschküche und des Trockenraums zu öffnen, muss die Gemeinschaft entsprechende Maßnahmen ergreifen, indes ermöglicht dieses einzelnen Eigentümern nicht, zweckbestimmungswidrige Gegenstände in dem Raum zu lagern. Aber auch die beiden Waschkörbe, die grundsätzlich dem Waschen dienen können, sind zu entfernen, denn für den einen Waschkorb gilt, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass ausweislich der vorgelegten Fotografien dieser Waschkorb nur als Aufbewahrungshilfe dient und nicht zum Waschen benutzt wird. Aber auch der weitere Waschkorb ist zu entfernen, weil, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, der Beschluss zu TOP 4B unter Heranziehung der bereits zuvor dargelegten Auslegungsgrundsätze dahingehend auszulegen ist, dass nur solche Gegenstände in der Waschküche gelagert werden dürfen, die dem Zweck dort zu waschen dienen, weil es sich gerade nicht um einen Abstell- bzw. Lagerraum handelt, sondern um eine Waschküche. Unstreitig benutzen die Beklagten die Waschküche aber nicht zum Waschen. Sofern die Beklagten beabsichtigen in Zukunft gleichfalls eine Waschmaschine in der Waschküche aufzustellen und die Waschküche zum Waschen zu benutzen, sind sie nicht gehindert, für diesen Fall in Zukunft Gegenstände in der Waschküche zu lagern, die dem Zweck dienen dort zu waschen. Dies ist aber derzeit nicht Fall. 15 Hingegen sind die Kläger nicht mehr aktivlegitimiert, gemeinschaftsbezogene Ansprüche in Bezug auf die Nutzung des Vorplatzes des Carports geltend zu machen, da durch Beschluss vom 15.02.2012, mithin vor Klageerhebung, so dass §§ 265, 326 ZPO auch nicht in entsprechender Anwendung heranzuziehen sind, die Ansprüche in Bezug auf die Nutzung des Vorplatzes bereits dem Verband übertragen worden sind. Soweit ein gemeinschaftliches Recht nach § 10 Abs. 6 S. 3 2.Alt. WEG vergemeinschaftet wurde, ist grundsätzlich auch allein der Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft prozessführungsbefugt. Denn sieht man in der Vergemeinschaftung zutreffender Weise eine teilweise Rechteübertragung, nämlich des Rechtsteils zur Durchsetzung eines Anspruchs, und hält man mit der herrschenden Meinung dafür, dass nicht gemeinschaftsbezogen, aber gemeinschaftliche Mängelrechte für eine Durchsetzung zur Verbandssache gemacht werden können, ist es allein richtig, nach einer zulässiger Weise erfolgten Vergemeinschaftung eine ausschließliche Zuständigkeit des Verbandes anzunehmen. Nur durch diese, eine parallele individuelle Rechtsdurchsetzung ausschließende Sichtweise können prozessuale Spannungen vermieden werden. Würde man ein Nebeneinander von gemeinschaftlicher und individueller Rechtsdurchsetzung erlauben, kann es bei unterschiedlichen Prozessausgängen wegen § 48 Abs. 3 WEG bzw. der Rechtskrafterstreckung des Verbandsprozesses auf die Wohnungseigentümer als Rechtsinhaber zu unüberwindbaren Rechtskraftproblemen kommen ( vgl. Timme-Elzer, WEG, § 43 Rdnr. 71 m.w.N., Jennißen-Jennißen, WEG, 3.Aufl., § 10 Rdnr. 62d m.w.N.; OLG Hamm ZMR 2010, 389 ff. ). Da die hiervon abweichenden Entscheidungen ( vgl. OLG München, NZM 2008, 87; OLG Hamburg, ZMR 2009, 306 ) gerade diese Argumente nicht entkräften können, vermögen sie nicht zu überzeugen. Die Kammer schließt sich daher der Auffassung an, dass durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer, die Verfolgung gemeinschaftsbezogener Ansprüche dem Verband zu übertragen, das Recht des Einzelnen, Individualansprüche geltend zu machen, entfällt. Dementsprechend fehlt es den Kläger vorliegend an der Aktivlegitimation, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist. 16 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 nr. 10, 713 ZPO. 17 Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die dafür nach § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. 18 Berufungsstreitwert: EUR 1.600,00 19 (gemäß der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)