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Urteil

28 O 439/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0710.28O439.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten: a) „In monatelanger Kleinarbeit rekonstruierten Ermittler die gelöschten Daten und fanden Hinweise auf ein möglicherweise neues Opfer .“ und/oder b) „Laut „Focus“ kamen die Ermittler so auch einer neuen Zeugin auf die Spur, deren Aussage ihn schwer belastet. Die Frau soll behaupten, dass L sie beim Liebesspiel am 00.00.00 plötzlich brutal behandelt habe. Er sei für kurze Zeit ein anderer Mensch geworden.“ wenn dies geschieht wie in der Zeitung „Bild am Sonntag“ vom 05.12.2010 im Artikel auf der Seite 23 unter der Überschrift „ Plötzlich macht Ls altes Handy eine neue Aussage “. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der G Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 606,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 freizustellen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Diese beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte u.a. die Sendung „Y". Der Kläger war Angeklagter eines vor dem Landgericht Mannheim gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Verdachts der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Er wurde am 20.03.2010 festgenommen und befand sich bis zum 29.07.2010 in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung begann am 06.09.2010 und endete am 31.05.2011 durch Freispruch. Das Urteil ist rechtskräftig. 3 Am 05.12.2010 veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitung „Bild am Sonntag“ den nachstehend wiedergegebenen Artikel unter der Überschrift „Plötzlich macht Ls altes Handy eine neue Aussage“: 4 5 Dem lag zugrunde, dass die Ermittlungsbehörden bei der Auswertung des Handys des Klägers auf Kontaktdaten einer Person gestoßen waren, zu der die Staatsanwaltschaft daraufhin ausweislich eines Telefonvermerkes vom 29.11.2010 telefonisch Kontakt aufgenommen hatte. Die Frau bestätigte, den Kläger im Oktober 2009 kennen gelernt zu haben und berichtete von einem Sexualkontakt am 17.01.2010, in dessen Folge sie die Beziehung zu dem Kläger abgebrochen habe. Die Frau erklärte, nicht als Zeugin zur Verfügung zu stehen. 6 Zum Zeitpunkt der Berichterstattung war eine offizielle Vernehmung der Frau durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht erfolgt und auch die Informationen selbst waren noch nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Erst im weiteren Verlauf des Strafverfahrens wurde die Frau als Zeugin in nicht öffentlicher Verhandlung vernommen. Sie berichtete in dieser Vernehmung von dem Sexualkontakt und erklärte, dass das Verhalten des Klägers in diesem Zusammenhang ganz anders gewesen sei als bei der ersten beruflichen Begegnung; es sei ihr „brutal“ und „zu deftig“ erschienen, sie habe dem Kläger aber zu keinem Zeitpunkt verbal oder durch Gesten Einhalt geboten. 7 Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Mitteilung der Information über ein „möglicherweise neues Opfer“ sei bereits deshalb unzulässig, weil sie in vorverurteilender Weise impliziere, dass die Nebenklägerin „Opfer“ der angeklagten Straftat sei. Hinzu komme, dass die Mitteilung zu einer angeblich neuen und entscheidenden Zeugin, die Ähnliches erlebt haben soll wie die Anzeigenerstatterin, unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers in Verbindung mit der Unschuldsvermutung unzulässig sei. Es gebe keinen Vorwurf im Zusammenhang mit den gemeinsamen Aktivitäten des Klägers und dieser „neuen Zeugin“, nicht einmal von dieser selbst. Insoweit handele es sich schon mangels eines Mindestbestands an Beweistatsachen um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung. Hinzu komme weiter, dass die Berichterstattung auch einseitig, tendenziös und vorverurteilend sei. Schließlich sei auch der Rechtsgedanke der Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB zu berücksichtigen, weil hier Informationen weitergegeben und veröffentlicht worden seien, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal Bestandteil der Gerichtsakte waren. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten: 10 a) „In monatelanger Kleinarbeit rekonstruierten Ermittler die gelöschten Daten und fanden Hinweise auf ein möglicherweise neues Opfer .“ 11 und/oder 12 b) „Laut „Focus“ kamen die Ermittler so auch einer neuen Zeugin auf die Spur, deren Aussage ihn schwer belastet. Die Frau soll behaupten, dass L sie beim Liebesspiel am 00.00.00 plötzlich behandelt habe. Er sei für kurze Zeit ein anderer Mensch geworden.“ 13 wenn dies geschieht wie in der Zeitung „Bild am Sonntag“ vom 05.12.2010 im Artikel auf der Seite 23 unter der Überschrift „ Plötzlich macht Ls altes Handy eine neue Aussage “. 