Urteil
14 O 55/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:0606.14O55.13.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 25.02.2013, Az.: 14 O 55/13, wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagten tragen die weiteren Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 25.02.2013, Az.: 14 O 55/13, wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagten tragen die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Veröffentlichung von Videopassagen auf der Internetvideoplattform youtube. Der Verfügungskläger ist als Produzent, Journalist und Kameramann tätig. Daneben betreibt er sogenannte Videokanäle auf den Internetplattformen www.youtube.com und www.daily-motion.com . Die Verfügungsbeklagte zu 1) betreibt ebenfalls geschäftliche Aktivitäten auf youtube. Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1). Im Jahr 2000 wurde ein Film über einen Aufenthalt und Konzertauftritt der albanischen Musikerin Frau K in Stuttgart gedreht. Der Film zeigt K beim Spazierengehen durch Stuttgart, in einem Auto, Ausschnitte eines Konzertes der Musikerin und Szenen aus ihrem Hotelzimmer. Wer die Urheberschaft an diesem Film trägt, ist zwischen den Parteien streitig. Der Film wurde auf einem Videokanal auf der Seite www.daily-motion.com veröffentlicht. Er weist die Kennzeichnung „VIDEO M1“ auf. Auf dem youtube-Kanal „O“ wird ein Sendeformat namens „T1’s Show“ gezeigt. In einer Folge dieses Formats („T1’s Show – 46 –“, CD Anlage Bl. 10 d.A.) wurden Teile des oben genannten Films, dessen Urheberschaft der Verfügungskläger für sich beansprucht, ohne dessen Zustimmung verwendet. Dies erfolgte in den Spielzeiten von 00:12 bis 01:42 Minuten sowie von 02:25 bis 03:10 Minuten, wobei die Spielzeit der gesamten Formatfolge 07:32 Minuten beträgt. In der Spielzeit von 07:13 bis 07:16 Minuten wurde außerdem eine Fotografie des Antragstellers gezeigt. Die übrigen Teile der Sendung bestehen aus Sprechpassagen der Moderatorin sowie an einer Stelle aus einer eingeblendeten Texttafel, jeweils in albanischer Sprache. Der Verfügungskläger stellte Ende Januar 2013 fest, dass die streitbefangenen Ausschnitte in dem Video verwendet worden waren. Er beantragte bei youtube die Entfernung des streitgegenständlichen Videos, sogenannter take-down (vgl. Copyright Infringement Notification Confirmation von youtube an den Antragsteller vom 28.01.2013, Anlage Ast 10, Bl. 21 d.A.). Youtube benachrichtigte die Verfügungsbeklagte zu 1) von dem take-down-Antrag. Die Verfügungsbeklagten widersprachen dem Antrag und reichten eine Gegendarstellung ein (sogenannte counter-notification vom 05.02.2013, Anlage Ast 7, Bl. 16 d.A.). Youtube teilte dem Verfügungskläger daraufhin mit, dass er innerhalb von 10 Werktagen die Rechtsverletzung gerichtlich geltend machen müsse. Das streitbefangene Video wurde von youtube zwischenzeitlich gesperrt. Die Kammer hat den Antragsgegnern mit Beschluss vom 25.02.2013 (Bl. 26 d.A.), im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, das Video „T1’s Show – 46 –“ gemäß der Anlage AST 3 (dort: MP4-Datei) mit den Spielzeiten 00:12 bis 01:42 Minuten und/oder 02:28 bis 03:09 Minuten und/oder 07:13 bis 07:15 Minuten im Internet, insbesondere auf der Internetseite www.youtube.com, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Die Kosten des Verfahrens sind den Verfügungsbeklagten auferlegt worden. Das Beschlussrubrum ist mit Beschluss vom 01.03.2013 dahingehend berichtigt worden, dass die Antragsgegenerin zu 1) unter „Firma B GmbH“ firmiert (Bl. 36 d.A.). Die einstweilige Verfügung ist den Verfügungsbeklagten am 11.03.2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.03.2013 haben die Verfügungsbeklagten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 25.02.2013, berichtigt am 01.03.2013, eingelegt. Der Verfügungskläger behauptet, er sei albanischer Nationalität und für das kosovo-albanische Fernsehen TV M1 (TV M1) tätig. Die Verfügungsbeklagte zu 1) betreibe auf youtube einen Kanal, in dem sie regelmäßig Videos veröffentliche und der Allgemeinheit zur Verfügung stelle. Die Verfügungsbeklagte zu 1) habe auf ihrem Videokanal auch das Sendeformat namens „T1’s Show“ veröffentlicht. Der Verfügungskläger beantragt, den Beschluss – einstweilige Verfügung – der Kammer vom 25.02.2013, Az. 14 O 55/13, zu bestätigen und den Antragsgegnern die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, den Beschluss vom 25. Februar 