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Urteil

24 O 8/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0620.24O8.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht und hilfsweise im Wege gewillkürter Prozessstandschaft auf Restentschädigungen gegen die Kaskoversicherung der Kunden, die ihre etwaigen Ansprüche an die Partnerwerkstätten der Klägerin abgetreten hatten. 3 Die Versicherungsnehmer der Beklagten ließen die ihnen entstandenen Kaskoschäden, i.d.R. Steinschläge auf der Windschutzscheibe, in Reparaturwerkstätten, die Partnerbetriebe der Klägerin, nicht jedoch der Beklagten, sind, reparieren und traten ihre etwaige Entschädigungsforderung gegen die Beklagten an die Reparaturwerkstätten ab, die diese Forderungen an die Klägerin abtraten (vgl. Anlagen K 5 ff., AH). 4 Auf die jeweilig vereinbarten Kaskobedingungen, die jeweils ein Abtretungsverbot statuieren, wird Bezug genommen (vgl. Anlagen B 1 ff., AH). 5 Die Beklagten leisteten an die Klägerin, der aufgrund von Franchiseverträgen mit den Partnerwerkstätten die Abrechnung der Reparaturleistungen oblag, teilweise erhebliche Zahlungen. Die Restforderungen sind Gegenstand dieses Verfahrens und belaufen sich nach erfolgter Teilrücknahme mit Schriftsatz vom 10.04.2013 (Bl. 83 GA) gegen die Beklagte zu 1.) auf 4.364,76 € und gegen die Beklagte zu 2.) auf 1.195,86 €. Hierzu trägt die Klägerin näher vor (vgl. S. 6 ff. der Klageschrift, Bl. 6 ff. GA, sowie S. 1 ff. der Replik, Bl. 73 ff. GA). 6 Mit Schreiben vom 21.05.2012 (Anlage K 1, AH) machte die Klägerin ihre Forderungen gegen die Beklagten außergerichtlich geltend, indem sie die vorgenommenen Rechnungskürzungen der Beklagten für unberechtigt hielt. 7 Mit Schreiben vom 12.06.2012 (Anlage K 4, AH) wiesen die Beklagten auf das Abtretungsverbot sowie darauf hin, dass die sich aus den Rechnungen ergebenden Stundenverrechnungssätze nicht marktüblich seien. 8 Die Klägerin ist der Ansicht, die Abtretungen seien ungeachtet des Abtretungsverbotes in den jeweiligen Kaskobedingungen und auch in Ansehung des Schreibens der Beklagten vom 12.06.2012 wirksam, da die Beklagten sie jedenfalls konkludent genehmigt habe, indem sie im Hinblick auf das Regulierungsverfahren stets mit der Klägerin kommuniziert und erhebliche Teilbeträge an die Klägerin gezahlt hätten, was für sich genommen unstreitig ist. Die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB, da die Abrechnung der Klägerin mit den Beklagten jahrelang praktiziert worden sei. Das Abtretungsverbot greife im Hinblick auf die Abtretungsvereinbarung vom 13.07.2012 zwischen der Klägerin und den Partner-Reparaturwerkstätten nicht ein, da die Klägerin und die Reparaturwerkstätten nach der zuvor konkludent genehmigten Zession der Versicherungsnehmer an die Reparaturwerkstätten hieran nicht gebunden seien. Zudem habe der BGH in Haftpflichtfällen die Abtretung zugelassen und in diesem Zusammenhang entschieden, dass in der Zahlung von Teilbeträgen eine Genehmigung gesehen werden könne. 9 Jedenfalls liege eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor. 10 Die Stundensätze seien angemessen. Soweit die Beklagtenseite im Fall H auch den Umfang der erforderlichen Arbeiten bestreite, sei dies nicht nachzuvollziehen. 11 Soweit die Beklagte bei ihren vorgerichtlichen Teilzahlungen die erhöhte Selbstbeteiligung nicht in Ansatz gebracht habe, bleibe sie hieran gebunden. 12 Nach der im Schriftsatz vom 10.04.2013 erklärten teilweisen Klagerücknahme beantragt die Klägerin, 13 1. 14 die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an sie 4.364,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2012 zu bezahlen; 15 2. 16 die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, an sie 1.195,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2012 zu bezahlen. 