14 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der G Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 606,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger unter der mit der Klageschrift angegebenen Anschrift bereits damals nicht wohnhaft gewesen sei. 18 In der Sache hält sie die Klage für unbegründet. Die in dem Beitrag wiedergegebenen Angaben aus einem Bericht der Zeitschrift „Focus“ hätten in jedem Punkt der Wahrheit entsprochen und einen unmittelbaren Bezug zum Strafverfahren gehabt. Die von der Frau geschilderten Verhaltensweisen des Klägers kämen als Indiz für eine bestimmte „Tatneigung“ des Klägers in Betracht und seien in diesem Zusammenhang auch von der Strafkammer erörtert worden. An der Erörterung dieser Umstände habe ein überwiegendes öffentliches Interesse bestanden. Die Unschuldsvermutung schütze den Kläger nicht davor, dass eine Verdachtslage beschrieben und bewertet werde. Jedenfalls aber sei die Berichterstattung mit der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung zulässig geworden und dadurch die Wiederholungsgefahr entfallen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig und begründet. 22 I. 23 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie ordnungsgemäß erhoben. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gehört zur ordnungsgemäßen Klageerhebung die Bezeichnung der Parteien. Die Angabe der Anschrift ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben; gleichwohl ist sie nach gefestigter Rechtsprechung im Regelfall Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Diese Voraussetzung ist vorliegend – jedenfalls zuletzt – erfüllt. Die Kammer kann offen lassen, ob die ursprünglich von dem Kläger angegebene Anschrift richtig war. Denn er hat nunmehr seine aktuelle Anschrift mitgeteilt, woraufhin das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung mithin vor. 24 II. 25 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann sowohl Unterlassung als auch Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehren. 26 1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG die Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen verlangen. Die angegriffene Berichterstattung überschreitet die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung und verletzt den Kläger deshalb in seinem Persönlichkeitsrecht. 27 a) Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jeweils positiv festzustellen (Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Pressefreiheit (Art. 5 I GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Dabei müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht. Allerdings wird vorliegend die Wahrheit der berichteten Äußerungen nicht angegriffen. Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfG NJW 2009, 3357). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obschon sie wahr sind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfG a.a.O.). 28 Diese Situation kann insbesondere dann gegeben sein, wenn über den Verdacht der Begehung von Straftaten berichtet wird. Um in diesem Fällen, das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit einerseits und Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Berichterstattung Betroffenen andererseits aufzulösen, hat die Rechtsprechung bestimmte Voraussetzungen entwickelt, die an eine zulässige Verdachtsberichterstattung zu stellen sind. Die Erwägungen werden dabei im Ausgangspunkt von der Erkenntnis geleitet, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfG NJW 1973, 1226). Dürften, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreitet werden, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte die Presse ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht hinreichend erfüllen (BVerfG NJW 1998, 1381). Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die an die journalistische Sorgfalt zu stellenden Anforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese dennoch als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Allerdings ist bei einer Berichterstattung über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat oder einer Berichterstattung, die damit im Zusammenhang steht, die mit ihr verbundene Gefahr der Stigmatisierung des Betroffenen zu berücksichtigen, weshalb besondere Zurückhaltung geboten ist (BGH NJW 2000, 1036, 1038). Dieses Gebot beschränkt sich nicht nur auf die Berichterstattung über besonders schwere Straftaten, sondern erfasst auch eine solche über sonstige Verfehlungen, da auch diese geeignet sind, das soziale Ansehen des Betroffenen zu mindern und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen können (BVerfG NJW 2006, 2835). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte setzt eine zulässige Verdachtsberichterstattung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N.) voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung. Vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH a. a. O.). 