2013 aufzuheben und den auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten behaupten, sie hätten das streitgegenständliche Video nicht selbst auf der Plattform youtube hochgeladen. Die streitgegenständlichen Videopassagen, an denen der Verfügungskläger Rechte geltend macht, seien vielmehr durch die Produktionsfirma O in deren youtube-Kanal veröffentlicht worden. Die Rolle der Verfügungsbeklagten zu 1) beschränke sich darauf, als Vertragspartner der Produktionsfirma O Hilfestellungen bei der Kommerzialisierung der Inhalte von O zu geben und bei der Kommunikation mit den Plattformbetreibern zu vermitteln. Viele der Vertragspartner der Verfügungsbeklagten zu 1) seien mangels deutscher bzw. englischer Sprachkenntnisse auf eine Vermittlung angewiesen. Die Verfügungsbeklagten träten in keiner Weise nach außen in Erscheinung, es handele sich gerade nicht um einen von den Verfügungsbeklagten betriebenen youtube-Kanal. Die Verfügungsbeklagten hätten keinerlei administrative Kontrollmöglichkeiten über das Einstellen oder die Löschung der im Kanal „O“ hochgeladenen Inhalte. Der Dienstleistungsvertrag zwischen der Verfügungsbeklagten zu 1) und der Firma O sehe vor, dass letztere das Hochladen der Inhalte vornehme und keine Rechteübertragung an den Videos stattfinde. Die Verfügungsbeklagte zu 1) sei ein rein technischer Diensteanbieter, der für das Einblenden von Werbung über standardisierte und von den Plattformbetreibern bereitgestellte Tools, wie Google AdSense, in die von der Produktionsfirma O hochgeladenen Videos sorge. Die Verfügungsbeklagten hätten vor der Veröffentlichung der Videoinhalte durch die Firma O keine faktische Zugriffsmöglichkeit und keine Kontrollmöglichkeit und könnten sich keine Kenntnis von den Inhalten bilden. Sie hätten auch nicht die Möglichkeit und rechtliche Befugnis die von der Firma O eingestellten Inhalte zu löschen oder unzugänglich zu machen. Im letzten Jahr seien mehrere Kanäle des Verfügungsklägers auf youtube wegen falscher Take-down-Meldungen gegenüber Dritten gesperrt worden. Die Verfügungsbeklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Verfügungskläger Urheber des Videos sei und ihm entsprechende exklusive Nutzungsrechte zustünden. Ebenso bestreiten die Verfügungsbeklagten mit Nichtwissen, dass Herr V Urheber des Fotos sei und die Nutzungsrechte an den Verfügungskläger übertragen habe. Der Verfügungskläger sei auch kein Albaner, sondern Kosovare. Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, dass deshalb das deutsche Urheberrecht nicht anwendbar sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn T als präsenten Zeugen, gestellt von Verfügungsbeklagtenseite. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war der Beschluss der Kammer vom 25.02.2013 zu bestätigen, da der Verfügungskläger im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens glaubhaft gemacht hat, dass ein Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten gemäß §§ 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 94, 95 sowie i.V.m. § 72 UrhG und ein entsprechender Verfügungsgrund bestehen. Die einstweilige Verfügung vom 25.02.2013 ist zu Recht ergangen. Die Verfügungsbeklagten haben durch die Veröffentlichung des streitbefangenen Videos Rechtspositionen des Verfügungsklägers verletzt. 1. Dem Verfügungskläger steht hinsichtlich der Filmsequenzen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 95, 94 Abs. 1 UrhG zu. Der streitbefangene, dokumentarische Film des Verfügungsklägers genießt jedenfalls Leistungsschutz gemäß §§ 94, 95 UrhG, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob der Film auch als Filmwerk gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt ist. a) Der Verfügungskläger hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er den Film im Jahr 2000 selbst gefilmt und hergestellt hat und somit zur Geltendmachung des Filmherstellerrechts aktivlegitimiert ist. Soweit die Verfügungsbeklagten mit Nichtwissen bestreiten, dass der Verfügungskläger überhaupt Urheber des Videos sei bzw., dass ihm entsprechende exklusive Nutzungsrechte zustünden, da der Verfügungskläger bloß Inhalte aus dem Fernsehen aufzeichne und diese online stelle, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers wird durch die Verwendung des Logos „M1“ in dem Film gestützt. Die von den Verfügungsbeklagten angeführten Äußerungen des Verfügungsklägers auf dessen facebook-Seite besagen lediglich, dass