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Urteil

5 O 273/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0702.5O273.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt von den Beklagten weiteren Schadensersatz aufgrund einer unstreitigen Verkehrssicherungspflichtverletzung. 3 Die am 15.10.1994 geborene Klägerin stürzte am 13.07.1996 in einen 2 m tiefen Schacht auf dem Gelände eines Flüchtlingsheims. Die Beklagte zu 1) war Mieterin des Geländes; die Beklagte zu 2) hatte die Organisation des damaligen Flüchtlingsheims übernommen. Es kam zu Schwerstschädigungen der Klägerin. Die Haftung der Beklagten war Gegenstand eines Vorprozesses (LG Köln, Az. 5 O 157/99). 4 In der Berufungsinstanz (22 U 77/00 OLG Köln) wurde zwischen den Parteien am 30.01.2001 ein Vergleich geschlossen, in dem die Beklagten sich unter anderem dazu verpflichteten, neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 DM einen Betrag in Höhe von 2.000,00 DM monatlich mit Wirkung ab 01.12.2000 zu zahlen. Bezüglich dieser monatlichen Zahlung heißt es in dem Vergleich weiter: 5 „Grundlage der Bemessung dieses Pflegeaufwandes ist eine Tätigkeit nach BAT V a/b, ausgehend von einem Pflegeaufwand der Mutter der Klägerin von 8 – 10 Stunden kalendertäglich, wobei das Pflegegeld in Höhe von derzeit 1.300,00 DM angerechnet ist. 6 Bei Änderung des Pflegeaufwandes, der Höhe des Pflegegeldes oder des BAT ist dieser Betrag von 2.000,00 DM monatlich unter den Voraussetzungen von § 323 ZPO proportional im Verhältnis der jeweiligen Änderungen anzupassen. 7 Die Klägerin verpflichtet sich, jede Änderung der Bemessung der der Schadensersatzrente zugrunde liegenden Verhältnisse, insbesondere eine Änderung des zeitlichen Umfangs des notwendigen Pflegeaufwandes, unverzüglich den Beklagten anzuzeigen. […].“ 8 In halbjährlichen Erklärungen, beginnend im Juni 2001, zuletzt mit Schreiben vom 30.05.2010 (vgl. Anlage B 7, Bl. 100 ff. des Anlagenhefts), teilte die Mutter der Klägerin der Beklagten zu 2) jeweils mit, dass sich im Pflege- und Betreuungsaufwand der Klägerin keine Veränderungen ergeben hätten. 9 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2010 (Anlage K 5, Bl. 29 f. des Anlagenhefts) beanspruchte die Klägerin gegenüber den Beklagten eine Anpassung des pflegerischen Mehrbedarfs rückwirkend ab Anfang 2008, was von den Beklagten abgelehnt wurde. Daraufhin wurde klägerseits eine Pflegesachverständige beauftragt, die am 07.07.2010 ein Gutachten erstattete und ihre Tätigkeit mit 1.130,86 € in Rechnung stellte. 10 Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.04.2013 eine monatliche weitere Pflegerente, deren Gesamtsumme sie nach Klageerhöhung auf insgesamt 401.054,88 € beziffert, sowie Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 1.130,86 €. 11 Die Klägerin behauptet, das Zustandsbild habe sich weitreichend verschlechtert. Die Spastiken an allen Gliedmaßen hätten deutlich zugenommen, erschwerten den täglichen Pflegeaufwand und erhöhten den Zeitwert der Pflege enorm. Sie müsse 24 Stunden am Tag unter Aufsicht sein. Auch aufgrund des Alters und der damit verbundenen Größe- und Gewichtszunahme habe sich der Pflegeaufwand weiter erhöht. Die aktive Pflege erfordere pro Tag 8,55 Stunden, die passive Pflege (Anwesenheitspflege) weitere 11,45 Stunden. 12 Die Klägerin ist der Auffassung, spätestens ab dem 01.01.2008 sei der pflegerische Mehrbedarf anzupassen. Zur unmittelbaren körperlichen Pflege müsse die Anwesenheitspflege hinzukommen, da ein gesundes Mädchen im gleichen Alter ein selbständiges Leben ohne Unterstützung führen könne. Die aktive Pflege sei mit 15,00 € pro Stunde zu bewerten, die passive Pflege mit 10,00 € pro Stunde. Abzüglich des erhaltenen Pflegegeldes verbleibe ein Anspruch von rund 6.600,00 € monatlich. Die Anpassung des Vergleichs könne auch rückwirkend verlangt werden. Mit den halbjährlichen Erklärungen habe ihre Mutter lediglich ausdrücken wollen, dass es zu keiner Verbesserung gekommen sei, nicht aber zugleich, dass keine Verschlechterung eingetreten sei. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 402.185,74 € zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 258.138,58 € seit Rechtshängigkeit der Klage vom 18.08.2011 und aus weiteren 144.047,16 € seit Rechtshängigkeit der Klageerhöhung. 