17 Die Beklagten beantragen, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagten sind der Ansicht, die Teilzahlungen seien nicht geeignet, einen Genehmigungswillen der Beklagten zu dokumentieren. Die Zahlungen seien schlicht zur Vereinfachung der Zahlungsabwicklung erfolgt, damit der jeweilige Versicherungsnehmer den Schaden „bargeldlos“ habe reparieren lassen können. Die erfolgten Teilzahlungen bedeuteten aber nicht, dass die Beklagte sich bei Meinungsverschiedenheiten zur Höhe mit einer anderen Person als ihrem Versicherungsnehmer auseinandersetzen wolle. 20 Zudem sei in einem Teil der geltend gemachten Schadensfälle in den Versicherungsbedingungen eine Klausel vereinbart, wonach sich im Falle der Reparatur in einer Werkstatt, die nicht Partnerwerkstatt der Beklagten sei, die Selbstbeteiligung erhöhe. Soweit vorgerichtlich bei den Teilzahlungen die erhöhte Selbstbeteiligung nicht berücksichtigt worden sei, bestehe ein Rückforderungsanspruch, mit dem hilfsweise angerechnet werde. 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 23 Die Klage ist unbegründet. 24 Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen (Rest-)Werklohnforderungen, da jedenfalls die Abtretungsvereinbarungen vom 13.07.2012 zwischen der Klägerin und den jeweiligen Reparaturwerkstätten gegen das in den jeweiligen Kaskobedingungen vereinbarte Abtretungsverbot verstoßen und wegen des Schreibens der Beklagten vom 12.06.2012, in dem diese auf das Abtretungsverbot hinweisen, nicht von einer Genehmigung der Abtretungen ausgegangen werden kann, so dass es an einer Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen fehlt. 25 Insoweit ist zunächst allgemein anerkannt, dass das Abtretungsverbot, das im Rahmen der hier vorliegenden Kaskobedingungen zwischen den Beklagten und ihren Versicherungsnehmern vereinbart ist, wirksam ist und nach § 399 BGB grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2011, IV ZR 163/10 – recherchiert über juris). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Abtretung im Bereich des Haftpflichtrechts als zulässig anerkannt wird, so ist dies unerheblich, denn im Verhältnis des Geschädigten zum Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs gibt es kein vertragliches Abtretungsverbot. 26 Vorliegend kann dahinstehen, ob die Abtretungsvereinbarungen zwischen den Versicherungsnehmern der Beklagten und den jeweiligen Reparaturwerkstätten gegen das Abtretungsverbot der jeweiligen Kaskobedingungen verstößt – insoweit bestehen Bedenken dahingehend, ob in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des Abtretungsverbots, wonach die Abtretung einer ausdrücklichen Genehmigung des Versicherers bedarf, in den Teilzahlungen der Beklagten an die Klägerin eine konkludente Genehmigung gesehen werden kann, die den unzweideutigen Willen zur Zustimmung zur Abtretung in sich trägt (vgl. hierzu Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008, A.2.14, Rn. 7; Meinecke in: Stiefel/Maier, AKB-Kommentar, 18. Aufl. 2010, A.2.14, Rn. 22 ff. jeweils unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung) oder durch die Zahlung an die Klägerin als reine Zahlstelle nicht doch lediglich der Zahlungsmodus vereinfacht werden sollte. Für Letzteres spricht, dass die Beklagten die Zahlungen an die Klägerin geleistet haben, zu einem Zeitpunkt, als die streitgegenständlichen Abtretungen vom 13.07.2012 noch nicht erfolgt waren. 27 Denn jedenfalls verstoßen die Abtretungsvereinbarungen der Klägerin mit den jeweiligen Reparaturwerkstätten vom 13.07.2012 gegen das jeweilige Abtretungsverbot der Kaskobedingungen und eine Genehmigung der Beklagten betreffend die Abtretungen vom 13.07.2012 liegt gerade nicht vor. Die Beklagten haben in ihrem Schreiben vom 12.06.2012 ausdrücklich auf das bestehende Abtretungsverbot hingewiesen und sind den Abtretungen vielmehr entgegengetreten. Die zeitlich später erfolgten Abtretungen unter dem 13.07.2012 können daher nicht als genehmigt angesehen werden. Soweit die Klägerin