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Beschluss

10 S 129/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0321.10S129.12.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31.07.2012 - 220 C 8/12 - wird zurückgewiesen, weil der Kammer aus den Gründen des Beschlusses vom 21.01.2013 - 10 S 129/12 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.133,80 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31.07.2012 - 220 C 8/12 - wird zurückgewiesen, weil der Kammer aus den Gründen des Beschlusses vom 21.01.2013 - 10 S 129/12 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.133,80 EUR festgesetzt. Gründe: Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Ausführungen in dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.02.2013 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung des Falles. Die Auslegung und rechtliche Bewertung des Mietvertrages erfolgt bezogen auf den Wortlaut im jeweiligen Einzelfall. Die hier maßgebliche Formulierung unter § 1 des Mietvertrags vom 07.03.2008 ist keineswegs mit derjenigen in dem Mietvertrag, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2010 (VIII ZR 306/09) zugrunde lag, identisch. Der Wunsch des Vermieters, nicht wegen erheblicher Größenabweichungen in Anspruch genommen zu werden, reicht nicht aus, um Gewährleistungsansprüche des Mieters in Fällen einer Abweichung von mehr als 10% auszuschließen. Anders als in der Klausel, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, wird der räumliche Umfang der Mietsache in dem Mietvertrag vom 07.03.2008 gerade nicht durch die Anzahl der Räume festgelegt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.