15 Die Beklagten beantragen, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagten wenden ein, es habe sich gegenüber 2001 kein erhöhter Pflegebedarf ergeben. Vielmehr habe sich der Pflegeaufwand wegen des Schulbesuchs der Klägerin sogar reduziert. Eine Pflege rund um die Uhr durch Angehörige sei auch schon vor Abschluss des Vergleichs im Jahr 2001 erforderlich gewesen, so dass insoweit keine Änderung vorliege. Zudem lasse die Klägerin zu Unrecht außer Acht, dass zur Entlastung der Mutter dreimal wöchentlich eine Betreuungspflege zu Hause stattfinde. Ferner könne eine Anpassung nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage, also frühestens ab September 2011, verlangt werden. Eine rückwirkende Abänderung des Vergleichs sei unzulässig. 18 Das Gericht hat Beweis gemäß dem Beweisbeschluss vom 10.01.2012 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. E vom 21.07.2012 (Bl. 90 ff. d.A.) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 05.11.2012 (Bl. 169 ff. d.A.) verwiesen. 19 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist unbegründet. 22 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erhöhung der Pflegerente aus den im Vergleich vom 30.01.2001 getroffenen Regelungen nicht zu. 23 Gemäß Ziff. 2 Abs. 3 des Vergleichs haben sich die Beklagten verpflichtet, insbesondere bei Änderungen des Pflegeaufwands den Betrag von 2.000,00 DM monatlich unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO proportional im Verhältnis der Änderung anzupassen. Voraussetzung ist damit eine wesentliche Veränderung der dem Vergleich zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. 24 Es kann hier dahinstehen, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin nach den im Vergleich getroffenen Regelungen und unter Berücksichtigung ihrer halbjährlichen Mitteilungen an den Beklagten zu 2) eine Erhöhung des Pflegeaufwands frühestens geltend machen könnte. Denn jedenfalls hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO eingetreten ist. 25 Maßgeblich ist, ob der mit dem Vergleich abgegoltene Pflegeaufwand von 8 – 10 Stunden täglich sich wesentlich im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO erhöht hat. Das Gutachten der Sachverständigen Dr. E belegt eine solche Erhöhung des Pflegeaufwands nicht. 26 Die Sachverständige hat eine wesentliche Veränderung des Zustands der Klägerin, die eine Erhöhung des Pflegeaufwands nach sich ziehen würde, nicht festgestellt. Nach einer ausführlichen Beschreibung des Zustands der Klägerin seit dem Unfall kommt die Sachverständige zu den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen, dass die Nahrungsaufnahme wie zu Beginn extrem zeitaufwändig sei; 24-stündige rund-um-Betreuung sei im gesamten Zeitraum seit dem Unfallereignis notwendig gewesen (vgl. Bl. 121 d.A.). Das Pflege-, Betreuungs- und Therapieschema der Klägerin beschreibt die Sachverständige als identisch seit 1996; den Zeitaufwand dafür ab dem Unfall schätzt sie auf 1080 Minuten täglich. Danach gelangt sie zu dem überzeugenden Ergebnis, dass sich am Pflege- und Betreuungsbedarf seit dem Unfall nichts Grundlegendes geändert habe (vgl. Bl. 132 d.A.). Vereinzelt stellt die Gutachterin auch Verbesserungen des Zustands der Klägerin fest, die sie der intensiven Pflege und Betreuung durch die Mutter der Klägerin zuschreibt, etwa dass sie seit wenigen Jahren zufriedener wirke, besser durchschlafe, nicht mehr so schreckhaft und apathisch sei, wie in den Anfangsjahren. 27 Soweit im Gutachten angesprochen ist, dass durch die Gewichtszunahme bei bestimmten Handlungen (z.B. Baden der Klägerin) eine zweite Person erforderlich wird, geht aus den Ausführungen nicht hervor, dass die Mutter die Pflege gleichwohl alleine verrichtet und dass dies zu einem zeitlichen Mehraufwand führt. 28 Nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Sachverständige die Beweisfrage verneint hat. Erhebliche Einwendungen hat die Klägerin gegen das Gutachten nicht erhoben. Eine wesentliche Erhöhung des Betreuungsaufwands steht danach nicht fest. 29 Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Insoweit ist eine Anspruchsgrundlage weder vorgetragen noch ersichtlich. 30 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. 31 Streitwert: bis 410.000,00 €