meint, die Abtretungen vom 13.07.2012 seien deshalb nicht mehr von dem Abtretungsverbot der Kaskobedingungen erfasst, da dieses nur zwischen den Versicherungsvertragsparteien greife und im Hinblick auf die Abtretung zwischen den Reparaturwerkstätten und der Klägerin keine Anwendung finde, so kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn man vorliegend in den erfolgten Teilzahlungen der Beklagten an die Klägerin eine konkludente Genehmigung der 1. Abtretung zwischen den Versicherungsnehmern und den Reparaturwerkstätten sehen wollte – woran Zweifel bestehen –, dann kann eine solche Genehmigung in Anbetracht des strikten Abtretungsverbots nur so verstanden werden, dass die Beklagten hiermit nur mit der Maßgabe einer Abtretung zustimmen, dass die Forderungen nicht weiter abgetreten werden. Ob sich ein solches Verständnis bereits aus dem Abtretungsverbot selbst in der Weise ergibt, dass jede, auch später folgende, Abtretung einer ausdrücklichen Genehmigung des Versicherers bedarf, oder aber die Genehmigung von vorneherein auf den Abtretungseinzelfall beschränkt ist, bspw. im Wege einer Bedingung, mag dahinstehen. Dies musste sich auch den jeweiligen Parteien der Abtretungsvereinbarungen angesichts des strikten Abtretungsverbotes in den AKB und dem erkennbaren Interesse der Beklagten, sich im Streitfall nicht beiden Seiten des Reparaturauftrages als Zeugen gegenüber zu sehen, aufdrängen. 28 Entgegen der Klägerin verstößt die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Die Beklagten haben ein berechtigtes Interesse daran, sich im Streitfalle nur mit ihrem Versicherungsnehmer bzw. allenfalls mit der Reparaturwerkstatt als Partei auseinanderzusetzen. 29 Dass die Klägerin selbst erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit ihrer Abtretungsvereinbarungen vom 13.07.2012 hatte, zeigt der Umstand, dass sie in Ziffer 3 der jeweiligen Abtretungsvereinbarung eine hilfsweise Ermächtigung zur prozessualen Geltendmachung der fremden Forderungen in eigenem Namen aufgenommen hat. Soweit die Klägerin sich für den Fall der Annahme der Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarungen vom 13.07.2012 hilfsweise darauf beruft und die streitgegenständlichen Forderungen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht wissen will, so kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Neben einer Ermächtigung setzt die gewillkürte Prozessstandschaft ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten, hier der Klägerin, und das Fehlen ungerechtfertigter Nachteile beim Prozessgegner, vorliegend der Beklagten, voraus (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Vor § 50, Rn. 44). Zum einen ist bereits ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Klägerin nicht ersichtlich, jedenfalls aber nicht hinreichend dargetan. Der bloße Umstand der Verbundenheit der Reparaturwerkstätten mit der Klägerin als Franchisegeberin und zentrale Abrechnungsstelle erklärt ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung gerade der streitgegenständlichen Forderungen nicht, denn das Entgelt für die Übernahme des Franchisesystems der Klägerin durch die Reparaturwerkstätten dürfte nicht von der erfolgreichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen abhängen, sondern ohnehin aufgrund des Franchisevertrages zu zahlen sein. Zum anderen haben die Beklagten aber jedenfalls in Ansehung des strikten Abtretungsverbots ein berechtigtes Interesse, sich nur mit ihrem Versicherungsnehmer bzw. der Reparaturwerkstatt selbst auseinandersetzten zu müssen. Die Zulassung der gewillkürten Prozessstandschaft würde das Abtretungsverbot in den Kaskobedingungen dagegen aushebeln, da sie trotz des Abtretungsverbots zu einer Verschiebung der Parteirollen führen würde, die durch das Abtretungsverbot gerade vermieden werden soll. 30 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Streitwert : 7.224,81 €