OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 362/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0620.8O362.12.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 12.600,00 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2012 und weitere 703,80 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beklagte übertrug der Klägerin mit „Service-Vertrag über Empfangsdienstleistungen“ vom 21.10.2010 die Betreuung der Empfänge in verschiedenen Objekten. In § 4 Ziffer 3 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte, während der Laufzeit des Vertrages bis zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeiter der Klägerin abzuwerben oder durch Dritte abwerben zu lassen und für Aufgaben in ihrem Unternehmen einzusetzen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte sie an die Klägerin eine Vertragsstrafe, die dem 3-fachen des zuletzt von der Klägerin an den abgeworbenen Mitarbeiter gezahlten Bruttomonatsgehalts entsprach, leisten. Die Beklagte kündigte den Vertrag u.a. für die Standorte Düsseldorf und Hamburg zum 31.05.2012. Sie besetzte die Empfänge der Standorte Düsseldorf und Hamburg ab dem 01.06.2012 mit den vormaligen Mitarbeiterinnen der Klägerin, Frau N und Frau X. Die Klägerin berechnete mit Schreiben vom 13.06.2012 der Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Satzes des zuletzt an Frau N gezahlten Bruttomonatsgehalts von 2.200,00 € und an Frau X gezahlten Bruttomonatsgehalts von 2.000,00 €, jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, und forderte Zahlung innerhalb von 7 Tagen. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 15.06.2012 die Forderung zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 22.06.2012, wodurch ihr Kosten in Höhe von 755,80 € netto entstanden, ließ die Klägerin die ausstehende Zahlung anmahnen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte über die Klageforderung einen Mahnbescheid erwirkt, der der Beklagten am 27.07.2012 zugestellt worden ist. 3 Die Klägerin behauptet, der Service-Vertrag über Empfangsdienstleistungen sei zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden. 4 Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.994,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2012 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten aus Verzug in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie hält die Regelung in § 4 Nr. 3 des Service-Vertrages über Empfangsdienstleistungen für unwirksam, weil die von der Klägerin verwendete Klausel der Entscheidung des BGH vom 11.03.2010 – III ZR 240/09 – widerspreche, da Höhe der Vertragsstrafe nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt sei. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Vorbringen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.05.2013 Bezug genommen. 10 Die Beklagte hat nicht nachgelassene Schriftsätze vom 17.04.2013 und 03.06.2013 eingereicht. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Die Klage ist überwiegend begründet. 13 Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 339 BGB i.V.m. § 4 Nr. 3 des „Service-Vertrages über Empfangsdienstleistungen“ einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in der zuerkannten Höhe. 14 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die vertragliche Regelung nicht aus den vom BGH in der Entscheidung vom 11.03.2010 – III ZR 240/09 – (zitiert nach juris) genannten Gründen unwirksam. Die Entscheidung befasst sich mit einer Klausel über die Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision bei Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung. In dem zugrunde liegenden Fall lag ein Verstoß gegen § 9 Nr. 3 AÜG und damit zugleich gegen § 307 BGB vor. Vorliegend ist indes der Anwendungsbereich des § 9 Nr. 3 AÜG nicht eröffnet. Der „Service-Vertrag über Empfangsdienstleistungen“ vom 21.12.2010 hat keine Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand. Bei der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG werden dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach den Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (BAG vom 13.08.3008 – 7 AZR 269/07 – zitiert nach juris). Die Klägerin sollte der Beklagten aber keine Arbeitnehmer überlassen, die nach den Weisungen der Beklagten tätig werden sollten und in deren Betrieb eingegliedert wurden. Nach dem vorliegenden Vertrag hat die Beklagte vielmehr der Klägerin die selbständige Erfüllung von Dienstleistungen im Empfangsbereich übertragen. Sonstige Gründe, die bei Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu einer Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten nach § 307 BGB führen könnten, sind nicht erkennbar und von der Beklagten nicht näher dargetan. Die Belange und Interessen der abgeworbenen Mitarbeiter, auf die die Beklagte abstellt, können eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten nicht begründen. 15 Die Vertragsstrafe ist verwirkt, da die Beklagte unstreitig die vormaligen Mitarbeiterinnen der Klägerin N und X innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsbeendigung abgeworben hat. Die Höhe der Vertragsstrafe errechnet sich aus dem dreifachen Satz der an die Mitarbeiterinnen gezahlten Bruttomonatsgehälter von 2.200,00 € (N) und 2.000,00 € (X), wie sie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Bl. 38 – 41 AH) ergeben. Deren inhaltliche Richtigkeit ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Klägerin kann auf die Nettosumme von 12.600,00 € jedoch keine Mehrwertsteuer verlangen, da Zahlung und Empfang einer Vertragsstrafe keine umsatzsteuerpflichtigen Vorgänge sind (OLGR Koblenz 2008, 846; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 339 Rn. 17). Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe, weil diese unverhältnismäßig hoch sei (§ 343 BGB), hat die Beklagte nicht ausdrücklich beantragt. Eine Herabsetzung kommt aber auch nicht in Betracht, soweit das Vorbringen der Beklagten zur unangemessenen Benachteiligung wegen nicht vorgesehener Staffelung der Strafhöhe einen entsprechenden Antrag beinhalten sollte. Die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttogehalts für drei Monate ist unter Abwägung aller Belange des Einzelfalls nicht unverhältnismäßig hoch. Hierbei ist dem Interesse der Klägerin am Erhalt des von ihr ausgesuchten und angelernten Mitarbeiterstamms Rechnung zu tragen, dem nur durch ein spürbares Druckmittel gegenüber unzulässigen Abwerbungen durch Konkurrenten begegnet werden kann. Schutzwürdige Belange der Beklagten sind demgegenüber nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. 16 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist aufgrund ihrer mit Schreiben vom 15.06.2012 erklärten Erfüllungsverweigerung in Verzug geraten, ohne dass es einer Mahnung bedurfte. Die Klägerin kann jedoch nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen (§ 288 Abs. 1 BGB), da die Vertragsstrafe keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB darstellt. Wegen der nach Verzugseintritt erfolgten Beauftragung und Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen (Netto-)Rechtsanwaltkosten, jedoch nur auf der Grundlage eines Streitwertes von 12.600,00 €. Der hierauf bezogene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Auch insoweit besteht kann Anspruch auf höhere Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB, da es sich bei dem Schadensersatzanspruch nicht um eine Entgeltforderung handelt. 17 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 2, 711 ZPO. 18 Das Vorbringen der Parteien in den nachgelassenen bzw. nicht nachgelassenen Schriftsätzen gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 19 Streitwert: 14.994,00 €