Videoclips aus dem Fernsehen aufgenommen werden, wohingegen daraus keineswegs hervorgeht, dass dies die ausschließliche Tätigkeit des Verfügungsbeklagten ist und eine Arbeit als konventioneller Kameramann daneben nicht mehr erfolgt. Anderes ergibt sich auch aus den vermeintlich in einem Strafverfahren getätigten Äußerungen des Verfügungsklägers nicht. Hier ist bereits nicht nachvollziehbar, wie – nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten – eine Firma beleidigende Äußerungen getätigt haben soll. Zudem wird von den Verfügungsbeklagten nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, von wem als dem Verfügungskläger das Video anderweitig stammen sollte, da es nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten in dem angegriffenen Videoformat ja gerade als Beleg für die kritisierte Arbeit des Verfügungsklägers dienen sollte. Soweit die Verfügungsbeklagten bestreiten, dass der Antragsteller für den TV-Sender „TV M1“ arbeitet, ist dies für die Frage der Rechtsinhaberschaft nicht relevant. b) Deutsches Urheberrecht findet vorliegend Anwendung. Soweit die Antragsgegner bestreiten, dass der Antragssteller albanischer Staatsangehöriger sei, sondern vielmehr Kosovare, und deshalb deutsches Urheberrecht keine Anwendung fände, da § 121 Abs. 4 UrhG im Verhältnis zum Kosovo nicht anwendbar sei, fehlt es für diese Behauptung an jeglichem Beleg. Sie erfolgt ersichtlich „ins Blaue“ hinein und ist mithin nicht geeignet, die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers, er sei Albaner, zu entkräften. c) Die Verfügungsbeklagten sind passivlegitimiert. Sie haben durch das Hochladen und Vorhalten des Videos „T1’s Show – 46 –“, Video-ID: xxxx, auf der Internetplattform www.youtube.com die ausschließlich dem Verfügungskläger zustehenden Rechte zur Vervielfältigung gemäß §§ 16, 94 UrhG und zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §§ 19 a, 94 UrhG verletzt. Soweit die Verfügungsbeklagten geltend machen, die einstweilige Verfügung sei zu Unrecht ergangen, weil sie sich gegen die falschen Antragsgegner richte, dringen sie damit nicht durch. Die von den Verfügungsbeklagten vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel sind nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend, um diesen Vortrag zu stützen und die Glaubhaftmachung der Gegenseite zu entkräften. Der Vortrag der Verfügungsbeklagten ist schon in sich widersprüchlich. Mit Schriftsatz vom 27.02.2013 (Bl. 37 ff. d.A.) haben die Verfügungsbeklagten noch eingeräumt, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) selbst den Videokanal auf youtube betreibe und in diesem Rahmen eine Sperrmitteilung erhalten habe. Entsprechendes ergibt sich aus der von den Verfügungsbeklagten selbst vorgelegten Email des Verfügungsbeklagten zu 2) an seinen Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2013 (Bl. 46 d.A.), in welcher dieser u.a. ausführt: „ [...] gegen einen der Kanäle die wir auf YouTube betreiben hat nun jemand einen Takedown eingeleitet. [...] Der Kanal O ist mit einem Strike ...“ In der der counter notification an youtube tritt der Verfügungsbeklagte zu 2) selbst als Managing Director des den Kanal O betreibenden Unternehmens, nämlich der Verfügungsbeklagten zu 1), auf. Auch die weiteren Unterlagen stützen die Annahme, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) den Videokanal O betreibt und das streitgegenständliche Video dort eingestellt hat. Im von den Verfügungsbeklagten vorgelegten „Dienstleistungsvertrag“ (Anlage AG2, Bl. 91 ff. d.A.) heißt es in der Präambel: „Dienstleistungsvertrag zwischen O, [...] im folgenden ‚Dienstleister’ genannt und B GmbH, [...], im folgenden ‚Kunde’ genannt, ...“ Unter Vertragspunkt A) ist geregelt: „Der Kunde ist für die Produktion und die Veröffentlichung der Videos zuständig.“ Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen T führt zu keiner anderen Einschätzung. Die Aussage des Zeugen kann nicht zum Beleg dafür dienen, dass dieser und nicht die Verfügungsbeklagten für die auf dem Kanal O gezeigten Videos und deren Inhalt verantwortlich sind. Der Zeuge konnte auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erläutern, wie der Upload und Zugriff auf die eingestellten Videos erfolgen soll. Ebenso wenig hat er nachvollziehbar darstellen können, wie die Aufschaltung von Werbung durch die Verfügungsbeklagte zu 1) auf die von ihm hochgeladenen Videos erfolgen soll. Er konnte nicht erläutern, auf welchem Wege die Verfügungsbeklagten Zugriff auf seine eingestellten Videos nehmen können, wenn der Verfügungsbeklagten zu 1) weder ein Passwort zu diesem Zweck mitgeteilt wurde, noch youtube über eine Zusammenarbeit von O und den Verfügungsbeklagten informiert gewesen sei. Ihre Angaben über den Bestand, die Funktion und die geschäftliche Tätigkeit der Firma O sowie die Zusammenarbeit zwischen der Firma O und den Verfügungsbeklagten haben letztere nicht glaubhaft gemacht. Die Aussagen des Zeugen T sind diesbezüglich nicht ergiebig. Der Zeuge machte keine Angaben darüber, seit wann die Firma O registriert ist. Zum Modell der von ihm verwendeten Kamera vermochte er sich ebenso wenig zu äußern wie zu dem verwendeten Computerprogramm. Er nannte weder den vollständigen Namen der Moderatorin des Formats T1’s Show, noch konnte er Auskunft über die technische Einrichtung des Kanals O oder über den Usernamen für den Kanal geben. Ein weiteres Indiz dafür, dass nicht die Firma O Betreiberin des Kanals O ist, sondern die Verfügungsbeklagte zu 1) ist der Umstand, dass der Kanal für Deutschland und nicht für Albanien registriert ist (Anlage AST6, Bl. 13 d.A.). Dies spricht für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen als Betreiber. Selbst wenn man den Vortrag der Verfügungsbeklagten als zutreffend unterstellen würde, haben sich diese das streitgegenständliche Video durch Aufschaltung der Werbung aber jedenfalls zu Eigen gemacht. Die Verfügungsbeklagten haben dadurch nach außen objektiv erkennbar den Willen zum Ausdruck gebracht, die Inhalte von O als „eigene“ zu präsentieren. d) Der Eingriff der Verfügungsbeklagten in die Rechtsposition des Verfügungsklägers ist nicht in entsprechender Anwendung des Zitatrechts gemäß § 51 Nr. 2 UrhG gerechtfertigt. Nach § 51 Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden. § 51 Nr. 2 UrhG ist entsprechend anzuwenden, wenn es sich bei dem zitierenden Werk nicht um ein Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG handelt, sondern um ein Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Für den nach §§ 95, 94 UrhG geschützten Filmträger, der das Filmwerk oder die Laufbilder enthält, ist diese Schrankenbestimmung gemäß §§ 94, 94 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden. Zu den zulässigen Zitaten gehören demnach Zitate aus Filmen, die auf einem Filmträger aufgenommen sind (vgl. BGHZ 99, 162, 166 – Filmzitat). Mithin ist es in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG zulässig, Stellen von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken oder Laufbildern nach der Veröffentlichung in einem durch den Zweck gebotenen Umfang in einem selbstständigen Filmwerk anzuführen. Der „Dokumentarfilm“ des Antragstellers war vor der Übernahme durch die Antragsgegnerin in ihre Sendung bereits veröffentlicht. Bei der Wiedergabe in dem Format „T1’s Show“ wurde die Quelle durch Einblendung von „©VIDEO M1“ deutlich angegeben, § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 UrhG. Die Verwendung des Filmausschnitts ist indes nicht von einem zulässigen Zitatzweck gedeckt. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden. Vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (vgl. BGHZ 28, 234, 239 f. - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 4.12.1986 - I ZR 189/84, GRUR 1987, 363, 364 - Filmzitat, insoweit nicht in BGHZ 99, 162 abgedruckt). Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, Urt. v. 7.3.1985 - I ZR 70/82, GRUR 1987, 34, 35 Liedtextwiedergabe I; Urt. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 Geistchristentum, m.w.N.). Eine durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt zudem, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 29.6.2000 - 1 BvR 825/98, GRUR 2001, 149, 151 f.