29 b) Gemessen an diesen Grundsätzen stellen die konkret angegriffenen Äußerungen in dem von der Beklagten am 05.12.2010 in der „Bild am Sonntag“ veröffentlichten Beitrag unter der Überschrift „ Plötzlich macht Ls altes Handy eine neue Aussage “ nach umfassender Abwägung eine unzulässige Verdachtsberichterstattung und damit einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. 30 aa) Die Aussage 31 „In monatelanger Kleinarbeit rekonstruierten Ermittler die gelöschten Daten und fanden Hinweise auf ein möglicherweise neues Opfer .“ 32 kann der Durchschnittsleser im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über das seinerzeit anhängige Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung nur so verstehen, dass es möglicherweise ein weiteres Vergewaltigungsopfer gibt. Für die Äußerung eines solchen Verdachtes fehlt es aber bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Zum Berichterstattungszeitpunkt existierte lediglich ein Telefonvermerk der Staatsanwaltschaft, der diesen Verdacht nicht begründet. Auch die spätere Zeugenvernehmung gab keine Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht. Vielmehr erklärte die Zeugin, dass ihr zwar das Verhalten des Klägers als brutal und zu deftig erschienen sei, dass sie diesem aber zu keinem Zeitpunkt verbal oder durch Gesten Einhalt geboten habe. 33 Hinzu kommt, dass der Hinweis auf ein „möglicherweise neues Opfer“, also ein weiteres Vergewaltigungsopfer des Klägers, impliziert, dass die Nebenklägerin des anhängigen Strafverfahrens ebenfalls ein „Opfer“ sei. Insoweit wirkt die Formulierung „neues Opfer“ im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über das Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung in einem anderen Fall vorverurteilend hinsichtlich der Frage der Täterschaft des Klägers in diesem Zusammenhang. Die Berichterstattung ist mithin nicht hinreichend ausgewogen. 34 bb) Dies gilt im konkreten Berichterstattungszusammenhang auch für die Aussage, 35 „Laut „Focus“ kamen die Ermittler so auch einer neuen Zeugin auf die Spur, deren Aussage ihn schwer belastet. Die Frau soll behaupten, dass L sie beim Liebesspiel am 00.00.00 plötzlich brutal behandelt habe. Er sei für kurze Zeit ein anderer Mensch geworden.“ 36 Die Berichterstattung begründet im Zusammenhang mit dem anhängigen Strafverfahren gegen den Kläger die gesteigerte Gefahr der Vorverurteilung, da sie den Kläger als notorischen Serientäter erscheinen lässt. 37 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die neue Zeugin Bedeutung für das anhängige Strafverfahren hatte. Das erkennende Gericht hat diese schließlich vernommen, weil es in einer bestimmten sexuellen Neigung des Klägers einen Umstand erkannt hat, der indizielle Bedeutung hätte gewinnen können, indem er dem Gericht grundsätzlich geeignet erschien, die Hemmschwelle des Klägers für Taten wie die angeklagte zu senken. Gleichwohl rechtfertigte dies die konkrete Berichterstattung zum damaligen Zeitpunkt nicht. Denn zum damaligen Zeitpunkt bestand lediglich ein inhaltlich wenig aussagekräftiger und einen Verdacht nicht begründender Telefonvermerk der Staatsanwaltschaft. Aufgrund dessen konnte die Beklagte Inhalt und mögliche Bedeutung der Aussage der neuen Zeugin für das anhängige Strafverfahren nicht erkennen. Dennoch berichtete sie, dass es ein „möglicherweise neues Opfer“ gebe, das den Kläger „schwer belaste“; dieser habe sie „brutal behandelt“ und sei „für kurze Zeit ein anderer Mensch geworden“. Durch diese Berichterstattung droht die Gefahr der Vorverurteilung, denn durch die Wiederholung eines im Kern vergleichbaren Vorwurfs der Gewaltausübung gegen Frauen kann sich in der öffentlichen Meinung die Einschätzung verfestigen, dass der Vergewaltigungsvorwurf gegen den Kläger durchaus zutreffend sein könnte. Die Zeugin belastete den Klägerin in Hinblick auf eine möglichen Vergewaltigungsvorwurf indes gerade nicht, erst recht nicht schwer, da sie selber angab, dem Kläger zu keiner Zeit verbal oder durch Gesten Einhalt geboten zu haben. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der seinerzeit dürftigen Beweislage hat das Berichterstattungsinteresse hinter den Persönlichkeitsschutz zurücktreten. 