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Beschluss

34 T 134/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0611.34T134.13.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 27.05.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.05.2013 (Aktenzeichen 289a M 6309-13) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, bei seiner Entscheidung die in den Gründen dieses Beschlusses dargelegte Rechtsauffassung des Landgerichts zugrunde zu legen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 27.05.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.05.2013 (Aktenzeichen 289a M 6309-13) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, bei seiner Entscheidung die in den Gründen dieses Beschlusses dargelegte Rechtsauffassung des Landgerichts zugrunde zu legen. Gründe: I. Mit Schreiben vom 08.04.2013 beantragte die Gläubigerin den Erlass einer Durchsuchungsermächtigung, welche die Durchsuchung der Wohnung bzw. Geschäftsräume des Schuldners durch den Vollziehungsbeamten gemäß § 287 AO gestattet, da gegenüber dem Schuldner aus dem Steuerschuldverhältnis aus den §§ 249 ff AO vollstreckbare Ansprüche von insgesamt 5.474,37 EUR bestehen. Beigefügt war dem Schreiben ein Vordruck für einen Beschluss, jedoch kein Antrag nach den §§ 1, 3 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV). Ebenso wenig war dem Antrag die angekündigte Anlage, nämlich die Rückstandsaufstellung in Bezug auf den Schuldner beigefügt. Mit Schreiben vom 11.04.2013 wurde dem Schuldner der Antrag der Gläubigerin zugestellt sowie eine einwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Das Amtsgericht Köln forderte die Gläubigerin mit Schreiben vom 13.05.2013 auf, den Antrag auf dem seit dem 01.03.2013 durch §§ 1, 3 der ZVFV eingeführten Formular zu stellen, da er andernfalls nach § 758a Abs. 4 S. 2 ZPO als unzulässig anzusehen wäre. Nachdem die Gläubigerin an ihrem bisherigen Antrag festhielt, wurde dieser mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.05.2013 (Aktenzeichen: 289 M 6309/13) zurückgewiesen. Hiergegen legte die Gläubigerin mit Schreiben vom 27.05.2013 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 28.05.2013 legte das Amtsgericht Köln, welches der sofortigen Beschwerde vom 27.05.2013 nicht abhalf, die Sache dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht vor. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig. Insbesondere ist gegen die Versagung der richterlichen Anordnung nach § 758a ZPO die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. 793 ZPO statthafter Rechtsbehelf (vergleiche Stöber, in Zöller Zivilprozessordnung 29. Auflage, § 758a ZPO Rn. 36). Auch gegen die Durchsuchungsanordnung nach § 287 AO (i.V.m. § 758 ZPO) findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt (vergleiche Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 13.11.1992, Aktenzeichen: 5 W 112/92). Denn gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 287 Abs. 4 AO ist der Rechtsmittelzug nach der ZPO eröffnet (KG Berlin, Beschluss vom 25.06.1982, Aktenzeichen: 1 W 955/82). Weiter ist auch die zweiwöchige Notfrist für die Einlegung der Beschwerde gemäß 569 Abs. 1 S.2 ZPO beginnend mit Zustellung eingehalten, da die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.05.2013 bereits mit Fax vom 27.05.2013 bei Gericht einging. Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet. Da es an einer Anhörung des Schuldners in Bezug auf die Rückstandsaufstellung – mithin der Vollstreckungsgrundlage – fehlt, ist die Sache zur Anhörung und erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Amtsgericht Köln zurückzuverweisen. Die Tatsache, dass die Gläubigerin ihren Antrag vom 08.04.2013 auf Erlass einer Durchsuchungsermächtigung nicht unter Verwendung der Anlage 1 zur ZVFV gestellt hat, führt vorliegend nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. § 758a Abs. 6 S. 1 ZPO regelt, dass das Bundesministerium der Justiz ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 ZPO einzuführen, wovon durch die ZVFV Gebrauch gemacht wurde. Weiter bestimmt § 758a Abs. 6 S. 2 ZPO, dass soweit Formulare nach S.1 eingeführt sind, sich der Antragsteller ihrer bedienen muss. Eine ausdrückliche Regelung dazu, ob sich diese Pflicht auch auf eine Durchsuchung auf Grundlage des § 287 Abs. 4 AO bezieht, enthält die Vorschrift des § 758a ZPO nicht. Umgekehrt fehlt in der Vorschrift des § 287 AO