Urteil
18 O 192/12
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein notarieller Kaufvertrag und eine Vollmacht sind nichtig, wenn der Erklärende bereits geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB war.
• Zur Geltendmachung der Berichtigung des Grundbuchs ist § 894 BGB einschlägig, wenn die dingliche Einigung wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam ist.
• Bei Führung von Angelegenheiten eines Geschäftsunfähigen besteht ein Auskunfts- und Herausgabeanspruch nach §§ 666, 677, 681 Satz 2 BGB.
• Ein medizinisches Sachverständigengutachten kann Grundlage der Überzeugungsbildung des Gerichts sein; Anforderungen an ein neues Gutachten nach § 412 ZPO sind nur bei Mängeln des vorliegenden Gutachtens erfüllt.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Kaufvertrag und Vollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit; Anspruch auf Grundbuchberichtigung und Auskunft • Ein notarieller Kaufvertrag und eine Vollmacht sind nichtig, wenn der Erklärende bereits geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB war. • Zur Geltendmachung der Berichtigung des Grundbuchs ist § 894 BGB einschlägig, wenn die dingliche Einigung wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam ist. • Bei Führung von Angelegenheiten eines Geschäftsunfähigen besteht ein Auskunfts- und Herausgabeanspruch nach §§ 666, 677, 681 Satz 2 BGB. • Ein medizinisches Sachverständigengutachten kann Grundlage der Überzeugungsbildung des Gerichts sein; Anforderungen an ein neues Gutachten nach § 412 ZPO sind nur bei Mängeln des vorliegenden Gutachtens erfüllt. Die betagte Klägerin stand seit 31.08.2011 unter Betreuung. Nach Erkennen starker Verwahrlosung unterstützte der Nachbar (Beklagter) die Klägerin. Am 15.03.2011 verkaufte die Klägerin notariell ein Grundstück an den Beklagten für 10.000 €, der anschließend als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Am 17.03.2011 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine weitreichende Generalvollmacht. Zwischen März und August 2011 hob der Beklagte wiederholt größere Beträge von zwei Konten der Klägerin ab. Medizinisches Gutachten stellte fest, dass die Klägerin mindestens seit Anfang 2011 wegen fortgeschrittener Demenz geschäftsunfähig war. Die Klägerin verlangt Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zugunsten ihrer Eigentümerschaft und Auskunft über die Verwendung der abgehobenen Gelder; der Beklagte hält die Erklärungen für wirksam und bestreitet umfassende Fehlverhaltensvorwürfe. • Grundbuchberichtigungsanspruch: Der Anspruch der Klägerin auf Berichtigung des Grundbuchs folgt aus § 894 BGB, weil die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang (§§ 873, 925 BGB) an der Wirksamkeit der Willenserklärung scheitert. • Geschäftsunfähigkeit: Das schriftliche Sachverständigengutachten (Dr. Q, 28.08.2011) ergibt, dass die Klägerin mindestens seit Anfang 2011 an einer fortgeschrittenen Demenz mit massiven kognitiven Einschränkungen litt, wodurch nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB ihre Willenserklärungen nichtig waren. • Verwertung des Gutachtens: Das Gericht wertet das Gutachten gemäß § 411a ZPO aus; die vom Notar vorgebrachte Erinnerung an eine einfache Bestätigung der Klägerin reicht nicht aus, um die gutachterliche Feststellung der Geschäftsunfähigkeit zu erschüttern. Ein neues Gutachten nach § 412 ZPO ist nicht erforderlich, da kein Mangel oder Widerspruch am vorliegenden Gutachten festgestellt wurde. • Auskunftsanspruch: Weil keine wirksame Vollmacht und kein Auftrag (§ 662 BGB) zustande kamen, hat der Beklagte jedoch als Fremdgeschäftsführer gehandelt; daraus folgt ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft nach §§ 666, 677, 681 Satz 2 BGB über die Verwendung der abgehobenen Gelder. • Kosten und Vollstreckung: Die Prozesskostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO; Sicherheitsleistung wurde festgesetzt. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wird verurteilt, seiner Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs zu erteilen, weil der notarielle Kaufvertrag wegen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Geschäftsunfähigkeit der Klägerin nichtig ist (§§ 104 Nr.2, 105 Abs.1, 873, 894 BGB). Außerdem ist der Beklagte zur Erteilung von Auskunft über die Verwendung der von der Klägerin abgehobenen Geldbeträge verpflichtet, da er als Fremdgeschäftsführer gegenüber der geschäftsunfähigen Klägerin tätig geworden ist (§§ 666, 677, 681 Satz 2 BGB). Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Insgesamt schützt das Gericht die Eigentums- und Vermögensinteressen der geschäftsunfähigen Klägerin und stellt die materiell-rechtliche Unwirksamkeit der angefochtenen Verfügungen fest.