38 Im Berichterstattungszeitpunkt war die Berichterstattung in ihrer konkreten Form – nur so ist sie Gegenstand des Unterlassungsantrages – danach unzulässig. Die streitgegenständliche konkrete Berichterstattung ist auch nicht durch die spätere gerichtliche Vernehmung der Zeugin zulässig geworden. Da streitgegenständlich allein die konkrete Verletzungsform ist, kann die Kammer offenlassen, ob eine Berichterstattung über die Vernehmung der Zeugin und deren Aussage zu diesem Zeitpunkt zulässig gewesen wäre. Denn die Beklagte berichtet in der zeitlich vorgelagerten streitgegenständlichen Berichterstattung naturgemäß nicht über die zeitlich nachfolgende Entwicklung des Hauptverfahrens. Sie berichtet vielmehr allein auf der Grundlage eines Telefonvermerkes, dass es eine neue Zeugin gebe, die den Kläger schwer belaste. Dies versteht der Leser im konkreten Zusammenhang in Hinblick auf den Vergewaltigungsvorwurf. Diesbezüglich aber ergibt sich weder aus dem Telefonvermerk noch aus der späteren Vernehmung der Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung, dass diese den Kläger schwer belaste. Die Berichterstattung in der streitgegenständlichen konkreten Verletzungsform ist mithin nicht durch überholende Ereignisse zulässig geworden und wäre es nach dem rechtskräftigen Freispruch des Klägers inzwischen ohnehin nicht mehr. 39 c) Insoweit ist auch die Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs gegeben. Diese wurde bereits durch die Erstbegehung indiziert (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12 Rn. 17 m.w.N.) und ist bislang nicht ausgeräumt. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten besteht sie weiterhin. Die der Berichterstattung nachfolgende Vernehmung der Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung führt nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. 40 Dem steht das Urteil des BGH vom 19.03.2013 (VI ZR 93/12) nicht entgegen. Soweit der BGH in diesem Zusammenhang einen Wegfall der Wiederholungsgefahr angenommen hat, ging es um die Veröffentlichung von die Privatsphäre des Klägers berührenden Aussagen, die der Kläger in seiner ersten richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren getätigt hatte. Da diese Einlassung des Klägers die Geschehnisse in der vermeintlichen Tatnacht betraf und deshalb nach Auffassung des BGH unmittelbaren Tatbezug hatte, sei die Berichterstattung hierüber mit der Verlesung des Vernehmungsprotokolls in der öffentlichen Hauptverhandlung zulässig geworden, denn eine ausgewogene Prozessberichterstattung könne auf die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten kaum verzichten. 41 Diese Situation ist vorliegend nicht gegeben: zum einen fehlt bei den geschilderten Umständen der enge Tatbezug; zum anderen ist die Verdachtsberichterstattung in der konkreten Form, die allein streitgegenständlich ist, nach den obigen Ausführungen unausgewogen und vorverurteilend. Daran änderte es nichts, wenn – unterstellt - nach der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung eine ausgewogene und zutreffende Berichterstattung über den Inhalt dieser Vernehmung zulässig wäre. Denn streitgegenständlich ist allein die konkrete Art und Weise der Berichterstattung, wie sie in der Bild am Sonntag vom 05.12.2010 erfolgt ist. Allein der Umstand, dass über eine Gegebenheit – ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt – auch in zulässiger Form hätte berichtet werden können, führt nicht dazu, dass dadurch alle vorangegangenen ihrer Form nach unzulässigen Berichterstattungen nunmehr zulässig würden oder für diese zumindest die Wiederholungsgefahr entfiele. Denn dass die Beklagte über den Inhalt der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung wegen neuer Erkenntnisse zukünftig zwingend anders berichten würde, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil diese Vernehmung inhaltlich nicht wesentlich von dem Telefonvermerk abweicht. 42 Dass auch der BGH nicht generell davon ausgeht, dass jede Erörterung in der Hauptverhandlung zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führt, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der BGH in drei Fällen die Nichtzulassungsbeschwerden der jeweiligen Beklagten zurückgewiesen hat (BGH vom 19.03.2013, VI ZR 106/12, VI ZR 107/12, VI ZR 108/12). In den dort zugrunde liegenden Fällen ging es – insoweit dem vorliegenden Fall vergleichbar – ebenfalls um Berichterstattungen zu der Aussage einer früheren Freundin des Klägers. Die Vorinstanzen hatten jeweils die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Obschon es auch hier zu einer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung gekommen war, hat der BGH dennoch die Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen. 43 2. Der Kläger kann desweiteren wegen dieser rechtswidrigen und zumindest auch fahrlässigen Persönlichkeitsrechtsverletzung aus § 823 BGB sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) die Freistellung (§ 257 BGB) von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Diese sind der Höhe nach zutreffend berechnet. Die Beklagte erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 44 III. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. 46 IV. 47 Streitwert: EUR 40.000,00