ein ausdrücklicher Verweis auf § 758a Abs. 1 ZPO. Schließlich enthält auch die ZVFV keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf eine Durchsuchung nach § 287 Abs. 4 AO. Dort heißt es lediglich, dass für den Antrag nach § 785a Abs. 1 ZPO das in Anlage 1 der ZVFV bestimmte Formular eingeführt wird (§ 1 ZVFV) und dass dieses vom 01.März 2013 an verbindlich ist (§ 3 ZVFV). Von daher geht das Amtsgericht Köln zu Recht davon aus, dass die Benutzung der Anlage 1 der ZVFV grundsätzlich verbindlich ist. Anders verhält es sich jedoch in dem hier zu entscheidenden Fall einer vom Finanzamt beantragten Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO. Dabei kann letztlich die – zwischen den Parteien streitige – Frage, ob bei der Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO die Vorschriften der ZPO, insbesondere § 758a ZPO als Verfahrensvorschriften zur Anwendung gelangen oder nicht, dahin stehen. Denn jedenfalls ergibt sich bereits aus der Anlage 1 zur ZVFV selbst, dass diese nicht auf den vorliegenden Fall ausgelegt ist. Dem Wortlaut nach besteht der Zweck der Vorordnung ganz klar darin, die Antragstellung für Privatpersonen zu regeln und zu vereinheitlichen. Den vorliegenden Fall eines Antrags eines Finanzamtes nach § 287 Abs. 4 AO hat der Vorordnungsgeber ganz offensichtlich nicht regeln wollen. Während auf Seite 1 der Anlage 1 zur ZVFV ausdrücklich auf eine Durchsuchung nach § 758a Abs. 1 ZPO verwiesen wird, findet sich dort keine Bezugnahme auf die Abgabenordnung. Ebenfalls ist auf Seite 1 der Anlage 1 zur ZVFV vorgesehen, aufgrund eines „anliegenden Schuldtitels“ die beantragte Durchsuchungsanordnung zu erlassen. Damit wird die Vollstreckungsgrundlage wie in der ZPO, nicht aber der Abgabenordnung üblich, umschrieben (vergleiche § 795 Satz 1, 2 ZPO). Bei der Vollstreckung nach der Abgabenordnung liegt üblicherweise auch kein Titel an, diese findet aufgrund einer im Antrag für vollstreckbar erklärten Forderung statt. Obwohl häufig Durchsuchungsanordnungen nach der Abgabenordnung beantragt werden, findet sich auf Seite 1 der Anlage 1 zur ZVFV kein Feld, in dem auf eine beigefügte Vollstreckbarkeitserklärung Bezug genommen werden kann. Insgesamt ergibt sich aus dem Wortlaut der Anlage 1 zur ZVFV, dass diese gerade nicht auf Behörden zugeschnitten ist, sondern sich vielmehr an den Bürger, d.h. Privatpersonen richtet. Hierfür spricht bereits, dass die Anrede des Gläubigers auf Seite 2 der Anlage 1 zur ZVFV „Herr, Frau oder Firma“ lautet und weitere Varianten nicht vorgesehen sind insbesondere Behörden nicht erwähnt sind. Ferner besteht am Ende von Seite 1 der Anlage 1 zur ZVFV die Möglichkeit, die direkte Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu veranlassen. Auch hierfür besteht von Seite der Gläubigerin kein Bedürfnis, da das Finanzamt mit Hilfe eigener Vollzugsbeamter vollstreckt. Insgesamt ist daher auf Grundlage des Wortlauts der Anlage 1 zur Verordnung davon auszugehen, dass diese nicht für Anträge von Behörden geschaffen wurde. Im Wege einer teleologischen Reduktion der Vorschriften der ZVFV geht die Kammer daher davon aus, dass die Gläubigerin mit Hilfe der bisher vom Finanzamt verwandten Beschlussvorlage den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO wirksam beantragen konnte. Im vorliegenden Fall sind jedoch die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung im Übrigen nicht vollständig erfüllt. Denn bisher ist keine Anhörung des Schuldners zu der Rückstandsaufstellung, d.h. der Vollstreckungsgrundlage, erfolgt, da diese dem Antrag des Gläubigers – entgegen der Ankündigung – nicht beigefügt war. Nachdem die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist, wird sie zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer und vorheriger Anhörung des Schuldners zu der Rückstandsaufstellung an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. Die Zurückverweisung beruht auf entsprechender Anwendung des § 572 Abs. 3 ZPO (vergleiche Ball in Musielak, ZPO 10. Auflage, § 572 Rn. 16, Lipp in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 572 Rn. 31 f; BGH, Beschluss vom 11.07.1985, Aktenzeichen VII ZB 6/85). Die Kostenentscheidung erfolgt durch das Amtsgericht, da die Sache aufgehoben und zurückverwiesen wurde (vergleiche Heßler, in: Zöller ZPO 29. Auflage, § 572 Rn. 47). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO zugelassen. Beschwerdewert: 5.474,37 EUR