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die übernommenen Filmsequenzen sind nicht Gegenstand und Gestaltungsmittel einer eigenen, auch keiner künstlerischen Aussage der Moderatorin des Formats T1’s Show. Es fehlt an einer inneren Verbindung der zitierten Filmpassagen mit eigenen Gedanken der Moderatorin bzw. der Sendungsmacher als Zitierenden. Die Person des Verfügungsklägers ist zwar Gegenstand der von der Moderatorin gesprochenen Passagen, in denen er massiv angegriffen wird. Inhaltlich bieten die Kommentare aber keine ausreichenden Berührungspunkte zu den übernommenen Filmsequenzen. Die Moderatorin geht lediglich allgemein auf den Verfügungsbeklagten als Verantwortlichen der Filmsequenzen ein, um seine Person dann umfassend zu kritisieren, ohne aber konkret auf den Inhalt der Filmpassagen, -- also das Gezeigte – einzugehen. Einziger Berührungspunkt ist die gezeigte Sängerin K, die in dem Film des Verfügungsklägers vermeintlich lächerlich gemacht werde. Die dafür herangezogene Passage, in der Frau K im Auto sitzt und auf ihr Gesicht fokussiert wird, als sie mit der Zunge über die Lippen streift, wird indes nicht näher kommentiert. Dass es in dieser Szene darum gegangen sein soll, Frau K herabzuwürdigen, ist für den unvoreingenommenen Betrachter nicht ersichtlich und von den Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht. Andere Passagen, welche die Sängerin beim Konzert oder in ihrem Hotelzimmer zeigen, geben keinerlei Anhaltspunkte für ein irgendwie geartetes vorwerfbares Verhalten des Verfügungsbeklagten als Kameramann. Ein Belegcharakter im Hinblick auf die Aussagen der Moderatorin kommt den Filmsequenzen nicht zu. Zwar kann eine geistige Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk(teil) grundsätzlich auch in kritischer Weise erfolgen. Allerdings darf eben dieser sachliche, diskursive Kern nicht vollends zurücktreten. Die Wortwahl der Moderatorin geht vorliegend ins Vulgäre und Beleidigende. Sie verwendet zahlreiche Schimpfworte und herabsetzende Bezeichnungen für den Verfügungskläger. Bei den Kommentaren handelt es sich um reine Schmähkritik, die den Bereich der zulässigen kritischen Auseinandersetzung verlassen haben. Erläuterungen für ein angeblich „blutsaugerisches“, „betrügerisches“ oder ein solches Verhalten, dass den Verfügungskläger als „Monster“ erscheinen ließe, lassen sich den verwendeten Filmausschnitten nicht entnehmen. Die Ausführungen der Moderatorin erschöpfen sich in allgemeinen Werturteilen, Beschimpfungen und Tatsachenbehauptungen ohne erkennbaren Zusammenhang oder inhaltlich anknüpfende filmische Referenz. 2. Der Verfügungskläger hat außerdem einen Verfügungsanspruch bzgl. des in dem Video gezeigten Fotos, Spielzeit 07:13 bis 07:15 Minuten, gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 72 UrhG hinreichend glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger hat an Eides statt versichert, dass ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild mit seinem Konterfei von dem Fotografen desselben, Herrn V, übertragen worden sind. Soweit die Verfügungsbeklagten die Existenz des Fotografen und die Rechteinhaberschaft des Verfügungsklägers in Frage stellen und mit Nichtwissen bestreiten, ist dies unbeachtlich, da jeder tatsächlichen Grundlage entbehrend. Eine anderweitige Herkunftsqueele für das Foto haben die Verfügungsbeklagten nicht benannt. Die Verwendung des Fotos ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht von einem Zitatzweck gedeckt. Der Verfügungskläger muss die Verwendung des Fotos zu Zwecken reiner Schmähkritik, abseits einer inhaltlich-sachlichen Auseinandersetzung nicht dulden 3. Die für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr ist vorliegend durch die Rechtsverletzung indiziert (vgl. BGH GRUR 1955, 97 - Constanze II, zum Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht). Die Wiederholungsgefahr wird dadurch bekräftigt, dass die Verfügungsbeklagten ihr Verhalten weiterhin rechtfertigen. 4. Ein Verfügungsgrund ist glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger hat durch seine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, von der Nutzung der Filmsequenzen und des Fotos auf der Internetplattform youtube durch die Verfügungsbeklagten erst seit Ende Januar 2013 Kenntnis erhalten zu haben. Bereits unmittelbar nach Entdeckung des Videos hat der Verfügungskläger dessen Entfernung bei youtube beantragt. Youtube hat ihm daraufhin am 05.02.2013 mitgeteilt, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) durch den Verfügungsbeklagten zu 2) der Entfernung widersprochen hatte und die Entfernung des Videos rückgängig gemacht werde, wenn der Verfügungskläger nicht innerhalb von zehn Werktagen die Einleitung gerichtlicher Schritte nachweise. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung, §§ 936, 929 Abs. 1 ZPO, und ist daher auch bezüglich der Kosten mit der Verkündung sofort vollstreckbar, (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 2012, § 925, Rn. 9). III. Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.